Volltext (verifizierbarer Originaltext)
109. Entscheid vom 8. Oktober 1906 in Sachen A. Brunner & Cie. Widerruflichkeit der Verfügungen der Konkursämter, speziell: der Auflegung eines Kollokationsplanes. Art. 247 ff. SchKG. I. Im Konkurse über den Nachlaß des Johann Frey=Mathys in Oerlikon ordnete das Konkursamt Schwamendingen am 25. April 1906 die öffentliche Bekanntmachung des Kollokationsplanes an. Laut der Publikation (die im kantonalen Amtsblatt und zwei Tagesblättern erfolgte) lief die zehntägige Frist zur Anfechtung des Planes mit dem 7. Mai 1906 ab. Im Plane war die Re¬ kurrentin, Firma U. Brunner & Cie., mit einer Forderung von 9193 Fr. 95 Cts. und der Rechtsanwalt Eugen Metzler in Ra¬ vensburg mit einer solchen von 79,500 Fr. zugelassen worden. Am 7. Mai erhob die Rekurrentin gegen Metzler gerichtliche Klage auf Wegweisung seiner Forderung. Am gleichen Tage, unmittel¬ bar vor Ablauf der Auflegungsfrist, erklärte das Konkursamt gegenüber Metzler, daß es seine Forderung, weil nicht gehörig ausgewiesen, bestreite, und setzte ihm eine zehntägige Frist an, um Klage auf Zulassung zur Kollokation zu erheben. Diese Verfügung vermerkte das Amt im Kollokationsplan und brachte sie später in der zweiten Gläubigerversammlung vom 20. Juni der Gläubigerschaft zur Kenntnis. Metzler ließ die Klagefrist un¬ benützt verstreichen. Im Kollokationsprozesse, den die Rekurrentin gegen ihn angehoben hatte, erklärte er durch seinen Vertreter: seine Forderung sei, nachdem sie das Konkursamt bestritten und er (da voraussichtlich im Konkurse nichts herausschaue) nicht geklagt habe, aus dem Konkurse „ausgemerzt“; die Klage der Rekurrentin müsse deshalb abgewiesen, eventuell der Prozeß als gegenstandslos ge¬ worden abgeschrieben werden, weil der Beklagte auf seine Ansprache verzichtet habe. Am 31. August verfügte der Kollokationsrichter der Prozeß werde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Kosten legte er dem Beklagten auf, da er das ganze Verfahren durch seine Forderungsanmeldung provoziert habe. II. Unterdessen hatte die Rekurrentin, innert nützlicher Frist seitdem das Konkursamt seine Bestreitung der Forderung Metzlers in der Gläubigerversammlung bekannt gegeben hatte, Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, diese Bestreitung als ungültig zu erklären. Alle Forderungen, führte sie aus, welche die Konkurs¬ verwaltung bis zum Momente der Auflegung des Kollokations¬ planes nicht bestritten habe, seien als von ihr anerkannt und zur Kollokation zugelassen zu betrachten. Anderseits erlange der ein¬ zelne Gläubiger mit der Auflegung das Recht, den Plan anzu¬ fechten und Wegweisung eines andern, von der Verwaltung kollo¬ zierten Gläubigers zu verlangen. Dieses Recht dürfe nicht dadurch illusorisch gemacht werden, daß man der Konkursverwaltung die Befugnis zur nachträglichen Bestreitung einer von ihr kollozierten Forderung einräume. Vielmehr müsse der Einzelgläubiger den Prozeß führen und damit die Möglichkeit behalten können, den Prozeßgewinn des Art. 250 Abs. 3 zu erlangen. III. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab. Die untere Aufsichtsbehörde geht davon aus, daß die Konkurs¬ verwaltung berechtigt sein müsse, den Kollokationsplan innert der Auflegungsfrist im Interesse aller Kreditoren durch Wegweisung einer mit Unrecht kollozierten Forderung zu berichtigen. Die kan¬ tonale Aufsichtsbehörde dagegen stellt ihren Entscheid darauf ab, daß, wenn die Konkursverwaltung einen kollozierten Gläubiger
nachträglich abweise, ein anderer Konkursgläubiger kein Recht darauf habe, daß es bei der anfänglichen Kollokation verbleibe, die nicht als eine rechtsverbindliche Erklärung gegenüber den Mit¬ gläubigern des kollozierten Gläubigers aufgefaßt werden könne. IV. Den am 9. August 1906 ergangenen Entscheid der kan¬ tonalen Oberinstanz hat die Beschwerdeführerin, Firma U. Brun¬ ner & Cie, rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen unter Festhaltung an ihrem Beschwerdeantrage. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab¬ gesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Laut bundesrechtlicher Praxis (vgl. AS 22 Nr. 116, 23 Nr. 266, Archiv 8 Nr. 26, Separatausgabe 6 Nr. 71*) sind die Verfügungen der Betreibungsämter und der Konkursbehörden (Kon¬ kursämter und sonstiger Konkursorgane) nicht schlechthin unwider¬ ruflich, sondern steht einer solchen Amtsstelle, wenn sie sich nach¬ träglich von der Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit einer von ihr getroffenen Verfügung überzeugt, die Möglichkeit offen, sie rückgängig zu machen oder in der erforderlichen Weise abzuändern, solange die Beschwerdefrist für die Anfechtung der Verfügung noch nicht abgelaufen ist. Im zuletzt zitierten Falle der Erben Maier (Sep.=Ausgabe 6 Nr. 71) ist dieser Grundsatz im besondern als anwendbar erklärt worden auf die generelle, eine Mehrzahl Be¬ teiligter betreffende Verfügung, die in der Auflegung des Kollo¬ kationsplanes und der zugehörigen öffentlichen Bekanntmachung liegt. Dabei wurde aber ausgeführt, daß, soweit die Konkurs¬ verwaltung auf diese Verfügung — überhaupt oder in einzelnen Punkten — zurückkommen und den aufgelegten Plan aufheben oder abändern wolle, sie hierbei das für den Erlaß der Verfügung vor¬ geschriebene Verfahren entsprechend zu beobachten habe, daß also innert der zehntägigen Frist die Auskündung der Planauflegung zu widerrufen und der in der beabsichtigten Weise neu erstellte oder abgeänderte Plan wiederum aufzuelgen und dessen Auskündung zu veranlassen sei. Hier nun hat die Konkursverwaltung dieses Verfahren nicht
* Ges.-Ausg. 29 I Nr. 120 S. 554 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) beobachtet, indem sie sich damit begnügte, dem Rekursgegner Metzler mit Ansetzung einer Klagefrist zu erklären, daß sie seine bisher zugelassene Forderung nunmehr bestreite, und dies im Plane vorzumerken, ohne die Auskündung dieser Planabänderung und eine bezügliche Neuauflage anzuordnen. Auf jeden Fall ist also hier der Plan — mag man im übrigen seine nachträgliche Ab¬ änderung mit dem Entscheide Maier grundsätzlich für zulässig halten oder nicht — gegenüber den Beteiligten, die von dessen Abänderung nicht auf gesetzliche Weise in Kenntnis gesetzt wurden, in seiner ursprünglichen Gestalt in Rechtskraft erwachsen, und können sich diese hierauf berufen, sofern sie ein rechtliches Interesse daran haben, daß die nachträgliche Abänderung des Planes als ungültig behandelt werde.
2. Die Frage, ob bei der Rekurrentin ein solches Interesse be¬ stehe, darf man bejahen. Die Vorinstanz verneint sie deshalb, weil die Aufnahme einer Forderung in den Kollokationsplan keine rechtsverbindliche Erklärung gegenüber den andern Gläubigern darstelle. Letzteres ist freilich soweit richtig, als man die Kollo¬ kation des betreffenden Gläubigers durch die Konkursverwaltung lediglich von dem (allerdings wichtigsten) Gesichtspunkte aus be¬ trachtet, daß dadurch die Verwaltung diesen Gläubiger als Kon¬ kurrenten der übrigen, namentlich bei der Verteilung des Massever¬ mögens, anerkennt. Insoweit haben die übrigen Gläubiger kein Interesse und damit auch kein Recht, auf der einmal verfügten Kollokation, als einer auch ihnen gegenüber verbindlichen Ma߬ nahme, zu beharren. Dagegen darf anderseits nicht außer Acht gelassen werden, daß die Zulassung eines Gläubigers zur Kollo¬ kation, wenn sie auch in erster Linie den kollozierten Gläubiger (in vorläufiger, einer Rückgängigmachung ausgesetzten Weise) be¬ rechtigt, daneben und in Zusammenhang hiermit doch gleichzeitig auch für die Mitgläubiger ein Recht begründet, nämlich das in Art. 250 Abs. 2 SchKG vorgesehene Prozeßführungsrecht: Indem die Konkursverwaltung einen Gläubiger kolloziert, gibt sie die Möglichkeit preis, als Vertreterin der Masse den Anspruch dieses Gläubigers auf Kollokation im Kollokationsprozesse zu bestreiten und schafft dafür umgekehrt die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen der Einzelgläubiger befugt ist, den Kollokationsprozeß zu führen und dem Anspruche auf Kollokation, den die Konkursver¬
waltung unbestritten gelassen hat, sich auf gerichtlichem Wege zu widersetzen (vgl. Sep.=Ausgabe 8 Nr. 5 S. 18/19*). Hiernach läßt sich aber nicht sagen, daß die Konkursverwaltung, die einen kollozierten Gläubiger nachträglich aus dem Plane wegweist, da¬ mit die Rechtsstellung der übrigen Gläubiger gar nicht berühre. Unter Umständen kann denn auch für den Einzelgläubiger die Ausübung seines gesetzlichen Prozeßführungsrechtes von großem Werte sein; so wenn er zu befürchten hat, daß die Konkursver¬ waltung selbst die Prozeßführung nicht mit pflichtgemäßer Sorg¬ falt besorgen würde. Dazu kommt, daß mit dem Rechte des Gläubigers, den Prozeß zu führen, gleichzeitig die Anwartschaft sich verbindet, aus einem spätern allfälligen Prozeßgewinne ge¬ mäß Art. 250 Abs. 3 vorzugsweise Deckung für seine Forderung zu erlangen.
3. Nach all dem ist die Verfügung vom 7. Mai 1906, wo¬ durch das Konkursamt die vorher kollozierte Forderung des Re¬ kursgegners Metzler bestritt und diesem Klagfrist ansetzte, der Rekurrentin gegenüber unwirksam. Sie kann verlangen, als Kon¬ kursgläubigerin nicht ungünstiger gestellt zu sein, als wenn das Konkursamt die fragliche Verfügung nicht getroffen hätte. Dar¬ nach hat also die Konkursverwaltung beim Kollokations= und Verteilungsverfahren so vorzugehen, wie wenn der Anspruch Metzlers auf Kollokation erst durch Zutun der Rekurrentin, zu¬ folge ihrer Kollokationsklage beseitigt worden wäre; die vorherige Unterlassung Metzlers, innert der gesetzlichen Frist Klage anzu¬ heben, ist einem Abstand in dem von ihr angehøbenen Prozesse gleichzusetzen und die Rekurrentin als obsiegende Kollokations¬ klägerin zu behandeln. Welche Folgen das des nähern für das Verfahren hat, braucht derzeit nicht geprüft zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 3 als begründet erklärt.
* Ges.-Ausg.31 I Nr. 23 S. 130 f. (Anm. d. Red. f. Publ.)