Volltext (verifizierbarer Originaltext)
76. Arteil vom 10. Oktober 1907 in Sachen Senn und Hagmann, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Ineichen, Kl. u. Ber.=Bekl. Haftpflicht in einem Falle, in dem der im Dienste eines Meisters (Maurermeisters) stehende und für diesen arbeitende Arbeiter auch Arbeiten für einen andern Meister (Zimmermeister) verrichtet: beide Arbeitgeber sind haftpflichtig. Klagenkonkurrenz. A. Durch Urteil vom 15. Mai 1907 hat das Obergericht Zürich, I. Appellationskammer, über die Streitfrage: Sind die Beklagten solidarisch verpflichtet, an den Kläger 5400 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 24. August 1906 zu bezahlen? erkannt:
1. Die Beklagten sind solidarisch verpflichtet, an den Kläger 4000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 24. August 1906 zu bezahlen.
2. Dem Kläger wird der Vorbehalt der Nachklage im Sinne des Art. 8 des Haftpflichtgesetzes gewährt. B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung ans Bundesgericht erklärt. Der Beklagte Senn hat beantragt:
1. Es sei die Klage, wie sie gestellt, formell abzuweisen.
2. Eventuell: es sei die Klage gegenüber dem Beklagten Senn abzuweisen. Der Beklagte Hagmann hat beantragt:
1. Es sei die Klage gegen den Beklagten Hagmann gänzlich abzuweisen.
2. Eventuell: es sei bei grundsätzlicher Bejahung der Haftpflicht das Quantitativ nach richterlichem Ermessen zu reduzieren und der Vorbehalt der Nachklage zu streichen. C. In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht haben die Vertreter der Beklagten diese Anträge wiederholt und begründet. Dabei hat der Vertreter des Beklagten Hagmann seinen Antrag, es sei der Vorbehalt der Nachklage zu streichen, fallen gelassen. Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung unter Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beklagten, die mit ihren Betrieben der Haftpflichtgesetz¬ gebung unterstehen, hatten im Frühjahr 1906 jeder für sich Ar¬ beiten für einen ländlichen Neubau in Seen übernommen und zwar der Maurermeister Senn die Maurerarbeiten und der Zim¬ mermeister Hagmann die Zimmerarbeiten. Ihre Bezahlung erfolgte in der Weise, daß sie dem Bauherrn die Taglöhne für die am Neubau beschäftigten Arbeiter verrechneten. Wenn die Maurer gerade keine Arbeit hatten, so halfen sie, um nicht müßig zu sein, gemäß einer bestehenden Uebung bei den Zimmerarbeiten und um¬ gekehrt. Doch wurde deswegen an der Verrechnung der Taglöhne nichts geändert: der Maurermeister bezog den ganzen Taglohn für den Maurer, auch wenn dieser während einiger Zeit bei den Zimmerarbeiten half, und umgekehrt. Der Kläger arbeitete als Maurerhandlanger im Dienste des Senn auf dem Neubau. Am
5. April war gerade keine Maurerarbeit mehr zu verrichten. Senn wies daher den Kläger an, den Zimmerarbeitern beim „Auf¬ richten“ zu helfen. Als Hagmann bei dieser Arbeit den Kläger mit Hand anlegen sah, bemerkte er zu ihm, er möge von dem Bau hinuntergehen, man könne nur Leute brauchen, die diese Ar¬ beit verstehen, er (Hagmann) wolle nicht, daß noch jemand „un¬
gfällig“ werde. Der Kläger antwortete, er habe solche Arbeit auch schon ausgeführt, und arbeitete tatsächlich weiter, ohne daß Hag¬ mann dagegen Einsprache erhoben und ihn förmlich weggewiesen hätte. Der Kläger fiel dann bei der Arbeit des Aufrichtens von einer obern Balkenlage mehrere Meter tief hinunter und zog sich eine erhebliche Verletzung der Wirbelsäule zu. Das sub Fakt. A angeführte Urteil der Vorinstanz beruht auf der Auffassung, daß beide Beklagte für diesen Unfall haftpflichtig sind: der Kläger sei zugleich im Betriebe des Senn, dessen Ar¬ beiter er gewesen sei, und auf dessen ausdrückliches Geheiß er sich bei den Zimmerarbeiten betätigt habe und der für ihn den Tag¬ lohn vom Bauherrn bezogen habe, und im Betriebe des Hagmann verunglückt, bei dessen Arbeiten er tatsächlich geholfen habe und zwar im Einverständnis desselben. Die Einrede des Selbstver¬ schuldens wurde zurückgewiesen. Die Bemessung der Entschädigung erfolgte gestützt auf die gerichtlichen Gutachten über die Folgen des Unfalls für den Gesundheitszustand des Klägers.
2. Die eventuelle Einrede des Selbstverschuldens des Klägers, die heute noch vom Beklagten Hagmann aufrecht erhalten wird, ist von der Vorinstanz mit Recht verworfen worden. Nachdem Hagmann anfänglich zwar den Kläger nicht hat mitarbeiten lassen wollen, dann aber doch dessen Hilfeleistung geduldet hat, kann dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich an der Arbeit des Aufrichtens beteiligt hat. Im übrigen ist die von der Vorinstanz gesprochene Entschädigung von den Beklagten dem Betrage nach eventuell nicht angefochten.
3. Was die Hauptfrage der Passivlegitimation der Beklagten anbetrifft, so kann zunächst kein ernstlicher Zweifel sein, daß für den Beklagten Senn die Voraussetzungen der Haftpflicht erfüllt sind. Der Kläger war als Arbeiter, nämlich als Maurerhand¬ langer, bei Senn angestellt. Die Arbeit, bei der er verunglückt ist, war allerdings keine Maurer=, sondern Zimmerarbeit; es war eine Arbeit, die nicht der Maurermeister Senn, sondern der Zimmermeister Hagmann dem Bauherrn gegenüber auszuführen hatte. Allein der Kläger betätigte sich hiebei auf ausdrückliches Geheiß des Senn, der auf solche Weise über dessen Arbeitskraft verfügte. Die fragliche Hilfeleistung lag denn auch im Interesse des Senn, weil dieser gemäß bestehender Übung als Aquivalent auf ähnliche Unterstützung durch die Zimmerleute rechnen konnte. die kritische Arbeit des Klägers hatte daher eine intensive, un¬ mittelbare Beziehung zum Geschäftsbetrieb des Senn, weshalb der Kläger bei deren Verrichtung als im Betriebskreis des Senn verblieben zu betrachten ist. Anderseits sind aber auch in Ansehung des Beklagten Hagmann die Requisite der Haftpflicht gegeben. Wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, ist das Bestehen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses nicht notwendige Voraussetzung der Haftpflicht, sondern diese umfaßt alle Personen, die im Einverständnis des Unternehmers tatsächlich im Betrieb beschäftigt sind. (AS 31 II S. 215 und die dortigen Zitate.) Es genügt daher, damit die Haftpflicht des Hagmann begründet ist, daß der Kläger, wenn auch nur vorübergehend, im Einverständnis des Hagmann tat¬ sächlich in dessen Betrieb eingegriffen und dabei einen Unfall er¬ litten hat. Dies ist aber der Fall. Die Arbeit, bei der der Kläger geholfen hat, das „Aufrichten“, war eine solche des Hagmann. Bei deren Ausführung war der Kläger an die Anordnungen des Hagmann und seiner Organe gebunden. Hagmann hat sodann die Hilfeleistung des Klägers geduldet, wenn er auch anfänglich nicht damit einverstanden war. Allerdings kam der Entgelt des Bau¬ herrn für die Leistung des Klägers beim Aufrichten nicht dem Hagmann, sondern dem Senn zu, der den ganzen Taglohn für den Kläger zu verrechnen hatte. Allein Hagmann war trotzdem als Unternehmer an jener Leistung interessiert, einmal weil ihm mit Rücksicht auf sein Verhältnis zum Bauherrn wohl daran ge¬ en sein mußte, die Arbeit rasch zu beendigen und sodann weil er für seine Arbeiter, die in ähnlicher Weise bei Maurerarbeiten aushalfen, gleichfalls den Taglohn vom Bauherrn beziehen konnte.
4. Nach dem gesagten ist mit der Vorinstanz anzunehmen, daß in Bezug auf die Arbeit, bei der der Kläger verunglückt ist, die Betriebskreise der beiden Beklagten sich schnitten. Der Kläger ist in den Betriebskreis des Hagmann eingetreten, ohne doch aus demjenigen des Senn herauszutreten. Gemäß den eigenartigen Verhältnissen des Falles erscheinen sowohl Senn als Hagmann Betriebsunternehmer für die fragliche Arbeit, weil sie beide im
kritischen Zeitpunkte über die Arbeitskraft des Klägers verfügten. Bei dieser Sachlage müssen aber auch beide Beklagten als haft¬ pflichtig erklärt werden. Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß in einem Falle, wo die Voraussetzungen der Haftpflicht in der Person zweier Unternehmer erfüllt sind, nicht auch beide haften sollten. Wenn im Gesetz von 1881 jeweilen vom Betriebs¬ unternehmer und in der Novelle von 1887 vom Inhaber des betreffenden Gewerbes als haftpflichtigem Subjekt die Rede ist, so erklärt sich dies ohne weiteres daraus, daß das Gesetz in erster Linie den Regelfall, wo nur ein Träger der Haftpflicht in Frage kommt, im Auge hat. Das Gesetz sieht ja auch selber vor, daß zwei Personen, nämlich der Hauptunternehmer und der Unter¬ akkordant (Nov. Art. 2), nebeneinander haften, und eine doppelte Haftung in ähnlichem Sinn kann eintreten, wenn dem Arbeiter nach der Lage des Falles neben dem Haftpflichtanspruch an den Arbeitgeber, ein Anspruch aus OR Art. 50 ff. gegen einen Dritten oder aus Eisenbahnhaftpflicht gegen den Inhaber einer Transportanstalt zusteht (s. z. B. AS 31 II S. 225, ferner
v. Salis in ZbJV 33 S. 443 ff.).
5. Dem Kläger steht danach gegen jeden der beiden Beklagten je ein Haftpflichtanspruch zu, die beide auf denselben Zweck, die Deckung des Schadens nach Haftpflichtrecht, gehen, und für deren gegenseitiges Verhältnis die Grundsätze über Klagenkonkurrenz maßgebend sein müssen. Der Kläger kann nur einmal Ersatz für den durch den Unfall erlittenen Schaden erhalten; sobald und so¬ weit der eine Anspruch befriedigt wird, fällt auch der andere dahin. Bei der Klagenkonkurrenz besteht für den Berechtigten volle Frei¬ heit, welchen Anspruch er zuerst geltend machen will; soweit er dabei vom zuerst belangten Schuldner nicht befriedigt wird, kann er sich auch an den andern halten. Er kann aber ohne Frage auch die beiden Verpflichteten zugleich belangen, wie es vorliegend geschehen ist, um dann nach erfolgter Verurteilung sein Wahlrecht bei der Vollstreckung auszuüben. Wenn hiebei in der Streitfrage und auch im Dispositiv der Vorinstanz von Solidarität die Rede ist, so ist damit zweifellos nicht Solidarität im eigentlichen Sinn — Haftung mehrerer Schuldner für die Erfüllung der¬ selben Schuld, Art. 162 OR —, sondern das erwähnte Ver¬ hältnis der Klagenkonkurrenz gemeint, das in seinen Wirkungen gegenüber dem Gläubiger mit der Solidarität sich deckt (Art. 163 leg. cit.). Das Verhältnis der Beklagten unter sich nach erfolgter Zahlung durch den einen ist daher durch die Formulierung des Dispositivs der Vorinstanz nicht berührt, wie denn auch diese Frage mit dem vorliegenden Prozesse nichts zu tun hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die beiden Berufungen der Beklagten werden abgewiesen und es wird das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 1907 bestätigt.