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32_I_413

BGE 32 I 413

Bundesgericht (BGE) · 1906-06-19 · Deutsch CH
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62. Entscheid vom 19. Juni 1906 in Sachen Keller. Art. 123 SchKG. Stellung der Schuldbetreibungs- und Konkurs¬ kammer. I. In einer Betreibung, die der Rekurrent Georg Keller gegen seinen Sohn Friedrich Keller für eine Forderung von 4000 nebst Zins beim Betreibungsamt Bürglen führt, pfändete dieses ein Kontokorrentguthaben des Schuldners bei der thurgauischen Kan¬ tonalbank von 3062 Fr., 3 Stück Vieh, geschätzt zu 900 Fr., und 20 Zentner Mehl, geschätzt zu 400 Fr. Nachdem der Be¬ triebene auf erfolgtes Verwertungsbegehren am 9. Mai 1906 eine Abschlagszahlung von 1000 Fr. an Kapital nebst 62 Fr. an Zinsen geleistet hatte, erteilte ihm das Amt gleichen Tages nach Art. 123 SchKG Aufschub mit der Auflage, bis zum

9. Juni, 9. Juli und 9. August 1906 je weitere 1000 Fr. ab¬ zuzahlen und das letzte Mal die noch verbleibenden Zinsen und Kosten. Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde, indem er beantragte, den Betriebenen zur Zahlung der ganzen Restsumme auf 9. Juni 1906 zu verpflichten. Zur Begründung dieses Begehrens brachte er an: Der Schuldner sei wohlhabend und aus der sofortigen Zahlung, die ohne weiteres aus dem Bankguthaben erfolgen könne, entstehe ihm kein Nachteil. Eine Aufschubsbewilligung sei unter diesen Umständen willkürlich. Anderseits bedürfe der Be¬ schwerdeführer des Geldes, da er wenig anderes Vermögen mehr neben seinem Guthaben (an den Betriebenen) besitze. II. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde als un¬ begründet ab. Der Entscheid der obern Aufsichtsbehörde stützt sich auf folgende Motive: Mit Rücksicht auf die hohe Schuldsumme sei die Fristgewährung für den Schuldner, einen einfachen Hand¬ werker, eine wesentliche Erleichterung. Der Einwand, die Zahlung könne ohne Nachteil aus dem Bankguthaben erfolgen, sei unstich¬ haltig. Denn der Schuldner bedürfe für seine Berufsausübung des Kredites und dieser würde durch die sofortige gänzliche Rück¬ erhebung des gepfändeten Bankguthabens nicht unwesentlich ge¬

fährdet. Anderseits sei nicht dargetan, daß die Aufschubsbewilligung die Interessen des betreibenden Gläubigers, der durch die Pfän¬ dungsobjekte wohl gesichert sei, irgendwie gefährde und verlange das nahe Verwandtschaftsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner etwelche Berücksichtigung. III. Diesen Entscheid hat der Gläubiger Georg Keller recht¬ zeitig unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das Bundes¬ gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Laut feststehender bundesrechtlicher Praxis (vergl. z. B. AS Sep.=Ausg. 1 Nr. 5 *, 4 Nr. 1 S. 3 **, 7 Nr. 60 Er¬ wägung 2***) handelt es sich bei der Prüfung, ob dem betriebenen Schuldner nach Art. 123 SchKG Aufschub zu gewähren sei oder nicht, in erster Linie um eine der bundesgerichtlichen Kognition entzogene Angemessenheitsfrage, deren Beantwortung von einer Würdigung der gesamten tatsächlichen Verhältnisse des betreffenden Falles abhängt. Dagegen muß freilich ein kantonaler Beschwerde¬ entscheid dann als gesetzwidrig gelten und also laut Art. 19 SchKG vor Bundesgericht anfechtbar sein, wenn er für die Bewilligung oder Verwerfung des Aufschubsbegehrens Gründe als ausschlag¬ gebend ansieht, die nach Wesen und Zweck der Stundung des Art. 123 unerheblich sind und deshalb nicht in Betracht fallen können, oder wenn er umgekehrt ausschlaggebende Momente als unerheblich beiseite läßt. Solches kann man aber vom angefoch¬ tenen Entscheid in keinem Punkte sagen. Höchstens ließe sich fragen, ob nicht der Umstand, daß es dem betriebenen Schuldner möglich ist, aus dem gepfändeten Kontokorrentguthaben die in Betreibung gesetzte Forderung ohne weiteres ganz oder zum größten Teil abzuzahlen, einen Grund darstelle, der eine Stun¬ dungsbewilligung gesetzlich ausschließt. Das ist indessen zu ver¬ neinen, sobald man anzunehmen hat, daß der sofortige und gänzliche Rückzug des Kontokorrentguthabens in anderweitiger Beziehung den Schuldner ökonomisch benachteiligt. Letzteres trifft

* Ges.-Ausg. 24 I Nr. 23 S. 148 f.

* Id. 27 I Nr. 11 S. 95.-

* Id. 30 I Nr. 100 S. 387. (Anm. d. Red. f. Publ.) aber nach den Ausführungen der Vorinstanz darüber, daß bei einer solchen Erhebung des Guthabens der schuldnerische Kredit gefährdet würde, tatsächlich zu. Insoweit die Vorinstanz diesem letztern Momente (Kreditgefährdung) in Verbindung mit den üb¬ rigen zu Gunsten der Aufschubsbewilligung (oben sub II der Fakta) ein größeres Gewicht beilegt als jenem erstern (Möglich¬ keit sofortiger Zahlung) und den andern vom Rekurrenten nam¬ haft gemachten, hält sie sich innert den Schranken des freien Ermessens, nachdem sie den Fall endgültig zu entscheiden hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.