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9. Arteil vom 21. März 1905 in Sachen Hydraulische Kalk- und Gypssabrik Bärschwil, A.-G., und Regierungsrat Bern gegen Regierungsrat Solothurn. Steuerhoheit für die Besteuerung des Erwerbseinkommens aus einer Fabrik, deren einer Teil incl. der Geschäftsleitung im einen Kanton (Solothurn), deren anderer Teil im andern Kanton (Bern) liegt. Kri¬ terium für die Steuerhoheit des letzteren Kantons: Bestehen eines selbständigen Geschäftszweiges, der ein besonderes Erwerbssteuer¬ Domizil begründet. Das Bundesgericht hat, da sich aus den Akten ergeben: A. Das Geschäft der Rekurrentin, der Aktiengesellschaft „Hy¬ draulische Kalk= und Gypsfabrik Bärschwil“ mit Sitz in Bärschwil (Kt. Solothurn), ist in der Weise auf den Territorien der beiden Kantone Solothurn, und Bern gelegen, daß die Kantonsgrenze zwischen den Bureaux des Direktors und des Buchhalters, welchen die kommerzielle und technische Leitung des gesamten Geschäfts obliegt, und der Fabrik zur Produktion von Bau= und Matten¬ gyps auf solothurnischem, und der etwa 100 Meter von den Bureaux entfernten Fabrik zur Herstellung hydraulischen Kalkes, bestehend aus Brennöfen, einer Kugelmühle und verschiedenen Magazinräumen, auf bernischem Gebiete durchgeht. In ihrer Selbsttaxation für die solothurnische Staatssteuer pro 1905 hatte sich die Rekurrentin für 3 ihres gesamten Geschäftserträgnisses des Jahres 1904, mit 2298 Fr. einkommenssteuerpflichtig erklärt und die übrigen 3 des Erträgnisses als der Steuerhoheit des Kantons Bern unterstehend bezeichnet. Die Kreissteuerkommission aber erhöhte ihre Einkommenstaxation auf 3800 Fr., und die Bezirkssteuerkommission im Rekursverfahren weiter auf den vollen Einkommensbetrag von 5745 Fr., gestützt auf den die Besteue¬ rung der Rekurrentin pro 1903 betreffenden Entscheid des solo¬ thurnischen Regierungsrates vom 16. Juli 1904, in welchem dieser das Geschäft der Rekurrentin als „unteilbares Ganzes“ mit grundsätzlicher Steuerpflicht am Sitze der Gesellschaft, also im Kanton Solothurn, für das Vermögen sowohl, als auch für das Einkommen, behandelt hatte. Hiegegen beschwerte sich die Re¬ kurrentin beim Regierungsrat des Kantons Solothurn; dieser wies jedoch ihre Beschwerde durch Beschluß vom 31. Oktober 1905 als unbegründet ab, weil die angefochtene Verfügung der Bezirkssteuerkommission weder eine Gesetzesverletzung, noch einen offenbaren Irrtum im Sinne des maßgebenden § 34 des solo¬ thurnischen Staatssteuergesetzes enthalte. B. Gegen den vorstehenden Regierungsratsbeschluß hat nun die Hydraulische Kalk= und Gypsfabrik in Bärschwil rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und unter Berufung auf den Beschwerdegrund bundesrechtswidriger Doppel¬ besteuerung die Rechtsbegehren gestellt, es sei jener Beschluß des Regierungsrates aufzuheben und der Kanton Solothurn als ge¬ genüber der Rekurrentin nur zum Bezuge einer Einkommenssteuer ab 2 ihres Reineinkommens berechtigt zu erklären, eventuell seien die Kantone Solothurn und Bern zu verhalten, die Ein¬ kommenssteuertaxation der Rekurrentin entsprechend der bundes¬ rechtlichen Praxis in Doppelbesteuerungssachen vorzunehmen, unter Vorbehalt ihres wiederholten Rekursrechtes an das Bundes¬ gericht. Die Begründung geht kurzgefaßt dahin, wenn auch Sitz und Leitung des Geschäfts der Rekurrentin sich auf Solothurner Gebiet befänden, so sei doch ihre im Kanton Bern gelegene Kalk¬ fabrik der Produktion nach selbständig, ein Etablissement, das selbständig Werte schaffe, also selbständig einen Teil ihres Ein¬ kommens produziere, welcher deshalb, gemäß der bundesgerichtlichen Praxis (zu vergl. Entscheid i. S. Sarasin, Stähelin & Cie.: AS 28 1 S. 505 ff.), der bernischen Steuerhoheit unterstehe, wie denn der Regierungsrat des Kantons Solothurn in einem Be¬ schluß vom 29. Juli 1898 die Steuer=Mitberechtigung des Kan¬ tons Bern anerkannt habe, und die beiden Kantone sich seither, bis zum Jahre 1904, tatsächlich in der Besteuerung von Ver¬ mögen und Erwerb der Rekurrentin im Verhältnis von 2 für Solothurn und 3 für Bern geteilt hätten. C. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat auf Ab¬ weisung aller Rekursbegehren angetragen. Er bestreitet in der unter Verweisung auf seinen Beschluß vom Hauptsache —
16. Juli 1904 —, daß nach der bundesgerichtlichen Praxis ein besonderes Steuerdomizil der Rekurrentin im Kanton Bern ge¬
geben sei. Denn da die Wohnungen und Bureaux der kommer¬ ziellen und technischen Geschäftsleitung (Direktor und Buchhalter) im Kanton Solothurn liegen und ferner das Material für den Betrieb der hydraulischen Kalkfabrik zum weitaus größten Teile auf dem Gebiete des Kantons Solothurn gewonnen werde, so stehe die bernische Anlage weder unter selbständiger Leitung, noch könnte sie ohne wesentliche Anderung der gegenwärtigen organisa¬ torischen Verhältnisse gänzlich vom solothurnischen Geschäft los¬ gelöst und mit rechtlicher Selbständigkeit ausgestattet werden, wie die Annahme eines Steuerdomizils voraussetze (zu vergl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Oktober 1904 i. S. Elektrizitätswerk Hagneck gegen Kanton Solothurn: AS 30 I Nr. 110). Die hydraulische Kalkfabrik produziere, entgegen der Behauptung der Rekurrentin, nicht selbständig einen Teil des Einkommens, da die Beschaffung des größten Teils ihrer Roh¬ materialien und die Leitung ihres Betriebes vom solothurnischen Gebiete aus erfolge, und da hier auch die gesamte kaufmännische Tätigkeit des Geschäfts besorgt werde. D. Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem die Akten zur interventionsweisen Wahrung der Interessen seines Kantons¬ übermittelt worden sind, hat sich wesentlich wie folgt vernehmen lassen: Der Begriff des besonderen Steuerdomizils im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis erfordere nicht ein Etablissement mit vollständiger Unabhängigkeit vom Hauptbetriebe, es genüge viel¬ mehr, wie aus den Präjudizien i. S. Elektrizitätswerk Hagneck und insbesondere i. S. Schweiz. Automatengesellschaft, A.=G., gegen Luzern (AS 29 I Nr. 2) hervorgehe, daß der betreffende Betriebsteil kraft seiner speziellen Einrichtung geeignet sei, selb¬ ständig ein positives Geschäftsresultat zu erzielen. Dies aber sei bei der Kalkfabrik der Rekurrentin unzweifelhaft der Fall. Denn darin werde von einer Anzahl Arbeiter unter ihrem Aufseher ein bestimmtes industrielles Produkt, der Kalk, vollständig hergestellt, und es sei reiner Zufall, daß die Bureaux des Direktors und des Buchhalters nicht auf Bernerboden, in dem größeren Teile der Liegenschaften des Geschäfts untergebracht worden seien. Überdies sei wohl anzunehmen, daß sich der technische Leiter zur Vornahme eines großen Teils seiner Tätigkeit in die Kalkfabrik selbst begeben müsse. Namentlich aber stehe fest, daß eine Los¬ lösung derselben vom Solothurner Geschäft jeden Augenblick möglich wäre, da ja eine organische Verbindung der beiden Eta¬ blissemente in technischer Hinsicht gar nicht existiere. Daß der Direktor und der Buchhalter auf solothurnischem Gebiete wohnen, sei völlig irrelevant, denn ihr Wohnsitz stehe mit dem Geschäfts¬ betrieb in keiner Beziehung. Und ebenso bedeutungslos sei die Tatsache, daß ein Teil der zu verarbeitenden Materialien aus dem Kanton Solothurn eingeführt werde. — Was die Höhe des aus der Kalkfabrik erzielten steuerpflichtigen Einkommens betreffe, so wäre eine genaue Feststellung nur auf Grund einer Unter¬ suchung der Geschäftsbücher und Betriebsverhältnisse der Rekur¬ rentin möglich. Doch dürfte es, wie die Verhältnisse liegen, jeden¬ falls als angezeigt erscheinen, den bisherigen Verteilungsmodus: für den Kanton Bern und 3 für den Kanton Solothurn, beizubehalten. Demnach werde beantragt:
1. Der Beschluß des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 1905 sei in Gutheißung des Rekurses aufzu¬ heben, und es sei der Kanton Bern gegenüber der Rekurrentin als prinzipiell teilweise einkommenssteuerberechtigt zu erklären.
2. Die Höhe der dem Kanton Bern zukommenden Einkom¬ menssteuerberechtigung sei auf 3 des Gesamterträgnisses festzu¬ setzen.
3. Eventuell sei der Umfang dieser Steuerberechtigung auf Grund eines einzuholenden Expertengutachtens unter Berücksich¬ tigung aller in Betracht fallenden Verhältnisse durch das Bundes¬ gericht grundsätzlich zu bestimmen; in Erwägung:
1. Da der Kanton Solothurn, gemäß dem angefochtenen Ent¬ scheide seines Regierungsrates, für das Steuerjahr 1905 die Ein¬ kommenssteuer vom gesamten Geschäftseinkommen der Rekurrentin beansprucht, während der Kanton Bern, laut der Interventions¬ eingabe seines Regierungsrates, für dasselbe Steuerjahr 3/, event. eine durch Expertise festzustellende Quote desselben Einkommens seiner Steuerhoheit unterwerfen will, so liegt gegenüber der Re¬ kurrentin tatsächlich eine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung im Sinne einer Verletzung des auf Art. 46 Abs. 2 BV abgelei¬ teten Verbotes vor. Frägt es sich daher, welchem der beiden Steueransprecher die streitige Einkommensquote, bei der es sich
um den Ertrag aus der Produktion der auf bernischem Territorium gelegenen Kalkfabrik der Rekurrentin handelt, zur Besteuerung zuzuweisen sei, so vermag der im Entscheide des solothurnischen Regierungsrates vom 16. Juli 1904, auf welchem der heute an¬ gefochtene Entscheid materiell basiert, angerufene Umstand, daß die Rekurrentin ihren Sitz im Kanton Solothurn hat, für diesen nicht ohne weiteres das ausschließliche Recht zur Besteuerung des Einkommens jener zu begründen. Denn nach der feststehenden neuern Praxis des Bundesgerichts in Doppelbesteuerungssachen, auf welche auch der Regierungsrat des Kantons Solothurn in seiner Rekursantwort abstellt, besteht ein besonderes Erwerbssteuer¬ Domizil, neben dem zivilrechtlichen Wohnsitze bezw. der Haupt¬ oder Zweigniederlassung eines Steuersubjektes, überall da, wo eine Erwerbsquelle desselben von gewisser ökonomischer Selb¬ ständigkeit sich befindet, wo nämlich in ständigen Betriebsanlagen ein wesentlicher Teil der produktiven Tätigkeit eines Unternehmens unter derart selbständiger Leitung vor sich geht, daß dieser Be¬ triebszweig ohne wesentliche Anderung vom Gesamtunternehmen losgelöst und auch mit rechtlicher Selbständigkeit ausgestattet werden könnte (siehe die neuesten Präjudizien i. S. Elektrizitäts¬ werk Hagneck, vom 13. Oktober 1904: AS 30 1 Nr. 110 Erw. 2 S. 649, und i. S. Elektrizitätswerk Kubel, vom
29. März 1905: AS 31 1 Nr. 9 Erw. 5 S. 75/76). Diese Voraussetzungen nun sind vorliegend gegeben. Die Fabrikation des hydraulischen Kalks, der die in Frage stehende bernische Fabrik¬ anlage dient, bildet einen besondern Produktionszweig des Geschäfts der Rekurrentin, welcher von der Gypsfabrikation am solothurni¬ schen Sitze derselben nicht nur hinsichtlich der ausführenden pro¬ duktiven Geschäftstätigkeit örtlich getrennt, sondern auch hinsichtlich der technischen Produktionsart völlig unabhängig ist, indem sich unbestrittenermaßen der ganze Prozeß der Gewinnung des Kalkes aus den Rohmaterialien in den speziell hiezu eingerichteten Ge¬ bäulichkeiten auf bernischem Territorium abspielt. Diese bernische Anlage steht mit der solothurnischen Fabrik in Beziehung nur durch die beiden gemeinsame technische und kommerzielle Leitung, deren Bureaux sich am Sitze der Rekurrentin, im Kanton Solo¬ thurn befinden. Deswegen aber kann ihr die im Sinne der ange¬ gebenen Praxis erforderliche wirtschaftliche Selbständigkeit nicht abgesprochen werden. Denn einerseits erscheint es als sebstver¬ ständlich, daß die technische Leitung der Fabriken in der Haupt¬ sache nicht vom Bureau aus besorgt werden kann, daß sich der technische Direktor vielmehr, wie der Regierungsrat des Kantons Bern zutreffend geltend macht, zur Ausübung seiner Funktionen wesentlich an Ort und Stelle der Fabrikationstätigkeit, also be¬ züglich der Kalkfabrikation in deren Anlagen auf bernischem Ge¬ biete, aufhalten muß, und wohl nur für einen unerheblichen Teil seiner Beschäftigung, für allfällige schriftliche Arbeiten, sein Bureau benutzen kann. Und anderseits kann dem Umstande, daß die von einem einzigen Buchhalter besorgte kaufmännische Leitung des ganzen Geschäfts sich ausschließlich an dessen solothurnischem Sitze vollzieht, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden da für die Frage der Ausscheidung der Steuerkompetenzen in Fällen vorliegender Art überhaupt der ausführenden Produktions¬ tätigkeit schon deswegen der größere Einfluß gebührt, als der leitenden Tätigkeit, weil jene das Staatsgebiet, dem sie angehört, zufolge ihres äußern Umfanges, der Ausdehnung und des Wertes der ihr dienenden Gebäulichkeiten und anderweitiger Einrichtungen, in weit intensiverer Weise in Anspruch nimmt. Übrigens ist ge¬ gebenenfalls die tatsächliche Lage der Bureaux der Geschäftsleitung auf solothurnischem Gebiet offenbar rein zufällig, und nicht etwa durch bestimmte Betriebsrücksichten bedingt. Der Betrieb der ber¬ nischen Anlage der Rekurrentin entbehrt nach dem gesagten nicht der selbständigen Leitung, und es unterscheidet sich der vorliegende Fall von den einschlägigen Präjudizien nur dadurch, daß hier die Betriebsleitung auf dem bernischen Territorium nicht stabil fixiert ist. Der Einwand des Regierungsrates des Kantons Solothurn, daß die in der Kalkfabrik verwendeten Rohmaterialien größtenteils nach Angabe der Rekurrentin zu zwei Dritteln — im Kanton Solothurn gewonnen werden, erscheint als unerheblich, da der Geschäftsbetrieb der Rekurrentin, soviel die Akten erkennen lassen, nur die Verarbeitung, und nicht zugleich auch die Gewinnung jener Rohmaterialien umfaßt und da auf alle Fälle die Verarbei¬ tung des Rohmaterials offenbar die Hauptrolle spielt. Es wäre daher eine völlige Verselbständigung der bernischen Geschäftsanlage
sehr wohl denkbar und durch einfache Aufhebung der bestehenden Leitungsgemeinschaft zu verwirklichen.
2. Erweist sich nach dem vorstehenden der Anspruch des Kan¬ tons Bern auf Mitbeteiligung an der Besteuerung des Geschäfts¬ einkommens der Rekurrentin als grundsätzlich berechtigt, so fällt weiterhin zur Bestimmung der Quote des Gesamteinkommens, auf welche derselbe sich erstrecken darf und um die deshalb das vom Kanton Solothurn zur Versteuerung heranziehbare Ein¬ kommen zu reduzieren ist, als maßgebend in Betracht das Ver¬ hältnis der Produktionswerte der beiden Fabrikationszweige, welches nach unangefochtener Angabe der Rekurrentin zirka 1/ auf Seite der solothurnischen, zum Rest, also zirka ¾0, auf Seite der bernischen Anlagen beträgt. Dabei ist jedoch dem Um¬ stande, daß die Leitung der bernischen Fabrik zum Teil vom solo¬ thurnischen Gebiete ausgeht, zu Gunsten dieses letztern Kantons angemessen Rechnung zu tragen. In Würdigung dieser Tatsachen nun erscheint das vom Kanton Bern in Übereinstimmung mit der Rekurrentin vorgeschlagene, bis 1904 tatsächlich von beiden Kantonen anerkannte Verteilungsverhältnis einer Besteuerungs¬ partizipation des Kantons Bern mit 38 und des Kantons Solo¬ thurn mit 3 vom Gesamteinkommen als jedenfalls nicht zu weit gehend zu Ungunsten Solothurns, so daß dieses Verhältnis unmittelbar, ohne genauere Feststellung der einschlägigen Faktoren durch Untersuchung der Geschäftsbücher der Rekurrentin, gutge¬ heißen werden kann; - erkannt: Der Rekurs und damit auch das Interventionsbegehren des Regierungsrates des Kantons Bern werden gutgeheißen, und es wird der Beschluß des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 1905 in der Meinung aufgehoben, daß hin¬ sichtlich der Einkommensbesteuerung der Rekurrentin pro 1905 der Kanton Solothurn nur für 2 des Reineinkommens steuer¬ berechtigt sein und die Steuerberechtigung für die übrigen 38 des Reineinkommens dem Kanton Bern zustehen soll.