opencaselaw.ch

33_II_46

BGE 33 II 46

Bundesgericht (BGE) · 1906-10-03 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

7. Arteil vom 12. Januar 1907 in Sachen La Préservatrice, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Näf, Kl. u. Ber.=Bekl. Kollektiv-Unfallversicherung von Arbeitern. Auslegung einer Policenbestimmung, wonach Sehschwäche von der Versicherung aus¬ schliesst. — Selbstverschulden des Versicherungsnehmers und des Verunfallten? A. Durch Urteil vom 3. Oktober 1906 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsbegehren:

a) des Klägers: Ist nicht gerichtlich zu erkennen, Beklagtschaft habe dem Kläger 5382 Fr. nebst 5% Zins seit dem 24. Januar 1906 zu be¬ zahlen, sowie die Heilungs= und Verpflegungskosten zu über¬ nehmen?

b) des Beklagten: Es sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen, eventuell die Forderung nach richterlichem Ermessen zu reduzieren; erkannt: Die Klage wird im Betrage von 5082 Fr. nebst Zins à 5% seit 24. Januar 1906 geschützt. Von dieser Summe sind noch die erhaltenen à conto Zahlungen von 750 Fr. abzuziehen. B. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, unter Wie¬ deraufnahme der vor Kantonsgericht gestellten Anträge. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬ klagten diese Anträge wiederholt und begründet. Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der im Jahre 1871 geborene Kläger war bei Dachdecker¬ meister Stehrenberger als Dachdecker angestellt, wobei er einen Taglohn von 5 Fr. bezog. Stehrenberger hatte mit der Beklagten am 29. September 1892 einen Versicherungsvertrag abgeschlossen gegen die Folgen der ihn betreffenden Haftpflicht laut den Bundes¬ gesetzen vom 25. Juni 1881 und 26. April 1887 für die Be¬ triebsunfälle, die seine Angestellten oder Lohnarbeiter bei der Aus¬ übung von Dachdeckerarbeiten betreffen könnten. In der Police ist das Maximum der Versicherungssumme auf den sechsfachen Jahresverdienst des Verunfallten und unter allen Umständen auf 6000 Fr. begrenzt. Laut Art. 3 Abs. 2 der Police sind von der Versicherung ausgeschlossen „Leute, welche mit Gebrechen behaftet „sind, durch welche die Sehkraft geschwächt oder der normale Ge¬ brauch eines Armes oder Beines beeinträchtigt wird“, besondere Übereinkunft vorbehalten. Art. 23 knüpft an die Verschweigung und an falsche Angaben im Momente des Abschlusses oder wäh¬ rend des Bestandes der Versicherung das Präjudiz der Unverbind¬ lichkeit der Versicherung für den Versicherer, u. a. in folgenden Fällen: 1. „wenn sie eine Herabsetzung der Prämien bewirkt hat, „welche sonst, nach der Natur der versicherten Arbeiten, „zur Anwendung hätten kommen sollen; 2. wenn sie auf die Ur¬ „sachen und die Natur der Unfälle eingewirkt hat.“ Am 20. April 1905 stürzte der Kläger bei der Verrichtung von Dachdecker¬ arbeiten vom Dach eines zweistöckigen Hauses; er erlitt erhebliche Verletzungen, insbesondere an den Armen, am rechten Schienbein und am gleichseitigen Fersenbein. Er war vom Tage des Unfalls bis zum 15. August 1905 im Spital St. Gallen. Laut Gut¬ achten des Spitalarztes Dr. Feurer, vom 12. November 1905, erstattet an den Generalagenten der Beklagten, in St. Gallen, kann der Kläger nicht mehr Dachdecker bleiben. Dr. Feurer nahm damals an, der Kläger werde noch etwa ein halbes Jahr gänz¬ lich arbeitsunfähig bleiben und schätzte die nachherige bleibende Invalidität auf 50%. Da Dr. Feurer in seinem Bericht davon gesprochen hatte, man sage, der Kläger sei militärfrei wegen schwacher Augen, ließ die Beklagte den Kläger durch Augenarzt Dr. Eberle untersuchen. Der vom 4. Januar 1906 datierte Be¬ fund des Dr. Eberle, der den Kläger am 26. Dezember 1905 untersuchte, geht dahin, die Sehschärfe sei rechts 6/, links %; es liege beidfeitiges, wechselndes, konvergierendes Schielen vor.

„Näf zweifellos um angeborne Schwachsichtigkeit rechts und in „geringem Grade links. Dafür spricht das Schielen, die rechts „größere Pupille, die Weitsichtigkeit, die reduzierte Sehschärfe. „Da jedoch Näf rechts noch halbe Sehschärfe und links fast nor¬ „male Sehschärfe hat (es wurde auf Simulation geprüft!), so „halte ich dafür, daß diese Sehschärfe für einen Beruf, der nicht „ganz gute Sehschärfe erfordert, genügt. Im Militärdienstbüchlein „steht als Sehschärfe verzeichnet beidseits 1. Er ist entlassen „wegen „„Schwachsichtigkeit““. Diese Sehschärfe stimmt mit der „heutigen durchaus nicht überein; doch gibt Patient an, er habe „gerade damals an Augenentzündung gelitten und deswegen weni¬ „ger gesehen, als heute. Auch mag damals Simulation etwas „mitgeholfen haben. Im übrigen genügt die schlechte Verfassung „des rechten Auges (Schielen, Hypermetropie, 6 ptc.) zur Ent¬ „lassung.“ Die Beklagte, die dem Stehrenberger zu Handen des Klägers seit 27. Juni 1905 ratenweise Zahlungen à conto der Versicherungssumme geleistet hatte, zusammen bis 23. Dezember 1905 Fr. 700, zahlte am 10. Januar 1906 eine letzte Rate von 50 Fr., verweigerte dann aber die weitere Auszahlung der Ver¬ sicherungssumme, indem sie Art. 3 Abs. 2 wie auch Art. 23 der Police anrief und geltend machte, der Kläger sei wegen seiner Sehschwäche von der Versicherung ausgeschlossen gewesen. Auch im Prozesse, den der Kläger nach Abtretung der Rechte des Stehrenberger aus dem Versicherungsvertrage an ihn angehoben hat, hat sie — neben der schon vor II. Instanz fallen gelassenen Bestreitung der Aktivlegitimation des Klägers — diesen Stand¬ punkt eingenommen, und die I. Instanz hat sie dabei beschützt. Die II. Instanz dagegen erachtet die Sehschwäche des Klägers nicht als derartig, daß sie den Ausschluß von der Versicherung bedinge.

2. Vor der I. Instanz hat der Kläger zur Begründung der Klage u. a. darauf abgestellt, die Beklagte habe durch vorbehalt¬ lose Teilzahlungen ihre Schuldpflicht anerkannt und damit auf die ihr allfällig aus dem Versicherungsvertrage zustehenden Ein¬ reden verzichtet. Die I. Instanz hat diesen Standpunkt zurück¬ gewiesen, mit der Begründung, der Beweis, daß die Beklagte die Teilzahlungen in Kenntnis des ihre Zahlungspflicht ausschließen¬ den Grundes (d. h. der mangelnden Sehschärfe des Klägers leistet habe, sei nicht erbracht worden. Die II. Instanz spricht über diesen Standpunkt des Klägers nicht aus und auch der Vertreter des Klägers hat sich in seinem heutigen Vortrage mit dieser Frage nicht näher beschäftigt. Der Entscheid hierüber kann denn auch dahingestellt bleiben, da die Klage aus dem Grunde gutgeheißen werden muß, daß die aus dem Versicherungsvertrage hergeleiteten Einreden der Beklagten unbegründet sind. Es steht nämlich unbestritten fest, daß der Unfall, der den Kläger betroffen hat, ein an sich von der Versicherung gedeckter Betriebsunfall ist, und die Beklagte kann daher ihre Zahlungspflicht nur ablehnen, wenn die von ihr angerufenen Einreden aus dem Versicherungs¬ vertrag zutreffen.

3. In erster Linie handelt es sich hiebei um die Auslegung des Art. 3 Abs. 2 der Police. Während die I. Instanz diese Be¬ stimmung dem Wortlaute gemäß kategorisch dahin ausgelegt hat, Sehschwäche schließe in allen Fällen von der Versicherung aus, ganz gleichgültig, ob sie auf das Versicherungsrisiko einen Ein¬ fluß habe oder nicht, — geht die II. Instanz davon aus, die Be¬ stimmung sei in dem Sinne auszulegen, daß nicht jede noch so geringe Schwächung der Sehkraft zum Ausschluß von der Ver¬ sicherung führen könne, sondern nur eine solche, durch welche die Unfallgefahr, d. h. die Möglichkeit eines Unfalls und damit das Risiko des Versicherers erheblich erhöht wird. Nur diese letztere Auffassung entspricht der feststehenden Praxis des Bundesgerichts, wie sie in den von der Vorinstanz angeführten Entscheiden: 20 S. 470; 24 II S. 772 und 28 II S. 526 Erw. 5, ihren Aus¬ druck gefunden hat. Diese Auffassung beruht unter anderem auf der Erwägung, daß die Versicherungsgesellschaften, wenn sie der¬ artige Bestimmungen über Ausschluß von der Versicherung treffen wollen, auch verpflichtet wären, die hiefür nötigen Vorkehren zu treffen, d. h., bei der Haftpflichtversicherung, dem Versicherungs¬ nehmer (Arbeitgeber) Arzte zur Verfügung zu stellen, welche die zu versichernden Arbeiter auf ihre Versicherungsqualität hin zu untersuchen haben; solange die Versicherungsgesellschaften diese Vorkehren nicht treffen, können sie auch nicht auf kategorisch AS 33 II — 1907

strenger Innehaltung der Ausschlußvorschriften beharren. Die Be¬ klagte hat sich denn im Grunde auch selbst vor Bundesgericht der vom Bundesgericht vertretenen grundsätzlichen Auffassung ange¬ schlossen, und sie macht nur noch geltend, die Sehschwäche des Klägers sei derart, daß sie einen Einfluß auf das Risiko aus¬ geübt habe und daß aus diesem Grunde der Kläger in der Ver¬ sicherung nicht inbegriffen sei. Diese letztere entscheidende Frage nun wird von der Vorinstanz, gestützt auf das Gutachten Eberle, entgegen der Auffassung der Beklagten beantwortet. Sie geht da¬ bei davon aus, der Beruf eines Dachdeckers erfordere nicht eine ganz gute Sehschärfe. In dieser letztern Annahme liegt eine tatsächliche Feststellung, an welche das Bundesgericht, da ihre Aktenwidrig¬ keit nicht dargetan ist, gebunden ist. Daraus in Verbindung mit dem von der Vorinstanz als beweiskräftig angesehenen Gutachten Eberle ergibt sich der Schluß der Vorinstanz von selbst; unter¬ stützend mag nur noch folgendes beigefügt sein: Die Sehschwäche hinderte den Kläger im praktischen Leben nicht, auch nicht an der Ausübung seines Berufes; der Umstand, daß sie zur Befreiung vom Militärdienst führte, ist nicht ausschlaggebend, da erstens im Militärdienst an die Sehkraft im allgemeinen höhere Anforde¬ rungen gestellt werden als im bürgerlichen Leben, und weil zweitens die von der Untersuchungskommission angenommene Sehschwäche laut Gutachten Eberle mit der heutigen Sehschwäche nicht über¬ einstimmt. Endlich ist noch zu bemerken, daß in den vom Bundes¬ gericht beurteilten, oben zitierten Fällen von Sehschwäche (Bd. 20 und 24) die Einbuße der Sehkraft bedeutend größer war als im vorliegenden Falle, sodaß also der Entscheid der Vorinstanz auch insofern im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis steht.

4. Ist sonach der Kläger in die Versicherung eingeschlossen, so kann dann auch Art. 20 der Police, von dem nur Ziffer 1 und 2 allfällig zutreffen könnten, von der Beklagten nicht zu ihrer Befreiung angerufen worden; denn in dem bisher gesagten liegt auch die Ausführung, daß die Sehschwäche des Klägers auf die Höhe der Prämie keinen Einfluß hat ausüben können (weil sie eben nnerheblich war), und des weitern steht fest, daß die Seh¬ schwäche auf den Unfall selbst ohne allen Einfluß gewesen ist.

5. Hinsichtlich des Quantitatives führt die Vorinstanz aus, die klägerische Prozeßrechnung sei an sich nicht bestritten; die Beklagte verlange lediglich unter dem Titel des Selbst= oder Mitverschuldens einen Abzug. Bezüglich dieser Einrede aber sagt die Vorinstanz sie sei „nicht ernstlich erhoben und in der Appellationsverhand¬ lung überhaupt nicht mehr berührt worden“: die Prozeßschriften und Vorträge der Beklagten enthalten auch nirgends Unterlagen oder Beweisanträge dafür. Die letztangeführte Ausführung ist wohl prozeßrechtlicher Natur, und das Bundesgericht daher daran gebunden; ebenso wäre der Entscheid, daß die Einrede in der Appellationsinstanz überhaupt nicht mehr zu prüfen sei, weil in der Appellationsverhandlung nicht mehr vorgebracht, prozessualer Natur. Von diesem Gesichtspunkte aus wäre daher auf jene Ein¬ rede heute gar nicht mehr einzutreten. Allein auch wenn die heu¬ tigen Ausführungen des Vertreters der Beklagten über das Selbst¬ bezw. Mitverschulden berücksichtigt werden wollten, so ergäbe sich doch die Unbegründetheit dieser Einrede. Die Beklagte hat heute ein doppeltes Mitverschulden behauptet: ein solches des Versiche¬ rungsnehmers Stehrenberger, bestehend darin, daß er den Kläger, trotzdem er ein schwerer Schieler sei, nicht näher untersucht habe, und ein solches des Klägers selbst, das darin zu finden sei, daß der Kläger sich trotz seiner Sehschwäche dem Beruf eines Dach¬ deckers gewidmet habe. Diese beiden Behauptungen erscheinen nach dem gesagten als völlig unerheblich, da eben die Sehschwäche selbst ohne Einfluß auf den Beruf des Klägers war. Alsdann aber liegt für eine Herabsetzung der von der Vorinstanz gesprochenen Versiche¬ rungssumme — bei der vom gesetzlichen Maximum von 6000 Fr für die Vorteile der Kapitalabsindung und für Zufall ein Ab¬ strich von 800 Fr., bezw. mit dem Spitalanteil 918 Fr. gemacht wird — kein Grund vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons¬ gerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 1906 in allen Teilen bestätigt.