Volltext (verifizierbarer Originaltext)
22. Arteil vom 16. März 1907 in Sachen Störchlin, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Konkursmasse Kuecht, Bekl. u. Ber.=Bekl. Kollokationsstreitigkeit im Konkurse. Klage aus Kollozierung einer Forderung mit Pfandrechten. Einrede der Anfechtbarkeit des Rechts¬ geschäftes nach Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Rechtliche Verpflich¬ tung zur Sicherstellung? — Beweis der Unkenntnis der Vermögens¬ tage des Schuldners, Abs. 2 eod. A. Durch Urteil vom 7. April 1906 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen über das Rechtsbegehren des Klägers: Es sei die Beklagte schuldig und gehalten, in den Kollokations¬ plan im Konkurs Ernst Knecht den Betrag von 35,857 Fr. 75 Cts. aufzunehmen und auch die vom Kläger geltend gemachten Pfandrechte anzuerkennen —
erkannt:
1. Die beklagte Konkursmasse ist verpflichtet, eine Forderung des Klägers im Betrage von 35,821 Fr. 75 Cts. anzuerkennen und im Kollokationsplan in die V. Klasse einzustellen.
2. Der Kläger ist mit seiner Pfandansprache abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Anerkennung der geltend gemachten Pfandrechte für eine Forderung von 35,821 Fr. 75 Cts. C. Eine vom Kläger gegen dasselbe Urteil erhobene Kassa¬ tionsbeschwerde ist am 12. Januar 1907 vom „ergänzten Ober¬ gericht“ abgewiesen worden. D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä¬ rs Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger beansprucht für seine Forderung von 35,821 Fr. 75 Cts. nachgehende Pfandrechte an der Liegenschaft des Kon¬ kursiten in Stein a./Rh., sowie an drei Lebensversicherungspolizen desselben. Diese Pfandrechte will er durch einen am 31. Januar 1905 von Knecht zu seinen Gunsten errichteten Akt, betitelt „Privatschulddokument und Faustpfandbestellung mit Bürgschaft“ erworben haben. In diesem Akt bekannte Knecht, dem Kläger „aus Wechselverkehr (Akzepten)“, der „zwecks Kreditgewährung zu seinen Gunsten“ zwischen ihm und dem Kläger stattgefunden habe, folgende Beträge „schuldig geworden“ zu sein: Fr. 10,134 per 30. April 1905, 5,028 „ 24. Juni 1905, „ 10,032 „ 7. Juli 1905, 10,072 „ 15. Juli 1905; der Gläubiger, hieß es sodann weiter, werde dieses Kreditver¬ hältnis als einen „Kontokorrentkredit“ durch Erneuerungen fort¬ setzen, sei aber berechtigt, das Schuldverhältnis jederzeit auf 6 Wochen ganz oder teilweise zu kündigen. Zur Deckung für sein jeweiliges Guthaben aus dem vorgenannten Verkehre bis auf die Höhe von 36,000 Fr. übergebe der Schuldner dem Gläubiger die „Realkautionsurkunde Nr. 29 d. d. Stein a./Rh. 28. De¬ zember 1904 über die sicherzustellende Summe von 64,600 Fr.“ Diesem Pfandrecht gehe zwar „Realkautionsurkunde Nr. 6 d. d.
22. Februar 1896 in der Kautionshöhe von 32,000 Fr.“, sowie „Realkautionsurkunde Nr. 20 d. d. 13. Juni 1899 in der Kau¬ tionshöhe von 50,000 Fr.“ vor; der Schuldner verpflichte sich aber, diese beiden Pfandurkunden „über die bisher bestehenden Verschreibungen von I. 23,000 Fr. und II. 35,000 Fr. hinaus“ nicht weiter zu belasten. (Aus dem Urteil des „ergänzten Ober¬ gerichtes“ d. d. 12. Januar 1907 ist ersichtlich, daß obige Summe von 64,600 Fr. den Steuerwert der verpfändeten Liegen¬ schaft darstellte, während die amtliche Schatzung sogar nur 55,000 Fr. betrug.) Als weitere Sicherheit habe Knecht dem Kläger drei bereits mit 35,000 Fr. belehnte Lebensversicherungs¬ polizen im Gesamtbetrage von 50,000 Fr. übergeben, usw. Endlich verbürgte sich in demselben Akt die Ehefrau Knechts für die Verbindlichkeiten dieses letztern gegenüber dem Kläger. Am 9. März 1905 brach über Knecht, der sich kurz zuvor das Leben genommen, der Konkurs aus. Infolgedessen mußte der Kläger seine damals in Zirkulation befindlichen Akzepte von zirka 36,000 Fr. einlösen. Im Konkurse machte er eine dement¬ sprechende Eingabe, wobei er für seine Forderung die im Akt vom 31. Januar 1905 vorgesehenen Pfandrechte beanspruchte. Die Konkursverwaltung bestritt zuerst sowohl die Forderung als die Pfandrechte, anerkannte aber in der Folge die Kapitalforderung unter Bestreitung der Zinsen und Wechselspesen, sowie der Pfandrechte. In der vorinstanzlich dem Kläger zuerkannten Forderungs¬ summe von 35,821 Fr. 75 Cts. sind die Wechselspesen inbe¬ griffen; dagegen erklärt die Vorinstanz, die Zinsen seien nicht eingeklagt und schon deshalb nicht zuzusprechen. Wie aus Fakt. B und D hievor ersichtlich ist, wird das Urteil in Bezug auf diese beiden Punkte von keiner Partei angefochten, so daß also nur noch der Bestand der Pfandrechte streitig ist. In letzterer Beziehung macht die Beklagte sowohl geltend, es sei die Bestellung der Pfandrechte an den Versicherungspolizen infolge Nichtbeobach¬ tung von Art. 217 OR ungültig, als auch, es seien sämtliche Pfandrechte nach Art. 287 und 288 SchKG anfechtbar.
2. In erster Linie ist die Natur des Rechtsverhältnisses festzu¬ stellen, welches zwischen dem Kläger und dem Gemeinschuldner bestand. Es ist ohne weiteres klar, daß auf den im Akt vom 31. Ja¬ nuar 1905 figurierenden Ausdruck „Kontokorrentkredit“ hier nichts ankommen kann, sondern daß diese Bezeichnung zum mindesten eine euphemistische war. In Wirklichkeit handelte es sich einfach um Geldbeschaffung durch Gefälligkeitsakzepte, wobei es stets der Kläger war, der die von Knecht auf ihn gezogenen Wechsel akzeptierte, und stets Knecht, für dessen Bedürfnisse dadurch Geld beschafft wurde. Diese Geldbeschaffung fand in der Weise statt, daß Knecht die vom Kläger akzeptierten Wechsel bei einer Bank zum Diskonto präsentierte, so daß die Bank in den Glau¬ ben versetzt werden konnte, es liege dem Wechsel eine Schuld des Klägers gegenüber Knecht zu Grunde. Tatsächlich war aber weder der Kläger dem Knecht, noch Knecht dem Kläger etwas schuldig, sondern es bestand lediglich ein Liberationsanspruch des Klägers gegenüber Knecht, des Inhalts, daß Knecht jeweilen bei Verfall eines dieser Wechsel statt des Klägers für Einlösung zu sorgen hatte. Einen Anspruch auf Zahlung erwarb der Kläger erst, wenn es dazu kam, daß er aus eigenen Mitteln einen der Wechsel einlösen mußte. Dieser Fall ist nach dem Tode des Klägers eingetreten, weshalb die von der Beklagten an¬ erkannte Forderung des Klägers als solche in der Tat zu Recht besteht.
3. Was nun die von der Beklagten erhobene Anfechtungs¬ einrede betrifft, so ist zunächst in Bezug auf Art. 287 SchKG zu konstatieren, daß es sich bei der Pfandbestellung vom 31. Ja¬ nuar 1905, wie auch schon bei der Errichtung der Realkautions¬ urkunde vom 28. Dezember 1904 (über das gegenseitige Ver¬ hältnis dieser beiden Urkunden vergl. § 738 des schaffh. Privat¬ rechts), um Rechtsgeschäfte handelt, welche, wie Art. 287 Abs. 1 voraussetzt, vom Schuldner innerhalb der letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen wurden. Den tatsächlichen und keineswegs aktenwidrigen Feststellungen der Vorinstanz ist sodann zu entnehmen, daß Knecht in der kri¬ tischen Zeit bereits stark überschuldet war. Es ergibt sich letz¬ teres übrigens auch unabhängig von diesen tatsächlichen Feststel¬ lungen aus dem Umstand, daß Knecht schon seit mindestens zwei Jahren beständig zu ganz außergewöhnlichen Kreditbeschaffungs¬ mitteln zu greifen pflegte, ohne daß dies etwa nur die Folge der schweren Realisierbarkeit eines noch unbelasteten Aktivums wesen wäre. Ferner ist auch nicht zu bezweifeln, daß es sich hier um die Sicherstellung „ bereits bestehender Verbindlichkeiten“ Sinne von Art. 287 Ziff. 1 handelte. Denn wenn auch da¬ mals der Kläger gegenüber Knecht noch keinen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme an ihn, den Kläger befaß, so stand ihm doch, wie bereits bemerkt, ein Liberationsan¬ pruch gegenüber Knecht zu; auch ein solcher Anspruch ist aber als „Verbindlichkeit“ im Sinne der angeführten Gesetzesbestim¬ mung zu betrachten. Im weitern fragt es sich, ob Knecht dem Kläger schon früher als sechs Monate vor Konkurseröffnung zur Sicherstellung ver¬ pflichtet war. Diese Frage untersteht in ihrem ganzen Umfange, nicht etwa nur bezüglich der Faustpfänder, der Überprüfung durch das Bundesgericht; denn streitig ist, nicht ob Knecht speziell zur Bestellung eines Grundpfandes, sondern ganz allgemein, ob er zur Sicherstellung verpflichtet war. Die Vorinstanz hat nun diese Frage an Hand gewisser Indizien bejaht und infolgedessen die Anwendbarkeit von Art. 287 auf den vorliegenden Fall verneint. Allein jene Indizien erscheinen bei genauerer Betrachtung nicht als genügend. Bei den Akten befinden sich die vom 1. und vom 6. Juli 1904 datierten Empfangsbescheinigungen der Versicherungsgesellschaften über die Anzeige einer Verpfändung „an zweiter Stelle, hinter der Spar= und Leihkasse Stein a./Rh.“ Ferner ist ein Brief des Klägers vom 21. September 1904 vorhanden, worin dieser der Spar= und Leihkasse Stein a. Rh. anzeigt, daß Knecht ihm an einer der Kasse übergebenen Realkautionsurkunde ein nachgehendes Pfandrecht bestellt habe. Sodann liegt ein Brief Knechts d. d.
26. Juni 1904 vor, in welchem Knecht um Rückgabe eines Wechsels bittet und dieses Gesuch damit motiviert, daß Kläger ja nun „Deckung in Händen“ habe. Endlich haben als Zeugen ausgesagt: Adolf Wetzler (seit 1. Juli 1904 Verwalter der Spar¬ und Leihkasse Stein a./Rh.): Er habe Mitte September 1904
vom Kläger vernommen, daß diesem von Knecht ein Pfandrecht bestellt worden sei. Karl Sigg (Angestellter der Spar= und Leihkasse): Er habe im Juni 1904, nachdem Kläger dem Knecht im Frühjahr wei¬ tere 10,000 Fr. gegeben und Sicherheit verlangt habe, im Auf¬ trage des Klägers (der damals noch Verwalter der Spar= und Leihkasse war) eine Urkunde ausgefertigt, worin Knecht dem Kläger ein III. Pfandrecht an seiner Liegenschaft und ein Faust¬ pfandrecht an den drei Polizen bestellte und worin sich außerdem die Ehefrau Knechts verbürgte. Andern Tages habe er die Ur¬ kunde mit der Unterschrift Knechts gesehen. Er habe auch im Auftrag des Klägers im Hypothekenbuch der Spar= und Leih¬ kasse eine Vormerkung betreffend das nachgehende Grundpfand¬ recht des Klägers gemacht. Bezüglich der Forderung, für welche die Sicherheit geleistet wurde, weiß der Zeuge zwar, daß sie sich auf die Gefälligkeitsakzepte bezog, aber nicht, auf welche Beträge er sagt nur: „Störchlin ließ sich für das Ganze Sicherheit geben. Auf Grund dieser Tatsachen kann nun allerdings mit der Vorinstanz angenommen werden, daß irgend eine Verschreibung schon im Juni 1904 stattgefunden hat, welche eine Sicherleistung Knechts gegenüber dem Kläger bezweckte. Aber welche vom Kläger für Knecht eingegangenen Verpflichtungen sie betraf, läßt sich nicht feststellen und ist auch von der Vorinstanz nicht fest¬ gestellt worden. Insbesondere läßt sich den Akten keineswegs ent¬ nehmen, daß im Juni 1901 Akzepte des Klägers in der gleichen Höhe wie im Januar 1905 zirkulierten. Denn daß der Gesamt¬ betrag der in Umlauf befindlichen Akzepte zu variieren pflegte, ergibt sich u. a. aus einem Briefe Knechts d. d. 22. Januar 1904, in welchem er dem Kläger mitteilt, daß er an einen „übermorgen fälligen“ Wechsel 3000 Fr. abzahle, sowie aus einem Briefe vom Oktober 1904, in welchem es heißt: „Die 7000 werden nicht mehr erneuert“; endlich auch aus der Aus¬ sage des bereits erwähnten Zeugen Sigg: „Im Frühjahr 1904 gab Störchlin weitere 10,000 Franken.“ Aber selbst wenn angenommen werden wollte, es habe sich im Juni 1904 um annähernd dieselben Beträge gehandelt, wie nachher im Januar 1905, so würde doch aus der Tatsache, daß schon im Juni 1904 eine Sicherheit bestellt worden war, der Schluß nicht gezogen werden können, daß eine Verpflichtung und ins¬ besondere eine rechtliche Verpflichtung Knechts zur Sicher¬ stellung bestand. Einer solchen bedarf es aber nach Art. 287 1; denn einmal ist in Gesetzen privatrechtlichen Inhalts, ausdrückliche Ausnahmen vorbehalten (vergl. z. B. Art. 72 Abs. 2 OR), überhaupt nur von rechtlichen Verpflichtungen die Rede, und sodann zeigt auch die Entstehungsgeschichte des vor¬ liegenden Gesetzestextes, daß der Gesetzgeber nur eine rechtliche Verpflichtung des Schuldners zur Sicherstellung im Auge hatte: er ursprüngliche Text enthielt den Ausdruck „rechtsgültig ver¬ pflichtet“, und erst in der dritten Vorlage des Bundesrates wurde anläßlich der redaktionellen Bereinigung des Textes das Wort „rechtsgültig“ als offenbar selbstverständlich gestrichen. Vergl. ein Urteil des bernischen Appellations= und Kassationshofes d. d.
14. Februar 1901, in der Zeitschrift des Berner Juristenvereins 38 S. 20, sowie Brand, Das Anfechtungsrecht des Gläubi¬ gers, im Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs 6 S. 164 f.; ferner Jäger, Das Gesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Anm. 8 zu Art. 287, und Weber=Brüstlein¬ Reichel, Anm. 5 zu Art. 287. Daß nun der Kläger jemals die Erneuerung seiner Akzepte nur unter der Bedingung späterer Sicherstellung vorgenommen habe, woraus sich allerdings eine rechtliche Verpflichtung desselben zur Sicherstellung ergeben hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen und erscheint auch bei der Zwangslage, in der sich der Kläger befand, wenig wahrscheinlich: Der Kläger mußte ja wissen, daß, sobald er die Erneuerung eines Wechsels, den Knecht nicht ein¬ lösen konnte, verweigern würde, er diesen Wechsel selber werde einlösen müssen, wogegen ihm dann lediglich eine schwer zu reali¬ sierende, offenbar fast ganz wertlose Forderung gegen Knecht zu¬ stehen würde. Hat somit der Kläger nicht zu beweisen vermocht, daß Knecht ihm gegenüber schon vor dem 9. September 1904 zur Sicher¬ stellung verpflichtet gewesen sei, so fragt es sich hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 287 nur noch, ob ihm der im Schlu߬ satze dieses Artikels verlangte Beweis gelungen sei, daß er zur kritischen Zeit die Vermögenslage Knechts nicht gekannt habe. Auch diesen Beweis hat er jedoch nicht erbracht.
Zwar kann auf Grund zahlreicher Zeugenaussagen als er¬ wiesen betrachtet werden, daß im Jahre 1904 und sogar im Januar 1905 Ernst Knecht beim großen Publikum noch als wohlsituiert galt. Daraus folgt aber keineswegs, daß der Kläger ebenfalls an die Kreditfähigkeit Knechts glaubte. Abgesehen davon, daß er zu Knecht in verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen stand, was allerdings für sich allein nicht ausschlag¬ gebend sein könnte, und abgesehen davon, daß er als langjähriger Verwalter der Spar= und Leihkasse Stein a./Rh. die ziemlich weitgehenden Verpflichtungen Knechts gegenüber dieser Kasse kannte (für welche Knecht sogar bereits seine Lebensversicherungs¬ polizen verpfändet und eine II. Hypothek auf sein Wohnhaus ge¬ legt hatte), fällt namentlich in Betracht, daß gerade das eigen¬ tümliche Geschäftsverhältnis, in dem der Kläger zu Knecht stand, und das sonst niemand kannte, dazu angetan war, beim Kläger Verdacht zu erwecken; denn als Kaufmann und speziell als ge¬ wesener Sparkasseverwalter mußte sich der Kläger über das Außergewöhnliche sowohl als über das Gefährliche des von Knecht zum Zwecke der Kreditbeschaffung gewählten Mittels (der Ein¬ holung von Gefälligkeitsakzepten) Rechenschaft geben; der Kläger mußte auch aus der beständigen Erneuerung der von Knecht auf ihn gezogenen und von ihm akzeptierten Wechsel den Schluß ziehen, daß es sich hier nicht um einen momentanen Notbehelf, sondern um das Geheimhalten einer offenbar schwer wieder zu beseitigenden Unterbilanz handle. Der Kläger hat denn auch selber bei seiner Einvernahme vor erster Instanz zugegeben, daß er im Januar 1905 über Knecht „munkeln“ gehört und daß er einmal dem Knecht gegenüber das Begehren gestellt habe, dessen Bücher einzusehen. Wenn er dann tatsächlich bei der ablehnenden Haltung Knechts nicht genügend Energie besaß, um auf seinem Begehren zu beharren, so beweist dies nicht, daß er die Lage Knechts für eine gute hielt. Sein Argument sodann, er hätte doch nicht weiter unterzeichnet, wenn er etwas gewußt hätte, ist durchaus nicht stichhaltig; denn, wie bereits bemerkt, befand sich der Kläger in einer Zwangslage: er mußte weiter unterzeichnen, wenn er nicht zahlen wollte. Am schlagendsten sind schließlich die vom Kläger selber ins Recht gelegten, von Knecht an ihn geschriebenen Briefe. Angefangen mit dem Brief vom 20. April 1903, wo Knecht sagt, er wähle den schriftlichen Weg, „damit es deinen Leuten nicht auffällt, wenn ich zu oft ins Privatbureau komme“, und fortgesetzt mit den immer dringenderen Zuschriften, z. B. vom
23. Juli 1904: „Sei doch so gut und gib mir das Billet gefl. umgehend zurück. Es ist höchste Zeit.“ Oder vom 2. November 1904: „.... Inzwischen darf aber die morgen fällige Tratte nicht protestiert werden; ich übersende dir ein neues Formular zur gefl. umgehenden Rücksendung.“ Sodann die Briefe, in denen Knecht das Anormale der Lage zugibt, z. B. am 4. August 1904: „Es kommen auch wieder andere Zeiten für mich und auch für dich.“ Und im Oktober 1904: „Bis alles wieder im Normalen ist, heißt es fehr aufgepaßt!“ Es ist klar, daß angesichts all dieser Momente nicht nur der dem Kläger nach Art. 287 (Schlußsatz) obliegende Beweis, daß er die Lage Knechts nicht gekannt habe, als gescheitert, sondern daß geradezu die Kenntnis des Klägers als erwiesen angesehen werden muß. Selbst wenn daher der Beweis, daß Knecht schon mehr als sechs Monate vor Konkurseröffnung zur Sicherstellung des Klägers verpflichtet gewesen sei, als geleistet und daher Art. 287 als unanwendbar betrachtet würde, so müßte die Anfech¬ tungseinrede der Beklagten dennoch, auf Erund von Art. 288, geschützt werden. Die vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Verpfän¬ dungen sind somit auf alle Fälle wegen Anfechtbarkeit im Sinne der Art. 285 ff. SchKG ungültig zu erklären und die Klage daher abzuweisen, ohne daß es nötig wäre, zu untersuchen, ob im übrigen die Voraussetzungen einer gültigen Pfandbestellung erfüllt seien und wie es sich insbesondere bei der Verpfändung der Ver¬ sicherungspolizen mit der Beobachtung der Vorschrift des Art. 217 OR verhalten habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom 7. April 1906 bestätigt.