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25. Arteil vom 11. Jannar 1907 in Sachen Spar= und Leihkasse Außersihl-Wiedikon, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Hypothekarbank Winterthur, Kl. u. Ber.=Bekl. Rechte der Hypothekargläubiger an den Früchten u. Erträgnissen der Liegenschaft, Art. 102 SchKG; eidgenössisches und kanto¬ nales Recht. Gültigkeit des zürcherischen Gesetzes betr. Abände¬ rung des § 45 des Einführungsgesetzes zum SchKG, vom 27. No¬ vember 1904 (sogenannte Hypothekarnovelle). — Unzulässigkeit der Berufung, Art. 58 u. 57 0G. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. In einer im Sommer 1905 von der Berufungsbeklagten gegen ihre Hypothekarschuldnerin Witwe Gohl für zwei verfallene Hypothekarzinse von zusammen 4200 Fr. eingeleiteten Betreibung auf Pfändung war auf Verlangen der Gläubigerin die verpfän¬ dete Liegenschaft selber gepfändet worden. Dieser Pfändung hatte sich die Berufungsklägerin angeschlossen. Am 19. Juni stellte die Berufungsbeklagte das Verwertungsbegehren, und im September wurde ihr die Liegenschaft an II. Gant mit Antritt auf 1. Ok¬ tober unter dem Betrage ihrer Hypothekarforderung zugeschlagen, wobei die bis zum 1. Oktober erlaufenen Mietzinse, welche nach den übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien 2024 Fr. be¬ trugen, vorbehalten wurden. In der Folge entstand Streit darüber, wem die vom 19. Juni bis 1. Oktober erlaufenen Mietzinse zu¬ zuteilen seien. Die Berufungsbeklagte beanspruchte dieselben in ihrer Eigenschaft als Pfandgläubigerin, gestützt auf die zürcherische Novelle zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuld¬ betreibung und Konkurs, vom 27. November 1904, während die Berufungsklägerin die Auffassung vertrat, es seien dieselben unter die Pfändungsgläubiger zu verteilen. Das Betreibungsamt wollte zuerst einfach im letzteren Sinne vorgehen, wurde aber durch Entscheid der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bun¬ desgerichts vom 26. Mai 1906 * angewiesen, das in Art. 106 f.
* AS 32 I No 64 S. 407 ff. — Sep.-Ausg. 9 Nr. 29 S. 177 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
vorgesehene Widerspruchsverfahren einzuleiten. Nachdem dies ge¬ schehen war, wurde die vorliegende Klage auf Anerkennung des Vorzugsrechts der Klägerin an den vom 26. Juni bis 1. Ok¬ tober 1905 erlaufenen Mietzinsen eingeleitet. B. Durch Urteil vom 20. Oktober 1906 hat das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) die Klage zweitin¬ stanzlich gutgeheißen, indem es dabei auf die erwähnte Novelle (Gesetz betreffend Abänderung von § 45 des Einführungsgesetzes zum Schuldbetreibungs= und Konkursgesetz) vom 27. November 1904 abstellte. Nach diesem Gesetze hat der Hypothekargläubiger ein Vorrecht auf Befriedigung nicht uur aus dem Erlös der hängenden und stehenden Früchte, sondern auch aus den Miet¬ und Pachtzinsen, welche von der Stellung seines Verwertungsbe¬ gehrens an erlaufen sind. Die Einrede der Beklagten, es bestehe ein Pfandrecht des Hypothekargläubigers an den Mietzinsen nur dann, wenn er Betreibung auf Pfandverwertung (nicht auf Pfändung) angehoben habe, wurde abgewiesen; auf die Einrede, es sei die Novelle vom 27. November 1904, weil ins Gebiet des Bundesrechts übergreifend, überhaupt ungültig, wurde nicht ein¬ getreten, da eine solche Ungültigkeit nur auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses geltend gemacht werden könne. C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Die Berufungsbeklagte hat Abweisung der Berufung be¬ antragt; in Erwägung:
1. Da der kantonale Richter die den Gegenstand des Prozesses bildende Frage, ob die vom 19. Juni bis 1. Oktober 1905 er¬ laufenen Mietzinse zur Deckung der Pfändungsgläubigerin verwenden seien, auf Grund der zürcherischen Hypothekarnovelle vom 27. November 1904, also auf Grund des kantonalen Rechts entschieden hat, so wäre das Bundesgericht nach Art. 56 und 57 OG zur Anhandnahme der Berufung nur dann kompetent, wenn jenes kantonale Recht zu Unrecht statt eidgenössischen Rechts angewendet worden wäre. Dies behauptet die Berufungsklägerin, indem sie in erster Linie geltend macht, jene Hypothekarnovelle sei, weil ins Gebiet des eidgenössischen Rechts übergreifend, überhaput ungültig, und in zweiter Linie: die mehrerwähnte Hypothekarnovelle sei doch jedenfalls insoweit ungültig, als auf Grund derselben ein Recht des Hypothekargläubigers auf die Mietzinse auch aus der Stellung des Verwertungsbegehrens im Pfändungsverfahren, nicht nur aus der Stellung desselben im Pfandbetreibungsverfahren, hergeleitet werde.
2. Was zunächst den ersten dieser beiden Standpunkte der Be¬ rufungsklägerin betrifft, so soll nach ihrer Auffassung die zürche¬ rische Hypothekarnovelle deshalb ins Gebiet des eidgenössischen Rechts übergreifen, weil sie die Entstehung des Rechts des Hypo¬ thekargläubigers auf die Früchte an die Stellung eines Verwer¬ tungsbegehrens, also an eine Betreibungshandlung, knüpfe, jenes Recht daher mit der Betreibung stehe und falle, woraus folge, daß es sich dabei nicht um ein eigentliches Pfandrecht, sondern um ein „betreibungsrechtliches Vorzugsrecht“ handle. Diese Argumentation ist schon deshalb unstichhaltig, weil (vergl. die Ausführungen des Kreisschreibens des eidgenössischen Justiz= und Polizeidepartements, vom 17. Februar 1891, B.=Bl. 1891 I S. 373) nach Art. 102 SchKG die Kantone be¬ fugt sind, dem Hypothekargläubiger ein an keine weitere Be¬ dingung geknüpftes Vorzugsrecht auf die Früchte und sonstigen Erträgnisse der Liegenschaft zu gewähren. Sind sie dies aber, so sind sie selbstverständlich auch befugt, dem Hypothekargläubiger ein Vorzugsrecht zu gewähren, dessen Geltendmachung durch die Stellung des Verwertungsbegehrens bedingt ist. Dabei wäre es an sich durchaus gleichgültig, ob dieses Vorzugsrecht als Pfand¬ recht oder als „betreibungsrechtliches Vorzugsrecht“ zu qualisizieren wäre; denn Art. 102 SchKG behält nicht nur ein allfälliges Pfandrecht des Hypothekargläubigers an den Früchten vor, sondern schlechthin die dem Hypothekargläubiger nach der Kanto¬ nalgesetzgebung an den Früchten und sonstigen Erträgnissen der Liegenschaft zustehenden „Rechte“. Es ist nun aber außerdem gar nicht richtig, daß es sich bei der Zürcher Hypothekarnovelle deshalb nicht um ein Pfandrecht, sondern nur um ein betreibungs¬ rechtliches Vorzugsrecht handeln könne, weil die Entstehung des fraglichen Rechts an eine Betreibungshandlung geknüpft sei und dasselbe daher mit der Betreibung stehe und falle, was bei einem
Pfandrecht undenkbar sei. Nicht die Entstehung jenes Rechts wird ja von einer Betreibungshandlung abhängig gemacht, sondern es wird bloß die Geltendmachung desselben auf den Fall beschränkt, wo der Hypothekargläubiger das Verwertungsbegehren gestellt hat, seine Forderung also fällig ist. Daß dieses Vorzugsrecht für den Hypothekargläubiger nur dann zur Geltung gelangt, wenn er für seine Forderung Betrei¬ bung angehoben hat, ist bedingt durch die Besonderheit des Pfand¬ objektes, da die zivilen Früchte normalerweise vom Zeitpunkt der Fälligkeit an (gleich wie die natürlichen von demjenigen der Trennung an) eine selbständige Existenz führen und ins Eigentum des Pfandeigentümers übergehen, also aus dem Pfandnexus aus¬ treten und daher nur solange für die Pfandforderung haften können, als dieselbe noch vor diesem Moment rechtlich geltend gemacht wird.
3. Was den andern Standpunkt der Berufungsklägerin betrifft (es sei die zürcherische Hypothekarnovelle doch jedenfalls insoweit ungültig, als auf Grund derselben ein Recht des Hypothekar¬ gläubigers auf die Mietzinse auch aus der Stellung des Verwer¬ tungsbegehrens im Pfändungsverfahren, nicht nur aus der Stellung desselben im Pfandbetreibungsverfahren, hergeleitet werden wolle), so genügt es auch in dieser Beziehung, darauf zu verweisen, daß nach dem mehrerwähnten Art. 102 SchKG die Kantone schlechthin befugt sind, dem Hypothekargläubiger ein Vorzugsrecht auf die Früchte und sonstigen Erträgnisse der Liegenschaft zu gewähren. Wenn also ein Kanton von sich aus die Geltendmachung dieses Rechts auf den Fall beschränkt, wo der Hypothekargläubiger ein Verwertungsbegehren gestellt hat, so ist nicht einzusehen, wieso er von Bundesrechts wegen verpflichtet sein sollte, dasselbe dadurch noch mehr einzuschränken, daß er bestimmt, es könne nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Verwertungsbegehren im Pfand¬ betreibungsverfahren vorliege. Ob aber der kantonale Gesetzgeber eine Bedingung in dem vom Obergericht angenommenen Umfange habe aufstellen wollen oder nicht, hat das Bundesgericht natürlich nicht zu überprüfen.
4. Kann somit nicht gesagt werden, daß die zürcherische Hypo¬ thekarnovelle, auf deren Anwendung das Urteil der Vorinstanz beruht, Bundesrecht verletze oder in bundesrechtswidriger Weise interpretiert worden sei, und liegt also der Fall, wo kantonales statt eidgenössisches Recht angewendet wurde, hier nicht vor, so ist das Bundesgericht zur Anhandnahme der Berufung inkom¬ petent; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.