Volltext (verifizierbarer Originaltext)
32. Arteil vom 20. April 1907 in Sachen Czerny, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Frey, Bekl. u. Ber.=Bekl. Art. 50, 55 OR: Unerlaubte Handlung. Grenzen der öffentlichen Kritik künstlerischer, spezieil schauspielerischer Leistungen. A. Durch Urteil vom 14. Dezember 1906 hat die I. Appel¬ lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Rechtsfrage: Ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger 2000 Fr. nebst % Zins seit 4. April 1906 zu bezahlen? erkannt; Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem An¬ trage: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, d. h. die Klage gutzuheißen und der Beklagte zu verpflichten, an den Kläger zu bezahlen 2000 Fr. nebst 5 % Zins seit 4. April 1906. Eventuell sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abnahme der in der Klagebegründung anerbotenen Beweise über die Tatsachen:
1. Daß die in Frage kommende Kritik, ganz abgesehen von ihrer Generalisierung auch bezüglich der in Frage kommenden Auf¬ führung unwahr gewesen und daß der Kläger seine an sich kleine und nicht sehr bedeutende Rolle (Kaufmann von Venedig) durch¬ aus korrekt gespielt habe. II. Daß die Kritik unter allen Umständen bezüglich ihrer Generalisierung unwahr gewesen, d. h. daß dem Kläger die Quali¬ tät der Gewissenhaftigkeit als Künstler nicht schlechthin abge¬ sprochen werden könne. III. Daß die in der Klagebegründung erwähnte Vorgeschichte (Rencontre zwischen dem Kläger und dem Beklagten anläßlich der Probe zur „Sühne“) auf Wirklichkeit beruhe. C. Der Beklagte hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger ist von Beruf Schauspieler; er war als solcher während drei Jahren, bis Ende des Wintersemesters 1905/06, am Zürcher Stadttheater angestellt. Der Beklagte ist (unter dem Pseudonym „Konrad Falke“) seit Ende Dezember 1905 Theater¬ kritiker der „Züricher Post“. Samstag den 24. März 1906 hatte der Kläger in der Rolle des „Antonio“ im „Kaufmann von Venedig“ aufzutreten. In Nr. 73 der „Züricher Post“ vom 28. März 1906 erschien nun folgende Kritik des Beklagten über diese Aufführung: „Herr Czerny spielte den Antonio, den Kaufmann „von Venedig, und erwies sich bei dieser Gelegenheit mehr denn je „als eine vollkommene Null. Diefer Schauspieler wird uns ver¬ „lassen, sein Können wie sein Wollen aber hat ihn und uns „bereits verlassen. Man durfte sich fragen, ob sich denn der „Künstler nicht schämte, einem mit einer solchen Klischee=Leistung „schlimmster Art aufzuwarten, und er wundere sich bei dieser seiner „Rücksichtslosigkeit nicht, wenn die Kritik keinen Spaß mehr versteht. „Da erfreute uns Herr Eberhard, den wir leider auch werden „missen müssen, als Prinz von Aragon im Gegenteil mit einem „beständigen Fortschritt, und selbst der kleine Lanzelot von Fräu¬ „lein Terwin, die durch allerlei launige Details fürs Auge wie „fürs Ohr einen italienischen Straßenbuben voll überzeugenden „Humors schuf, stand hoch über Antonio, diesem Hampelmann „und Jammertrompeter, der einige Mal auf sein Stichwort wie
„von der Viper gestochen aufschnellte. Der wundervolle fünfte „Akt mit seiner Mondscheinpoesie mißlang gänzlich. Wenn das „einleitende Gespräch zwischen Lorenzo und Jessica nicht zu Musik „wird, nicht trunken vom Glück des Herzens und vom Zauber „der Stunde in langsamen, getragenen Rythmen dahinwogt, so „ist es um alle Stimmung getan.“ Diese Kritik hat der Kläger zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemacht, die er auf Art. 50 und 55 OR stützt, indem er behauptet, der Beklagte habe ihn widerrechtlich in seiner persönlichen und Berufsehre an¬ gegriffen und zwar sei dies aus persönlichem Rachegefühl geschehen; die Kritik sei unwahr und mit der Absicht zu schädigen geschrieben; sie habe ihm neue Engagements erschwert und ihn in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt. Der Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Kritik überschreite die Grenzen des Erlaubten nicht, und im Gegensatz zur ersten Instanz, die dem Kläger einen Betrag von 300 Fr. zugesprochen hat, ist die zweite Instanz, nach Einvernahme der vom Beklagten angerufenen Zeugen Direktor Reucker und Dr. Trog, dieser Auffassung bei¬ getreten.
2. Mit Recht ist die Vorinstanz bei der grundsätzlichen Frage: ob die Kritik des Beklagten eine unerlaubte Handlung im Sinne der Art. 50 ff. OR gewesen sei, entgegen der ersten Instanz, davon ausgegangen, ein Beweis der Wahrheit oder des Fürwahrhaltens der in der Kritik aufgestellten Behauptungen könne nicht gefordert werden. In der Tat handelt es sich in dieser Kritik nicht um die Behauptung von Tatsachen, etwa wie bei Verleumdung oder übler Nachrede, sondern um ein Werturteil: ein Urteil über die schau¬ spielerischen Leistungen des Klägers an dem betreffenden Abend, das sich zum Teil zu einem allgemeinen Urteil über dessen Lei¬ stungen und künstlerische Fähigkeiten erweitert. Ob ein derartiges Urteil richtig sei, kann nicht durch ein gerichtliches Beweisverfahren festgestellt werden, weil es keinen objektiven, allgemein gültigen und anerkannten Maßstab für ästhetische Werturteile gibt. Die Vorinstanz hat daher mit Recht den Beweisantrag des Klägers, daß die fragliche Kritik unwahr gewesen sei, abgelehnt, und das bezügliche Aktenvervollständigungsbegehren des Klägers (event. Berufungsanträge I und II) ist abzuweisen.
3. Jene grundsätzliche Frage der Widerrechtlichkeit der Kritik des Beklagten nun fällt zusammen mit der Frage nach den Grenzen der erlaubten Kritik einer künstlerischen, speziell schau¬ pielerischen Leistung; sind diese Grenzen überschritten, so ist die Kritik objektiv widerrechtlich. Bei dieser Frage sind einerseits die Aufgaben und der Zweck der Kritik, speziell der Theaterkritik, anderseits die Stellung des Künstlers (Schauspielers) zu berück¬ sichtigen. Dabei kann der Auffassung des Beklagten (die nament¬ lich in der Berufungsbeantwortung vertreten wird) wohl kaum beigetreten werden, daß der Kunstkritiker einer größern Tageszeitung in ästhetischen Dingen gleichsam ein offiziell eingesetzter und vom Publikum anerkannter Richter sei; der Kunstkritiker übt ja seinen Beruf zunächst ohne jedes direkte Zutun des Publikums aus, und er ist auch keineswegs etwa das Sprachrohr des Publikums sondern er hat bei seiner Kritik lediglich sein eigenes ästhetisches Empfinden zu Grunde zu legen und ist in erster Linie bei seiner kritischen Tätigkeit, die zum Teil wohl auch eine aufklärende Tätigkeit sein will, nur sich und seinem Gewissen Rechenschaft schuldig. Die Tätigkeit des Künstlers, und des Schauspielers ins¬ besondere, sodann wendet sich an die Offentlichkeit und will in der Offentlichkeit beurteilt sein, sie fordert also die Kritik direkt heraus, sie ist auf sie als auf ein notwendiges Lebenselement an¬ gewiesen. Da aber für die Beurteilung künstlerischer Leistungen allgemein gültige objektive Kriterien nicht existieren, so kann auch kein Anspruch des Künstlers darauf bestehen, daß seine Leistungen einheitlich und „objektiv und gerecht“ beurteilt werden, und daher kann auch nicht gesagt werden, daß eine von seinem eigenen Urteil abweichende, in seinen Augen falsche Wertung seiner künstlerischen Leistungen und Fähigkeiten irgendwie in seine Rechtssphäre ein¬ greife. Rechtlich geschützt ist nur der Anspruch auf Respektierung der bürgerlichen Ehre, die beim Künstler nicht eine andere sein kann als beim Laien. Die künstlerische Betätigung der Persönlich¬ keit muß daher der kritischen Beurteilung grundsätzlich unbeschränkt offen stehen und auch eine kränkende und „verachtende“ Kritik ist nicht widerrechtlich, wenn und soweit sie sich noch als Kunstkritik,
d. h. als kritische Beurteilung der künstlerischen Leistungen und Fähigkeiten des Kritisierten darstellt. Zur widerrechtlichen Hand¬
lung kann sie erst dann werden, wenn sie vom Gebiet der Kunst¬ kritik ab in das Gebiet der Kritik der Persönlichkeit, des allgemein Menschlichen, übergeht. Das unterscheidende Kriterium bei der Frage, ob die Grenzen der Kritik überschritten seien, ist also vor¬ erst darin zu suchen, ob die Kritik sich noch als Kunstkritik dar¬ stelle oder aber als Angriff auf die Persönlichkeit als solche. Dabei wird weiter der Grundsatz aufzustellen sein, daß eine Kunst¬ kritik nicht zum Deckmantel für persönliche gehässige Angriffe, die Rachegefühlen u. dgl. gegen den Kritisierten entspringen, soll dienen können, andernfalls sie ebenfalls zu einer widerrechtlichen wird.
4. Frägt es sich demnach, ob die eingeklagte Kritik noch als „Kunstkritik“ gelten könne oder aber als Angriff auf die Persön¬ lichkeit des Klägers als solche bezeichnet werden müsse, so ist zu¬ nächst dem Beklagten darin beizustimmen, daß die Kritil Ganzes ins Auge gefaßt werden muß und daß die einzelnen dem Kläger gemachten Vorwürfe, die Werturteile im einzelnen, ganzen Zusammenhange der Kritik zu betrachten sind. Hiebei er¬ gibt sich vorab, daß der Artikel, als Ganzes genommen, eine Kritik der betreffenden Aufführung des „Kaufmann von Venedig“ darstellt. Aber auch die den Kläger berührenden Stellen betreffen zunächst dessen Leistungen am betreffenden Abend als „Antonio“ so speziell die Ausdrücke „Hampelmann und Jammertrompeter“ die ganz offensichtlich die Leistung des Klägers als „Antonio“ im Auge haben. Etwas allgemeiner ist der Ausdruck, der Kläger habe sich bei dieser Gelegenheit „mehr denn je als eine voll¬ kommene Null“ erwiesen. Hiemit wird dem Kläger nicht nur eine durchaus nichtswertige Leistung als „Antonio“ an dem betreffen¬ den Abend vorgeworfen, sondern es wird behauptet, er sei über¬ haupt eine „Null“. Allein dieses Werturteil — das von den andern in den Akten liegenden Kritiken bedeutend abweicht - betrifft ebenfalls einzig und allein die künstlerische Qualifikation seiner Leistungen als Schauspieler, es geht aber nach dem ge¬ sagten über den Rahmen erlaubter Kritik ebenfalls nicht hinaus, auch wenn es ganz unrichtig sein sollte. Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf, sein Können habe den Kläger verlassen. Da¬ gegen steht es etwas zweifelhafter mit der weitern Bemerkung, (auch) sein Wollen habe ihn verlassen; denn hierin liegt der Vor¬ wurf der Pflichtvernachlässigung. Allein auch hier liegt im Grunde auch nur ein nicht kontrollierbares Werturteil über die künst¬ lerischen Fähigkeiten des Klägers vor, indem von ihm behauptet wird, diese hätten ihm, wenn er gewollt hätte, eine bessere Leistung ermöglicht; und wenn der Kläger den Vorwurf als unberechtigt hinstellen will, so kann er es nur indem er dieses Urteil als unrichtig erklärt. Da aber jene Ansicht des Beklagten sich einer Überprüfung durch das Gericht entzieht, so kann es auch nicht wohl die Behauptung, der Kläger habe es am Wollen fehlen lassen, als unberechtigt erklären. Aber auch wenn hierin (im Anschluß an die Vorinstanz) nicht eine Kritik der künstlerischen Fähigkeiten des Klägers als Schauspielers gefunden werden wollte, so könnte diese Kritik an Hand der Ergebnisse der Beweisführung nicht als widerrechtlich bezeichnet werden. Denn in dieser Richtung ist folgendes zu bemerken: Dem Kläger war eine wichtige Rolle in dem vom Beklagten verfaßten Bühnenstücke „Sühne“ zugeteilt gewesen, das am 8. März 1906 als Première im Zürcher Stadttheater aufgeführt wurde. Bei dieser Aufführung nun hatte der Kläger seine Rolle schlecht memoriert und nach Aussage von Direktor Reucker war anzunehmen, daß es ihm hiebei am guten Willen gefehlt habe, zumal der Mangel an gutem Willen, wie dieser Zeuge ebenfalls bestätigt hat, schon bei den Proben zu Tage getreten war. Auf Grund dieser Vorgänge durfte sich, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, beim Beklagten die Über¬ zeugung bilden, der Kläger lasse es am guten Willen fehlen, und der bezügliche Vorwurf scheint daher jedenfalls subjektiv nicht als widerrechtlich.
5. Es kann sich daher, da objektiv und für sich betrachtet die eingeklagte Kritik nicht als Überschreitung der Grenzen der Kunst¬ kritik erscheint, nur noch fragen, ob nicht nach den besondern Umständen, unter denen die Kritik zustandegekommen ist, in ihr eine unerlaubte Handlung deshalb erblickt werden müsse, weil sie lediglich als Deckmantel für den Ausdruck persönlicher Rachegefühle des Beklagten gedient habe. Nach dieser Richtung hat der Kläger geltend gemacht, es sei zwischen ihm und dem Beklagten anläßlich der Proben zur „Sühne“ zu einem « Rencontre » gekommen und
der Beklagte habe ihm überhaupt wegen dieses Rencontre eine Ranküne bewahrt. Der Nachweis für diese zum Klagefundament gehörende Darstellung wie überhaupt für die Behauptung, der Beklagte habe aus verwerflicher, gehässiger Gesinnung gehandelt, liegt, da sich aus dem Wortlaut der Kritik diese Absicht nicht ohne weiteres ergibt, dem Kläger ob. Nun ist schon durch die Akten erwiesen, wie auch vom Beklagten zugegeben, daß bei den Proben zur „Sühne“ Reibereien zwischen dem Beklagten und dem Kläger stattgefunden haben. Eine weitere Beweisabnahme über die nähere Art und Weise dieses « Rencontre » erscheint als durchaus überflüssig. Denn selbst wenn sich die Darstellung des Klägers als richtig erweisen würde, so könnte doch daraus nicht der Schluß auf eine verwerfliche Handlungsweise des Beklagten, wie sie ein¬ gangs dieser Erwägung definiert ist, gezogen werden. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, spricht die Vermutung eher dafür, daß der Beklagte, als Kritiker einer Tageszeitung, sich nur von seinem verletzten ästhetischen Empfinden habe zu einem scharfen Urteile bewegen lassen. Der fragliche Vorfall genügt nun nicht zur Erschütterung dieser Präsumtion und zu dem — wohl über¬ haupt schwer zu erbringenden — Nachweise des Handelns aus gemeiner, verwerflicher Gesinnung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
14. Dezember 1906 in allen Teilen bestätigt.