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85. Arteil vom 20. Oktober 1906 in Sachen Weber=Hofmann, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Basler Kautonalbank, Bekl. u. Ber.=Bekl. Hinterlegungsvertrag; Streit Haupturteil ? Art. 58 Abs. 1 06.- über die Berechtigung des Ehemannes zur Erhebung des Deposi¬ tums seiner Frau. Bundesrecht und kantonales (eheliches Gûter¬) Recht, BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Art. 38. Verhältnis des hier vorgesehenen staatsrechtlichen Rekurses zur Berufung. Art. 56, 57 0G. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 18. Juni 1906 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Basel=Stadt über die Rechtsbegehren der Klage „1. Es sei festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, die
„auf den Namen seiner Ehefrau Anna Weber=Hofmann bei der „Beklagten angelegten Gelder im Betrag von 2885 Fr. 20 Cts. „laut Sparkassabüchlein Nr. 8634, sowie die daselbst deponierte „Hypothekarobligation, ausgestellt vom Kläger vor dem Notar „Halbeisen in Laufen zu Gunsten der Frau Anna Weber im „Betrage von 15,000 Fr. zu beziehen; „2. Beklagte sei demgemäß zu verurteilen, auf Verlangen des „Klägers diese Gelder und Depositen gemäß den statutarischen „und reglementarischen Bestimmungen herauszugeben“; und der Antwort: „Kläger sei mit seiner Klage abzuweisen; „Eventuell, wenn der Kläger ermächtigt werden sollte, über „das Sparkassaguthaben und über das anderweitige Depot seiner „Frau zu verfügen, sei Kläger nichtsdestoweniger zu sämtlichen „durch diesen Prozeß entstehenden Kosten zu verfällen, bezw. „die Beklagte sei berechtigt zu erklären, die ihr erwachsenden „Kosten mit dem Sparkasseguthaben zu verrechnen“; erkannt: Die Klage wird zur Zeit abgewiesen. B. Der Kläger hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und form¬ gerecht die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Gutheißung der Klage gestellt. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diesen Antrag wiederholt. Der Vertreter der Beklagten hat beantragt: auf die Berufung sei wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht einzutreten; eventuell sei die Berufung abzuweisen; in Erwägung:
1. Der in Laufen (Kanton Bern) heimatberechtigte Kläger, der sich am 14. April 1877 in Luzern verheiratet hat und am
4. Mai 1877 eine Niederlassungsbewilligung für sich in Flüelen auswirkte, endlich im Jahre 1886 in seine Heimatgemeinde Laufen zog, verlangte von der Beklagten im November 1903, nachdem seine Ehefrau wegen Geisteskrankheit in die Friedmatt verbracht worden war, Herausgabe der von seiner Ehefrau bei der Beklagten deponierten Sparkassaguthaben und einer Hypothe¬ karobligation, und er hat auf die Weigerung der Beklagten hin die sich darauf stützte, es sei nicht festgestellt, ob der Kläger zugsberechtigt sei, die vorliegende Klage erhoben. Während Instanz die Klage gutgeheißen hat in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 BG über zivilr. V. d. N. u. A. und indem sie das Recht von Laufen als maßgebend erklärt hat, ist die II. Instanz zu ihrem heute vom Kläger angefochtenen Urteile ge¬ langt mit der Begründung: Da der Kläger mit seiner Frau einen notarialischen Gütertrennungsvertrag abgeschlossen habe es ist dies am 29. April 1905 geschehen —, und der Kläger darüber feiner Ehefrau teils ein notarialisches Aktenstück mit Schuldverpflichtung und Pfandverschreibung ausgestellt, teils eine Summe in bar ausbezahlt habe, und die Ehefrau dies alles in Empfang genommen und an drittem Ort deponiert habe, sei die Beklagte berechtigt, die Herausgabe an den Ehemann zu verweigern, bis unter den Eheleuten selbst über die Rechtsbe¬ ständigkeit der Gütertrennungsübereinkunft gerichtlich entschieden ei. Im jetzigen Verfahren und durch das Basler Gericht könne das nicht geschehen, es müsse durch ein Verfahren festgestellt werden, in welchem die Ehefrau bezw. ein ihr ad hoc beige¬ gebener Vormund Partei sei. Das Basler Gericht sei jedenfalls dermalen nicht berechtigt, entgegen der notarialischen Abmachung, die es als ungesetzlich zu behandeln nicht im Falle sei, die Be¬ rechtigung des Klägers zur Rückforderung des Depositums an¬ zuerkennen, solange er nicht diese Abmachung als unwirksam aus der Welt geschafft habe.
2. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung und der Kompe¬ tenz des Bundesgerichtes, die von Amtes wegen zu prüfen, übrigens auch vom Vertreter der Beklagten bestritten sind, könnten zunächst Zweifel darüber obwalten, ob das angefochtene Urteil sich als Haupturteil im Sinne des Art. 58 Abs. 1 OG, gegen das einzig die Berufung zulässig ist, darstelle; das könnte zweifelhaft erscheinen aus dem Grunde, weil das angefochtene Urteil keinen endgültigen Entscheid über den eingeklagten Anspruch enthält, sondern in seinen Wirkungen einem Beschlusse über Sistierung des Verfahrens gleichkommt. Indessen kann dieses Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung dahingestellt blei¬ ben, da das Bundesgericht jedenfalls, wie vom Vertreter der AS 32 II — 1906
Beklagten in seinem heutigen Vortrag zutreffend geltend gemacht wurde, wegen Inkompetenz in der Sache selbst, ratione materiæ, auf die Streitsache, und also auch auf die Berufung, nicht ein¬ treten kann.
3. In dieser Beziehung fällt nämlich in Betracht: Der klä¬ eische Rechtsanspruch an sich ist allerdings obligationenrecht¬ licher Natur und also vom eidgenössischen Recht beherrscht, da er ein Anspruch aus Hinterlegungsvertrag (oder vielleicht aus Darlehen) ist. Allein streitig ist nicht das Recht des Klägers auf Herausgabe des Depositums an sich — der Kläger ist ja auch gar nicht Deponent —, sondern streitig ist sein Begehren zur Erhebung des Depositums seiner Ehefrau, und zwar kraft ehelichen Güterrechts. Im Streite liegt somit einzig und allein eine Frage des ehelichen Güterrechts, also des kantonalen Privat¬ rechts. Bundesrecht steht hiebei nur insoweit in Frage, als — auf Grund des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., Art. 19 vorab zu entscheiden ist, auf Grund welchen ehelichen Güterrechts (Luzern? Flüelen? Laufen?) die streitige güterrechtliche Frage zu entscheiden ist. Dieser Entscheid aber ist gemäß Art. 38 des genannten Gesetzes der II. Abteilung des Bundesgerichtes auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses zu unterbreiten und kann nicht mittelst Berufung erwirkt werden. Allerdings hat das Bundesgericht zu wiederholten Malen — vergl. AS 20 S. 651 Erw. 3; 21 S. 115 f. Erw. 1 — die Berufung wegen Verletzung des erwähnten Bundesgesetzes für zulässig erklärt; allein das ist jeweilen nur geschehen in Fällen, in denen diese Verletzung als bloßer Inzidentpunkt in einer vom eidgenössischen Rechte beherrschten Streitsache erschien, das Bundesgericht in der Sache selbst als Berufungsinstanz kompetent war; vergl. speziell AS 24 II S. 356 Erw. 2; 29 II S. 198 f. Hier nun kommt, nach dem gesagten, eidgenössisches Recht außerhalb des genannten Bundesgesetzes überhaupt nicht in Frage, vielmehr ist das Bun¬ desgericht in der Sache selbst als Berufungsinstanz inkompetent und die Berufung unzulässig; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.