Volltext (verifizierbarer Originaltext)
54. Auszug aus dem Arteil vom 1. Juni 1907
in Sachen Winkler und Merzdorf, Kl. u. Ber.=Kl., gegen
Konkursmasse Ysenburg, Bekl. u. Ber.=Bekl.
Vollmacht der Parteivertreter in Berufungssachen. Art. 75, 85
OG. Art. 28 —40 BZP.
Aus den Gründen:
Vor den kantonalen Instanzen hat der klägerische Anwalt den
Prozeß ohne schriftliche Vollmacht durchgeführt. Es ist jedoch klar,
daß für das Verfahren vor Bundesgericht die kantonalprozeßrecht¬
lichen Bestimmungen über Erteilung und Notwendigkeit einer
Vollmacht nicht in Betracht kommen können, sondern daß hiefür
einzig und allein die bundesgesetzlichen Bestimmungen maßgebend
sind, d. h. Art. 75 OG und, gemäß Art. 85 cit., Art. 28—40 BZP.
Nach Art. 75 OG haben Parteivertreter unterschiedslos eine Voll¬
macht zu ihrem Ausweise einzulegen. Wenn für das Verfahren
vor den kantonalen Instanzen eine Vollmacht nicht nötig war
(wie das hier der Fall gewesen zu sein scheint), so ist die neue
Einlegung einer Vollmacht vor Bundesgericht unbedingtes Er¬
fordernis, und sie kann nicht verweigert werden mit Rücksicht
darauf, daß der Anwalt den Prozeß vor den kantonalen Instanzen
durchgeführt hatte. Das Bundesrecht verlangt eben für sein
Forum den Ausweis durch schriftliche Vollmacht, und die Tatsache
der Führung des Prozesses vor den kantonalen Instanzen vermag
diese schriftliche Vollmacht nicht zu ersetzen, während allerdings
eine vor den kantonalen Instanzen „für alle Instanzen“ ausge¬
stellte Vollmacht in der Regel auch vor Bundesgericht genügen
wird. Nach Art. 34 BZP soll sodann die Echtheit der Unter¬
schrift beglaubigt werden „nach den Ortsgesetzen“. An diesem Er¬
fordernisse mangelt es hier. Indessen kann über diesen Mangel
hinweggegangen werden, da aus dem vom Vertreter der Kläger
ebenfalls eingelegten Schreiben seiner Klienten zu voller Über¬
zeugung erhellt, daß die Unterschriften auf der Vollmacht echt
sind und Vollmacht von den Klägern wirklich erteilt wird.