Volltext (verifizierbarer Originaltext)
90. Entscheid vom 26. September 1906 in Sachen Bodenheimer und Schubarth. Wechselbetreibung. Betreibung gegen die Kollektivgesellschafter einer falliten Kollektivgesellschaft, gestützt auf ein Aczept der Gesellschaft. Stellung des Betreibungsamtes und der Aufsichtsbe¬ hörden. Art. 808, 564, 568 OR. I. Am 1. August 1906 wurde über die Kollektivgesellschaft Schubarth & Bodenheimer, deren Mitglieder die heutigen Re¬ kurrenten W. Schubarth und S. Bodenheimer waren, der Kon¬ kurs erkannt. Am 4. August erwirkte Thomas Ernst Haller vom Betreibungsamt Baselstadt gegen jeden der Rekurrenten einen Zahlungsbefehl auf Wechselbetreibung (Nr. 12,555 u. 12,556) für einen Forderungsbetrag von 4995 Fr. 50 Cts. Als Forderungs¬ titel geben die beiden Befehle an: Akzept d. d. 11. Juni 1906 der falliten Firma Schubarth & Bodenheimer im genannten Betrag. Die Rekurrenten verlangten im Beschwerdewege Aufhebung der zwei Wechselbetreibungen, indem sie anbrachten: Die wechsel¬ mäßige Verpflichtung treffe nach Art. 808 OR nur solche, die den Wechsel unterzeichnet haben, während er hier nicht von den
Beschwerdeführern, sondern nur von der Firma unterschrieben worden sei. Die frühern Teilhaber der aufgelösten Gesellschaft seien auch nicht etwa Rechtsnachfolger derselben und also auch nicht insoweit gemäß bundesgerichtlicher Praxis aus der Unter¬ schrift der Firma wechselrechtlich haftbar. Ihre Haftbarkeit beruhe nicht auf dem Wechsel, sondern auf gesetzlicher Bestimmung (Art. 564 und 568 OR) und sie sei eine bloß subsidiäre, der zivil¬ rechtlichen Haftbarkeit des Bürgen analoge. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies mit Entscheiden vom
21. August 1906 die beiden Beschwerden ab, indem sie unter Berufung auf einen von ihr beurteilten Präzedenzfall ausführte: Der Kollektivgesellschafter sei nicht bloß Bürge der Gesellschaft, sondern Mitschuldner aller Gesellschaftsschulden, also auch der Wechselschulden. Durch die Unterzeichnung der Firma auf dem Wechsel werde gleichzeitig der Teilhaber und zwar ebenfalls wechsel¬ mäßig verhaftet. Das zu verneinen, liege um so weniger ein Grund vor, als die bundesgerichtliche Praxis die wechselmäßige Gebundenheit auch auf Erben und Geschäftsübernehmer, die doch erst durch ein besonderes Rechtsgeschäft in die Schuld eintreten, ausdehne. Ob die wechselmäßige Haftung des Teilhabers nur auf den Ausfall im Gesellschaftskonkurse sich beziehe, hätten nicht die Aufsichtsbehörden, sondern habe, auf erfolgten Rechtsvorschlag, der Richter zu entscheiden. III. Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse erneuern S. Bodenheimer und W. Schubarth ihre Beschwerdean¬ träge vor Bundesgericht. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Nach bundesrechtlicher Praxis hat das Betreibungsamt, bei dem ein Begehren um Wechselbetreibung gestellt wird, zu prüfen, ob der vom Gläubiger produzierte Forderungstitel die formellen Erfordernisse eines Wechsels (bezw. Checks) aufweise, wobei allerdings diese Kognition nur eine vorläufige, die defini¬ tive Beurteilung durch den Richter vorbehaltende ist (vergl. AS 31 I Nr. 66 [Sep.=Ausg. 8 Nr. 36] und dortige Zitate). Vorliegenden Falles steht nun freilich außer Frage, daß die vorgelegte Urkunde alle Requisite eines gültigen Wechsels enthält. Der Streit dreht sich vielmehr darum, ob aus diesem Wechsel eine wechselmäßige Verpflichtung gerade der beiden Schuldner, gegen die Wechselbetreibung verlangt wird, sich ergebe. Die beiden Schuldner verneinen dies deshalb, weil der fragliche Wechsel nicht von ihnen persönlich unterzeichnet sei, sondern nur die Firma¬ unterschrift der frühern Kollektivgesellschaft trage, deren Teilhaber sie waren. Der Gläubiger stellt sich umgekehrt auf den Stand¬ punkt, daß diese Firmazeichnung zugleich — derzeitig fällige Wechselverpflichtungen der beiden Mitglieder persönlich begründet habe. In Anlehnung an jene Praxis ist nun aber zu sagen, daß auch unter solchen Umständen in entsprechender Weise eine Prü¬ fung des Betreibungsamtes, und im Beschwerdefalle der Auf¬ sichtsbehörden, Platz zu greifen hat, daß also diese Amtsstellen die Zulassung der Wechselbetreibung gegenüber dem in Anspruch genommenen Schuldner davon abhängig machen müssen, daß eine Wechselverpflichtung diesem gegenüber nach vorläufiger Kognition sich als bestehend ansehen läßt.
2. Geht man aber hievon aus, so haben das Betreibungsamt Baselstadt und die Vorinstanz zu Unrecht die gegen die Rekur¬ renten anbegehrten Wechselbetreibungen als zulässig angesehen. Art. 808 OR nennt alle diejenigen Personen, die von der wechselmäßigen Verpflichtung betroffen werden, und erwähnt dabei nur solche, deren Unterschrift auf der Wechselurkunde steht. Daß auch andere Personen, die als solche die Urkunde nicht unter¬ zeichnet haben — und dazu gehören die Kollektivgesellschafter, wenn nur die Unterschrift der Firma und nicht ihre eigene auf dem Wechsel steht —, wechselmäßig haften, läßt sich sonach ausdrücklich aus dem Gesetze nicht entnehmen. Es zu bejahen, kann wenigstens im vorliegenden Falle, nach der Art und Weise wie die Haftung des Gesellschafters für die Schulden der Kollek¬ tivgesellschaft zivilrechtlich normiert ist (Art. 564 und 568 OR) nicht angehen. Vielmehr scheint angezeigt, es bis auf weiteres zu verneinen und also die Anhebung der verlangten zwei Wechsel¬ betreibungen zu verweigern. Damit bleibt natürlich dem Rekurs¬
gegner die Möglichkeit gewahrt, den Bestand der behaupteten Wechselverpflichtungen der Rekurrenten in der ihm gutscheinenden Weise richterlich zur Anerkennung zu bringen und eventuell darauf gestützt neuerdings um Wechselbetreibung nachzusuchen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt Die Rekurse werden begründet erklärt und damit die beiden angefochtenen Zahlungsbefehle auf Wechselbetreibung aufgehoben. — Imp. Ccorges Bridel