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33_II_36

BGE 33 II 36

Bundesgericht (BGE) · 1905-12-27 · Deutsch CH
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5. Arteil vom 23. Januar 1907 in Sachen Alb. Buß & Cie., Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Trisiletti, Kl. u. Ber.=Bekl. Einfluss einer vorhandenen Bruchanlage auf die Entschädigungsbemes¬ sung. — Abzug für Zufall, Art. 5 litt. a FHG. Begriff des Zufalls. -Abzug für Vorteile der Kapitalabfindung, wann statthaft? Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. Durch Urteil vom 27. Dezember 1905 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt:

1. Die Beklagte ist gehalten, dem Kläger zu bezahlen:

a) Verpflegungskosten 16 Fr.;

b) für vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit 123 Fr. mit Zins zu 5 % seit 11. Mai 1905; für bleibende Erwerbseinbuße 2127 Fr. 40 Cts. mit Zins zu 6 % seit 11. Mai 1905.

2. (Kosten.) B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Abänderungsantrag: Es sei der dem Kläger für bleibende Erwerbseinbuße zuge¬ sprochene Betrag (Disp. 1 litt. c) auf 1250 Fr. zu reduzieren. C. Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Be¬ stätigung des obergerichtlichen Urteils antragen lassen. D. Während die Berufung hängig war, hat die Beklagte beim Obergericht des Kantons Solothurn eine Neurechtsklage (Revi¬ sion) angestrengt, weshalb der Berufungsentscheid nach Maßgabe des Art. 77 OG ausgesetzt wurde*. Nach erfolgter Zulassung ihrer neuen Beweisanträge ist jedoch die Beklagte von dieser Neurechtsklage abgestanden, und es hat hierauf das Obergericht durch Beschluß vom 1. Dezember 1906 das Neurechtsverfahren als damit erledigt erklärt; in Erwägung:

1. Der vorliegende Prozeß beruht auf folgendem, heute nicht mehr streitigem Unfallstatbestand: Der im Jahre 1870 geborene Kläger Antonio Trifiletti, welcher im Dienste der Beklagten, der A.=G. Alb. Buß & Cie., als Mineur mit einem Taglohn von 4 Fr. 10 Cts. beim Bau des Tunnels Solothurn=Gänsbrunnen der Solothurn=Münster=Bahn beschäftigt war, zog sich am 9. April 1905 durch das Heben und Hochstemmen eines 60—70 Kg. schweren Stein=Sprengstückes, das er zum Wegtransport auf einen Rollwagen laden wollte, den Austritt eines rechtsseitigen Lendenbruches zu. Dieser Bruchaustritt hat nach dem Befunde der gerichtlich bestellten Experten eine dauernde Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit von 10 % zur Folge. Das Obergericht hat nun gestützt hierauf den Schaden des Klägers aus dem frag¬ lichen Titel unter Zugrundelegung eines Jahresverdienstes desselben von 1230 Fr. (bei Annahme von 300 Arbeitstagen zu 4 Fr. 10 Cts.) auf 2127 Fr. 40 Cts. kapitalisiert und ihm diesen Betrag ohne irgendwelchen Abzug als Entschädigung zugesprochen. Demgegenüber hält die Beklagte in der Berufungsinstanz ihre Begehren aufrecht, welche dahingehen, es sei für die Schadens¬ berechnung die Zahl der jährlichen Arbeitstage geringer anzusetzen, oder aber bei der Entschädigungsbemessung ein entsprechender Ab¬ zug wegen vorzeitiger Abnutzung der Arbeitskraft durch die frag¬ liche anstrengende Arbeit zu machen, und die Entschädigung ferner zu reduzieren gemäß Art. 5 FHG wegen Zufalls und in Berück¬

* Vergl. BGE 32 I Nr. 66 S. 439 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)

sichtigung des Umstandes, daß der Kläger mit einer Bruchdispo¬ sition behaftet gewesen sei, sowie endlich auch wegen der Vorteile der Kapitalabfindung.

2. Von den genannten Berufungseinwänden hat nicht auf die Entschädigungsbemessung, sondern auf die vorgängige Schadens¬ berechnung Bezug nicht nur das Begehren um Herabsetzung der maßgebenden Zahl der jährlichen Arbeitstage, sondern auch das¬ jenige um Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger mit einer Bruchdisposition behaftet gewesen sei. In Hinsicht auf dieses letztere ist nämlich zu beachten, daß nach dem unangefoch¬ tenen Expertengutachten, auf welches das Obergericht abgestellt hat, das Unfallsereignis lediglich besteht in der Umwandlung einer bereits vorhandenen Bruchanlage in den ausgetretenen Bruch, und daß somit als Unfallsschaden nur der aus dieser Verschlim¬ merung seines Bruchleidens resultierende Nachteil des Klägers in Betracht fällt. Diesen Nachteil allein aber haben in der Tat, wie das Obergericht zutreffend ausführt, die Experten richtigerweise ihrer Taxation der Erwerbseinbuße des Klägers zu Grunde ge¬ legt. Folglich entspricht dieselbe als solche bereits dem in Rede stehenden Begehren der Rekurrenten und kann daher von einer Beeinflussung auch nach der Entschädigungsbemessung durch den fraglichen Umstand schlechterdings nicht die Rede sein. — Zur Annahme von 300 jährlichen Arbeitstagen des Klägers sodann ist die Vorinstanz gelangt auf Grund einer einläßlichen Würdi¬ gung der konkreten Verhältnisse. Es handelt sich somit dabei um eine Feststellung tatsächlicher Natur, an welche das Bundesgericht, da sie weder als aktenwidrig erscheint, noch gegen bundesrechtliche Beweisvorschriften verstößt, gemäß Art. 81 OG an sich gebunden ist. Dagegen muß allerdings dem Einwande der Beklagten, daß diese Arbeitsleistung, bei der schweren und ungesunden Tunnel¬ arbeit des Mineurs, die menschliche Arbeitskraft vorzeitig abnutze und nicht während der ganzen normalen Lebensdauer geleistet werden könne, beigepflichtet und diesem Momente bei der Ent¬ schädigungsbemessung Rechnung getragen werden.

3. Die Verweigerung des Entschädigungsabzugs Zufall nach Maßgabe des Art. 5 litt. a FHG wird vom Obergericht damit begründet, der streitige Unfall stelle sich als ein Ereignis dar, welches zu den eigentlichen Betriebsgefahren gehöre; denn das Heben und Hochstemmen einer so schweren Last sei geeignet, Beschädigungen, wie die vorliegende, herbeizuführen; auf eine solche Arbeitsleistung aber sei, wenn sie von einem Unfall be¬ gleitet werde, der Zufallsbegriff nicht mehr anwendbar (zu vergl. Scherer, Haftpflicht des Unternehmers). Diese Argumentation nun muß als rechtsirrtümlich bezeichnet werden. Allerdings er¬ scheint, bei der speziell in der Rechtswissenschaft herrschenden Dis¬ kussion über den Begriff des Zufalls, als an sich sehr beachtens¬ wert sowohl die Ausführung V. E. Scherers (a. a. O. S. 132 ff.), welcher sich die Vorinstanz angeschlossen hat, daß nämlich Zufall im Haftpflichtrecht nur anzunehmen sei, sofern ein Unfall nicht durch Verwirklichung der speziellen Betriebsgefahr der haft¬ pflichtigen Unternehmung verursacht worden sei, — als auch die ähnliche Formulierung des Begriffs durch W. Kaiser in seiner Abhandlung über die Reduktion der Haftpflichtentschädigung wegen Zufalls (Zeitschrift für Schweiz. Recht NF 25 (1906) S. 413 ff.), wonach ein Unfall als zufällig anzusehen sein soll nur, so¬ fern er für den Haftpflichtigen nach den gegebenen Umständen nicht voraussehbar war. Allein die beiden Anschauungen entsprechen nicht dem Standpunkte des geltenden FHG, als dessen Auslegung sie entwickelt sind. Zufall als Moment der Entschädigungsreduk¬ tion im Sinne des Art. 5 ltt. a FHG liegt vielmehr, wie das Bundesgericht in konstanter Praxis angenommen hat (vergl. z. B. AS 10 S. 354; 17 S. 533 Erw. 4; 24 II S. 236; 25 II Erw. 4 S. 176/177), allgemein dann vor, wenn der streitige Unfall — abgesehen von den die Haftpflicht überhaupt aus¬ schließenden Gründen der höheren Gewalt, des Verbrechens oder Vergehens dritter Personen und des ausschließlichen Selbstver¬ schuldens — weder auf ein Verschulden des haftpflichtigen Unter¬ nehmers, noch auf ein (neben dem zugehörigen Haftpflicht=Aus¬ schlußgrund allerdings nur als „konkurrierend“ kausal in Betracht fallendes) Verschulden des Verunfallten zurückzuführen ist. Hiefür spricht vorab mit aller Deutlichkeit die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Die bundesrätliche Botschaft zu dessen Entwurf, vom

26. November 1880 (BBl 1880 4 S. 541 ff.), verwendet den Ausdruck „Zufall“ stets im Gegensatz zu „Verschulden“ speziell

des haftpflichtigen Unternehmers: so z. B. a. a. O. S. 558 verbis: „Der Unfall muß durch das Verschulden des Fabrikanten „oder eines seiner Repräsentanten ... oder auch durch Zufall „erfolgt sein“; ferner auf S. 561, wo Zufall angenommen wird, wenn Unfälle sich ereignen, „ohne daß einem Menschen ein be¬ „sonderes Verschulden zur Last gelegt werden kann, und ohne „daß ein Fall höherer Gewalt vorliegt“; endlich auch auf S.572 in dem von Kaiser (a. a. O. S. 423/424) diskutierten Passus, wonach die Haftpflicht nicht als voll engagiert angesehen werden soll, u. a. bei „Zufällen, die weder dem Fabrikanten, noch dem „Verletzten zur Last gelegt werden können, sondern das Resultat „fataler, nicht vorherzusehender Umstände sind“. Und auch die Kommissionalberichte der beiden gesetzgebenden Räte zum Gesetzes¬ entwurf weichen von diesem Sprachgebrauch nicht ab: vergl. I. Bericht der Mehrheit der ständerätlichen Kommission, vom

21. Februar 1881 (BBl 1881 1 S. 472 ff., speziell 478, wo von „unverschuldetem“ Zufall gesprochen wird); Bericht der Minderheit der ständerätlichen Kommission, vom 21. Februar 1881 (BBl 1881 1 S. 483 ff., speziell 492, zu Art. 5); II. Be¬ richt der Mehrheit der ständerätlichen Kommission, vom 20. April 1881 (BBl 1881 2 S. 724 ff., speziell 726: Gegenüberstellung der möglichen Entstehungsarten der Unfälle); Bericht der national¬ rätlichen Kommission (BBl 1881 3 S. 333 ff., speziell 334— 39). Zur gleichen Auslegung führt aber auch der Zusammen¬ hang des Gesetzestextes selbst. Das Gesetz stellt in den Art. 1 und 2 als Hauptfälle der Haftbarkeit (neben denjenigen für die sogenannten Betriebskrankheiten, nach Maßgabe des Art. 3) ein¬ ander gegenüber die Haftung bei Verschulden des Betriebsunter¬ nehmers oder eines Vertreters desselben (Art. 1), und die Haf¬ tung ohne ein solches Verschulden, mit Vorbehalt der erwähnten Haftpflicht=Ausschlußgründe (Art. 2). Auf diese letztere Haftung aber bezieht sich unzweifelhaft die Bestimmung des Art. 5 litt. a. Folglich muß deren Begriff des Zufalls notwendigerweise dem in Art. 2 vorausgesetzten Fehlen des Verschuldens überhaupt auf Seite des Unternehmers und des, wie angegeben, konkurrierenden Selbstverschuldens des Verunfallten entsprechen. Es liegt somit zu einer Abänderung der bestehenden Praxis kein Grund vor, und deren Anwendung rechtfertigt gegebenenfalls einen Abzug Zufall, da hier mit Bezug auf das Unfallsereignis des Bruchaus¬ tritts unbestrittenermaßen keine der Parteien ein Verschulden trifft.

4. Dagegen ist das Begehren der Beklagten um Vornahme eines weiteren Abzugs für die Vorteile der Kapitalabfindung mit dem Obergericht zu verwerfen. In der Tat hat das Bundesge¬ richt, wie der Kläger zutreffend eingewendet, schon wiederholt aus¬ gesprochen, daß sich ein solcher Abzug nur rechtfertige, sofern die Größe der in Frage stehenden Abfindungssumme eine besondere kapitalistische Verwertung derselben ermöglicht (vergl. z. B. AS 24 II S. 619 Erw. 3; 28 II S. 231; 30 II S. 503 Erw. 8 i. f.). Diese Voraussetzung aber trifft vorliegend nicht zu. Wenn die Beklagte zur Begründung des streitigen Abzugs damit argumen¬ tiert, die Kapitalabfindung beruhe auf einer willkürlichen Prä¬ sumtion der Lebensdauer des Arbeiters und belaste den haftpflich¬ tigen Unternehmer zum Vorteile jenes auf jeden Fall stärker, als die an sich richtige Rentenabfindung, so ist dem entgegenzuhalten, daß die der Kapitalisierung des Schadens zu Grunde liegende Wahrscheinlichkeitsrechnung gegenüber dem wirklichen Verlaufe der Dinge keineswegs stets und notwendigerweise den Unternehmer als den Benachteiligten erscheinen läßt, sondern in gleichem Maße auch die Möglichkeit einer Benachteiligung des entschädigten Ar¬ beiters offen läßt, so daß dieser Rechnungsmodus allein jenen Abzug nicht zu begründen vermag.

5. Die in den vorstehenden Erwägungen 2 und 3 anerkannten Abzüge sind zusammen mit 15 % in Rechnung zu stellen, und es reduziert sich demgemäß die dem Kläger gebührende Entschädigung gegenüber dem angefochtenen Zuspruche der Vorinstanz auf den abgerundeten Betrag von 1800 Fr.; erkannt: Die Berufung der Beklagten wird insoweit gutgeheißen, und entsprechend das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Dezember 1905 dahin abgeändert, daß die dem Kläger in Dispositiv 1 litt. c desselben zugesprochene Entschädigung auf 1800 Fr., mit Zins zu 5 % seit 11. Mai 1905, herabgesetzt wird.