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97. Auszug aus dem Arteil vom 21. Dezember 1906 in Sachen Vereinigte Ol-, Kitt- und Kreidewerke, Bekl., W.=Kl. u. Ber.=Kl., gegen Götz=Niggli, Kl., W.=Bekl.
u. Ber.=Bekl. Aktienrecht. Pflicht der Mitglieder des Verwaltungsrates zur Depo¬ sition von Aktien. OR Art. 658. Der Kläger, der Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten gewesen war, hätte nach § 13 der Statuten der beklagten Gesell¬ schaft beim Antritt seines Amtes 10 Aktien der Gesellschaft „als Garantie für richtige Ausübung seiner Funktionen“ hinter¬ legen sollen, war aber dieser Verpflichtung nie nachgekommen und auch während seiner Zugehörigkeit zur Beklagten nie daran gemahnt worden. Nachdem er zur Einreichung der Demission ver¬ anlaßt und ihm die Dechargeerteilung verweigert worden war, wurde er zur Hinterlegung der Aktien aufgefordert. Im Prozesse, der sich zwischen den Parteien über verschiedene Rechtsbegehren erhob, stellte die Beklagte als Widerklägerin u. a. die Begehren: „2. Kläger als Widerbeklagter sei zur Deposition von 10 Ak¬ „tien der beklagten und widerklägerischen Aktiengesellschaft, eventuell „von deren nominellen Gegenwert von 7500 Fr., als Garantie für „richtige Ausübung seiner Funktionen als Verwaltungsrat bei der „Bank in Zofingen auf solange verpflichtet, bis ihm für seine „Amtsführung bis zum 12. April eventuell 26. März 1905 die „Decharge erteilt bezw. über seine Verantwortung und die Inan¬ „spruchnahme der Garantie gerichtlich entschieden ist. „3. Der Beklagten und Widerklägerin seien alle ihre Ansprüche „gegen den Kläger und Widerbeklagten auf Schadenersatz wegen „Verletzung seiner Pflichten als Mitglied und Delegierter des „Verwaltungsrates vorbehalten, ebenso das Rückforderungsrecht be¬ „züglich der dem Kläger unter bestimmter causa bezahlten Provi¬ „sionen von zirka 6000 Fr.“ Das Handelsgericht des Kantons Aargau wies diese Begehren ab, und das Bundesgericht hat das Urteil in Abweisung der Be¬ rufung der Beklagten bestätigt mit folgender Begründung: (5.) Widerklagebegehren 2 ist von der Vorinstanz mit folgender Begründung abgewiesen worden: die Statuten= und Gesetzesvor¬ schrift über die Aktiendeposition sei während der Amtsdauer des Klägers gar nie beobachtet worden. Die Statuten verlangen, daß die Deposition beim Antritt des Amtes zu erfolgen habe; es gehe deshalb nicht an, daß ein Mitglied noch nach erfolgtem Austritte zur Deposition verhalten werde, um der Gesellschaft für allfällige Schadenszufügung Sicherheit zu verschaffen. Die Be¬ klagte habe, da sie den Anspruch auf Deposition nie geltend ge¬ macht habe, auf ihn verzichtet. Wie die gesetzliche, so bestehe auch die statutarische Pflicht der Verwaltungsratsmitglieder zur Aktien¬ deposition nur für die Dauer ihres Amtes. Der Umstand, daß der Kläger wegen eventueller Schadenzufügung durch die Beklagte belangt werden wolle, vermöge an der Unbegründetheit des An¬ pruches, der erst nach dem Austritte des Klägers geltend gemacht werde, nichts zu ändern. Dieser Streitpunkt wirft zunächst die Frage auf, wie es sich überhaupt mit den Aktien des Klägers verhalten habe; wäre nämlich richtig, daß die Aktien des Klägers in der Hand der Beklagten gelegen hätten und dann nachher vom Kläger ohne Widerspruch der Beklagten zurückgenommen worden
wären, so wäre gewiß der Standpunkt des Klägers zutreffend, daß die Beklagte auf Geltendmachung des Hinterlegungsanspruches verzichtet hätte. Indessen hat die Beklagte ausdrücklich behauptet, der Kläger habe die Aktien eigenmächtig herausgenommen, und diese Behauptung ist vom Kläger nie bestritten worden. Auf enen Grund kann also zur Abweisung des Anspruches auf Ak¬ tienhinterlegung nicht abgestellt werden, sondern es ist weiter zu prüfen, welches der Sinn des § 13 der Statuten sei und ob die Beklagte auf Grund dieser Bestimmung jetzt noch einen Anspruch auf Aktienhinterlegung habe. Wäre nun mit der Vorinstanz in § 13 der Statuten keine andere Bestimmung zu erblicken als die in Art. 658 OR enthaltene, so müßte der Anspruch der Beklagten ohne weiteres abgewiesen werden; denn die gesetzliche Pflicht zur Aktienhinterlegung beruht, wie das Bundesgericht in seinem Ur¬ teil vom 30. April 1898 in Sachen Bossard gegen Fabriken Landquart, Erw. 3, AS 24 II S. 362 ff., ausgeführt hat, nicht auf dem Gedanken, der Aktiengesellschaft Sicherstellung für all¬ fällige Forderungen an die Verwaltungsratsmitglieder aus der Geschäftsführung zu verschaffen. Allein die Statuten haben nun diesen Zweck in die Sicherstellung hineingelegt, wie aus dem Wortlaute des § 13 folgt, und das ist, nach dem angeführten Urteile des Bundesgerichts, durchaus zulässig. Allein eine Ver¬ antwortlichkeit zieht sich das Verwaltungsratsmitglied nur zu während der Dauer seines Mandates; nur für die Dauer dieses Mandates kann es verantwortlich erklärt werden, wie ja auch die Aktienhinterlegung laut den Statuten hier für die richtige Ausübung der Funktionen erfolgen soll. Eine nachträgliche Gel¬ tendmachung der Hinterlegungspflicht geht nun zu weit, geht über den Zweck der Hinterlegungspflicht, wie er in § 13 der Statuten normiert ist, hinaus. Denn nach seinem Austritte als Verwaltungsratsmitglied kann der Kläger keine neue Verantwort¬ lichkeit mehr auf sich laden; für die in der Vergangenheit liegende aber kann die Hinterlegung, die eben eine Sicherheit für künftig entstehende Forderungen bilden soll, nicht begehrt werden. Jeden¬ falls geht aus den Statuten nicht mit voller Deutlichkeit hervor, daß der Beklagten ein so weit gehender Anspruch verliehen werden wollte, und im Zweifel ist, da § 13 eine Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung des Art. 658 und eine weitergehende Be¬ lastung des Verwaltungsratsmitgliedes enthält, gegen die Beklagte zu entscheiden. Freilich steht ja eine Verantwortlichkeitsklage der Beklagten gegen den Kläger in Sicht, und die Beklagte hat auch schon im vorliegenden Prozesse die Frage der Verantwortlichkeit des Klägers aufgerollt; allein dieser Umstand genügt nicht, um ihr Begehren auf Hinterlegung gutzuheißen.