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32_I_386

BGE 32 I 386

Bundesgericht (BGE) · 1906-05-05 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

57. Entscheid vom 5. Mai 1906 in Sachen Gut & Cie.

Wechselbetreibung. — Stellung der Schuldbetreibungs- und Konkurs¬

kammer. — Einftuss einer einer Kollektirgesellschaft bewilligten

Nachlasstundung auf die Wechselbetreibung gegen einen der Gesell¬

schafter für Schulden, die nicht aus dem Gesellschaftsverhättnisse

herrühren.

I. Am 6. Dezember 1905 stellte die Kollektivgesellschaft Elek¬

trizitätswerk Sempach=Neuenkirch, Schmid & Cie einen an die

Ordre der rekurrierenden Firma Gut & Cie. lautenden Eigen¬

wechsel von 2500 Fr. aus. Der Wechsel enthält eine vom

Rekursgegner, Josef Schmid=Estermann — der Mitglied der ge¬

nannten Kollektivgesellschaft und als solcher im Handelsregister

eingetragen ist — unterzeichnete Erklärung, daß er sich als Wech¬

selbürge und Zahler verpflichte. Gestützt auf diese Erklärung

leiteten Gut & Cie. mit Zahlungsbefehl vom 12. März 1906

für die Wechselsumme nebst Zins und Kosten gegen Schmid Be¬

treibung (Nr. 33) ein. Auf Beschwerde Schmids hob die untere

Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsident von Rothenburg) diese Betrei¬

bung auf. Gut & Cie. rekurrierten an die kantonale Aufsichts¬

behörde, die am 10. April 1906 erkannte: die Beschwerde sei im

Sinne der Motive abgewiesen. In den Motiven wird darauf ab¬

gestellt, daß der Kollektivgesellschaft eine Nachlaßstundung bewil¬

ligt sei und daß diese Stundung auch für den Gesellschafter

Schmid „Anwendung finden“, müsse, weshalb dem Beschwerde¬

gesuche — das wie es scheint auf sofortige Konkurseröffnung

gerichtet war — während der Dauer der Nachlaßstundung nicht

Folge gegeben werden könne.

II. Mit ihrem nunmehrigen Rekurse beantragen Gut & Cie.

vor Bundesgericht: Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde

sei aufzuheben und der Gerichtspräsident von Rothenburg zur

sofortigen Eröffnung des Konkurses über Josef Schmid zu verhalten.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die rekurrierende Firma geht mit ihrem Begehren zu weit,

wenn sie den Gerichtspräsidenten von Rothenburg als Konkurs¬

richter angewiesen wissen will, über den Rekursgegner Schmid¬

Estermann den Konkurs zu eröffnen: Für das Bundesgericht als

Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs= und Konkurswesen kann

es sich nur darum handeln, ob die streitige Wechselbetreibung, die

der Gerichtspräsident von Rothenburg als erstinstanzliche Auf¬

sichtsbehörde aufgehoben hat, aufrecht zu erhalten sei oder nicht.

Nun steht zunächst fest, daß der Rekursgegner Schmid als Mit¬

glied der Kollektivgesellschaft Elektrizitätswerk Sempach=Neuen¬

kirch, Schmid & Cie. im Handelsregister eingetragen ist. Er kann

also für die fragliche Forderung, da sie sich auf einen Wechsel

gründet, auf dem Wege der Wechselbetreibung belangt werden

(Art. 39 Ziffer 2 und Art. 177 SchKG). Sodann ist die ange¬

hobene Wechselbetreibung (Nr. 33) auch nicht etwa deshalb unzu¬

lässig, weil der genannten Kollektivgesellschaft eine Nachlaßstun¬

dung bewilligt wurde. Denn die in Betreibung gesetzte Forderung

hat ihren Rechtsgrund nicht in der Stellung des Rekursgegners

als Mitglied jener Gesellschaft, speziell nicht darin, daß er von

Gesetzes wegen für deren Schulden subsidiär haftet, sondern in

einem rechtsgeschäftlichen Handeln — wechselmäßige Verbürgung

—, wie es von einem Dritten, der Gesellschaft fernstehenden, in

gleicher Weise und mit gleichen Wirkungen ausgehen könnte. Auf

die betreibungsweise Geltendmachung derartiger Forderungen kann

aber eine der Gesellschaft bewilligte Nachlaßstundung zum vorn¬

herein keinen Einfluß ausüben. Für die gegenteilige Ansicht der

Vorinstanz fehlt jeder Anhaltspunkt im Gesetze. Inwiefern die

Geltendmachung von Forderungen, die gegen den Gesellschafter

als solchen zustehen, durch die Stundung beeinflußt werde, darf

unerörtert bleiben.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheißen und damit die fragliche Wechsel¬

betreibung als zu Recht bestehend erklärt.