opencaselaw.ch

33_II_457

BGE 33 II 457

Bundesgericht (BGE) · 1907-05-18 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

deln sei.

67. Arteil vom 17. Juli 1907 in Sachen Leihkasse Enge, Kl. u. Ber.=Kl., gegen de Gendre, Bekl. u. Ber.=Bekl. Zulässigkeit der Berufung: Streitwert, Art. 59 OG. Pfandrecht an Lebensversicherungspolicen im Konkurse des Versicherungsnehmers; Wert der Policen. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Im Konkurse seines Schwiegervaters Cäsar Schmidt mel¬ dete der Beklagte eine Forderung von 12,487 Fr. 50 Cts. nebst Zinsen und Kosten, sowie ein nachgehendes Faustpfandrecht hiefür an einer Lebensversicherungspolice Nr. 40,722 der Basler Lebens¬ versicherungsgesellschaft zu Gunsten des Gemeinschuldners an; auf der Police haftet schon ein Darlehen von 6300 Fr. zu Gunsten

der Versicherungsgesellschaft. Nachdem die Konkursverwaltung For¬ derung und Faustpfandrecht anerkannt hatte, verlangte die Kläge¬ rin mit der vorliegenden Kollokationsanfechtungsklage, die eventuell auf Art. 285 ff., speziell 288 SchKG stützt, ursprüng¬ lich Wegweisung der Forderung und des Pfandrechts; schon in der Replik vor erster Instanz reduzierte sie jedoch ihre Bestreitung auf das beanspruchte Faustpfandrecht. Während die erste Instanz, unter Vormerknahme von der Anerkennung der Forderung und Behaftung der Klägerin dabei, das Faustpfandrecht als unbegrün¬ det verworfen hat, hat auf Rekurs des Beklagten hin die I. Ap¬ pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Mai 1907 erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Klägerin recht¬ zeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An¬ trag: „Es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Faustpfandansprache des Beklagten aus Art. 288 SchKG anfecht¬ bar zu erklären und in diesem Sinne die Klage gutzuheißen.“ Der Berufungserklärung war eine begründende Rechtsschrift bei¬ gelegt, für den Fall, daß als Streitwert ein Betrag von weniger als 4000 Fr. (aber mehr als 2000 Fr.) angenommen werden sollte. Der Rechtsschrift liegt eine Bescheinigung des Konkursam¬ tes Hottingen bei, wonach der Umwandlungswert der liberierten Police laut Mitteilung der Versicherungsgesellschaft 11,631 Fr. betrage und das Konkursamt der Police einen Wert von minde¬ stens 12,000 Fr. beimißt. C. Mit Eingabe vom 15. Juni 1907 hat der Vertreter des Beklagten geltend gemacht, laut (beigelegter) Bescheinigung der Basler Lebensversicherungsgesellschaft habe die fragliche Police heute einen Rückkaufswert von 6955 Fr., während darauf schon seit Juni 1905 ein Darlehen von 6300 Fr. laste; der Streitwert betrage somit, als Wert des Pfandgegenstandes, nur 655 Fr. D. Auf Anfrage des Instruktionsrichters, vom 19. Juni 1907, hat die Basler Lebensversicherungsgesellschaft mit Zuschrift vom

21. Juni 1907 folgende Erklärung abgegeben „Fr. 6955 — ist der Rückkaufswert von dieser Police, das „heißt derjenige Betrag, welcher von der Gesellschaft bei einer jetzt „stattfindenden Liquidation der Police ausbezahlt würde, abzüglich nebst „dem auf der Police lastenden Darlehen von Fr. 6300- „laufendem Zins seit 5. März 1907. „Fr. 11,631 — ist dagegen der Betrag, welchen die Gesell¬ „schaft bei Ablauf der Versicherung, das heißt beim Ableben des „Versicherten bezahlen würde, wenn vom 5. September 1907 an „die Prämienzahlungen eingestellt würden (liberierte Versicherungs¬ „summe). Auch von dieser Summe käme bei der Liquidation der „Police das obgenannte Darlehen der Gesellschaft in Abzug, samt „allfälligen Zinsrückständen. Dieses Darlehen könnte bis zum „Ablauf der Police fortbestehen und wäre in diefem Fall weiter „zu verzinsen“; in Erwägung:

1. Für die Kompetenz des Bundesgerichts, die von Amtes wegen zu prüfen ist, kommt in Betracht, ob der erforderliche Streitwert nach Art. 59 OG gegeben sei; denn daß es sich um eine ver¬ mögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist ohne weiteres klar.

2. Bei der Berechnung des Streitwertes muß zunächst ganz außer Betracht fallen, daß ursprünglich — in der Klage — nicht nur das vom Beklagten beanspruchte Pfandrecht, sondern auch die Forderung bestritten war. Durch die nachfolgende Anerkennung ist dieser Punkt gänzlich aus dem Streit gefallen, er hat schon vor den kantonalen Instanzen nicht mehr den Streitgegenstand gebildet und bildet ihn auch heute nicht; Streitgegenstand ist einzig das Pfandrecht. Übrigens muß nach Inhalt des zürcherischen Proze߬ rechts die in der Replik erfolgte Anerkennung sowieso zur Bemes¬ sung des Streitwertes in Berücksichtigung gezogen werden, da Replik und Duplik nach zürcherischem Prozeßrecht (vergl. § 336 RPflG nicht streng gesonderte Prozeßabschnitte bilden, sondern mit Klage und Antwort zusammen ein einheitliches Ganzes — die Haupt¬ verhandlung — ausmachen, und nun bei der Frage, was „Klage und Antwort“ im Sinne des Art. 59 OG sei, diese Struktur der erstinstanzlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist. (Vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 1905 i. S. Fischer gegen Clecner, Revue 23 Nr. 33.)

3. Was nun den Wert des Pfandrechts betrifft, so ist, da der Wert des Pfandes jedenfalls geringer ist als der Wert der For¬

derung, auf jenen Wert abzustellen, also den Wert der Police, unter Abzug der darauf haftenden Pfandrechte, die unbestrittener¬ maßen für 6300 Fr. darauf lasten. Als solcher Wert kann die liberierte Versicherungssumme oder aber der jetzige Rückkaufswert in Frage kommen. Da nun die Liquidation der Police jetzt erfolgt, erscheint es richtiger, diesen letztern Wert zu Grunde zu legen, also 6955 Fr. Da nun hievon 6300 Fr. abzuziehen sind, be¬ trägt der Streitwert nur noch 655 Fr. Danach bleibt der Wert des Streitgegenstandes bedeutend unter dem für die Berufung an das Bundesgericht erforderlichen Streitwerte; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.