Volltext (verifizierbarer Originaltext)
96. Arteil vom 14. Dezember 1906 in Sachen Hinterbliebene Marquart, Kl. u. I. Ber.=Kl., gegen Aktiengesellschaft Grand Hôtel St. Moritz, Bekl. u. II. Ber.=Kl. Anspruch aus fahrlässiger Tötung des Versorgers. — Verletzung eines Mietvertrages? — Art. 50 OR: Widerrechtlichkeit. Schutzpflicht des Inhabers eines noch im Rohbau befindlichen Neubaues, in dem Arbeiter ihre Schlafstätte haben. A. Durch Urteil vom 28. April 1906 hat das Kantonsgericht von Graubünden über das Klagebegehren, das auf Zahlung von 27,800 Fr. ging, erkannt: Die Klage wird im Sinne der Erwägungen als begründet und die Beklagte daher pflichtig erklärt, den Klägern eine Entschädigung von 6000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 13. November 1904 zu bezahlen. B. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil rechtzeitig die Be¬ rufung an das Bundesgericht ergriffen. Der Berufungsantrag der Kläger lautet: Das Bundesgericht wolle im Sinne der Motive des kantonsgerichtlichen Urteils, jedoch unter Verneinung eines Selbstverschuldens Marquarts, sei es aus dem Titel schuldhafter Vertragswidrigkeit, sei es in Anwendung von Art. 50 ff. OR der Klägerschaft nach richterlichem Er¬ messen einen im Rahmen der Klage liegenden Betrag zusprechen. Die Beklagte beantragt dagegen:
1. Die Klage sei gänzlich abzuweisen.
2. Eventuell sei die klägerische Forderung auf 3000 Fr. zu reduzieren. C. Gegen das genannte Urteil hat die Beklagte auch Kassations¬ beschwerde an den Kleinen Rat des Kantons Graubünden er¬ griffen. Diese ist durch Entscheidung vom 17. Juni 1906 ab¬ gewiesen worden. D. (Armenrecht.) E. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par¬ teien je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegne¬ rischen Berufung angetragen. Der Vertreter der Beklagten hat dabei die Formrichtigkeit der Berufung der Kläger bemängelt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Ehemann bezw. Vater der Kläger, der am 13. Februar 1862 geborene Dachdecker Josef Anton Marquart, war von Dachdeckermeister E. Waller vom 5. Oktober 1904 an als Ar¬ beiter für die Eindeckung des Baues des Grand Hôtel St. Moritz beschäftigt. Zu jener Zeit war der Rohbau des Hotels im wesent¬ lichen vollendet, doch fehlten im Innern noch die meisten Böden und Zwischenwände. Der bauleitende Architekt der Beklagten, Koller, ließ für die Unterkunft der Arbeiter eine Anzahl Zimmer im Rohbau provisorisch einrichten, die den Arbeitern gegen bil¬ lige Entschädigung — anfangs 80 Cts., später 50 Cts. pro Nacht und Mann — als Herberge und Schlafstätte überlassen wurden. I. A. Marquart bezog ein solches Zimmer im Parterre zusammen mit seinem Nebenarbeiter Buol. Um in dieses Zimmer zu gelangen, mußten sie einen Gang durchschreiten. Hier befanden
sich zur rechten, vom Eingang aus, drei Mauerpfeiler, und zwi¬ schen diesen zwei Offnungen, die in einen leeren Raum führten, dessen Boden der zirka 5 M. tiefer gelegene Souterrainboden bil¬ dete. Nach dem passieren des dritten der Pfeiler mußten die Ar¬ beiter beim Aufsuchen ihres Zimmers nach rechts in einen Quer¬ gang abbiegen. Auf der linken Seite des ersten Ganges befand sich ebenfalls eine ins Souterrain führende Lücke. Der Gang war 2,60 M., die Lücke zwischen den Pfeilern zu seiner Rechten 2,20 M. breit. Nachdem am 28. Oktober 1904 ihr Meister Waller seine Arbeiten am Grand Hôtel vollendet hatte, blieben Marquart und Buol, die von Waller anderweitig beschäftigt wurden, in ihrem Zimmer im Rohbau des Grand Hôtel. Am Morgen des
13. November 1904, um 7 Uhr, wurde nun Marquart, der am
12. November abends zirka 11 Uhr aus der Gesellschaft eines Bekannten weg nach Hause gegangen war, auf dem Boden des Souterrains, unter der zweiten der Lücken rechts des Ganges, als Leiche gefunden mit einer Streichholzschachtel, sowie seiner Tabakspfeife neben sich. Der herbeigerufene Arzt konstatierte, daß der Tod des Marquart seit mehreren Stunden eingetreten sein mußte und auf einen Riß im Rückenmark, da, wo dieses ins Ge¬ hirn übergeht, zurückzuführen sei.
2. Mit der vorliegenden Klage verlangen nun die Witwe und die — neun unerwachsenen Kinder des Marquart von der Beklagten Ersatz für den ihnen aus der Tötung ihres Versorgers erwachsenen Schaden, in dem aus Fakt. A und B ersichtlichen Umfange. Sie haben in der Klage die Art. 50 ff. OR, spez. 52 und 62 OR angerufen und ausgeführt, zwischen Marquart und der Beklagten habe ein vertragliches Verhältnis — Miete - bestanden, auf Grund dessen die Beklagte dem Marquart das Zimmer in vertragsgemäßem Zustande habe überliefern müssen diese Vertragspflicht habe die Beklagte verletzt; zudem treffe die Be¬ klagte ein grobes außervertragliches Verschulden, da sie es unter¬ lassen habe, den zum Zimmer des Marquart und des Buol füh¬ renden Gang zu beleuchten und bei den Offnungen abzusperren. Die Beklagte hat jegliches außervertragliches Verschulden ihrer¬ seits bestritten und ferner den Standpunkt eingenommen, ein Ver¬ tragsverhältnis habe nicht bestanden, eventuell sei es nicht als fizieren, endlich, ganz eventuell, habe sie auch ihre vertraglichen Pflichten als Vermieterin nicht verletzt. Das die Klage teilweise gutheißende Urteil der Vorinstanz beruht auf der Auffassung, eine deliktische Handlung auf Seite der Beklagten liege nicht vor, da die Beklagte nicht eine ihr neben den vertraglichen Pflichten ob¬ liegende allgemeine Schutzpflicht verletzt habe. Dagegen sei nun das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und Marquart als Miete zu betrachten, die nach dem 28. Oktober 1904 im Ein¬ verständnis der Organe der Beklagten und also für diese verbind¬ lich fortgesetzt worden sei; und nun habe die Beklagte das Miet¬ objekt — das Zimmer — nicht in vertragsgemäßem Zustande übergeben, indem sie jede Schutzvorrichtung im Gange: Beleuch¬ tung und Absperrung, unterlassen habe. Des weitern falle dann allerdings auch dem Marquart Mitverschulden zur Last, indem er selber die ihm drohenden Gefahren habe kennen müssen. Mit der Kassationsbeschwerde hat die Beklagte geltend gemacht, die Heran¬ ziehung der vertraglichen Haftung der Beklagten sei in Verletzung von Grundsätzen des kantonalen Prozeßrechts — ne eat judex ultra petita partium 2c. — erfolgt; diese Rüge ist jedoch durch das Urteil des Kleinen Rats vom 17. Juli 1906 definitiv er¬ ledigt.
3. Hinsichtlich der Formrichtigkeit der Berufung der Kläger ist zu bemerken, daß die Bemängelung derselben durch den Vertreter der Beklagten unbegründet ist. Denn in seiner neueren Praxis hat das Bundesgericht, allerdings unter Aufgabe des in früheren Entscheiden vertretenen Standpunktes, Berufungsanträge, die auf „angemessene Herabsetzung“ oder „angemessene Erhöhung“ ge¬ sprochener Entschädigung gehen, als genügend klar und bestimmt und deshalb als den Erfordernissen des Art. 67 Abs. 2 OG ent¬ sprechend erklärt (vgl. AS 31 II S. 674).“ Der Rechtsstreit ist daher in seinem ganzen Umfange, soweit eidgenössisches Recht zur Anwendung kommt, der Überprüfung des Bundesgerichts unter¬ stellt.
4. Der Anspruch, den die Kläger geltend machen, ist ein Scha¬
* Siehe auch oben Nr. 94 Erw. 2 S. 717. (Anm. d. Red. f. Publ.)
denersatzanspruch aus Tod ihres Versorgers. Dieser Anspruch selbständiger Natur, er ist in der Person der Kläger entstanden, und es kann keine Rede davon sein, daß die Kläger einen solchen Anspruch aus dem Rechte ihres Erblassers herleiten könnten. Daraus folgt aber, daß die Kläger sich auch nicht auf das Ver¬ tragsverhältnis, in dem ihr Erblasser mit der Beklagten gestanden, zur Begründung ihrer Klage berufen können; denn aus diesem Vertragsverhältnis ist den Klägern ein Anspruch der geltend ge¬ machten Art eben überhaupt nicht entstanden, so daß die Kläger ihn auch nicht als Rechtsnachfolger ihres Erblassers geltend machen können. Die Begründung des vorinstanzlichen Urteils ist daher von vornherein insoweit verfehlt, als sie die Klage auf ein zwischen Marquart und der Beklagten bestehendes Vertragsver¬ hältnis stützen zu können glaubt: gerade aus dem Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses folgt die Abweisung des geltend ge¬ machten Anspruches, soweit er mit diesem Vertragsverhältnis be¬ gründet werden will. Dieser Argumentation kann auch nicht ent¬ gegengehalten werden, die Kläger behaupten die Verletzung ver¬ traglicher Pflichten der Beklagten und sie können nun die Pflichten, die der Beklagten gegenüber Marquart obgelegen hätten, in dem Sinne geltend machen, daß deren Verletzung jetzt als Grund eines Schadenersatzanspruches dienen könnte; denn der geltend gemachte Anspruch ist eben überhaupt, schlechthin, kein im Vertragsverhält¬ nisse zwischen Marquart und der Beklagten begründeter Anspruch, und die Begründung der Klage aus einem Vertragsverhältnis geht daher fehl.
5. Zur Begründung der Klage kann somit lediglich auf die Art. 50 ff. OR abgestellt werden. Dabei ist von Art. 67 — den die Kläger übrigens selber nicht angerufen haben — von vorn¬ herein abzusehen, da es sich weder um die mangelhafte Unterhal¬ tung, noch um die fehlerhafte Anlage oder Herstellung des Werkes Rohbaues —, aus dem der Schaden entstanden wäre, handeln kann. Fehlerhafte Anlage oder Herstellung wird von den Klägern selbst (gewiß mit Recht) nicht behauptet; aber auch von einer mangelhaften Unterhaltung kann nicht gesprochen werden, da der Rohbau eben unterhalten wurde, wie jeder Rohbau, abgesehen von irgendwelchen vertraglichen Beziehungen des Eigentümers zu Dritten, unterhalten zu werden pflegt. Damit nun Art. 50 ff. OR an¬ wendbar wären, müßte dargetan sein, daß die Beklagte eine allgemein, im Verkehr mit jedem Dritten, mit dem sie in Beziehung tritt, obliegende Schutzpflicht verletzt hätte, daß sie gegen ein all¬ gemeines Gebot der Rechtsordnung oder eine spezielle Schutzvor¬ schrift verstoßen hätte, sei es, indem sie den Rohbau überhaupt zum Bewohnen an Arbeiter überließ, sei es, indem sie Beleuch¬ tung und Absperrung des Ganges, der zu dem Zimmer des Mar¬ quart führte, unterließ. In diesem Falle wäre das Handeln und Unterlassen der Beklagten objektiv als rechtswidrig und subjektiv als schuldhaft fahrlässig zu bezeichnen. Allein vorerst ist nun von den Klägern selbst nicht behauptet und geht auch aus den Akten in keiner Weise hervor, daß schon das Überlassen der Zimmer an die Arbeiter in einem Rohbau, der gewisse Gefahren bot, gegen eine spezielle polizeiliche Vorschrift verstoßen hätte. Die Er¬ lasse des Fabrikinspektorates, auf die die Vorinstanz abstellt, können offensichtlich hier nicht herangezogen werden, da sie auf die Be¬ klagte keine Anwendung finden. Aber auch in der Unterlassung besonderer Schutzvorrichtungen, wie Beleuchtung des Ganges und Absperrung der seitlichen Offnungen, kann ein Verstoß gegen be¬ sondere Schutzvorrichtungen oder gegen ein allgemeines zivilrecht¬ liches Gebot nicht erblickt werden. Daß besondere Schutzvorrich¬ tungen bestanden hätten, wird auch hier wiederum nicht behauptet. Gegen ein allgemeines zivilrechtliches Verbot aber verstieß die Be¬ klagte aus dem Grunde nicht, weil der Gang, auf dem sich der Unfall ereignete, nicht jedermann, jedem Dritten, zur Benützung offen stand, sondern nur solche Personen zur Benutzung berechtigt waren, denen die Beklagte es kraft vertraglichen Verhältnisses mag man dieses juristisch auffassen wie man will — erlaubte und denen die Mangelhaftigkeit und die Gefahren genau bekannt und offensichtlich erkennbar waren. Zur Herstellung einer Schutzvor¬ richtung gegenüber jedermann bestand also für die Beklagte keine Rechtspflicht; gegenüber Marquart erschöpfte sich daher ihre Rechts¬ pflicht in vertraglichen Beziehungen; inwieweit sie aber vertraglich zu Schutzvorkehren verpflichtet war, ist gemäß dem in Erwägung 4 ausgeführten nach der Natur des geltend gemachten Anspruchs nicht zu prüfen. Der von den Klägern angerufene Entscheid des
Bundesgerichtes vom 23. Januar 1885 in Sachen Weber gegen Gotthardbahn, AS 11 S. 56 ff., unterscheidet sich vom vorliegen¬ den Falle gerade in dem entscheidenden Punkte, daß dort ein mit der Gotthardbahn nicht in vertraglichen Beziehungen stehender Dritter durch eine von der Gotthardbahn erstellte Weg= und Fu߬ steganlage geschädigt wurde und diese Anlage jedermann zur Be¬ nutzung offen stand.
6. Aus dem gesagten folgt die Abweisung der Klage, somit die Gutheißung der Berufung der Beklagten und die Abweisung der Berufung der Kläger. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Kläger wird abgewiesen, dagegen diejenige der Beklagten gutgeheißen und demnach in Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. April 1906 die Klage abgewiesen.