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61. Arteil vom 21. September 1907 in Sachen La Préservatrice, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Einwohnergemeinden Stefsisburg und Heimberg, Kl. u. Ber.=Bekl. Haftpflichtversicherung. — Ausschluss von Personen, die an das Seh¬ vermögen schwächender Invalidität leiden. Auslegung der Bestimmung. A. Durch Urteil vom 28. Februar 1907 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern (II. Abteilung) über das Klagebehren: Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, den Klägerinnen folgende Beträge zu bezahlen: nebst Zins zu 5% seit 15. April 1902,
1. Fr. 3900-
19. Januar 1905
2. „ 670
21. September 1904
3. „ 400
25. Februar 1905
4. „ 370
30. Januar 1905
5. „ 40
2. Mai 1903
6. „ 11 30
16. Mai 1903
7. „ 475 —
24. Oktober 1903
8. „ 311 25 erkannt: Den Klägerinnen ist ihr Klagebegehren zugesprochen in einem Ge¬ samtbetrage von 6637 Fr. nebst Zins davon à 5% seit 11. März 1905; im übrigen sind sie mit diesem Klagebegehren abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form¬ gerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklag¬ ten seinen Berufungsantrag erneuert.
Der Vertreter der Klägerinnen hat auf Abweisung der Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Klägerinnen, die in den Jahren 1902—1904 in Regie den Lauibach verbauen ließen, schlossen am 17. März 1902 mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag gegen die Folgen ihrer aus jenem Unternehmen entspringenden Haftpflicht ab. Aus den allgemeinen Bedingungen der — in deutscher Sprache abgefa߬ tem — Police ist hervorzuheben Art. 3 Abs. 4, lautend: „Immer¬ „hin sind in der Versicherung nicht inbegriffen diejenigen Lohn¬ „arbeiter, welche mehr als 70 Jahre alt, oder taub, oder von „einer das Sehvermögen schwächenden, oder den normalen Gebrauch „eines Armes oder Beines hemmenden Invalidität befallen sind, „wenn anders die Gesellschaft sich nicht dazu verstanden hat, die¬ „selben, unter namentlicher Aufführung durch eine besondere „Bestimmung in der Police oder durch einen spätern Anhang, zu „versichern.“ Übernommen wurde durch die Versicherung die zivil¬ rechtliche Haftbarkeit (der Klägerinnen nach dem Fabrikhaftpflicht¬ gesetz, bis zu dem dort vorgesehenen Maximum, ferner die sämtlichen Arzt= und Spitalkosten, unter der Bedingung, daß die Verletzten von dem in der Police bezeichneten Gesellschaftsarzt Dr. Schlegel in Steffisburg behandelt werden oder von diesem Arzt die Über¬ führung in das Spital angeordnet werde. Die Versicherung begann am 1. April 1902 und sollte bis zur Beendigung der Lauibach¬ verbauung dauern. Unter den Arbeitern der Lauibachverbauung für welche die Versicherungsprämie entrichtet wurde, befand sich auch der Handlanger Friedrich Guggisberg, von Steffisburg, geb. 1845. Er erlitt am 14. April 1902 einen Unfall, indem ihm, als er damit beschäftigt war, mit einem Pickel Schutt zu lockern, ein kleines Steinchen in das linke Auge flog, wodurch dasselbe stark verletzt wurde. Am 15. April 1902 begab sich Gug¬ gisberg zum Stellvertreter des Arztes Dr. med. Schlegel in Steffisburg, cand. med. O. Rossel, und wurde von demselben bis 30. April behandelt, worauf Dr. Schlegel dessen Behandlung übernahm. Da diese Behandlung die erhoffte Besserung nicht brachte, sandte Dr. Schlegel den Guggisberg am 14. Mai 1902 in die Augenklinik des Inselspitals nach Bern, wo er am gleichen Tage aufgenommen wurde. Die Heilung machte langsame Fortschritte und am 25. Juni 1902 wurde Guggisberg provisorisch aus dem Inselspital entlassen mit der Weisung, in zwei Monaten wieder¬ zukommen. Am 28. August 1902 kehrte er in die Universitäts¬ klinik zurück und verblieb dort bis zum 8. Dezember 1902. Das linke Auge erblindete in Folge des Unfalles vollständig und das nicht verletzte rechte Auge mußte wegen hochgradiger Kurzsichtigkeit ebenfalls operirt werden. Auf Anzeige von diesem Unfall hin lehnte die Beklagte ihre Versicherungspflicht ab, mit der Begründung, der Verletzte Guggisberg sei vor dem Unfall mit Invalidität behaftet gewesen, da sein rechtes Auge nur eine Sehschärfe von ½ gehabt habe; er sei daher gemäß Art. 3 Abs. 4 der Police in der Ver¬ sicherung nicht inbegriffen. Gleichzeitig anerbot die Beklagte die Rückzahlung der für Guggisberg bezahlten Prämien. Guggisberg belangte daraufhin die Klägerinnen auf Haftpflichtentschädigung die Beklagte lehnte trotz Notifikation und Streitverkündung die Beteiligung am Prozesse ab. Die Klägerinnen wurden, als da¬ malige Beklagte, durch Urteil des Appellations= und Kassations¬ hofes des Kantons Bern vom 9. Dezember 1904 verurteilt, dem damaligen Kläger Guggisberg 3900 Fr. nebst Zins zu 5% seit
15. April 1902, sowie die erstinstanzlichen Kosten mit 670 Fr. zu bezahlen. Mit der vorliegenden Klage belangen nun die Kläge¬ rinnen die Beklagte auf dem Prozeßwege auf Vergütung der Beträge, die sie infolge des dem Guggisberg zugestoßenen haft¬ pflichtigen Unfalles, sowie infolge der Weigerung der Beklagten, die Führung des Rechtsstreites zu übernehmen, haben auslegen müssen. Die Beklagte hat sich im Prozesse auf den nämlichen Standpunkt gestellt, gemäß dem sie vorher ihre Versicherungspflicht abgelehnt hat, also Art. 3 Abs. 4 der Police angerufen, und in Auslegung dieser Bestimmung, sowie an Hand des Beweisver¬ fahrens ist die Vorinstanz dazu gelangt, den Standpunkt der Klä¬ gerinnen grundsätzlich zu schützen. Hiegegen richtet sich die Berufung. In quantitativer Beziehung liegt heute eine Anfechtung nicht vor.
2. Bei der hienach zu entscheidenden Frage: was unter einer Invalidität zu verstehen sei, und das Sehvermögen schwächender ob danach der Handlanger Guggisberg von der Versicherung aus¬ geschlossen gewesen sei oder nicht, ist, in Hinblick auf Art. 81 OG, AS 33 II — 1907
für das Bundesgericht zunächst von Bedeutung, was Gegenstand der tatsächlichen Feststellung, Tatfrage, und was Gegenstand der rechtlichen Würdigung, Rechtsfrage ist. Dabei ergibt sich, daß Tat¬ frage ist, welches die körperliche Beschaffenheit des Verunfallten hinsichtlich des Sehvermögens gewesen, welchen Einfluß die Beschaf¬ fenheit des Auges auf das Sehvermögen ausgeübt hat; dagegen Rechtsfrage, was unter dem Ausdruck „das Sehvermögen schwä¬ chende Invalidität“ zu verstehen sei; das ist aus dem Grunde Rechtsfrage, weil dieser Begriff der Auslegung im Zusammenhang der Police bedarf und er die unmittelbare Entscheidungsnorm bildet. An die Beantwortung jener Tatfrage durch die Vorinstanz ist das Bundesgericht nach bekanntem Grundsatz gebunden. Nach dieser Richtung hat nun die Vorinstanz, gestützt auf das in diesem Prozesse eingeholte Gutachten von Dr. Siegrist und Dr. Wyß, auf die Gutachten Dr. Schlegel, Dr. Förster und Dr. Hegg, sowie auf den Zeugenbeweis, folgendes festgestellt: Das rechte Auge des Guggisberg war, wahrscheinlich von der Geburt an oder doch sehr frühzeitig, hochgradig kurzsichtig. Von dieser Kurzsichtigkeit wußte jedoch Guggisberg vor dem Unfalle nichts; er hielt sich gegenteils für sehtüchtig, und auch andere Personen hielten ihn dafür. Das zentrale Sehen des Guggisberg war durch diese Kurz¬ sichtigkeit nicht beeinträchtigt, und er war dadurch in seiner Arbeits¬ fähigkeit nicht beschränkt. Auch eine erhöhte Unfallgefahr bestand infolge der Kurzsichtigkeit nicht. Soweit die Vorinstanz ihrem Urteil diese Feststellungen zu Grunde gelegt hat, ist eine Anfechtung vor Bundesgericht erfolglos; insbesondere ist die Bemängelung des Gutachtens Siegrist und Wyß durch den Vertreter der Beklagten unbehelflich, da eben die Beweiskraft dieses Gutachtens und dessen Verhältnis zu den andern Gutachten Sache der endgültig dem kantonalen Richter zustehenden Beweiswürdigung ist. Dagegen sind die genannten Experten nun auch auf die Rechtsfrage eingetreten, ob die von ihnen festgestellte Sehschwäche eine das Sehvermögen schwächende Invalidität im Sinne der Police sei, und an diesen Teil ihrer Ausführungen ist das Gericht, jedenfalls das Bundes¬ gericht, nicht gebunden. Es hat vielmehr selbständig zu entscheiden, was unter einer „das Sehvermögen schwächenden Invalidität“ zu verstehen ist. „Invalidität“ ist der Gegensatz von „Validität“ und bedeutet an sich eine erhebliche Abweichung vom normalen Zustand irgend eines Gliedes oder Organes. Ein derartiger Zustand wird für das Unfallversicherungsrecht, wie das Bundesgericht mehrfach erkannt hat (AS 20 S. 469 f. Erw. 7; 24 II S. 772; oben S. 49 Erw. 3), nur dann von Bedeutung, wenn er im praktischen Leben bedeutsam wird, zumal, wenn er eine Erhöhung der Unfalls¬ gefahr mit sich bringt. Das ist nun nach den tatsächlichen Fest¬ stellungen im vorliegenden Falle durchaus ausgeschlossen; und ausgeschlossen ist hienach auch, daß der Zustand des Guggisberg dessen Sehvermögen geschwächt habe, da ja die von der Vorinstanz als maßgebend erklärte Expertise gerade diese Frage verneint. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob der Zustand des Guggisberg diesen deshalb von der Versicherung ausgeschlossen habe, weil die Schadensfolgen durch ihn vergrößert worden seien (was allerdings nach der Expertise der Fall ist); denn wenn es sich nicht um eine das Sehvermögen schwächende Invalidität han¬ delt, fällt diese Frage weg. Mit Recht hat endlich die Vorinstanz auch noch auf den Zusammenhang hingewiesen, in dem die Bestim¬ mung über Ausschluß wegen Sehschwäche steht, und auch hieraus gefolgert, es sei erhöhte Unfallsgefahr erforderlich.
3. Das angefochtene Urteil ist demnach zu bestätigen; auf das Quantitative ist nach dem in Erwägung 1 i. f. gesagten heute nicht einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations¬ und Kassationshofes des Kantons Bern vom 28. Februar 1907 in allen Teilen bestätigt.