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32_I_93

BGE 32 I 93

Bundesgericht (BGE) · 1906-02-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

15. Arteil vom 1. Februar 1906 in Sachen Kauffmann gegen Regierungsrat Luzern. Verweigerung des rechtlichen Gehöres im Bevormundungsverfahren? Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges als Voraussetzung des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht. Art. 4 BV; § 19 luz. Vormundschaftsgesetz, vom 7. März 1871. — Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 HfG? Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Der im Jahre 1831 geborene Rekurrent Franz Josef Kauffmann in Luzern, welcher seit 22. Oktober 1894 unter Vogt¬ schaft gestanden hatte, wurde am 8. November 1899 vom Re¬ gierungsrat des Kantons Luzern auf sein Gesuch um gänzliche Entlassung aus der Vormundschaft deren milderer Form der Ver¬ beiständung unterstellt. Durch Beschluß vom 8. Mai 1905 aber verwandelte der Ortsbürgerrat der Stadt Luzern die Verbeistän¬ dung wieder in Vogtschaft, mit wesentlich folgender Begründung: Die Auffassung des Regierungsrates, als ob bloße Verbeiständung genüge, habe sich zum Schaden des Mündels als unrichtig er¬ wiesen. Kauffmann, der weder lesen noch schreiben könne, geriere sich fortwährend als Viehhändler und betreibe den Handel, ohne je den Vormund zu Rate zu ziehen. Zudem sei notorisch, daß er sich seit Jahren über alle Vorschriften und Gesetze hinwegsetze. Dieses eigenmächtige Handeln und diese Renitenz hätten nun ganz schlimme Früchte gezeitigt. Abgesehen davon, daß Kauffmann wiederholt vor Statthalteramt und Zivilgericht zur Verantwortung gezogen und bestraft worden sei, hätten laut Aufstellung des Vor¬ mundes im Zeitraum von 1895—1905 für ihn an Bußen und Untersuchungs= und Prozeßkosten nicht weniger als 1505 Fr. 20 Ets. bezahlt werden müssen. Außerdem habe sein Anwalt,

Fürsprech A., auf 31. Dezember abhin eine Advokaturrechnung im Betrage von 289 Fr. 75 Ets. zur Bezahlung eingereicht. Ferner fordere die Obergerichtskanzlei noch Judizialien betreffend ein an das Bundesgericht gezogenes obergerichtliches Polizei¬ strafurteil, und überdies sei Kauffmann in jüngster Zeit wieder durch das Bezirksgericht Luzern wegen Übertretung des Vieh¬ seuchengesetzes gebüßt worden. Er besitze kein eigenes Vermögen; das Guthaben, das er zu Beginn der Vormundschaft besessen, sei längst für seinen persönlichen Unterhalt und für die Kosten der fortwährenden aus dem Viehhandel herrührenden Konflikte auf¬ gezehrt worden. Durch regierungsrätlichen Entscheid vom 15. März 1905 sei ihm aus dem Zinserträgnisse des Restes einer Erbschaft, die er seinerzeit seiner Ehefrau abgetreten habe, eine jährliche Unterstützung von 1000 Fr. an Unterhalt und Bekleidung an¬ gewiesen worden. Es gehe nun aber offenbar nicht an, daß Kauff¬ mann diese Unterstützung entgegen ihrer Zweckbestimmung für den Viehhandel und die sich aus demselben ergebenden Folgen ver¬ wende. Daß überhaupt der Viehhandel für ihn nicht nur keinen finanziellen Nutzen, sondern wesentlichen Schaden bringe, liege in Ansehung der Aufstellung des Vormundes über seine Auslagen für diesen Handel auf der Hand. Es sei auch klar, daß mit dem zunehmenden Alter des Bevormundeten dessen Erwerbsverhältnisse immer schwieriger würden und daß ihm auch die für einen lukra¬ tiven Handel erforderlichen Fähigkeiten je länger je mehr abgehen. Doch wolle er sich nicht dazu verstehen, das Gewerbe freiwillig aufzustecken. Es müßten daher seine Rechte beschränkende Vor¬ sorgen getroffen werden, wenn anders nicht riskiert werden wolle, daß er durch seine Manipulationen auch fernerhin leichtfertig neue Schulden veranlasse und es schließlich dahin bringe, daß zu deren Befriedigung die Verwertung seiner Liegenschaft vor sich gehen müsse. — Einen gegen diesen Beschluß bei ihm erhobenen Rekurs Kauffmanns wies der Regierungsrat des Kantons Luzern durch Erkenntnis vom 12. August 1905 unter Berufung, in materieller Hinsicht, auf § 2 lit. d des kantonalen Vormund¬ schaftsgesetzes ab, in der Erwägung, daß die tatsächlichen Fest¬ stellungen des angefochtenen Beschlusses, welche der Rekurrent nicht habe bestreiten können, zur Genüge zeigten, daß bloße Ver¬ beiständung den Ausschreitungen des Rekurrenten nicht Einhalt zu tun vermöge. B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Regierungsrates hat Kauffmann rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht ergriffen und Aufhebung jenes und damit seiner Bevogti¬ gung beantragt. Er macht als Beschwerdegründe geltend: einer¬ seits Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Sinne eines Verstoßes gegen Art. 4 BV, weil der Rekurrent — entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 19 des kantonalen Vormundschafts¬ gesetzes — weder vom Ortsbürgerrat vor Erlaß seines Bevogti¬ gungsentscheides, noch vom Regierungsrat vor der Beurteilung des bei ihm erhobenen Rekurses einvernommen worden sei; ander¬ seits Verletzung des Art. 5 HfG, weil die von den kantonalen Behörden angegebenen Bevogtigungsgründe, so weit sie tatsächlich nachgewiesen seien, nicht unter den hiefür einzig in Betracht fallenden bundesrechtlichen Bevormundungsgrund der Ziffer 1 da¬ selbst subsumiert werden könnten. C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern, sowie auch der Ortsbürgerrat der Stadt Luzern, von welchem der Regierungsrat ebenfalls eine Vernehmlassung eingereicht hat, haben auf Ab¬ weisung des Rekurses angetragen. Der Regierungsrat bemerkt, daß die Beschwerde über das formelle Vorgehen des Ortsbürger¬ rates vor ihm nicht vorgebracht worden und daher nicht Gegen¬ stand seiner Kognition gewesen sei, sich also als unzulässiges Novum qualifiziere, und verweist im übrigen auf die Begründung des angefochtenen Entscheides; in Erwägung:

1. Was vorab die Beschwerde wegen Verweigerung des recht¬ lichen Gehörs betrifft, so kann auf deren Prüfung, soweit sie gegen das Vorgehen des Ortsbürgerrates der Stadt Luzern (Nicht¬ einvernahme des Rekurrenten entgegen der Vorschrift des § 14 des kantonalen Vormundschaftsgesetzes) gerichtet ist, nicht einge¬ treten werden. Da nämlich der Rekurrent nach Angabe des Re¬ gierungsrates unterlassen hat, diesen Punkt im Rekursverfahren vor jenem als oberer kantonaler Vormundschaftsbehörde als Be¬ schwerdegrund geltend zu machen, so hat er mit Bezug hierauf den kantonalen Instanzenzug nicht erschöpft, wie es für die Zu¬

lassung der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Art. 4 BV nach bekannter Praxis erforder¬ lich ist. Soweit aber die Beschwerde gegen das Verfahren des Regierungsrates selbst gerichtet ist, erweist sie sich ohne weiteres als unbegründet. Denn der in dieser Hinsicht als verletzt bezeich¬ nete § 19 des kantonalen Vormundschaftsgesetzes (vom 7. März 1871), welcher bestimmt: „Wird gegen die gemeinderätliche Be¬ „vogtigungsschlußnahme vom zu Bevogtigenden binnen 20 Tagen „der Rekurs an den Regierungsrat ergriffen, so soll die Rekurs¬ „schrift dem Gemeinderate zur Einreichung von allfälligen Gegen¬ „bemerkungen und dieselben unterstützenden Akten oder Beweisen „mitgeteilt werden. Enthalten diese Gegenbemerkungen neue An¬ „bringen, so sind selbe wieder dem Rekurrenten zur Entgegnung „und allfälligen Aktenauflage mitzuteilen oder es kann das „vorberatende Departement nötigenfalls erst nach stattgehabter „Schriftauswechslung eine persönliche Einvernahme beider Teile „in Rede und Widerrede veranstalten. ... Nach durchgeführter „Untersuchung kann auf Verlangen der Parteien von Amtes „wegen eine mündliche Schlußverhandlung vor der Behörde statt¬ „finden“ —, schreibt die Anhörung des zu Bevogtigenden im Rekursverfahren (sei es durch Einholung einer schriftlichen Ver¬ nehmlassung auf die Gegenbemerkungen der Gemeinde=Vormund¬ schaftsbehörde, sei es durch mündliche Einvernahme) nur für den Fall vor, daß die Gegenbemerkungen der Behörde neue Anbringen enthalten. Daß dieser Fall nun hier vorgelegen habe, hat aber der Rekurrent weder — was ihm zweifellos obgelegen hätte - bewiesen, noch auch nur ausdrücklich behauptet und zum Beweise verstellt.

2. Auch der materielle Beschwerdegrund der Verletzung des Art. 5 Ziff. 1 HfG trifft nicht zu. Da der Rekurrent nur die Umwandlung der bisher über ihn verhängten milderen Vor¬ mundschaftsform der Verbeiständung in die strengere Form der Bevogtigung anficht, die Begründetheit der Verbeiständung also implicite anerkennt, so könnte es sich fragen, ob diese bloße Vormund¬ schaftsumwandlung Art. 5 des zit. BG, der lediglich die zulässigen Bevormundungsgründe als solche normiert, nicht aber die Rechts¬ wirkungen der im Rahmen derselben verhängten Bevormundungen bestimmt, überhaupt berühre oder ob es sich dabei nicht vielmehr ausschließlich um die Anwendung des kantonalen Vormundschafts¬ rechts bezüglich der Art der Durchführung der grundsätzlich als berechtigt, d. h. dem Bundesrecht nicht widersprechend, anerkannten Bevormundung (§ 13 des luz. Vormundschaftsgesetzes) handle, so daß das Bundesgericht zur Überprüfung des angefochtenen Ent¬ scheides nur aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gesichts¬ punkte der Rechtsverweigerung zuständig wäre. Doch mag diese Frage im gegebenen Falle dahin gestellt bleiben, weil die vor¬ liegende Beschwerde auch vor der angerufenen bundesgesetzlichen Bestimmung ohne weiteres als haltlos erscheint. Es kann nämlich nach dem von den kantonalen Instanzen unangefochten sestge¬ stellten Tatbestande keineswegs gesagt werden, daß jene den Re¬ kurrenten unter rechtsirrtümlicher Annahme eines bundesrechtlichen Bevormundungsgrundes unter Vogtschaft gestellt haben. Denn wenn der Rekurrent, wie der vorliegende Tatbestand ergibt, trotz den Abmahnungen seines Beistandes den für ihn unvorteilhaften Kalberhandel stets hartnäckig fortbetrieben hat, und wenn er dabei so häufig mit polizeilichen und andern Gesetzesvorschriften in Konflikt geraten ist, daß er innert zehn Jahren an Bußen, Untersuchungs= und Prozeßkosten nicht weniger als 1502 Fr. 20 Cts. nebst erheblichen Advokaturrechnungen zu bezahlen hatte, so ist der Vorwurf der leichtfertigen Geschäftsführung und Mi߬ wirtschaft, und bei seinem, nach Angabe des Bürgerrates nur unbedeutenden Vermögen, die Annahme, daß für den Rekurrenten ein Notstand im Sinne des ihm gegenüber angewandten § 2 lit. d des kantonalen Vormundschaftsgesetzes, welcher sich, wie der Rekurrent nicht bestreitet, inhaltlich mit Art. 5 Ziffer 1 HfG deckt, zu befürchten sei, gewiß nicht unbegründet; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. AS 32 1 — 1906