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38. Arteil vom 10. Mai 1907 in Sachen Bea, Bekl. u. Hauptber.=Kl., gegen Maltis, Kl. u. Anschl.=Ber.=Kl. Unerlaubte Handlung: Tötung durch Automobilfahrer. Stellung des Zivilrichters zum Strafurteil; eidgenössisches und kantonales (Prozess-) Recht. — Verschulden des Automobilfahrers; Selbst¬ verschulden des Getôteten. — Mass des Schadenersatzes, Art. 51, 52 OR. — Genugtuungssumme, Art. 54 OR? A. Durch Urteil vom 4. März 1907 hat das Appellations¬ richt des Kantons Basel=Stadt erkannt: Es wird Beklagter verurteilt zur Zahlung
1. von 3805 Fr. nebst 5 % Zins seit 23. Februar 1906 an die Klägerin Witwe Maltis:
2. von 930 Fr. an den Vormund des minderjährigen Kindes Luise Maltis, Johann Maltis, nebst 5 % Zins seit 23. Februar 1906;
3. von 683 Fr. 50 Cts. für besondere Rechnungen an die Witwe. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form¬ gerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen:
1. Es sei die Klage vollständig abzuweisen.
2. Es sei eventuell die Klage erheblich zu reduzieren, unter Berücksichtigung folgender Umstände:
a) Daß den Verunglückten das Hauptverschulden am Unfall treffe;
b) daß für den Vorteil der Kapitalentschädigung ein ange¬ messener Abzug zu machen sei
c) daß zu berücksichtigen sei, daß der Verunglückte, der 61 Jahre alt war, den Höhepunkt der Erwerbsfähigkeit bereits über¬ schritten hatte und somit von Jahr zu Jahr weniger verdient hätte. C. Die Kläger haben sich der Berufung rechtzeitig angeschlossen und die Anträge gestellt:
1. Die Entschädigung an Frau Maltis sei auf 7610 Fr. zu erhöhen.
2. Die Entschädigung an das Kind Luise sei auf 2232 Fr. zu erhöhen.
3. Den Klägern insgesamt sei eine Entschädigung und Schmerzen¬ geldsumme von 5000 Fr. zuzusprechen. Alles samt Zins seit 23. Februar 1906. Im übrigen sei das kantonale Urteil zu bestätigen. D. (Armenrecht.) E. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegnerischen Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Kläger sind die Hinterbliebenen (Witwe und Kinder) des am 18. Februar 1906 vom Automobil des Beklagten überfahrenen und am 23. Februar 1906 an den erlittenen Verletzungen ge¬ storbenen Schneidermeisters Georg Maltis, geb. 1845; die Klägerin Witwe Maltis ist geboren 1857, die Kinder: Georg 1874; Alfred 1883; Achilles 1. Januar 1888; Luise 3. April 1899. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die nicht als aktenwidrig angefochten werden konnten, hat sich der Unfall in folgender Weise abgespielt: Maltis hatte sich am Nachmittag des
18. Februar, einem Sonntag, mit seiner Verwandten, Therese Waltenspiel=Maltis, von Burgfelden nach Basel begeben, um hier den Nachmittag in der Gesellschaft eines Waffenkameraden und dreier Frauenspersonen zu verbringen. Dabei kehrte die Gesellschaft ein paar mal ein, wobei im ganzen etwa 4 Liter Wein getrunken wurden. Abends kehrte er mit der Therese Waltenspiel heim und ging am Arm seiner Begleiterin die Burgfelderstraße hinaus. An der äußern Burgfelderstraße, außerhalb des Zollhauses, wo die Straße zirka 5 M. breit ohne Trottoir ist und auch die städtische Beleuchtung aufgehört hat, blieb Maltis etwas zurück, um sein in Unordnung geratenes Bruchband zu befestigen. Die Therese Waltenspiel ging unterdessen voraus. In diesem Moment war etwa 9 Uhr abends — kam der Beklagte mit 4 Personen (Herren) die Burgfelderstraße hinausgefahren, und zwar in einem Tempo, welches der Beklagte selbst in der Strafuntersuchung das eine Mal auf 27—29, das andere Mal auf 27—30 Km. an¬ gegeben hat; die Straße war kotig und am linken Straßenrand (gegen Burgfelden zu) lag ziemlich viel zusammengewehter Schnee; die Straße war auf zirka 3 M. 90 Cm. schneefrei. Die Unfall¬ stelle befindet sich auf baselstädtischem Gebiet. Der Wagen des Beklagten hielt sich beim Herannahen in der Mitte der Straße; als er herannahte, tat Maltis plötzlich einen Schritt nach links, in die Fahrbahn hinein; trotzdem der Beklagte den Wagen sofort nach links riß, wurde Maltis erfaßt und kam unter die Räder. Der Tod des Maltis trat ein infolge doppelseitiger Lungenent¬ zündung, die die Folge der Gewalteinwirkung auf den Brustkorb war, durch welche mehrere Rippen gebrochen und die Lunge ge¬ quetscht worden waren. Auf Strafantrag des Bruders des Maltis wurde der Beklagte durch rechtskräftiges Urteil des Strafgerichts vom 1. Mai 1906 wegen fahrlässiger Tötung zu 200 Fr. Geld¬ buße, eventuell 20 Tagen Gefängnis verurteilt; die Entschädigungs¬ forderung der Erben wurde auf den Zivilweg verwiesen. Diese Forderung machen nun die Kläger im heutigen Prozesse geltend, und zwar vor Bundesgericht noch in dem aus Fakt. A und C ersichtlichen Betrage.
2. Die der Klage vor den kantonalen Instanzen entgegen¬ gehaltene Einrede ungenügender Substanziierung hat der Beklagte vor Bundesgericht mit Recht nicht aufgenommen, da es sich dabei, in der Art, wie die Einrede begründet wurde, um eine Einrede rein prozeßrechtlicher Natur handelte, die vom Bundesgericht nicht nachgeprüft werden könnte. Prozeßrechtlicher Natur ist auch der (von der II. Instanz stillschweigend gebilligte) Entscheid der I. nstanz, das Zivilgericht sei einerseits weder an die tatsächlichen Feststellungen noch an die rechtlichen Schlüsse des Strafgerichtes gebunden, auch der Pflicht der Beweiserhebung und der freien eigenen Beweiswürdigung nicht enthoben, anderseits aber könne es von einer neuen Beweisaufnahme absehen, wenn ihm das Material der Strafuntersuchung genügend sichere Anhaltspunkte biete; und letzteres treffe hier zu. Nach allen diesen Richtungen hat der Be¬ klagte das vorinstanzliche Urteil mit Recht nicht angefochten, da es sich hiebei überall um die Anwendung kantonalen Prozeßrechts handelt. Ebenso hat der Beklagte mit Recht nicht bestritten, daß der Tod des Georg Maltis die Folge des Unfalles vom 18. Februar 1906 gewesen sei: Der Kausalzusammenhang ist durch die gerichtsärztliche Expertise klar erstellt; und wenn der Beklagte (übrigens weniger zur Bestreitung des Kaufalzusammenhanges zwischen Verletzung und Tod als zur Frage der mutmaßlichen Lebensdauer des Verletzten) bemerkt hat, der Verletzte sei von ge¬ schwächter Gesundheit gewesen, da der Sektionsbefund Herzver¬ fettung und =Vergrößerung ergeben habe, so ist dagegen, abgesehen davon, daß nach ebendemselben Befund Muskulatur und Klappen gesund waren, zu bemerken, daß auch bei geschwächter Gesundheit des Maltis doch immer der Unfall die zum Tode führende Kausal¬ reihe ausgelöst hätte und als Ursache im Rechtssinne zu betrachten wäre.
3. Dagegen bestreitet nun der Beklagte auch heute noch seine Verantwortlichkeit mit der Begründung, es falle ihm kein zivil¬ rechtliches Verschulden am Unfall zur Last. Keiner weitern Er¬ örterung bedarf, angesichts der durchaus feststehenden Praxis des Bundesgerichts, daß dieser Stellungnahme des Beklagten gegenüber die Kläger sich nicht einfach auf die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten berufen können: strafrechtliches Verschulden und zivilrechtliches Verschulden sind von einander unabhängig; ins¬ besondere ist das zivilrechtliche Verschulden ein Begriff des eid¬
genössischen Rechts und dessen Vorhandensein ist vom Bundesgericht auch beim Vorliegen eines verurteilenden strafgerichtlichen Erkenni¬ nisses selbständig und frei zu prüfen. Diese Prüfung führt im vorliegenden Falle zur Bejahung der Schuldfrage. Es ist in erster Linie festgestellt, daß die Geschwindigkeit, mit der der Beklagte fuhr gegen 30 Km. per Stunde — beinahe die durch das Kon¬ kordat über den Motorwagenverkehr (dem der Kanton Baselstadt angehört) zugelassene Maximalgeschwindigkeit, wie auch die Maximal¬ geschwindigkeit des Wagens (35 Km.), erreichte. Daß der Beklagte mit dieser bedeutenden Geschwindigkeit zur Nachtzeit, auf einer relativ, speziell für den Wagenverkehr, engen, nicht mit einem Trottoir versehenen Straße fuhr, und das unter Umständen, wo die Straße kotig und schlüpfrig war und wo ferner der Beklagte, zumal es Sonntag Abend war, darauf gefaßt sein mußte, Fu߬ gänger anzutreffen, muß ihm zum Verschulden gereichen. Es mußte hm gegenwärtig sein, daß er durch dieses rasche Fahren eine nahe Gefahr für Leib und Leben der auf der Straße befindlichen Fu߬ gänger schuf. Die Tatsache, daß er den Wagen beleuchtet hatte, war nicht zur Aufhebung dieser Gefahr geeignet; ebensowenig das Abgeben von Signalen, das übrigens für den kritischen Zeitpunkt nicht feststeht. Alle diese Umstände mußten den Beklagten um so mehr zur Vorsicht veranlassen, als er, als Automobilhändler, mit den den Automobilfahrten innewohnenden Gefahren sehr vertraut sein mußte; und in Betracht fällt auch, daß er wegen zu raschen Fahrens schon vier Mal polizeilich gebüßt worden ist. Bei der ge¬ gebenen Sachlage muß dieses Verschulden des Beklagten, mit der II. Instanz und im Gegensatz zur I., als schweres, als grobe Fahrlässigkeit taxiert werden, da es der Beklagte an der Rücksicht, die er seinen die Straße als Fußgänger benützenden Mitmenschen schuldete, gänzlich fehlen ließ und er in Außerachtlassung jeglicher Rücksicht auf diese Mitmenschen eine nahe Gefahr für diese schuf, die er bei der geringsten Überlegung voraussehen mußte. Der Umstand, daß sich der Beklagte kurz vor dem Zusammenstoß mit Maltis und nachher korrekt benommen hat, vermag dieses für den Unfall kausale Verschulden nicht aufzuheben.
4. Der Beklagte macht weiterhin geltend, den Verletzten treffe die Hauptschuld am Unfall, da er wider alles Erwarten des Be¬ klagten in die Automobilfahrbahn hineingetreten sei; das sei wahr¬ scheinlich auf Trunkenheit zurückzuführen. Zunächst haben nun beide kantonalen Instanzen das Vorhandensein von Trunkenheit das vom Beklagten zu beweisen war — als nicht bewiesen erklärt; auch die II. Instanz trifft eine ausdrückliche (negative) Feststellung nach dieser Richtung, die ein Resultat der Beweis¬ würdigung ist, und hieran ist das Bundesgericht gebunden. Aber auch im plötzlichen Hineintreten in die Fahrbahn kann, mit der II. Instanz und im Gegensatz zur I., ein Verschulden des Ver¬ letzten nicht erblickt werden. Denn erstens konnte der Verletzte nicht leicht nach rechts ausweichen, da sich dort Ablaufgraben be¬ fanden. Und sodann ist es sehr leicht erklärlich, daß der Verletzte, als er das Automobil hinter seinem Rücken herkommen hörte, erschrak und die ruhige Überlegung verlor; dieser Schrecken, der erfahrungsgemäß häufig in derartigen Umständen ausgelöst wird, vermag dem Verletzten nicht zum Verschulden zu gereichen.
5. Ist sonach nur noch das Maß des Schadens zu berechnen und die Höhe der Entschädigung zu bestimmen, so fällt zunächst der ökonomische Schaden in Betracht, den die Klägerin Witwe Maltis und das minderjährige Kind Luise durch die Tötung ihres Versorgers erleiden (OR Art. 52 Schlußsatz). Die Vorinstanzen gehen übereinstimmend davon aus, daß der Getötete ein Netto¬ einkommen von 1300 Fr. aus seiner Arbeit gehabt habe. dieser Schätzung liegt eine Feststellung tatsächlicher Natur, an die das Bundesgericht gebunden ist. Daß der Getötete nicht mehr voll erwerbsfähig gewesen sei, ist durch die Akten keineswegs aus¬ gewiesen; auch die Behauptung des Beklagten, er sei Gewohn¬ heitstrinker gewesen, ist durch die Strafakten (S. 84, Leumunds¬ zeugnis) widerlegt. Ferner nehmen die Vorinstanzen an, der Ge¬ tötete möge von dieser Summe 400 Fr. für seine Ehefrau, 650 Fr. für sich und 250 Fr. für die beiden minderjährigen Kinder (Achilles und Luise) verwendet haben. Diese Annahme (die wohl eher ebenfalls tatsächlicher Natur ist) dürfte richtig erscheinen. Dagegen haben nun die Vorinstanzen bei der Fest¬ setzung des Schadens außer Acht gelassen, daß die Summe von 125 Fr., die auf den Sohn Achilles entfällt, nach Eintritt von dessen Volljährigkeit wohl nicht ganz vom Vater Maltis für sich
verwendet worden, sondern auch der Ehefrau und dem Kinde Luise zugute gekommen wäre. Unter Berücksichtigung dieses Um¬ standes ist der jährliche Beitrag an das Kind Luise, nach erlangter Volljährigkeit des Sohnes Achilles, auf 200 Fr. statt auf 125 Fr. festzusetzen. Das ergiebt für 9 Jahre — welche Dauer von beiden Parteien übereinstimmend angenommen ist- zu 4% gerechnet 200 x 7,44 — 1488 Fr. oder rund 1500 Fr. statt der von den kantonalen Instanzen angenommenen 930 Fr. Für die Witwe mögen als Jahresrente 425 Fr. statt 400 Fr. als angemessen erscheinen. Kapitalisiert ergäbe dies statt 3805 Fr. 4045 Fr. Ein Abzug wegen Mitverschuldens ist nach dem in Erw. 4 aus¬ geführten hiervon nicht zu machen. Aber auch ein Abzug wegen Kapitalabfindung rechtfertigt sich nicht. Hinsichtlich des Betrages ir das Kind Luise ist ein derartiger Abzug aus dem Grunde unangebracht, weil das Kapital entweder zur Erziehung oder zum Unterhalt des Kindes aufgebraucht oder dann zum Ankauf einer Rente verwendet werden muß; ein Abzug würde also die Rente herabsetzen. Der Betrag für die Witwe sodann ist nicht so groß, daß sie das Kapital etwa in einem Gewerbe fruchtbringend anlegen könnte.
6. Als Ersatz des ökonomischen Schadens wird mit der Klage ferner die Erstattung von 638 Fr. 50 Cts. für Heilungs= und Beerdigungskosten verlangt, und zwar ausschließlich für die Klägerin Witwe Maltis. Da der Beklagte diese Auslagen, die von der II. Instanz ganz zugesprochen worden sind, während die I. Instanz nur 390 Fr. 70 Cts. zugesprochen und dann noch ½ abgezogen hatte, auch heute noch im einzelnen bestritten hat, ist auf sie postenweise einzutreten (was im einzelnen geschieht. Die Begründung fährt fort): Alles zusammengefaßt, ergibt diese Berechnung einen Abzug von zirka 100—150 Fr. gegenüber dem Entscheide der Vorinstanz. Da aber auf der andern Seite, gemäß dem in Erw. 5 ausgeführten, eine ungefähr ebenso große Erhöhung des auf die Klägerin Witwe Maltis entfallenden Kapitals stattzufinden hat, ist das angefochtene Urteil mit Bezug auf sie einfach zu be¬ stätigen.
7. Für alle Kläger wird schließlich eine Genugtuungssumme gemäß Art. 54 OR verlangt, die von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen worden ist. Die zur Abweisung angeführte Begründung der I. Instanz: den Beklagten treffe keine grobe Fahrlässigkeit, trifft nach den Ausführungen in Erw. 3 nicht zu. Die Begründung der II. Instanz geht dahin, es liegen zur Zusprechung einer der¬ artigen Summe „in der Beschaffenheit des Falles keine genügen¬ den Gründe, weder in dem Verschulden des Beklagten noch in einem für die Klagpartei besonders schmerzlichen Grade des Ver¬ lustes“. Die letztere Annahme beruht wohl auf der persönlichen Kenntnis der Verhältnisse seitens der Vorinstanz und stellt sich insofern als tatsächliche Feststellung dar. Unter diesen Umständen ist, trotz Annahme eines groben Verschuldens, von der Zusprechung einer Genugtuungssumme abzusehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die Hauptberufung wird abgewiesen, ebenso die Anschlu߬ berufung der Witwe Maltis und der Söhne Georg, Alfred und Achilles Maltis; dagegen wird die Anschlußberufung des Kindes Luise Maltis in dem Sinne gutgeheißen, daß, in Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel=Stadt vom 4. März 1907, die an diese Klägerin zu zahlende Ent¬ schädigung auf 1500 Fr. erhöht wird.
2. Demgemäß hat der Beklagte zu bezahlen:
a) 3805 Fr. nebst 5 % Zins seit 23. Februar 1906 an die Klägerin Witwe Maltis
b) 1500 Fr. nebst 5 % Zins seit 23. Februar 1906 an den Vormund des minderjährigen Kindes Luise Maltis, Johann Maltis
c) 683 Fr. 50 Cts. für besondere Rechnungen an die Klägerin Witwe Maltis.