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19. Arteil des Kassationshofes vom 28. März 1906 in Sachen Fries, Kass.=Kl., gegen Eidg. Finanz= und Zolldepartement, Kass.=Bekl. Kassationsbeschwerde in Fiskalstrafsachen: Tragweite des Vorbe¬ hattes in Art. 160 Abs. 2 0G. Art. 18 FStV: Form u. Frist der Kassationsbeschwerde; Kassationsgründe; Inhalt des Kassationsur¬ teils. — Stellung des Kassationshofes, Art. 171 0G. Gerichtsstand und kantonales Strafverfahren. Legitimation des Bundesanwaltes zur Führung des Fiskalstrafprozesses vor den kantonalen Instanzen, Art. 19 FStV. — Verjährung der Strafklage wegen Zoll- und Alko¬ holgesetzübertretung. Art. 25 FStV. Art. 2 u. 4 eod.; Bedeutung der Aufnahme des Strafprotokolls. Beweiswürdigung des kantonalen Richters; Art. 7 FStV. — Zollges. Art. 55 lit. g, Alkoholges. Art. 24 lit. a-f; Bundesratsbeschluss vom 11. Juli 1901. (Unrichtige Deklaration von zur Weinbereitung bestimmten Trauben als Tafel¬ trauben.) A. Durch Urteil vom 16. November 1905 hat die dritte Ap¬ pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Die dem Angeklagten Odoardo Fries vom Eidg. Finanzdepar¬ tement am 28. (recte: 23. und 28.) Juni 1905 auferlegten Bußen im Gesamtbetrage vom 7701 Fr. 68 Cts. werden gericht¬ lich bestätigt. B. Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte Fries zunächst durch Zuschrift an das Obergericht vom 25. November 1905 mit Hinweis auf Art. 165 OG die Einlegung der Kassationsbe¬ schwerde erklärt, unter Bestätigung aller der vor den kantonalen Instanzen gestellten Anträge, und dem Obergericht am 27. No¬ vember ergänzend noch ausdrücklich bemerkt, daß selbstverständlich die Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts gemeint sei, — und sodann beim Kassationshof des Bundesge¬ richts selbst mit Eingabe vom 6. Dezember 1905, unter Bezug¬ nahme auf die Kassationsanmeldung beim Obergericht und Berufung auf Art. 167 OG, folgende anschließend begründete Kassations¬ anträge eingereicht:
1. Es sei das Urteil der dritten Appellationskammer des zürch. Obergerichts vom 16. November 1905 aufzuheben und demnach der Kassationskläger von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Weiter eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Sache an ein nicht zürcherisches Gericht vom gleichen Range zu neuer Entscheidung zu verweisen.
4. Weiter eventuell sei lediglich eine Ordnungsbuße gemäß Art. 28 und 58 des Zollgesetzes auszusprechen, oder doch nur die Alkoholbuße grundsätzlich zu bestätigen, sei es durch das Bundesgericht oder durch ein kantonales Gericht, an welches der Prozeß zurückgewiesen werde. C. Ferner hat der Verurteilte Fries gegen das Urteil des Obergerichts auch beim Kassationsgericht des Kantons Zürich Beschwerde geführt; die kantonale Kassationsinstanz ist jedoch auf diese Beschwerde durch Beschluß vom 15. Januar 1906 wegen Inkompetenz nicht eingetreten. D. Als Vertreter des eidgenössischen Finanz= und Zolldeparte¬ ments hat der Bundesanwalt gegenüber der vorliegenden Be¬ schwerde des Kassationsklägers an das Bundesgericht beantragt, es seien deren Begehren, soweit nach der maßgebenden Vorschrift des Art. 18 FStV überhaupt zulässig, in vollem Umfange ab¬ zuweisen. AS 32 I — 1906
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Das angefochtene Urteil des Obergerichts beruht auf wesent¬ lich folgendem Sachverhalt: Der Kassationskläger, Südfrüchten¬ händler Odoardo Fries in Zürich, führte im August 1904 in einer aus Smyrna bezogenen Sendung 1600 Kistchen getrock¬ nete schwarze Cesme Weinbeeren im Bruttogewicht von 7700 Kg. in die Schweiz ein und verzollte sie, laut Quittung des Zollamts Zürich vom 26. August, als getrocknete Tafeltrauben gemäß Nr. 398 a des Gebrauchstarifs (vom 10. April 1891) mit 3 Fr. per 100 Kg. Von diesen in Kistchen verpackten Trauben lieferte er dem Weinhändler und Weinfabrikanten Arnold Citterio in Zürich, mit dem er in Geschäftsverkehr stand, in den Monaten Dezember 1904 und Januar 1905 zusammen 4937 Kg., auf Grund eines durch Zuschrift des Kassationsklägers an Citterio vom 20. September 1904 bestätigten mündlichen Kaufsabschlusses. Citterio beabsichtigte, die Trauben zur Weinfabrikation zu ver¬ wenden und hatte deshalb den Kassationskläger auf dessen Zu¬ schrift vom 20. September mit Schreiben vom 26. September 1904 ersucht, ihm auch noch zu bestätigen, daß die Trauben für Weinzwecke verzollt worden seien. Getrocknete Weintrauben zur Weinbereitung unterliegen nämlich, gemäß Nr. 396 des Gebrauchs¬ tarifs, dem höheren Zollansatze von 20 Fr. per 100 Kg. und überdies einer, mit dem Zollbetrag zu entrichtenden (Alkohol=) Monopolgebühr von 2 Fr. 50 Cts. per 100 Kg. Und es dürfen, laut Beschluß des Bundesrates vom 16. Juli 1901 zu Nr 398 a des Gebrauchstarifs, getrocknete Weintrauben, welche unter Ver¬ zollung als Tafeltrauben nach Nr. 398 a eingeführt worden sind was (mit Ausnahme von Korinthen und Trauben mit der Grappe, deren Qualität den Genuß als Tafeltrauben ausschließt, bei Verpackung der Trauben in Kistchen oder Trommeln von höchstens 5 Kg. Bruttogewicht zuzulassen ist —, samt ihren Ab¬ fällen nur mit Bewilligung der schweizerischen Oberzolldirektion und gegen Nachzahlung der Zolldifferenz von 17 Fr. per 100 Kg., sowie der Monopolgebühr von 2 Fr. 50 Cts. per 100 Kg., zur Wein= bezw. Branntweingewinnung verwendet werden, wobei auf Widerhandlungen gegen diese Vorschrift die Einleitung des Straf¬ verfahrens wegen Umgehung der in Nr. 396 des Tarifs vor¬ gesehenen Zoll= und Monopolgebühren angedroht ist. Der Kassationskläger behauptet, Citterio auf sein Schreiben vom
26. September 1904 — in einem durch ordnungsgemäßen Ko¬ pierbucheintrag ausgewiesenen Brief geaniwortet zu haben, daß von den ihm verkauften Trauben die (hier allein in Betracht fallenden) in Kistchen verpackten nicht zu Weinzwecken verzollt seien. Citterio aber hat als Zeuge im vorliegenden Prozesse den Empfang dieses Briefes bestritten. Tatsächlich verwendete Citterio die gelieferten Kistchentrauben zur Weinfabrikation und ihre Drusen zur Herstellung von Branntwein, ohne daß der erwähnten Vorschrift des Bundesratsbeschlusses vom 16. Juli 1901, weder von ihm, noch vom Kassationskläger, nachgelebt worden war. Im Frühjahr 1905 nun schöpfte die eidgenössische Alkoholver¬ waltung anläßlich anderweitiger Nachforschungen gegen das Ge¬ schäftsgebahren Citterios Verdacht und betraute ihren Beamter Kontrolleur ad interim Grosjean in Delsberg, mit einer Unter¬ suchung hierüber. Dieser stellte im Geschäft Citterios die ange¬ führte, sowie noch weitere (von einem andern Lieferanten be¬ zogene Trauben betreffende) Übertretungen des Bundesratsbe¬ schlusses vom 16. Juli 1901 fest. Er nahm deshalb am 14. April 1905 gegen Citterio nach Maßgabe des Art. 2 FStV mit Bezug auf die Zoll= und Monopoldefraudationen je ein Protokoll auf, und Citterio wurde in der Folge von den zuständigen Verwaltungs¬ behörden (dem eidgenössischen Finanz= bezw. Zolldepartement), deren Entscheiden er sich zum Voraus vorbehaltlos unterzog, wegen Übertretung des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1900 über gebrannte Wasser (Alkoholgesetzes) und des Bundesgesetzes vom
28. Juni 1893 über das Zollwesen (Zollgesetzes) gebüßt, sowie zur Nachleistung der defraudierten Zoll= und Monopolbeträge verhalten. Auf Grund der bei Citterio gemachten Erhebungen ging Grosjean sodann auch gegen den Kassationskläger Fries vor. Er erstattete der Alkoholverwaltung in Bern am 18. April einen vorläufigen Bericht des Inhalts, daß der Kassationskläger zwar die Lieferung der nicht zu Weinzwecken verzollten Trauben an Citterio unter Vorlage der auf ein größeres Quantum Trauben lautenden Zollquittung zugebe, jedoch seine Verantwortlichkeit für die Unterlassung der Gebührennachzahlung, gestützt auf seinen
(oben berührten) Brief an jenen vom 26. September 1904 be¬ streite —, und nahm am 22. April 1905, erhaltener Weisung gemäß, gegen den Kassationskläger ebenfalls zwei förmliche Pro¬ tokolle auf, in denen er nach Feststellung des vorstehenden Tat¬ bestandes bemerkte, der Kassationskläger habe beim Verkaufe der fraglichen Trauben sehr wohl gewußt, daß er sie zur Weinfabri¬ kation liefere und daß ihre Qualität absolut nicht Tafeltrauben entspreche, während er die erforderlichen Zuschlaggebühren nicht bezahlt habe; deshalb habe er sich ebensowohl der Gesetzesüber¬ tretung schuldig gemacht, wie Citterio. Der Kassationskläger selbst brachte in einer unterschriebenen Erklärung auf den Protokollen wiederum die aus seinem Briefe vom 26. September 1904 ge¬ zogene Einrede vor. In einem Schlußbericht vom 29. April 1905 an die Alkoholverwaltung beionte Grosjean nochmals, daß die Trauben von sehr schlechter Qualität (schwarz, unsauber und mit fremden Körpern durchmischt) gewesen seien und nur zur Wein¬ fabrikation hätten Verwendung finden können. Hierauf wurde der Kassationskläger vom eidgenössischen Finanz= und Zolldepartement für die 4937 Kg. Trauben mit einer Buße von tolal 7701 Fr. 68 Cts. belegt, nämlich einerseits, durch Verfügung des Zollde¬ partements vom 23. Juni 1905, im achtfachen Betrage der zu wenig bezahlten Zollgebühr von 839 Fr. 29 Cts.: mit 6714 Fr. 32 Cts., „in Anwendung der Art. 55 u. 56 des Zollgesetzes“ — und anderseits, durch Verfügung des Finanzdepartements vom
28. Juni 1905 auf Antrag der Alkoholverwaltung, im achtfachen Betrage der nicht bezahlten Monopolgebühr von 123 Fr. 42 Cts.: mit 987 Fr. 36 Cts., „gestützt auf Art. 24 Alinea 5 des Alko¬ holgesetzes". Da sich der Kassationskläger den Bußverfügungen nicht unterzog, stellte der Direktor der Alkoholverwaltung beim Finanzdepartement mit Zuschrift vom 4. August 1905, worin er bemerkte, daß die Bestrafung des Kassationsklägers mit Rücksicht darauf erfolgt sei, daß er die fraglichen Trockenbeeren bei der Einfuhr als Tafeltrauben deklariert habe, während er nach Lage der Akten gewußt habe, daß die Ware zur Produktion von Wein bestimmt gewesen sei, jedoch den Schein des Gegenteils zu er¬ wecken versucht habe — den Antrag, „es sei die Bundesanwalt¬ „schaft anzuweisen, vor dem 22. August nächsthin gegen Odoardo „Fries in Zürich wegen Übertretung des Zoll= und Alkoholge¬ „setzes bei dem zuständigen Gerichte Strafklage einzuleiten.“ Das Finanzdepartement genehmigte diesen Antrag am 5. August 1905. Gestützt hierauf übermittelte die Bundesanwaltschaft durch Ein¬ gabe vom 15., eingelangt am 17. August 1905 die Akten des Falles zu dessen Beurteilung, unter Hinweis auf die Art. 16 und 19 FStV, dem Bezirksgericht Zürich mit dem Antrage, es seien die über den Verzeigten Fries verhängten Bußen in vollem Umfange, eventuell in dem vom Gerichte zu bestimmenden Be¬ trage, zu bestätigen. Dabei berief sie sich in rechtlicher Hinsicht auf Art. 59 des Zollgesetzes und Art. 24 Lemma 5 des Alkohol¬ gesetzes, gestützt auf welche die Bußverfügungen erfolgt seien. Der Angeklagte erhob der Strafklage gegenüber vorab eine Reihe for¬ meller Einreden und trug eventuell auf materielle Freisprechung an. Durch Urteil vom 2. Oktober 1905 bestätigte das Bezirks¬ gericht, in Abweisung aller Einwendungen des Angeklagten, die vom Finanz= und Zolldepartement über ihn verhängten Bußen. Das Obergericht des Kantons Zürich, an welches der Verurteilte appellierte, trat diesem Entscheide mit Mehrheit — eine Minder¬ heit, welche ihre abweichende Argumentation zu Protokoll gegeben hat, wollte den Angeklagten freisprechen — durch das in Fakt. A oben wiedergegebene Urteil bei. Auf die Begründung der beiden Urteile wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
2. Die Kompetenz des Kassationshofes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach Maßgabe der Art. 160 ff. OG ist gegeben, da sich die Beschwerde gegen ein kantonales strafgericht¬ liches Endurteil richtet, das die Anwendung von Strafnormen eidgenössischen Rechts betrifft (Art. 160 Abs. 1 OG). Die in Be¬ tracht fallenden Erlasse — das Zollgesetz vom 28. Juni 1893 und das Alkoholgesetz vom 29. Juni 1900, nebst dem oben wiedergegebenen Bundesratsbeschluß vom 16. Juli 1901 — ge¬ hören speziell dem Gebiete des Bundes=Fiskalrechts an; denn sie regeln Rechte des Bundes gegenüber den seiner Staatshoheit unterworfenen Personen mit Bezug auf die Bundesstaatseinnahmen, und ihre Übertretungen qualifizieren sich als Delikte gegen die Finanzverwaltung des Bundes (vergl. W. Renold, Bundesver¬
waltungsstrafrecht: § 1 Anm. 19 S. 8/9); die zugehörigen Straf¬ drohungen dienen somit dem Schutze des Bundesfikus, welcher als durch die Übertretungen unmittelbar geschädigt erscheint (vergl. AS d. bg. E., 16 Nr. 38 Erw. 1 S. 283 f. und dazu Th. Weiß, Die Kassationsbeschwerde in Strafsachen eidgen. Rechts; Schweiz. Zeitschrift für Strafrecht, 13 [1900] S. 131). Folglich ist im gegebenen Falle der Vorbehalt des Art. 160 Abs. 2 OG zu Gunsten der Bestimmungen des FStV vom 30. Juni 1849 über die Kassationsbeschwerde betr. Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze wirksam. Dieser Vorbehalt aber bezweckt, nach rich¬ tiger, sachgemäßer Interpretation, nicht die Außerkraftsetzung der im OG enthaltenen Normierung des Rechtsmittels der Kassations¬ beschwerde schlechthin; er hat vielmehr — wie der Kassationshof vorliegend schon in seinem Beschlusse vom 13. Februar 1906 über das Gesuch des Kassationsklägers um vorläufige Sistierung des Vollzugs des obergerichtlichen Strafurteils zur Begründung der Anwendbarkeit des Art. 164 Abs. 3 OG ausgeführt hat lediglich die Meinung, daß die Bestimmungen des FStV welche sich auf das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht beziehen, den entsprechenden Bestimmungen des OG vorgehen, daß also die Art. 161 ff. OG immerhin subsidiär, in Ermangelung einschlägiger Vorschriften des FStV, auch auf die in Art. 160 Abs. 2 OG erwähnten Strafsachen zur An¬ wendung kommen sollen. Die derart vorbehaltenen Bestimmungen nun enthält Art. 18 FStV, welcher lautet: „Gegen die ausge¬ fällten Urteile“ (sc. die endgültigen Urteile des zuständigen Straf¬ richters) „kann binnen 30 Tagen, von der Mitteilung des Ur¬ „teils an, bei dem eidgenössischen Kassationsgerichte das Rechts¬ „mittel der Kassation mittelst Eingabe schriftlicher Beschwerde „geltend gemacht werden. Die Kassation ist aber nur zulässig „wegen Inkompetenz des urteilenden Gerichts, oder wenn das „Urteil gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften sich verstößt oder „wesentliche Formfehler unterlaufen sind. — Im Falle der Kas¬ „sation bestimmt das Kassationsgericht ein beliebiges Gericht im „gleichen Range behufs neuer abschließlicher Aburteilung.“ Diese Bestimmungen betreffen somit drei Punkte:
a. die Einreichung der Kassationsbeschwerde mit Bezug auf Frist, Ort und Form — entsprechend den Art. 164 Abs. 1 u. 2; 165; 166 und 167 OG,
b. die Kassationsgründe entsprechend dem Art. 163 OG, und
c. den Inhalt des Kassationsentscheides — entsprechend dem Art. 172 Abs. 1 OG. Frägt es sich demnach zunächst, ob die formellen Voraus¬ setzungen des Art. 18 FStV mit Bezug auf die vorliegende Be¬ schwerde gegeben seien, so ist zu bemerken: Ad a Den gesetzlichen Erfordernissen der Beschwerdeeinreichung genügt die Eingabe des Kassationsklägers an den Kassationshof des Bundesgerichts, vom 6. Dezember 1905. Denn diese Eingabe ist schon vor dem dreißigsten Tage nach der Ausfällung des an¬ gefochtenen obergerichtlichen Urteils, also jedenfalls innerhalb der dreißigtägigen Frist des Gesetzes, und am vorgeschriebenen Orte eingereicht worden, und sie entspricht offenbar dem Requisit einer „schriftlichen Beschwerde“, da sie sowohl formulierte Anträge, als auch eine zugehörige Begründung enthält. Demgegenüber aber er¬ scheint der Umstand, daß der Kassationskläger tatsächlich nicht nach Art, 18 FStV vorgehen wollte, sondern sich in der Eingabe vom
6. Dezember rechtsirrtümlicherweise auf Art. 167 OG beruft, als rechtlich belanglos, und es ist auch seine Beschwerdeanmeldung vom 25./27. November 1905 beim Obergericht, im Sinne der Art. 164 Abs. 1 und 165 OG, einfach als rechtsunerhebliche Vorkehr außer Betracht zu lassen. Ad b. Die Kassationsgründe betreffend kann es sich in for¬ meller Hinsicht nur fragen, ob der Kassationskläger zur Begrün¬ dung seiner Beschwerde Momente angerufen habe, welche schon äußerlich den gesetzlichen Kassationstatbeständen nicht entsprechen und sich deshalb der sachlichen Erörterung des Kassationshofes ent¬ ziehen. Dies ist jedoch nicht der Fall; denn die Beschwerdeschrift vom 6. Dezember rügt, wie aus den nachstehenden Erwägungen 4 ff. hervorgeht, ausschließlich Verletzungen näher bezeichneter materieller Rechtsnormen, die als solche zweifellos unter den Be¬ griff des „Verstoßes gegen bestimmte „gesetzliche Vorschrften fallen. Ad c. Das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde hat nach Art. 18 FStV, gleich wie nach Art. 172 Abs. 1 OG, rein kassa¬
torische Funktion, d. h. der Kassationshof kann das angefochtene Strafurteil nur aufheben, nicht aber zugleich an dessen Stelle selbst einen neuen Sachentscheid fällen. Dagegen ist nach Art. 18 FStV, in Abweichung von Art. 172 Abs. 1 OG, die Sache im Kassa¬ tionsfalle nicht an den Richter, welcher das aufgehobene Urleil erlassen hat, sondern an ein anderes Gericht von gleichem Range zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Auf Grund dieser Kompe¬ tenzordnung nun erweisen sich folgende Anträge der nach dem ge¬ sagten allein maßgebenden Eingabe des Kassationsklägers vom
6. Dezember (Fakt. B oben) ohne weiteres als prozessualisch unstatthaft, so daß darauf nicht eingetreten werden kann:
a) der Prinzipalantrag sub Ziffer 1, soweit darin verlangt wird, daß der Kassationshof den Kassationskläger von Schuld und Strafe freispreche; S) der Eventualantrag sub Ziffer 2 mit Bezug auf das Be¬ gehren, es sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin¬ stanz zurückzuweisen; der Eventualantrag sub Ziffer 4 betreffend Verhängung lediglich von Ordnungsbußen gemäß Art. 28 des Alkoholgesetzes und Art. 58 des Zollgesetzes oder grundsätzliche Bestätigung nur der Alkoholbuße, soweit verlangt wird, daß der Kassationshof selbst („das Bundesgericht“) diese abgeänderten Sachentscheidungen treffe. Demnach bedürfen der materiellen Prüfung nur der Antrag aus Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 3, es sei das angefoch¬ tene Urteil aufzuheben und die Sache an ein nicht zürcherisches Gericht vom gleichen Range zu neuer Entscheidung im Sinne der Freisprechung des Kassationsklägers zurückzuweisen, und all¬ fällig der Eventualantrag sub Ziffer 4, soweit er bezweckt, daß die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Zulässigkeit lediglich der in jenem Antrage verlangten milderen Bestrafung, an ein zuständiges Gericht gewiesen werde.
3. Allein bei Prüfung dieser Anträge nun ist der Kassations¬ hof nicht auf die Würdigung der vom Kassationskläger zu ihrer Begründung vorgebrachten Argumente beschränkt. Denn das FStV enthält über den Umfang der Kognition der Bundeskassations¬ instanz — außer der Festsetzung der Kassationsgründe in Art. 18 keine Vorschrift; folglich kommt hier, gemäß der vorstehenden Ausführung, die weitere Bestimmung des Art. 171 OG zur Geltung, wonach der Kassationshof, wenn seiner Beurteilung auch nur die Anträge der Beschwerdeschrift unterliegen, doch dabei nicht an die Beschwerdepunkte und die Rechtsbegründung des Kassations¬ klägers gebunden ist. Demgemäß sind, der materiellen Behandlung. des Prozeßstoffes, auf welche die vorliegende Kassationsbeschwerde, wie bereits bemerkt, allein Bezug hat, vorgängig, noch folgende prozessuale Momente zu erörtern:
a) Die (übrigens niemals bestrittene) örtliche Kompetenz der beiden Vorinstanzen zur Eintscheidung des Straffalles steht außer Zweifel. Der gesamte Straftatbestand der Akten — die Einfuhr¬ behandlung sowohl, als auch der Weiterverkauf der fraglichen Trauben durch den Kassationskläger — spielte sich in Zürich ab. Somit war hier der primäre Gerichtsstand des Ortes der Be¬ gehung der strafbaren Handlung im Sinne des § 753 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes, auf welche Bestimmung das Obergericht zutreffend abstellt, in jedem Falle begründet.
b) Die seitens des Kassationsklägers vor den kantonalen In¬ stanzen angebrachten Bemängelungen des durchgeführten Proze߬ verfahrens sind von jenen mit Recht als unstichhaltig verworfen worden. Vorab ist sein Einwand, daß der gerichtlichen Anhand¬ nahme des Prozesses eine Voruntersuchung nach Maßgabe des zürcherischen Prozeßrechts durch die kantonalen Untersuchungsbe¬ hörden hätte vorausgehen sollen, vom Obergericht durch Hinweis auf die Bestimmungen des FStV zutreffend widerlegt worden. In der Tat sieht das FStV, welches für das Verfahren vor dem erkennenden Strafrichter allein maßgebend ist, eine solche Vor¬ untersuchung durch kantonale Organe nicht vor; es setzt vielmehr, wie das Bundesgericht in Sachen Cantenot und Beck (AS 30 I Nr. 16 Erw. 3 S. 105 f.) näher ausgeführt hat, ein besonderes Bundes=Administrativstrafverfahren fest, an welches nötigenfalls die gerichtliche Untersuchung und Beurteilung der Strafsache un¬ mittelbar, durch direkte Klageerhebung der Verwaltung, anzu¬ schließen hat. — Die weitere Behauptung des Kassationsklägers sodann, daß die Vorschrift des Art. 9 FStV, wonach zur Über¬ leitung jeder Fiskalstrafsache von der Verwaltung an die Gerichte
„eine besondere Verfügung der betreffenden oberen Verwaltungs¬ behörde“ erforderlich ist, vorliegend nicht beobachtet worden erscheint als geradezu unverständlich, angesichts der am 5. August 1905 seitens des eidgenössischen Finanzdepartements erfolgten Ge¬ nehmigung des Antrags der Alkoholverwaltung, welcher dahin ging, es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, gegen den Kas¬ sationskläger wegen Übertretung des Zoll= und Alkoholgesetzes Strafklage zu erheben; denn in jenem Genehmigungsakt liegt zweifellos eine „Verfügung“ des Departements als der gegebenen¬ falls zuständigen Amtsstelle, und die Verfügung ist eine „beson¬ dere“ im Sinne des Gesetzes, da sie ja speziell und ausschließlich den Fall des Kassationsklägers betrifft. Eine besondere Form oder eine Mitteilung dieser Verfügung an den Angeschuldigten schreibt das Gesetz nicht vor. — Augenscheinlich haltlos ist endlich auch der Einwand des Kassationsklägers, daß die Bundesanwaltschaft zur Führung des Fiskalstrafprozesses vor den kantonalen Instanzen nicht befugt, daß die Vertretung der Klage vielmehr Sache der kantonalen Staasanwaltschaft sei. Denn Art. 19 FStV, welcher ir Bundesanwaltschaft ausdrücklich die Kompetenz einräumt, in dem Prozesse aufzutreten, wer auch der urteilende Richter sei, ist mit der Beseitigung der alten, ständigen Bundesanwaltschaft (vergl. hierüber die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 1889 zum Entwurfe des neuen Bundesanwaltschaftsgesetzes: BBl. 1889 III S. 627 ff.) in Ermangelung einer dahingehenden aus¬ drücklichen Bestimmung nicht, wie der Kassationskläger annimmt, außer Kraft gesetzt, sondern es ist damit lediglich die Möglichkeit seiner wörtlichen Anwendung suspendiert worden, bis die Bundes¬ anwaltschaft durch das Bundesgesetz vom 28. Juni 1889 wieder hergestellt wurde, wie denn Art. 3 dieses Gesetzes dem General¬ anwalt diejenigen Funktionen zuweist, welche ihm durch die Bun¬ desgesetzgebung, insbesondere durch die Bundes=StPO (vom
27. August 1851), übertragen sind, sowie die Aufgabe, „auf be¬ sondere Weisung hin“ die Eidgenossenschaft vor Gericht zu ver¬ treten. Demnach ist die Bundesanwaltschaft vorliegend durch die erwähnte Verfügung des Finanzdepartements in aller Form zur Vertretung der als Klagpartei am Prozesse beteiligten Bundes¬ verwaltung vor allen Instanzen legitimiert.
4. In materieller Hinsicht ist zunächst die vom Kassationskläger auch vor dem Kassationshofe ausdrücklich aufrecht erhaltene Ein¬ rede der Verjährung der Strafklage zu prüfen. Diese Verjährung tritt gemäß Art. 20 FStV ein:
a) nach einem Jahre seit der Begehung, wenn die Fiskalüber¬ tretung nicht entdeckt worden ist, und
b) nach vier Monaten, „vom Tage an gerechnet, an welchem „das Protokoll oder der Bericht erstattet worden ist“, wenn die Klage während dieser Frist bei dem kompetenten Gerichte nicht angebracht wird. Über das Verhältnis dieser beiden Fristen nun und über die Frage, welche derselben vorliegend zur Anwendung komme, gehen die Auffassungen der Vorinstanzen auseinander. Das Bezirks¬ gericht hat, in Übereinstimmung mit der Auffassung des bundes¬ gerichtlichen Entscheides in Sachen Piaget: AS 23 Nr. 89 Erw. 1 S. 597 f., die einjährige Frist der lit. a als anwendbar erklärt, weil die viermonatliche Frist der lit. b nur gelte, wenn der Täter „gleichsam auf der Tat ertappt“ worden sei, während hier die Entdeckung der Übertretung erst lange nach ihrer Be¬ gehung erfolgt sei. Das Obergericht dagegen hat sich für die Anwendung der viermonatlichen Frist ausgesprochen, mit der Be¬ gründung, daß ja die Übertretung entdeckt und bestraft worden sei; es faßt also den Art. 20 FStV offenbar so auf, daß danach durch die Nichtentdeckung der Übertretung innert einem Jahre nach ihrer Begehung ihre Strafverfolgung gemäß lit. a ausge¬ schlossen wird, während jede vor Ablauf des Jahres entdeckte Übertretung gemäß lit. b bei Verlust des Klagerechts innert vier Monaten eingeklagt werden muß. Allein diese Divergenz der Auf¬ fassungen ist im vorliegenden Falle ohne praktische Bedeutung und bedarf daher keiner weiteren Erörterung; denn die beiden streitigen Fristen sind als eingehalten zu errachten: die Jahres¬ frist der lit. a ohne weiteres, weil die Einreichung der Strafklage am 17. August 1905 innert einem Jahre seit dem frühesten der vom inkriminierten Tatbestande umfaßten Akte, der Einfuhrbehand¬ lung der Trauben am 26. August 1904, erfolgt ist, — die vier¬¬ monatliche Frist der lit. b aber aus folgender Erwägung: Die Frage des Verjährungseintritts beurteilt sich hiebei verschieden, je
nachdem von den vier, die fraglichen Trauben betreffenden Straf¬ protokollen, schon die ersten beiden, am 14. April gegen Citterio, oder aber erst die letzten beiden, am 22. April gegen den heutigen Kassationskläger aufgenommen als maßgebend im Sinne der in Rede stehenden Verjährungsbestimmung anzusehen sind: sie ist im ersteren Falle zu bejahen, im letzteren Falle zu verneinen. Nun handelt es sich bei der Aufnahme des Strafprotokolles gemäß Art. 2 und 4 FStV (bezw. des gemäß Art. 3 daselbst er¬ setzenden Berichts) um die rechtsförmliche Feststellung einer ent¬ deckten Fiskalübertretung als solcher, ohne Rücksicht auf das Be¬ kanntsein ihrer Urheber oder anderweitig beteiligten (Art. 2 Abs. 3 und 4), und diese Feststellung mindestens und wesentlich des ob¬ jektiven Tatbestandes der Übertretung bildet den Ausgangspunkt ür den Fristenlauf des Art. 20 lit. b FStV. Dessen Frist läuft also — wie der Kassationshof auch in dem bereits erwähnten Entscheide in Sachen Piaget (AS 23 Nr. 89) laut Erwägung 2 S. 598 angenommen hat — einheitlich für die sämtlichen Teil¬ nehmer der Übertretung, so daß eine erst nachträglich erfolgte und ebenfalls rechtsförmlich festgestellte Entdeckung einzelner oder sogar aller Teilnehmer für die fragliche Verjährung des Strafklagerechts nicht selbständig in Betracht fällt, sondern lediglich als Ergänzung des maßgebenden ersten, objektiven Protokolls aufzufassen ist, da Art. 20 lit. b nach seinem Wortlaute — verbis: „Das Pro¬ tokoll“ — im Hinblick auf die Vorschriften der Art. 2 und 4 jenes allein im Auge haben kann. Demnach müßte im vorliegen¬ den Falle allerdings schon auf die früheren, gegen Citterio auf¬ genommenen Protokolle abgestellt werden, wenn dem Kassations¬ kläger derselbe objektive Taibestand der beiden Übertretungen (des Zoll= und des Alkoholgesetzes), wie jenem, zur Last fallen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall; es stehen vielmehr mit Bezug auf die beiden Personen verschiedene und nicht gleichzeitig entdeckte Straftatbestände in Frage. Das Obergericht hat nämlich den Kassationskläger, entgegen der Bestreitung des letztern — in Ab¬ weichung allerdings vom Entscheide der ersten Instanz, welche ihn wegen Verschweigens, daß die Trauben nicht zur Weinfabrikation verzollt seien, beim Verkaufe derselben an Citterio, als dessen Ge¬ hilfen mit den Bußen belegt hatte —, als Urheber einer Über¬ tretung des Zoll= und des Alkoholgesetzes bestraft, auf Grund der prinzipalen Feststellung (in Erwägung 9 des Urteils), daß er die fraglichen, von Anfang an zur Weinbereitung bestimmten Trauben bewußt unrichtigerweise als Tafeltrauben deklariert und so zu dem Zollansatze von nur 3 Fr. statt von 20 Fr. und ohne Entrichtung der Monopolgebühr von 2 Fr. 50 Cts., je per 100 Kg., über die Grenze gebracht habe. Daneben hat es (in Erwägung 10) hypothetisch festgestellt, daß, wenn man zu Gunsten des Kassationsklägers annehmen wollte, er habe sich ohne Be¬ gehung der beiden Übertretungen in den Besitz der Trauben ge¬ bracht, er sich eventuell dieser Übertretungen durch den Verkauf der Trauben an Citterio bei unterlassener Einholung der vorgeschrie¬ benen Bewilligung der Oberzolldirektion und Nachzahlung der Zolldifferenz und Monopolgebühr schuldig gemacht hätte. Jene prinzipale tatsächliche Feststellung des Obergerichts aber ist als solche für den Kassationshof verbindlich. Sie beruht auf den durch die Akten gebotenen Indizien über die Intentionen des Kassations¬ klägers im Momente der Einführung der Trauben und verstößt keineswegs gegen die maßgebende Beweisregel des Art. 7 Abs. 2 FStV, wonach der Richter die Beweismittel — außer dem rechts¬ gültigen, mit bestimmter formaler Beweiskraft ausgestatteten Pro¬ tokoll bezw. Bericht (Art. 7 Abs. 1) — „nach seiner moralischen Überzeugung“ zu würdigen hat, so daß der mit Bezug hierauf allein in Betracht fallende Kassationsgrund (Art. 18 FStV) des „Verstoßes gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften“ nicht zutrifft (vergl. hiezu AS 19 Nr. 9 S. 54 Erw. 2 in fine). Folglich hat der Kassationshof diesen Tatbestand allein seiner weitern Würdigung zu unterstellen und die eventuelle Erörterung des Obergerichts völlig außer Betracht zu lassen. Denn der vom Kassationskläger in der Kassationsinstanz erhobene Einwand, daß seine Bestrafung seitens des Obergerichts als Urheber im ange¬ gebenen Sinne deswegen nicht statthaft sei, weil die Bundesanwalt¬ schaft in ihrer Strafklage diesen Standpunkt gar nicht einge¬ nommen habe, ist rechtlich unzutreffend. Allerdings hat sich die Bundesanwaltschaft — im Widerspruch mit der Angabe des ober¬ gerichtlichen Urteils, daß sie den Kassationskläger als Täter be¬ handelt wissen wolle — wenigstens in ihrer schriftlichen Klage¬
eingabe an das Bezirksgericht Zürich 15./17. August 1905 aus¬ drücklich auf diejenigen Bestimmungen des Zoll= und Alkoholgesetzes (Art. 59 bezw. Art. 24 Lemma 5) berufen, bezüglich der Über¬ tretung des Alkoholgesetzes in Übereinstimmung mit dem Zitate der Bußenverfügung des Finanzdepartements vom 28. Juni 1905 — welche von der Bestrafung der Gehilfen 2c. der Gesetzesüber¬ tretungen handeln. Allein diesem Umstande kommt für die Beur¬ teilung des Falles keine entscheidende Bedeutung zu. Denn das im FStV geordnete Strafverfahren beruht — was auch die Argumentation der Minderheit des Obergerichts verkennt — nicht auf dem Anklageprinzip, sondern auf dem sog. Inquisitionsprinzip,
d. h. der in diesem Verfahren erkennende Strafrichter ist für die Urteilsfindung weder an die Auffassung der als Klagpartei figu¬ rierenden Bundesverwaltung, noch an die Erörterungen der sie vertretenden Bundesanwaltschaft gebunden; er hat vielmehr den ihm unterbreiteten Fall in jeder Hinsicht, sowohl, was die Fest¬ stellung des Tatbestandes, als auch, was dessen rechtliche Qualifi¬ kation betrifft, durchaus frei zu prüfen (vergl. die Urteile des Kassationshofes in Sachen Beck und Cantenot: AS 30 1 Nr. 63 Erw. 4 ad e S. 396, und auch schon in Sachen Blanc: 22 Nr. 74 Erw. 3 S. 412). Es ist deshalb ferner auch völlig un¬ erheblich, ob die vom Obergericht tatsächlich festgestellte bewußt unrichtige Zolldeklaration des Kassationsklägers in den gegen diesen aufgenommenen Strafprotokollen vom 22. April 1905 be¬ reits behauptet worden sei oder nicht. Übrigens deckt sich jene Feststellung des Obergerichts mit der vom Direktor der Alkohol¬ verwaltung in seiner Zuschrift an das Finanzdepartement vom
4. August 1905 mit dem Strafüberweisungsantrag geäußerten Auffassung. Bei dieser Sachlage nun fallen die beiden Fiskal¬ übertretungen des Kassationsklägers mit den Citterio zur Last ge¬ legten entsprechenden Übertretungen in ihrem objektiven Tatbestande keineswegs zusammen. Die Übertretungen Citterios wurden, wie die vorliegenden Akten erkennen lassen, darin gefunden, daß Citterio die vom Kassationskläger bezogenen Trauben zur Wein¬ und Branntweinerzeugung verwendet hat, obschon (wie er wußte oder hätte wissen sollen) die hiezu geschuldeten Zoll= und Mono¬ polgebühren dafür nicht entrichtet waren — also in Handlungen, welche frühestens im Dezember 1904 und Januar 1905, nach Empfang der zwei Traubenlieferungen vorfielen, während die er¬ örterte strafbare Handlung des Kassationsklägers sich schon am
26. August 1904, bei der Einfuhr der Trauben, zutrug. Aber auch die Entdeckung der beidseitigen Straftatbestände erfolgte nicht gleichzeitig, da die der Protokollaufnahme vom 14. April gegen¬ über Citterio vorausgegangene Untersuchung in dessen Geschäfts¬ räumen, wie der Bericht des protokollierenden Beamten Grosjean an die Alkoholverwaltung vom 18. April deutlich erkennen läßt, lediglich die gesetzwidrige Verwendung der Trauben und deren Lieferanten, nicht aber auch den Zeitpunkt und die näheren Um¬ stände ihrer Einfuhr seitens des letzteren ergeben hatte. Somit handelt es sich zweifellos um je selbständige Übertretungen der zwei Personen, für welche also auch selbständige Protokolle auf¬ zunehmen waren. Folglich sind für die Verjährung der Straf¬ klage gegenüber dem Kassationskläger erst die gegen ihn persönlich aufgenommenen Protokolle vom 22. April maßgebend, und es ist demnach die Verjährung auch im Sinne des Art. 20 lit. b FStV nicht eingetreten. Speziell bezüglich der Übertretung des Alkohol¬ gesetzes ist nämlich nicht, wie der Kassationskläger eventuell noch geltend macht, an Stelle des Protokolls vom 22. April auf den mehrerwähnten vorgängigen Bericht Grosjeans an die Alkoholver¬ waltung vom 18. April abzustellen. Dieser Bericht würde aller¬ dings, wenn sich daraus die relevante Entdeckung der fraglichen Übertretung, und damit offenbar auch derjenigen des Zollgesetzes, schon im Zeitpunkte seiner Abfassung ergeben sollte — was dahin¬ gestellt bleiben kann — die erst am 22. April erfolgte Proto¬ kollaufnahme, und zwar dann mit Bezug auf die beiden Über¬ tretungen, als verspätet im Sinne des Art. 4 FStV erscheinen lassen. Dies würde jedoch nach feststehender Auslegung dieses Art. 4 (vergl. AS 19 Nr. 9 Erw. 2 S. 54) die betreffenden Protokolle lediglich der in Art. 7 Abs. 1 FStV statuierten for¬ malen Beweiskraft entkleiden, ihre anderweitige Wirksamkeit, also insbesondere auch ihre Bedeutung nach Maßgabe des Art. 20 lit. b FStV, dagegen nicht beeinflussen. Übrigens wäre die Klage¬ einleitung am 17. August 1905 auch beim Fristenlauf der vier Monate vom 18. April an nicht verspätet; denn es geht offenbar
nicht an, die vom Kassationskläger angerufene Bestimmung des rt. 64 der Bundes=ZPO vom 22. November 1850, daß Fristberechnungen der Monat durchgängig zu 30 Tagen anzu¬ nehmen sei, per analogiam auf den vorliegenden Strafprozeß übertragen. Vielmehr ist hiefür, in Ermangelung einer ab¬ weichenden Gesetzesvorschrift, statt jener künstlichen die natürliche, kalendermäßige Berechnungsweise anzuwenden, wonach eine nach Monaten bestimmte Frist endigt mit dem ihrem Beginn ent¬ sprechenden Monatstage, was hier den 18. August 1905 als Endtermin der vier Monate ergeben würde.
5. Was demnach endlich die Beurteilung der dem Kassations¬ kläger zur Last gelegten Übertretungen selbst betrifft, so erweisen sich die von ihm gegen seine Bestrafung erhobenen Einwendungen ebenfalls als unbegründet.
a) Die Annahme des Obergerichts, daß sich der Kassations¬ kläger durch sein (nach dem früher gesagten für den Kassations¬ hof verbindlich) festgestelltes Verhalten — die unrichtige Einfuhr¬ deklaration der zur Weinbereitung bestimmten Trauben als Tafel¬ trauben, um ihre Verzollung nach dem billigeren Ansatze der Tarif=Nr. 398 a, statt nach dem höheren der Tarif=Nr. 396, zu erwirken — einer Übertretung des Zollgesetzes schuldig gemacht habe, verstößt gegen keine „bestimmte gesetzliche Vorschrift“. Denn dieses Verhalten entspricht gegenteils dem Straftatbestande des vom Obergericht in Erwägung 9 seines Urteils allerdings nicht ausdrücklich angerufenen Art. 55 lit. g des Zollgesetzes, wonach eine Zollübertretung begeht, „wer eine Ware unrichtig deklariert und dadurch den Zollbetrag verkürzt“. Es fällt also zu der in Rede stehenden Bestrafung des Kassationsklägers der Bundesrats¬ beschluß vom 16. Juli 1901 zu Tarif=Nr. 398 a, auf den das Obergericht in seiner, wie bereits bemerkt, für den Kassationshof unerheblichen Eventualerwägung 10 mit abgestellt hat, außer Be¬ tracht und bedarf daher hier keiner Erörterung.
b) Die Übertretung des Alkoholgesetzes hat sich der Kassations¬ kläger nach dem maßgebenden prinzipalen Standpunkt des Ober¬ gerichts dadurch zu Schulden kommen lassen, daß er durch die unrichtige Deklaration der Trauben die bei richtiger Deklaration mit ihrer höheren Verzollung gleichzeitig zu entrichtende Monopol¬ gebühr umgangen hat. Dieser Tatbestand nun fällt allerdings direkt unter keine der in Art. 24 unter lit. a-f des Alkoholgesetzes aufgeführten und daselbst mit Strafe bedrohten Handlungen, und das Obergericht hat tatsächlich keine dieser Strafbestimmungen als anwendbar erklärt, sondern sich auch hier über die nähere recht¬ liche Subsumtion der Straftat nicht ausgesprochen. Allein auf Grund des mehrerwähnten Bundesratsbeschlusses vom 16. Juli 1901 ergibt sich deren Einklang mit der Strafsatzung des Art. 24 des Alkoholgesetzes. Jener Beschluß bedeutet nämlich keineswegs, wie der Kassationskläger einwendet, eine unzulässige und deshalb für den Richter unverbindliche Abänderung der einschlägigen Ge¬ setzgebung, sondern steht nach der zutreffenden Ausführung des Obergerichts durchaus im Rahmen der maßgebenden Vorschriften des Alkoholgesetzes. Denn nach Art. 9 desselben, welcher bestimmt, daß auf Rohstoffen, die zur Erzeugung gebrannter Wasser dienlich sind, bei der Einfuhr Monopolgebühren nach Maßgabe der zu erwartenden Alkoholausbeute erhoben werden können, welche Ge¬ bühren, laut Verweisung auf Art. 4 daselbst „vom Bundesrate festzusetzen sind, wobei die bezogenen Beträge zurückerstattet werden sollen, wenn nachgewiesen wird, daß die gebührenbelasteten Rohstoffe eine die Gewinnung von Alkohol ausschließende Ver¬ wendung gefunden haben“ hätte der Bundesrat unbestreit¬ bar das Recht gehabt, von den als Tafeltrauben eingeführten Weintrauben, die ja zweifellos zur Erzeugung gebrannter Wasser dienliche, d. h. an sich geeignete Rohstoffe sind, eine sofort zu ent¬ richtende Monopolgebühr zu erheben, unter späterer Rückerstattung derselben beim Nachweis der wirklichen Nichtverwendung der Trauben zur Branntweinproduktion. Demgegenüber aber qualisi¬ ziert sich die Verfügung vom 16. Juli 1901 einfach als ein minus im Sinne einer Verkehrserleichterung zu Gunsten der Traubenimporteure, indem diesen danach gestattet ist, die festge¬ setzte Monopolgebühr, statt schon bei der Einfuhr, unter Rücker¬ stattungsvorbehalt, erst nachträglich, bei tatsächlich verwirklichter Verwendung der Trauben zur Branntweinproduktion, also im Momente des definitiven Verfalls der Gebühr, zu bezahlen. Da¬ bei erscheint die Vorschrift der Einholung der behördlichen Be¬ willigung zu dieser Verwendung der Trauben lediglich als die AS 32 1 — 1906
naturgemäße, der gesetzlichen Beweisauflage bei der Rückforderung der vorausbezahlten Gebühr entsprechende, dem abweichenden Modus der nachträglichen Gebührentrichtung angepaßte Sicherungsma߬ nahme, d. h. Zweck und Bedeutung der beiden Bestimmungen decken sich, und der Erfolg ist derselbe, wenn der Gebührenpflich¬ tige im Verfahren nach dem Bundesratsbeschlusse die Einholung der behördlichen Bewilligung, bezw. die nachträgliche Zahlung der Gebühr unterläßt, wie wenn er sich im Verfahren nach Art. 9 des Gesetzes die vorausbezahlte Gebühr durch Täuschung der Be¬ hörde auf unrechtmäßige Weise zurückzuverschaffen weiß. Folglich hat der Bundesrat mit der Androhung der Bestrafung von Widerhandlungen gegen die Weisung des Beschlusses vom 16. Juli 1901 als Umgehung der festgesetzten Monopolgebühr lediglich dem in Art. 24 lit. f des Alkoholgesetzes aufgestellten Straftat¬ bestande, wonach wegen Übertretung des Gesetzes bestraft wird, „wer sich eine ungerechtfertigte Rückvergütung zuwendet“ — eine sinn= und zweckgemäße Auslegung gegeben. Wenn aber so der Tatbestand des Art. 24 lit. f im Falle nachträglich entschie¬ dener Verwendung von richtig deklarierten Tafeltrauben zur Branntweingewinnung zutrifft, so muß er gewiß erst recht An¬ wendung finden, wenn, wie hier, zum voraus zur Wein= und Branntweinfabrikation bestimmte Trauben unter falscher Deklara¬ tion als Tafeltrauben eingeführt und dadurch die bei richtiger Deklaration sofort zu entrichtenden Monopolgebühren hinterzogen werden. Es findet also auch die in Rede stehende Bestrafung des Kassationsklägers ihre unanfechtbare rechtliche Begründung, näm¬ lich in Art. 24 lit. f des Alkoholgesetzes, in Verbindung mit dem Bundesratsbeschlusse vom 16. Juli 1901. Nach dem gesagten entbehrt der Einwand des Kassationsklägers der Begründung, daß die ihm zur Last gelegte Handlung weder im Zoll= noch im Alkoholgesetz mit Strafe bedroht sei und daß deshalb seine Bestrafung gegen die Strafvorschriften dieser Ge¬ setze verstoße. Ferner erweist sich auch seine Behauptung, daß das Obergericht im Widerspruch mit den gesetzlichen Strafvorschriften seinen Dolus präsumiere, als offenbar unzutreffend; denn jenes leitet ja das den Dolus begründende Bewußtsein der festgestellten Unrichtigkeit der Einfuhrdeklaration der Trauben seitens des Kassationsklägers in der mehrerwähnten Erwägung 9 seines Ur¬ teils ausdrücklich aus bestimmten aktengemäßen Tatsachen, insbe¬ sondere aus der durch ihren Preis ausgewiesenen geringen Quali¬ tät der Trauben ab, worauf auch schon der Beamte Grosjean in den beiden Strafprotokollen vom 22. April und in seinem Schlußbericht an die Alkoholverwaltung vom 29. April 1905 nachdrücklich hingewiesen hatte. Der Einwand des Kassations¬ klägers sodann, daß seine Bestrafung mit derjenigen Citterios im Viderspruche stehe, indem jedenfalls nur einem von ihnen die Verpflichtung zur Nachzahlung der für die Verwendung der Trauben zur Wein= und Branntweinfabrikation geschuldeten höheren Gebühren obliegen könne, basiert auf der nach dem vor¬ stehenden unrichtigen Annahme, daß auch der Kassationskläger wegen der nachträglichen Nichtleistung jener Gebühren bestraft worden sei, und fällt schon wegen dieser Unrichtigkeit seiner Voraus¬ setzung ohne weiteres außer Betracht abgesehen davon, daß das Verhältnis der beiden Bestrafungen, da Citterio gegen die seinige eine Kassationsbeschwerde nicht erhoben hat, vom Kassa¬ tionshof überhaupt nicht gewürdigt und berücksichtigt werden könnte. Ebenso bedarf die Ausführung des Kassationsklägers, daß ihn eine Gehilfenschaft mit Bezug auf die Übertretungen Citterios nicht zur Last falle, da wiederum er vom Obergericht nicht aus diesem Gesichtspunkte bestraft worden ist, keiner Erörterung. Der vom Kassationskläger in letzter Linie gerügte Umstand endlich, daß das Obergericht nicht eine Reduktion der im Administrativver¬ fahren festgesetzten Bußen hat eintreten lassen, bildet keinen Kassa¬ tionsgrund, da der kantonale Richter dadurch offenbar gegen keine bestimmte Gesetzesvorschrift verstoßen hat. Unrichtig in der ober¬ gerichtlichen Argumentation ist allerdings die in erster Linie ver¬ tretene Auffassung, daß den kantonalen Gerichten gemäß Art. 12 FStV die Kompetenz zu solcher Bußreduktion nicht eingeräumt zu sein scheine; denn nach der früher erörterten Stellung des er¬ kennenden Richters im Fiskalstrafverfahren ist derselbe auch bezüg¬ lich der Strafausmessung durchaus frei, und Art. 12 FStV be¬ zieht sich, wie auch die Bundesanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung an den Kassationshof nicht bestreitet, nur auf die Fälle der Unterziehung des Bestraften unter die administrative Strafver¬
fügung (vergl. W. Renold, Bundesverwaltungsstrafrecht, S. 131). Allein das Obergericht hat diesem Argumente noch beigefügt, es läge überhaupt zu einer Herabsetzung der Buße keine Veranlassung vor, und damit die Frage auch materiell erledigt. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Auf die Kassationsbeschwerde wird zum Teil (nach Maßgabe der vorstehenden Erwägung 2) nicht eingetreten; im übrigen wird sie abgewiesen.