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33_II_380

BGE 33 II 380

Bundesgericht (BGE) · 1907-06-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

54. Auszug aus dem Arteil vom 1. Juni 1907

in Sachen Winkler und Merzdorf, Kl. u. Ber.=Kl., gegen

Konkursmasse Ysenburg, Bekl. u. Ber.=Bekl.

Vollmacht der Parteivertreter in Berufungssachen. Art. 75, 85

OG. Art. 28 —40 BZP.

Aus den Gründen:

Vor den kantonalen Instanzen hat der klägerische Anwalt den

Prozeß ohne schriftliche Vollmacht durchgeführt. Es ist jedoch klar,

daß für das Verfahren vor Bundesgericht die kantonalprozeßrecht¬

lichen Bestimmungen über Erteilung und Notwendigkeit einer

Vollmacht nicht in Betracht kommen können, sondern daß hiefür

einzig und allein die bundesgesetzlichen Bestimmungen maßgebend

sind, d. h. Art. 75 OG und, gemäß Art. 85 cit., Art. 28—40 BZP.

Nach Art. 75 OG haben Parteivertreter unterschiedslos eine Voll¬

macht zu ihrem Ausweise einzulegen. Wenn für das Verfahren

vor den kantonalen Instanzen eine Vollmacht nicht nötig war

(wie das hier der Fall gewesen zu sein scheint), so ist die neue

Einlegung einer Vollmacht vor Bundesgericht unbedingtes Er¬

fordernis, und sie kann nicht verweigert werden mit Rücksicht

darauf, daß der Anwalt den Prozeß vor den kantonalen Instanzen

durchgeführt hatte. Das Bundesrecht verlangt eben für sein

Forum den Ausweis durch schriftliche Vollmacht, und die Tatsache

der Führung des Prozesses vor den kantonalen Instanzen vermag

diese schriftliche Vollmacht nicht zu ersetzen, während allerdings

eine vor den kantonalen Instanzen „für alle Instanzen“ ausge¬

stellte Vollmacht in der Regel auch vor Bundesgericht genügen

wird. Nach Art. 34 BZP soll sodann die Echtheit der Unter¬

schrift beglaubigt werden „nach den Ortsgesetzen“. An diesem Er¬

fordernisse mangelt es hier. Indessen kann über diesen Mangel

hinweggegangen werden, da aus dem vom Vertreter der Kläger

ebenfalls eingelegten Schreiben seiner Klienten zu voller Über¬

zeugung erhellt, daß die Unterschriften auf der Vollmacht echt

sind und Vollmacht von den Klägern wirklich erteilt wird.