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BGE 33 II 1

Bundesgericht (BGE) · 1906-09-25 · Deutsch CH
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1. Arteil vom 27. Februar 1907 in Sachen Wenger, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Wenger, Kl. u. Ber.=Bekl. Berufung; Form des Berufungsverfahrens: Eine Ersetzung der mündlichen Verhandlung durch Parteischriften ist unstatthaft. Ehescheidung, speziell: Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger in der Schweiz. Art. 5 Ziff. 2 der internationalen Uebereinkunft betr. Ehescheidungsrecht, vom 12. Juni 1902/15. September 1905. Art. 2 eod. Art. 47 ZEG, § 1568 DBGB. A. Durch Urteil vom 25. September 1906 hat die II. Ap¬ pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:

1. Die Eheleute Wenger=Greisser werden gänzlich geschieden.

2. Vom Verzichte der Klägerin auf zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Beklagten wird Vormerk genommen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Be¬ AS 33 II — 1907 *

rufung an das Bundesgericht erklärt und mit längerer Begrün¬ dung an seinem Rechtsbegehren auf Abweisung der Scheidungsklage festgehalten. C. (Armenrecht.) D. Hierauf hat die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom

25. Februar 1907 den (näher begründeten) Antrag auf Abwei¬ sung der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils gestellt. E. Zur heutigen Verhandlung sind weder die Parteien persön¬ lich, noch Vertreter derselben erschienen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe der Klägerin als Berufungsbeklagten vom

25. Februar 1907, wie auch die der Berufungserklärung des Beklagten beigefügte Begründung erscheinen in dem für die Ehe¬ scheidungen maßgebenden mündlichen Berufungsverfahren als pro¬ zessualisch unstatthaft und können nicht etwa an Stelle des den Parteien anläßlich der Hauptverhandlung freistehenden Vortrages berücksichtigt werden. Dagegen hat dieser Wegfall einer besonderen Begründung ihrer Prozeßstandpunkte in der Berufungsinstanz für die Parteien keinen Rechtsnachteil zur Folge (Art. 74 Abs. 3 OG).

2. Die Kompetenz der zürcherischen Gerichte, und damit auch des Bundesgerichts, zur Anhandnahme des Scheidungsprozesses der Litiganten als deutscher Staatsangehöriger ist mit den Vor¬ instanzen zu bejahen auf Grund des Art. 5, Ziffer 2 der inter¬ nationalen Übereinkunft betr. Ehescheidungsprozeß vom 12. Juni 1902/15. September 1905, wonach die Scheidungsklage erhoben werden kann beim zuständigen Gerichte des Wohnorts der Ehe¬ gatten bezw. des beklagten Teils derselben, elektiv neben einer nicht ausschließlichen Gerichtsbarkeit nach dem Gesetze des Heimatstaates der Ehegatten. Denn einerseits steht unbestritten fest, daß der be¬ klagte Ehemann zur Zeit der Prozeßeinleitung in Zürich daselbst seinen Wohnsitz hatte. Und anderseits ist der nach deutschem Prozeßrecht für diesen Fall des ausländischen Wohnsitzes des deutschen Staatsangehörigen vorgesehene inländische Gerichts¬ stand des letzten inländischen Wohnsitzes § 605 Abs. 2 Satz 1 der Reichs=ZPO) kein ausschließlicher (vergl. z. B. Seuffert, litt. g zu § 606).

3. Dem angefochtenen Urteil des Obergerichts liegt wesentlich folgender Tatbestand zu Grunde: Die Litiganten verehelichten sich am 30. April 1903 vor Zivilstandsamt Schaffhausen, wo damals wohnten. Schon im gleichen Jahre war die Klägerin einmal genötigt, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil der Beklagte sie mit Schlägen bedrohte. Sodann schritt die Poli¬ zei gegen den Beklagten ferner ein wegen liederlichen Lebenswan¬ dels, Ruhestörung, Streit und gefährlicher Drohung am 22. Sep¬ tember, 3. Oktober und 24. Dezember 1904. Der Beklagte kam überhaupt häufig nachts betrunken nach Hause, machte Skandal und nötigte die Klägerin wiederholt, bei andern Hausbewohnern oder Nachbarn für die Nacht Zuflucht zu suchen. Dagegen ist nicht er¬ wiesen, daß die Klägerin dem Beklagten Grund zur Unzufrieden¬ heit gegeben oder die Streitigkeiten mit ihm provoziert hätte. Seit dem Monat August 1905 leben die Litiganten dauernd getrennt.

4. Nach Art. 2 der mehrerwähnten internationalen Überein¬ kunft ist vorliegend die Scheidung auszusprechen, sofern dieselbe sowohl nach dem Heimatrecht der Litiganten — dem deutschen BGB — als auch nach dem Recht des Klagorts — dem eidge¬ nössischen ZEG — „sei es auch aus verschiedenen Gründen“ zulässig ist. Diese Voraussetzung nun trifft zu. Die vorstehenden tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts, welche in der Haupt¬ sache auf der dem kantonalen Prozeßrecht unterstehenden Würdi¬ gung des vom Obergericht erhobenen Zeugenbeweises beruhen stehen in keinem Punkte mit den Akten in Widerspruch und sind daher für den Berufungsrichter nach Maßgabe des Art. 81 OG verbindlich. Auf Grund dieses Tatbestandes aber ist die Ehe der Litiganten mit der Vorinstanz unbedenklich als durch die Schuld des beklagten Ehemannes derart zerrüttet zu erachten, daß der Scheidungsklage der Ehefrau im Sinne sowohl des Art. 47 des eidgenössischen ZEG, als auch des § 1568 des deutschen BGB, welcher „schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflich¬ ten", „ehrloses oder unsittliches Verhalten“, sowie „grobe Mi߬ handlung“ seitens des andern Ehegatten als zur Scheidung be¬

rechtigende Zerrüttungsgründe anführt, entsprochen werden muß. Was die letztere Bestimmung des deutschen Rechts betrifft, könnte es sich zunächst allerdings fragen, ob das Bundesgericht überhaupt kompetent sei, deren Auslegung und Anwendung nachzuprüfen. Dabei wäre zu untersuchen, welche Bedeutung den Normen der internationalen Übereinkunft betreffend Ehescheidungsrecht, welche als vom Bunde abgeschlossener Staatsvertrag zweifellos den in¬ ternen Akten der Bundesgesetzgebung gleichzuhalten ist und somit, zufolge ihres zivilrechtlichen Inhalts, in ihrer Anwendung der Kognition des Bundesgerichts als Berufungsinstanz untersteht (vergl. die bundesrätliche Botschaft zum geltenden OG: BB 1892 2 S. 335/336), hinsichtlich ihrer Verweisung auf das ausländische Recht zukommt. Insbesondere wäre zu prüfen, ob durch den in Rede stehenden Art. 2 der Übereinkunft die organi¬ sationsgesetzliche Kompetenzbeschränkung des Berufungsrichters auf die Nachprüfung der Anwendung des Bundesrechts (Art. 57 OG) in dem Sinne erweitert worden ist, daß hier auch die Nachprüfung des neben dem schweizerischen anzuwendenden ausländischen Rechts als Bestandteil der Nachprüfung der Anwendung jenes Artikels der Übereinkunft als solchen in seine Kompetenz fällt. Doch mag diese Frage vorliegend ausdrücklich dahingestellt bleiben, da der Entscheid des kantonalen Richters im fraglichen Punkte, wie aus¬ geführt, als offenbar zutreffend erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil der II. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 1906 in allen Teilen bestätigt.