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32_I_161

BGE 32 I 161

Bundesgericht (BGE) · 1905-11-15 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

21. Arteil des Kassationshofes vom 13. Februar 1906 in Sachen Hafner, Kassat.=Kl., gegen Bucher=Manz, Kassat.=Bekl. Bindende Kraft des die Patentnichtigkeitsklage abweisenden Zivil¬ urteils für den Strafrichter im Patentverletzungsprozesse. Art. 30 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 Pat.-Ges. Rechtskraft bundesgerichtlicher Zivilurteile. Art. 101 0G. — Verletzung eidgenössischen Rechts. Art. 163 0G. A. Durch Urteil vom 15. November 1905 hat die III. Appel¬ lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anklage: „Bucher hat in den Monaten August und September 1903 „bei der Firma R. Hachdanz in Offenburg 141 Stück Obst¬ „mühlen anfertigen lassen, welche die kennzeichnenden Eigentüm¬ „lichkeiten des eidgenössischen Patentes Nr. 11,841 des Adolf „Hafner, Mechaniker in Richterswil, das folgenden Anspruch „hat: Eine Obstmühle, dadurch gekennzeichnet, daß der den Ein¬ „fülltrichter und die Speisewalze enthaltende Oberteil und der die „Schaber enthaltende kastenförmige Unterteil scharnierbar mit dem „Arbeitswalzengestell verbunden sind, so daß sie zwecks Freilegung „der inneren Bestandteile auf= bezw. niedergeklappt und auch bei „Herausnahme des Scharnierbolzens ganz vom Walzengestell ent¬ AS 32 1 — 1906

„fernt werden können, enthalten, indem der Fülltrichter und der „Oberteil, ersterer für sich allein und beide zusammen um je „einen Scharnierbolzen aufgeklappt werden können. „Von diesen Obstmühlen, die Bucher in der oben angegebenen „Zahl in zwei verschiedenen Größen (60 Stück kleinere Sorte „und 81 Stück große Sorte) geliefert erhielt, hat derselbe bis „zum 23. Oktober 1903 in Niederwenigen und auf seinen Filialen „in Neunkirch, Bonstetten, Altstätten, Eschenbach, Bazenheid, „Egnach und Lachen 110 Stück verkauft. Hiedurch hat sich der „Angeklagte schuldig gemacht der Verletzung des Bundesgesetzes „über die Erfindungspatente, Art. 24 Ziff. 2 und 3“ erkannt: Der Angeklagte ist eines Vergehens nicht schuldig und wird freigesprochen. B. Gegen dieses Urteil hat der Damnifikat rechtzeitig und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 160 ff. OG) eingelegt, mit dem Antrage, es sei zu er¬ kennen:

1. Die Kassationsbeschwerde sei begründet und es werde dem¬ gemäß das Urteil der III. Appellationskammer des Obergerichts vom 15. November 1905 aufgehoben.

2. Die Akten werden zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen. C. D. Der Kassationsbeklagte hat auf Abweisung der Kassations¬ beschwerde angetragen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Der Kassationskläger, der Inhaber des schweizerischen Pa¬ tentes Nr. 11,841 für eine „schweizerische Obstmühle“ ist, reichte im September 1902 gegen den Kassationsbeklagten Strafanzeige wegen Patentverletzung ein, die zu der in Fakt. A wiedergegebenen Anklage führte; der Kassationskläger machte im Strafprozeß ad¬ häsionsweise einen Entschädigungsanspruch wegen Patentverletzung geltend. In der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gerichte Instanz (Bezirksgericht Dielsdorf), am 18. März 1903, stellte der Vertreter des Kassationsbeklagten den eventuellen Antrag, der Strafprozeß sei zu sistieren bis nach Erledigung eines gegen den Kassationskläger am 5. März 1903 beim Friedensrichter¬ amte Richterswil angehobenen Zivilprozesses über die Frage der Nichtigkeit des Patentes. Das Bezirksgericht Dielsdorf beschloß hierauf, der Strafprozeß werde sistiert bis nach Erledigung des Zivilprozesses betreffend Nichtigkeit des Patentes des Kassations¬ klägers, und setzte dem Kassationsbeklagten Frist an, um sich darüber auszuweisen, daß die Zivilklage beim Handelsgericht ein¬ gereicht und an Hand genommen worden sei; da das Handels¬ gericht sich unzuständig erklärte, reichte der Kassationsbeklagte die Nichtigkeitsklage beim Bezirksgericht Horgen ein. Die Nichtigkeits¬ klage wurde darauf gestützt, daß die patentierte Erfindung zur Zeit der Anmeldung nicht neu und daß sie überhaupt keine Er¬ findung sei. Das Bezirksgericht Horgen hat die Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 16. Dezember 1903 abgewiesen, und das Bundes¬ gericht hat dieses Urteil in der Hauptsache, in Abweisung der vom Nichtigkeitskläger (Kassationsbeklagten) dagegen ergriffenen Berufung, bestätigt (mit Ausnahme des nicht mehr im Streite liegenden Patentanspruches 2). (BGE 30 II Nr. 15 S. 108 ff.) Nach Erlaß des bundesgerichtlichen Urteils wurde das Strafver¬ fahren wieder aufgenommen; der Vertreter des Kassationsbe¬ klagten trug in der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1904 namentlich auf Aktenvervollständigung an und produzierte eine Reihe neuer Akten, aus denen die Nichtigkeit des Patentes des Kassationsklägers hervorgehen sollte. Das Bezirksgericht Diels¬ dorf erklärte jedoch mit Urteil vom 24. August 1904 ohne Akten¬ vervollständigung den Kassationsbeklagten der Patentverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 200 Fr., unter Verweisung der Zivilansprüche ad separatum. Über die beantragte Aktenvervollständigung führte dieses Urteil aus: Auf das Begehren des Angeklagten (Kassationsbeklagten) um neue Beweiserhebungen sei nicht einzutreten, denn es sei nach der Aktenlage nicht einzusehen, daß für den Angeklagten eine wesent¬ lich günstigere Situation geschaffen würde, auch wenn ihm die angetragenen Beweise gelingen würden. Bezüglich der Patent¬ fähigkeit der Erfindung des Damnifikaten hätten sich die zu¬ ständigen richterlichen Behörden in bejahendem Sinne ausgespro¬ chen und daher die vom Angeklagten erhobene Klage auf Nichtig¬

erklärung des Patentes abgewiesen; dabei sei von beiden Instanzen die Behauptung des Angeklagten, daß das, was der Damnifikat als Erfindung geltend mache, gar nicht patentiert worden sei, als unzutreffend zurückgewiesen worden, und ebenso hätten die Gerichte erklärt, es sei nicht richtig, daß die Erfindung durch frühere Kon¬ struktionen des Angeklagten antezipiert sei. Das Bezirksgericht sei „nach Prüfung der Akten ebenfalls vollständig dieser Ansicht“ Vor Appellationskammer, an welche der Angeklagte (Kassations¬ beklagte) die Hauptappellation erklärte — während der Kassa¬ tionskläger anschlußweise Gutheißung des Schadenersatzanspruches beantragte — trug jener eventuell auf Aktenergänzung durch neue Expertise über die Frage der Neuheit und des Vorliegens einer Erfindung an. Die Appellationskammer hat diesem Begehren entsprochen, hat zweimalige Expertise angeordnet und ist hierauf da die von ihr als entscheidend betrachtete Expertise Ramel dahin ausfiel, es handle sich beim Patente des Kassationsklägers nicht um eine „Erfindung“, zu dem eingangs mitgeteilten freisprechenden Urteile gelangt.

2. Über das Verhältnis des bundesgerichtlichen Urteils, das die Nichtigkeitsklage des Kassationsbeklagten abgewiesen hat, zum Strafprozesse, und seine Stellung zu jenem Urteile führt das angefochtene Urteil aus: „Es ergibt sich die Frage, ob dieses „Zivilurteil unter allen Umständen für den Strafrichter bindend „sei. Wäre die Nichtigkeitsklage gutgeheißen worden, so könnte „in dieser Beziehung ein Zweifel nicht bestehen. Alsdann hätte „das Strafverfahren ohne weiteres eingestellt werden müssen, weil „dann die Zivilgerichte in allgemein verbindlicher Weise festgestellt „hätten, daß das Patent nicht zu Recht bestehe. Zweifelhaft ist „die Frage im vorliegenden Falle, wo die Zivilgerichte zur Ab¬ „weisung der Nichtigkeitsklage gekommen sind. Hier kann es sich „fragen, ob nicht der Strafrichter die Frage der Nichtigkeit einer „selbständigen Prüfung zu unterwerfen habe und ob er sie gege¬ „benenfalls im gegenteiligen Sinne entscheiden dürfe. Die Frage „wird aber in letzterem Sinne zu entscheiden sein, schon aus dem „einfachen Grunde, weil der Strafrichter berechtigt ist, jene In¬ „zidentfrage selbständig zu entscheiden. Zweckmäßigkeitsgründe „öffentlich=rechtlicher Natur mögen allerdings dafür sprechen, daß „der Strafrichter, wenn immer möglich, den Entscheid des Zivil¬ „richters anerkenne und sich mit demselben nicht in Widerspruch „setze, aber auf das Recht der selbständigen Aktenwürdigung darf „er dann nicht verzichten, wenn das Zivilurteil mit seiner eigenen „Überzeugung im Widerspruch steht, und namentlich darf er dann „nicht einfach auf das Zivilurteil abstellen, wenn ihm ein an¬ „deres, vollständigeres Aktenmaterial zur Verfügung steht als „seiner Zeit dem Zivilrichter. Das letztere wird hauptsächlich „dann zutreffen, wenn, wie hier, es dem Nichtigkeitskläger aus „rein prozessualen Gründen nicht möglich war, dem Zivilrichter „das gleiche vollständige Aktenmaterial zur Verfügung zu stellen. „Im vorliegenden Falle war der Angeklagte in der Lage, nach¬ „träglich noch eine Anzahl von Obstmühlen älterer Konstruktion „beizubringen, hergestellt längst vor der Patentierung der Obst¬ „mühle des Damnifikaten, bei denen sich die Speisewalze ebenfalls „schon im abhebbaren oberen Teil der Obstmühle befindet, um „damit darzutun, daß die Argumentation der Zivilinstanzen, daß „die patentierte Obstmühle des Damnifikaten gerade in dieser Be¬ „ziehung eine originelle Konstruktion aufweise, unrichtig sei. „Hiezu hatte er im Zivilprozesse keine Gelegenheit, weil er nicht „darauf vorbereitet war, daß diese angeblich originelle Konstruk¬ „tion als Gegenstand des Patentanspruches bezeichnet werden „könnte. Die Strafinstanzen verfügen also tatsächlich über ein „reichhaltigeres Vergleichsmaterial, als es den Zivilinstanzen zur „Verfügung stund, und es mußte deshalb dem Strafrichter umso¬ „eher gestattet sein, die Frage der Nichtigkeit des Patentes einer „erneuten Prüfung zu unterwerfen.“ In dieser Argumentation erblickt der Kassationskläger eine Verletzung des Patentgesetzes, speziell der Art. 1 und 24 ff. Das Zivilurteil sei präjudiziell für den Strafrichter; keine der beiden Parteien habe das bundes¬ gerichtliche Urteil durch ein Rechtsmittel mehr anfechten können auch sei der Strafprozeß ja gerade zur Durchführung des Zivil¬ prozesses sistiert worden. Dem Kassationskläger stehe daher die exceptio rei judicatae zu. Demgegenüber führt der Kassations¬ ir den Straf¬ beklagte aus, die Präjudizialität des Zivilurteils richter werde mit Unrecht geltend gemacht: weder die zürcherische noch die eidgenössische Gesetzgebung kenne eine die Präjudizialität

vorschreibende Bestimmung; auch die heutige Doktrin und Praxis stehe auf dem gegenteiligen Standpunkt. Die Gutheißung der Nichtigkeitsklage wirke aus dem Grunde anders, weil dann das Patent gelöscht werden müsse und also die Grundlage für die Patent=Nachahmungsklage wegfalle. Eventuell läge in der Nicht¬ beachtung des Grundsatzes der Präjudizialität höchstens eine Ver¬ letzung eines Grundsatzes des Prozeßrechtes, also des kantonalen Rechtes, worauf eine Kassationsbeschwerde nicht gestützt werden könne. Der Strafrichter sei vollständig frei, die Nichtigkeit des Patentes incidenter zu prüfen, trotz Vorhandenseins eines Zivil¬ urteiles, das sich darüber ausspreche. Die Kassationsbeschwerde beschlägt sonach die Frage, ob eidgenössisches Recht dadurch ver¬ letzt sei, daß die Vorinstanz erklärt, das bundesgerichtliche Urteil vom 29. März 1904, das die Patentnichtigkeitsklage des Kassa¬ tionsbeklagten abgewiesen hat, sei für sie, in ihrer Stellung als Strafrichter, nicht bindend, und daß sie trotz jenem bundes¬ gerichtlichen Zivilurteile neue Beweise über die Frage der Nichtig¬ keit des Patentes des Kassationsklägers — im Sinne des Nicht¬ vorhandenseins einer Erfindung und des Mangels der Neuheit des Patentes — zugelassen und diese neuen Beweise als entschei¬ dend angesehen hat.

3. Zur Beurteilung dieser Frage ist vorab notwendig, Inhalt und Tragweite jenes bundesgerichtlichen Zivilurteils zu bestimmen. Nun hat dieses Urteil die vom Kassationsbeklagten gegen den Kassationskläger auf Nichtigerklärung des Patentes Nr. 11,841 gerichtete Klage, die als negative Feststellungsklage zu charakteri¬ sieren ist, abgewiesen, mit der Begründung, die vom damaligen Kläger (jetzigen Kassationsbeklagten) geltend gemachten Nichtig¬ keitsgründe der Nichtneuheit der Erfindung und des Nichtvor¬ handenseins einer Erfindung treffen nicht zu. Dieses Urteil ist erfolgt während der Suspension des vom Kassationskläger gegen den Kassationsbeklagten angehobenen Strafprozesses wegen Patent¬ verletzung, und es ist damit eine Einwendung des Kassations¬ beklagten abgewiesen worden, welche er im Strafprozesse als Verteidigungsgrund geltend gemacht hatte. Der Entscheid des Bundesgerichts, der die Nichtigkeitsklage und damit implicite jene Einwendung des Kassationsbeklagten als unbegründet abgewiesen hat, ist in Rechtskraft erwachsen, und nach den allgemeinen Grundsätzen über die Rechtskraft eines Zivilurteils ist es nun ausgeschlossen, daß unter denselben Parteien dieselbe Frage noch¬ mals zum Gegenstande des Rechtsstreites gemacht werde; „die¬ selbe Frage“ bedeutet aber bei Patentnichtigkeitsklagen die Frage der Nichtigkeit des Patentes aus einem schon im frühern Prozesse geltend gemachten Nichtigkeitsgrunde. (Vergl. Kohler, Handbuch des deutschen Pat.=Rechts, 2. Aufl. S. 387.) Die Rechtskraft äußert sich materiell in der bindenden Kraft des Urteilsinhaltes nicht nur im entschiedenen Prozeß, sondern in jedem Prozeß vor irgend einem Gericht zwischen denselben Parteien über die gleiche Sache; sie hat die Wirkung, den Parteien die exceptio rei judicatae zu verleihen, und die andere, daß das Entschiedene kraft seiner bindenden Autorität als wahr entschieden zu gelten hat (res judicata pro veritate habetur); das in jenem Nichtig¬ keitsprozeß Entschiedene kann nicht nochmals Gegenstand der Ent¬ scheidung werden. Aus diesen Grundsätzen — die als unbestritten gelten dürfen — folgt nun freilich nicht ohne weiteres, daß auch der Strafrichter im Patentverletzungsprozeß schlechthin an das Zivilurteil über die Nichtigkeit des Patentes, zumal wenn die Nichtigkeitsklage abgewiesen ist, in dem Sinne gebunden sei, daß es für die Parteien im Strafprozeß die Wirkung einer rechts¬ kräftig entschiedenen Sache haben müsse. Denn im Strafprozeß sind ja Parteien nicht der vormalige Patentnichtigkeitskläger und dessen Prozeßgegner, sondern der Staat und der Angeklagte; der Patentnichtigkeitsbeklagte — in casu der heutige Kassationskläger ist nur Geschädigter und höchstenfalls Privatstrafkläger; und der Anspruch, der im Strafprozeß verfolgt wird, ist der Straf¬ anspruch des Staates, nicht irgend ein Zivilanspruch. Wohl ist jene Vor= und Incidentfrage der Nichtigkeit des Patentes rechts¬ kräftig entschieden für die Parteien des dortigen Prozesses; aber fraglich ist, ob sie es auch sei für den Staat, der den staatlichen Strafanspruch verfolgt. Hier, im Strafprozesse, bildet die Vor¬ frage der Nichtigkeit des Patentes nur ein notwendiges Glied in der Entscheidungskette, die zur Bejahung oder Verneinung des Strafanspruchs führt: ein nichtiges Patent ist „nicht fähig, Veranlasser eines staatlichen Strafrechts zu werden“ (Kohler,

S. 359 f.); und es erhebt sich nun das Bedenken, ob der Zivik¬ richter dadurch indirekt über den Strafanspruch solle entscheiden können, daß er ein Urteil über eine Voraussetzung des Strafan¬ pruches — die Gültigkeit des Patentes — mit bindender Kraft auch für den Strafrichter soll fällen können. Trotz dieses Be¬ denkens führen aber folgende Erwägungen zur Annahme der bindenden Kraft des Zivilurteils in Patentnichtigkeitsprozessen für den über die Patentverletzung urteilenden Strafrichter. Zu¬ nächst ist zweifellos (und wird auch von der Vorinstanz und dem Kassationsbeklagten zugegeben), daß das die Nichtigkeitsklage gut¬ heißende Zivilurteil allgemein, gegen jedermann, wirkt, also auch bindend ist für den Strafrichter; denn die Nichtigerklärung wirkt allgemein und hat die Löschung des Patentes zur Folge. Die Abweisung der Nichtigkeitsklage schafft nun freilich Rechtskraft nur unter den Parteien und nur bezüglich der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe, und aus der bindenden Kraft des die Nichtig¬ keitsklage gutheißenden Urteils folgt daher nicht mit logischer Notwendigkeit auch die bindende Kraft des Abweisungsurteils. Wohl aber fällt folgendes ausschlaggebend in Betracht: Im vor¬ liegenden Falle ist der Strafprozeß gerade zu dem Zwecke einge¬ stellt worden, daß vorerst über die zivilrechtliche Vorfrage der Nichtigkeit des Patentes vom zuständigen Zivilrichter entschieden werde; der Strafrichter hat sich also der Zuständigkeit zur Prü¬ fung dieser zivilrechtlichen Vorfrage begeben, offenbar von der Erwägung ausgehend, daß die Zivilgerichte besser in der Lage seien als das Strafgericht, jene Frage zu beurteilen, und bessere Gewähr für eine richtige Beurteilung bieten. Es handelt sich ja auch in der Tat hiebei um eine rein zivilrechtliche Frage, und Erwägungen ähnlicher Natur haben bekanntlich manche Gesetzgebung veranlaßt, für die Nichtigkeitsfrage überhaupt nur den Zivilrichter oder ein spezielles Forum zuständig zu erklären und dem Straf¬ richter den (Inzident=) Entscheid darüber zu entziehen. (S. insbe¬ sondere jetzt auch das deutsche Recht; Kohler, a. a. O., S. 362 ff.) Das eidgenössische Patentgesetz geht nun allerdings nicht so weit. Wohl schreibt Art. 30 Abs. 1 den Kantonen die Bezeichnung, einer einzigen Instanz vor für die zivilrechtlichen Streitigkeiten wegen Patentnachahmung und Art. 10 Abs. 2 verweist auch die Nichtigkeitsklagen vor dieses Forum. Allein die bundesgerichtliche Praxis hat stets angenommen, daß das Bundesgesetz der Beurteilung der Nichtigkeitsfragen incidenter durch den Strafrichter nicht entge¬ genstehe, wobei freilich der Entscheid nur für die betreffenden Par¬ teien Recht schaffe. Dort, wo die Verweisung der Nichtigkeits¬ frage an den Zivilrichter (oder ein Spezialforum) und dessen ausschließliche Zuständigkeit Gesetz ist, muß nun mit Gewißheit angenommen werden, daß das Zivilurteil über die Nichtigkeits¬ frage auch für den Strafrichter bindend sein muß: würde doch andernfalls der Zweck jener Gesetzesvorschrift, die ausschließliche Zuständigkeit des Zivilrichters, nicht erreicht. (Weiß, Konnexe Zivil= und Strafsachen, S. 538; vergl. auch Renouard Traité des brevets d’inventions, N° 216 p. 453 et suiv.) das aber richtig, so muß auch die Verweisung der Nichtigkeits¬ frage an den Zivilrichter durch den Strafrichter selbst die gleiche Wirkung haben; der Strafrichter will sich ja auch durch diese Verweisung dem Entscheide jener Frage gerade entziehen, und es ist deshalb als sein Wille anzusehen, den Entscheid des Zivil¬ richters über die Nichtigkeitsfrage als ihn bindend zu erachten, wobei gleichgültig ist, ob die Nichtigkeitsklage schon vor Anhebung des Strafprozesses erhoben war oder nicht. Diese Bindung liegt aber auch — und das ist ausschlaggebend — im Willen des Patentgesetzes selber. Denn indem es für die Nichtigkeitsklage ein einziges Forum vorschreibt (Art. 10 Abs. 2), geht es von dem Grundgedanken aus, daß dieses Gericht — ein Zivilgericht das ordentliche zur Beurteilung der Nichtigkeitsfrage zuständige Gericht und die Entscheidung derselben durch das Strafgericht nur die Ausnahme sein soll. Es muß daher dem Entscheide dieses ordentlichen Zivilgerichtes auch für den Strafrichter dieselbe auto¬ ritative Kraft zuerkennen, die er hätte, wenn die Nichtigkeitsfrage der Beurteilung des Strafrichters gänzlich entzogen wäre. Es die in der Theorie und fällt endlich auch die Erwägung - Praxis zur Grundlage der freien Stellung des Strafrichters ge¬ macht wird —: daß der Angeklagte ein Interesse daran habe, daß der Strafrichter alle Voraussetzungen des Patentanspruches frei prüfe, in den Fällen weg, wo der Angeklagte selbst (wie hier der Kassationsbeklagte) die Zivilgerichte zur Beurteilung einer

ivilrechtlichen Vorfrage angegangen hat. Die bindende Kraft des Zivilurteils über die Nichtigkeitsklage, auch insofern es diese ab¬ weist, für den Strafrichter ist somit aus dem eidgenössischen Patentgesetze abzuleiten. Damit ist zugleich gesagt, daß in dem diesen Satz mißkennenden Urteil der Vorinstanz eine Verletzung eidgenössischen Rechts liegt, und da diese für den Entscheid der Vorinstanz kausal ist, so ist die Kassationsbeschwerde begründet und das angefochtene Urteil aufzuheben.

4. Ist in den bisherigen Erörterungen nur die Stellung des Strafrichters und das Verhältnis des Strafprozesses zur Nichtig¬ keitsklage in Erwägung gezogen, so wird nun aber das ge¬ wonnene Resultat ganz unabweisbar, wenn berücksichtigt wird, daß der Kassationskläger nicht nur Strafanzeige erstattet und so¬ mit den Anstoß zu einer staatlichen Straf=Anklage gegeben hat, sondern daß er auch als Zivilkläger gegen den Kassationsbe¬ klagten auftritt; der Umstand, daß das durch Adhäsion an den Strafprozeß geschah, schließt nicht aus, daß der Kassationskläger als eigentlicher Kläger, der Kassationsbeklagte als eigentlicher Beklagter in einem Zivilprozeß anzusehen sind. Als solche nun sind diese Parteien identisch mit den Parteien des Nichtigkeitsprozesses (wenn auch mit umgekehrten Parteirollen), und es gilt daher hinsichtlich der Rechtskraft des Urteils im Nichtigkeitsprozesse für diese Parteien alles in Erwägung 3 eingangs gesagte; es steht somit fest, daß für diese Parteien durch das bundesgerichtliche Urteil im Nichtigkeitsprozesse die Nichtigkeitsfrage — soweit es die dort geltend gemachten Nichtigkeitsgründe betrifft — rechtskräftig ent¬ schieden worden ist im Sinne der Verneinung der Nichtigkeit. Es würde somit der Rechtskraft dieses Urteils widerstreiten, wenn der damalige Kläger in einem gewöhnlichen Zivilprozeß über Patentnachahmung die gleiche Frage der Nichtigkeit des Patentes nochmals aufrollen und, entgegen dem rechtskräftigen Urteile, neue Beweise für die gleichen Nichtigkeitsgründe vorbringen würde: dem stünde zweifellos die exceptio rei judicatae ent¬ gegen. Was aber für den gewöhnlichen Zivilprozeß gilt, muß ganz ebenso gelten für den im Adhäsionsprozeß vor dem Straf¬ richter geltend gemachten Zivilanspruch; an der Natur des An¬ spruches wird ja durch die Adhäsion nichts geändert, und der Geschädigte darf dadurch, daß er die Adhäsion ergreift, nicht schlechter gestellt sein, als wenn er einen selbständigen Zivilpro¬ zeß neben oder statt dem Strafprozeß durchführen würde. Die Beiseiteschiebung des rechtskräftigen Zivilurteils über die Nichtig¬ keitsfrage durch die Vorinstanz und die Zulassung neuer Beweise gegen dasselbe bedeutet daher eine Verletzung der Rechtsnormen über die Rechtskraft von Zivilurteilen. Diese Verletzung invol¬ viert aber ihrerseits sowohl — da es sich um ein Urteil in einem Palentnichtigkeitsprozesse handelt — eine Verletzung der dem eidgenössischen Patentgesetze innewohnenden Normen, als auch — da das rechtskräftige Urteil vom Bundesgericht ausgeht eine Verletzung der Normen über die Rechtskraft bundesgericht¬ licher, in der Berufungsinstanz erlassener Zivilurteile (Art. 101 OG), und nach diesen beiden Richtungen eine Verletzung eidge¬ nössischen Rechtes. Daß auch letztere Verletzung mittelst der Kassationsbeschwerde gerügt werden kann, ergibt sich aus Art. 163 OG, wonach Kassationsgrund die Verletzung jeder eidge¬ nössischen Rechtsvorschrift — nicht nur einer materiellen — ist. Jene Verletzung muß aber ebenfalls zur Aufhebung des ange¬ fochtenen Urteils führen, und zwar in toto; wenn auch das Urteil nur den staatlichen Strafanspruch verneint, und ein neuer, selbständiger Zivilprozeß über die Patentnachahmung dadurch wohl ausgeschlossen wäre, so fußt es eben doch in toto auf einer Ver¬ letzung der angeführten Rechtsnormen. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird begründet erklärt, demgemäß das Urteil der III. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. November 1905 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an diese Instanz zurückgewiesen.