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32_I_186

BGE 32 I 186

Bundesgericht (BGE) · 1906-02-06 · Deutsch CH
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24. Entscheid vom 6. Februar 1906 in Sachen Spitzmüller. Widerspruchsklage: Liegt in casu eine genügende Anmeldung von Drittansprüchen vor, um das Betreibungsamt zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 106 ff. SchKG zu veranlassen? Art. 8 Abs. 2 eod. — Sistierung der Betreibung auf Grund eines hängigen Widerspruchsverfahrens; Kompetenz der Gerichte, nicht der Auf¬ sichtsbehörden. Art. 107 Abs. 2 SchKG. I. Mit Zahlungsbefehl Nr. 2517 des Betreibungsamtes Gott¬ lieben hob C. Vollmars Witwe in Zell gegen die Rekurrentin, Magdalena Spitzmüller und deren Ehemann Karl Spitzmüller für einen Forderungsbetrag von 125 Fr. und Zinsen Betreibung an. Beide Betriebenen erklärten Rechtsvorschlag, welcher gegenüber beiden durch provisorische Rechtsöffnung beseitigt wurde. Am

6. April 1905 vollzog das Betreibungsamt gegenüber beiden ge¬ meinsam und unter Aufnahme einer einzigen Pfändungsurkunde eine provisorische Pfändung, die sich auf verschiedene Mobilien erstreckte. Laut einer Bescheinigung des Betreibungsbeamten d. d.

1. Dezember 1905, welche die Eheleute im Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Instanzen produziert hatten und deren Rich¬ tigkeit der Beamte im Verfahren vor Bundesgericht auf Anfrage bestätigte, gab der Ehemann beim Pfändungsvollzug die Erklärung ab: er besitze persönlich kein Vermögen, sondern alles gehöre seiner Ehefrau. Die beiden Ehegatten reichten beim Bezirksgericht Kreuzlingen Aberkennungsklage ein. In einer Verhandlung vom 7. September 1905 anerkannte der Ehemann für sich die betriebene Forderung, worauf das Gericht entschied: die Klage sei, soweit er in Be¬ tracht komme, abgewiesen. In Bezug auf die Rekurrentin wurde verfügt, vorerst einen Bericht des Großherzoglich=Badischen Amts¬ gerichts Gengenbach (bei dem über die betriebene Forderung ein Prozeß geführt worden war) einzuholen über die Frage der Ver¬ pflichtungsfähigkeit der Rekurrentin nach dortigem Rechte. In¬ folgedessen lief der Aberkennungsprozeß für die Rekurrentin weiter. Gestützt auf die gegen den Ehemann Spitzmüller ergangene Klagabweisung stellte die betreibende Gläubigerin gegen ihn das Verwertungsbegehren, worauf das Amt die Steigerung auf den

8. Dezember 1905 anordnete. Nunmehr führten die Eheleute Spitzmüller Beschwerde, indem sie Sistierung der Verwertung ver¬ langten, da noch ein „Vindikationsprozeß“ bezüglich der Pfän¬ dungsobjekte obschwebe. II. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab. Die untere Aufsichtsbehörde hält für entscheidend, daß in der Pfändungsurkunde kein Vindikationsanspruch, auch kein solcher der Ehefrau enthalten sei. Der am 3. Januar 1906 ergangene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde pflichtet dem bei, indem er noch ausführt: Die eingelegte Bescheinigung des Betreibungs¬ beamten (siehe oben) habe keinen amtlichen Charakter; wenn der angemeldete Eigentumsanspruch nicht in der Pfändungsurkunde vorgemerkt worden sei, so hätte hiegegen innert Frist Beschwerde erfolgen sollen; mangels einer gehörigen Anmeldung sei die Ver¬ wertung zulässig. III. Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse stellt Frau Spitzmüller vor Bundesgericht den Antrag: den Vor¬ „die Sache ins Vindikations= bezw. entscheid aufzuheben und Pfändungspendenzverfahren gemäß Art. 106 ff. zu verweisen“. Die Vorinstanz beantragt Abweisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Betrieben werden die Rekurrentin und ihr Ehemann als Mitschuldner und es sollte deshalb richtigerweise gegen jede Partei eine besondere Betreibung geführt werden. Danach ist es speziell unrichtig gewesen, wenn das Amt gegen die Eheleute gemeinsam eine Pfändung vorgenommen und verurkundet hat. Dies vermag indessen daran nichts zu ändern, daß, soweit der einheitliche Pfän¬ dungsakt gegen den Ehemann als betriebenen Schuldner sich richtet und die gepfändeten Gegenstände gegenüber ihm als Exe¬ kutionsobjekte behandelt werden — wie es nunmehr durch die Anordnung der nur gegen den Ehemann zulässigen Verwertung geschieht —, die Ehefrau sich in der Stellung eines Dritten nach Art. 106 ff. befindet, der sich unter den gesetzlichen Voraus¬ setzungen der Einbeziehung von Gegenständen in ein Betreibungs¬ verfahren widersetzen kann. Daß die Gegenstände, an welchen die

Rekurrentin Eigentumsrecht beansprucht, auch ihr gegenüber pfän¬ dungsrechtlich verhaftet sind, spielt hier nach der Lage des Falles¬ keine Rolle.

2. Hierauf gestützt ist nun zu prüfen, ob die Rekurrentin ihre Drittansprüche in gültiger Weise angemeldet habe, um die Ver¬ pflichtung des Amtes zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens zu begründen. Die beiden kantonalen Instanzen verneinen das aus dem lediglich formellen Grunde, weil die fraglichen Ansprüche nicht in der Pfändungsurkunde vorgemerkt sind. Nun hat aller¬ dings eine solche Vormerkung gesetzlich zu erfolgen, und kommt ihr für den Nachweis, daß der Anspruch des Dritten wirklich angemeldet worden ist, eine besondere Beweiskraft zu (Art. 8 Abs. 2 SchKG). Dagegen besitzt die Verurkundung im Pfän¬ dungsprotokoll weder konstitutiven Charakter, derart, daß eine Inmeldung nur durch diese Verurkundung gültig oder perfekt würde, noch schließt das Gesetz die Möglichkeit aus, die behaup¬ tete Anmeldung, welche nicht durch das Pfändungsprotokoll sich dartun läßt, in anderer Weise nachzuweisen. Dieser Nachweis ist aber hier geleistet worden durch die Bescheinigung des Betrei¬ bungsamtes, welche die Vorinstanz in materieller Hinsicht, d. h. was ihre Glaubwürdigkeit und Richtigkeit anbetrifft, nicht in Frage gestellt hat. Aus ihr läßt sich entnehmen, daß der Ehe¬ mann beim Pfändungsvollzug die gepfändeten Gegenstände als Eigentum seiner Frau bezeichnet hatte, womit nach Art. 106 die Eigentumsansprüche der Rekurrentin als richtig angemeldet gelten müssen. Demzufolge hätte aber das Amt bereits damals der Anmel¬ dung durch Einleitung des Widerspruchsverfahrens (Art. 106/109) Folge geben sollen. Seine Pflicht, in dieser Weise vorzugehen, besteht auch gegenwärtig noch fort, da das Amt nicht etwa eine im gegenteiligen Sinne lautende Verfügung getroffen hat, welche die Rekurrentin unangefochten gelassen hätte, vielmehr sich mit der Vornahme einer ihm obliegenden Amtshandlung im Verzug befindet. Der Rekurs ist somit dahin gutzuheißen, daß — entsprechend der Fassung des Beschwerdeantrages vor Bundesgericht - das Betreibungsamt bezüglich der von der Rekurrentin geltend ge¬ machten Drittansprüche zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 106/109 angewiesen wird. Soweit dagegen die Beschwerde gleich¬ laut den Anträgen vor den kantonalen Instanzen — zeitig Sistierung der Verwertung verlangt, kann sie in der Haupt¬ sache nicht geschützt werden. Denn die Sistierung der Betreibung auf Grund eines hängigen Widerspruchsverfahrens kommt nach Art. 107 Abs. 2 SchKG dem Richter zu. Dagegen sind die Betreibungsbehörden befugt und rechtfertigt es sich auch vor¬ liegenden Falles, die Verwertung vorläufig soweit hinauszu¬ schieben, bis die Rekurrentin in der Lage sein wird, eine richter¬ liche Verfügung betreffend die Sistierung zu erwirken. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.