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88. Entscheid vom 20. September 1906 in Sachen Spieß. Ort der Betreibung: Wohnsitz, Art. 46 SchKG. Art. 47 Abs. 1 eod. I. Am 20. Juni 1906 erwirkte Wilhelm Kreis, Fabrikant in Pforzheim, vom Betreibungsamte Luzern gegen Albert und Emilie Spieß, die unter der mütterlichen Vormundschaft der Rekurrentin, Witwe Spieß, stehen, einen Zahlungsbefehl Nr. 2904 für 230 Fr. Die Rekurrentin verlangte namens ihrer Kinder im Beschwerde¬ wege die Aufhebung dieses Zahlungsbefehls, da sie in Montreux wohnhaft und also nach Art. 47 Abs. 1 SchKG die Betrei¬ bung daselbst zu führen sei. Beide kantonalen Beschwerdeinstanzen wiesen sie ab. Sie stützten sich dabei auf eine Bescheinigung des Kontrollbureau der Stadtpolizei Luzern, dahin lautend, daß „Frau Spieß ihren Wohnsitz in Luzern durch Hinterlegung einer Bescheinigung des Bureau des Etrangers in Montreux seit
20. April 1906 reguliert habe und seit dieser Zeit mit Wohnung Haldenstraße Nr. 11 hieramts angemeldet sei.“ II. Aus den Akten, so wie sie bereits den Vorinstanzen vor¬ lagen, läßt sich im weitern noch folgendes entnehmen: Der am
19. September 1905 verstorbene Ehemann der Rekurrentin, Albert Friedrich Spieß, hatte ein Gold= und Silberwarenge¬ schäft geführt, mit Hauptniederlassung anfänglich in Luzern und später in Montreux und einer Filiale anfänglich in Montreuj später in Luzern. Kurz vor seinem Tode wurde das Geschäft an eine Aktiengesellschaft « Les Magasins anglais A. Spiess, Mon- treux et Lucerne » verkauft, deren Direktorin die Rekurrentin, Frau Spieß, ist und die ihren Sitz in Montreux zu haben scheint. Nach dem Ableben des Ehemannes Spieß wollte der Stadtrat von Luzern die Teilung des Nachlasses in Luzern durchgeführt wissen. Der luzernische Regierungsrat hob aber in¬ folge Rekurses der Erben seine darauf gerichtete Schlußnahme auf, mit der Begründung, der letzte zivikrechtliche Wohnsitz des Erblassers sei in Montreux gewesen. Die Rekurrentin gibt an, daß die Verkaufsmagazine in Montreux das ganze Jahr ge¬ öffnet seien. Sie halte sich nur während der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober in Luzern auf, während sie den übrigen Teil des Jahres in Montreux wohne und dort eine größere Wohnung gemietet habe. Hiefür liegt bei ben Akten ein Permis de domi¬ cile, den das Bureau des Etrangers von Montreux der Re¬ kurrentin am 20. Januar 1906 mit Gültigkeit bis zum 19. Juni 1908, gestützt auf die im Jahre 1903 erfolgte Hinterlegung ihrer Papiere, ausstellte, und worin sie als in der maison Cavin au Chêne wohnend bezeichnet wird. Ferner ist ein Mietvertrag eingelegt worden, den der Ehemann Spieß am 1. Oktober 1902 mit einem Herrn Curtin über eine Wohnung in Territet für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen hatte. III. Den am 14. August 1906 ergangenen Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Witwe Spieß recht¬ zeitig an das Bundesgericht weitergezogen unter Erneuerung ihres Antrages auf Aufhebung des angefochtenen Zahlungsbe¬ fehles. Die kantonale Aufsichtsbehörde beruft sich auf die Moti¬ vierung ihres Entscheides, indem sie noch bemerkt, daß die Re¬ kurrentin seit dem 20. April beständig in Luzern wohne und alles erfüllt habe, was das luzernische Gesetz betreffend das
Niederlassungswesen vom 30. Mai 1894, speziell in den §§ 3 und 7 zur gesetzlichen Regulierung des Wohnsitzes erfordere. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der „Wohnsitz“ des Art. 46 SchKG, nach dem sich das ordentliche Betreibungsforum bestimmt, ist das zivilrechtliche Domi¬ zil des Betriebenen, der Ort, wo dieser den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Diesem Begriffe, wenigstens so, wie er sich im eidgenössischen Rechte näher ausgebildet hat, entspricht es aber, daß eine Person nur einen Wohnsitz besitzen kann und daß ein neuer Wohnsitz so lange nicht möglich ist, als der bisherige noch andauert (vergl. AS, Sep.=Ausg. 5 Nr. 23 in fine* Nr. 32 Erw. 1*3 6 Nr. 73 Erw. 33 7 Nr. 17 in fine) Geht man hiervon aus, so beurteilt sich der vorliegende Fall wie folgt: Es steht zunächst fest und wird nicht bestritten, daß die Rekurrentin ihren Wohnsitz zum mindesten früher, zu Leb¬ zeiten ihres Ehemannes und noch nach dessen Tode, in Montreux gehabt hat, und kann sich allein fragen, ob dieser Wohnsitz zur Zeit noch bestehe oder ob er nicht nach Luzern verlegt worden sei. Letzteres nehmen nun das Betreibungsamt und die beiden Vorinstanzen an, indem sie sich auf die eingelegte Bescheinigung der Kontrollbureaus der Stadtpolizei Luzern stützen. Allein statt daß diese Bescheinigung im Sinne eines Domizilwechsels lautet, spricht sie vielmehr gegen einen solchen. Denn sie besagt nicht, daß die Rekurrentin in Luzern ihre Ausweisschriften, sondern nur, daß sie daselbst eine Bescheinigung des Fremdenkontroll¬ bureaus von Montreux hinterlegt habe. Diese Bescheinigung be¬ zieht sich aber offenbar darauf, daß die Rekurrentin ihre Papiere in Montreux deponiert hatte und noch hat, wie das aus dem Permis de domicile vom 20. Januar 1906 der Fremdenkontrolle von Montreux hervorgehi, der von der Rekurrentin zu den Akten gegeben ist und den sie zurückgeben müßte, um die hinterlegten Papiere wieder zu erhalten. Nach all dem kann es sich in Luzern
* Ges.-Ausg. 28 I Nr. 44 S. 194 f. — ** Id. 28 I Nr. 53 S. 218. — *** Id. 29 I Nr. 122 S. 568 f. — **** Id. 30 I Nr. 36 S. 212. (Anm. d. Red. f. Publ.) nicht um eine Niederlassungs=, sondern nur um eine bloße Auf¬ enthaltsbewilligung handeln, wobei zu sagen ist, daß selbst im umgekehrten Falle der Beweis eines wirklichen Wohnsitzes in Luzern damit noch nicht schlechthin erbracht wäre. An dem Ge¬ sagten ändert auch nichts, daß die Rekurrentin in Luzern seit April 1906 eine Wohnung gemietet hat und benützt, da dies die Absicht, von nun an dauernd in Luzern zu verbleiben, nicht dartut. Gegen diese Absicht spricht die bisherige Gestaltung der Verhältnisse, wonach die Rekurrentin, durch ihre geschäftlichen Beziehungen bewogen, sich stets nur einen Teil des Jahres in Luzern befunden hat, den andern und größern Teil aber in Montreux, woselbst sie ebenfalls eine Wohnung innehat und wo auch die Hauptniederlassung des Geschäftes ist, was ebenfalls bis anhin bei der Domizilfrage zu Gunsten von Montreux ins Ge¬ wicht fiel. Daß aber in diesen Verhältnissen seit April 1906 eine Anderung eingetreten sei, welche die Annahme einer Domizil¬ verlegung zu rechtfertigen vermöchte, läßt sich nach den Akten nicht fagen. Nicht bestritten wird endlich, daß, sobald die Rekurrentin in Luzern keinen Wohnsitz hat, die beiden Schuldner, Albert und Emilie Spieß, deren gesetzliche Vertreterin sie ist, nach Art. 47 Abs. 1 SchKG daselbst nicht betreibbar sind. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der angefochtene Zahlungsbefehl Nr. 2904 aufgehoben.