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32_II_58

BGE 32 II 58

Bundesgericht (BGE) · 1905-06-30 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11. Arteil vom 20. Januar 1906 in Sachen „La Constance“, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Volksbank Viel, Kl. u. Ber.=Bekl. Befreiung des Schuldners (Versicherers) durch Hinterlegung der geschuldeten (Versicherungs-) Summe. Art. 188 OR. Oertliche Rechts¬ anwendung. — Zinspflicht bei Streit über Gläubigerschaft. A. Durch Urteil vom 30. Juni 1905 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern über das Klagbegehren: „Die Beklagte sei schuldig, der Klägerin als Eigentümerin der Police Nr. 7648 der beklagten Gesellschaft den Betrag von 10,000 Fr. nebst Zins davon à 5 % seit 17. September 1899 zu bezahlen; eventuell: 1. Es sei die Klägerin berechtigt, die von der Beklagten gerichtlich deponierten 10,000 Fr. nebst Zins zu erheben. 2. Die Beklagte sei schuldig, der Klägerin den Zins von 10,000 Fr. vom 17. September 1899 an zu 5 % soweit er nicht durch den aus dem Depositum refultierenden Zins gedeckt wird, zu bezahlen“. erkannt:

1. (betreffend Beweisbeschwerde.)

2. Der Klägerin wird das Rechtsbegehren ihrer Klage gesprochen samt Zins à 5 % vom Kapital von 10,000 Fr.

23. Oktober 1899.

3. Im übrigen wird die Klage, soweit sie weiter geht, ab¬ gewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬ klagten Gutheißung, der Vertreter der Klägerin Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin hat im Jahre 1899 infolge Pfandverwertung gegen ihren Schuldner Otti eine von der Beklagten zu Gunsten dieses letztern oder dessen Bruders ausgestellte Lebensversicherungs¬ police erworben, laut welcher dem Versicherten das eingeklagte Kapital von 10,000 Fr. zu zahlen war, falls derselbe am

17. September 1899 noch lebe (eine Voraussetzung, welche un¬ bestrittenermaßen erfüllt ist). Die Beklagte verweigert die Aus¬ zahlung der Versicherungssumme an die Klägerin deshalb, weil ein gewisser Alphonse Bolard in Besoul (Frankreich), gestützt auf einen im Jahre 1893 von ihm gegen Otti ausgewirkten Arrest die Gläubigerschaft beanspruche, weshalb sie, die Beklagte, sich am 25. Februar 1901 durch gerichtliche Hinterlegung be¬ freit habe. Daß die Beklagte am angegebenen Datum bei der Gerichts¬ schreiberei Bern 10,000 Fr. als streitig hinterlegt hat, ist unbe¬ stritten; ebenso steht fest, daß der genannte Alphonse Bolard im Jahre 1893 gegen Otti einen Arrest auf die streitige Forderung ausgewirkt und der Beklagten notifiziert hatte, daß sodann dieser Arrest durch ein Kontumazurteil des Tribunal civil de la Seine (fünfte Kammer) d. d. 3. März 1900 validiert worden war und daß Bolard seine diesbezüglichen Ansprüche nie förmlich aufge¬ geben, sondern dieselben sogar noch nach Beginn des gegenwär¬ tigen Prozesses aufrecht zu halten erklärt hat. Dagegen konstatiert

die Vorinstanz an Hand der Akten, daß Otti gegen obiges Kon¬ tumazurteil „Opposition“ erhob und daß hierauf am 14. Juni 1901 durch Urteil des Tribunal civil de la Seine (sechste Kam¬ mer) gestützt auf den französisch=schweizerischen Staatsvertrag erkannt wurde: „(Le Tribunal) ... Reçoit Otti opposant au jugement par défaut du trois mars mil neuf cent ci dessus énoncé. Au fond: Se déclare incompétent pour statuer sur la demande de Bolard. Décharge en conséquence Otti Fahrni des condamnations contre lui prononcées par le Jugement auquel est fait opposition. Et condamne Bolard aux dé¬ pens. ..“ Des fernern konstatiert der Appellations= und Kas¬ sationshof, daß Bolard gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel er¬ riffen hat, sowie, daß er in der Folge eine auf das Urteil vom

3. März 1900 gestützte Klage gegen die „Confiance“ zurückge¬ zogen habe. Aus diesen Tatsachen zieht die Vorinstanz den Schluß, daß nach französischem Recht der im Jahre 1903 von Bolard ausgewirkte Arrest im Jahre 1901 dahingefallen sei, weshalb von da an ein ernsthafter, die Deposition der Schuld¬ summe rechtfertigender Anspruch des Bolard auf die Versicherungs¬ summe nicht mehr bestanden habe.

2. Was den Haupteinwand der Beklagten betrifft, wonach sie sich im Jahre 1903 durch gerichtliche Hinterlegung der Schuld¬ summe befreit hätte, so ist der Vorinstanz zunächst darin beizu¬ stimmen, daß im vorliegenden Falle hinsichtlich der Frage, ob mit befreiender Wirkung deponiert werden konnte, schweizerisches Recht zur Anwendung kommt; denn es ist richtig, sowohl, daß jene Frage dem Rechte des Erfüllungsortes untersteht, als auch, daß der in Betracht kommende Versicherungsvertrag in der Schweiz zu erfüllen war. Kommt aber schweizerisches Recht zur Anwen¬ dung, so ist es nach Art. 188 OR Sache des Schuldners, welcher sich auf den außerordentlichen Befreiungsgrund der De¬ position beruft, nachzuweisen, nicht nur daß die Deposition statt¬ gefunden habe, sondern auch, daß die gesetzliche Voraussetzung derselben vorhanden war, d. h. daß die Frage, wem die Forde¬ rung zustehe, im Zeitpunkt der Deposition wirklich streitig war bezw. daß für ihn ein ernsthafter Grund zur Befürchtung vorlag, zweimal zahlen zu müssen. Fragt es sich nun, ob letztere Voraussetzung im vorliegenden Falle zutraf, so ist es allerdings richtig, daß im Jahre 1903 in Frankreich ein gewisser Alfonse Bolard einen Arrest auf die strei¬ tige Forderung ausgewirkt und der Beklagten notifiziert hatte. Indessen stellt die Vorinstanz fest — und das Bundesgericht hat nach Art. 57 OG diesen Entscheid nicht zu überprüfen —, daß nach französischem Recht jenem Arrest sowohl als dem darauf gestützten Zahlungsverbot durch ein auf die Validationsklage des Arrestnehmers Bolard hin ergangenes Inkompetenzurteil Tribunal civil de la Seine (sechste Kammer) d. d. 14. Juni 1901, von welchem die heutige Beklagte Kenntnis erhielt, „die rechtliche und faktische Grundlage entzogen wurde daß durch dieses Urteil der Arrest selber „implicite ungültig er¬ klärt wurde“ und daß damit überhaupt der Anspruch Alphonse Bolard „dahingefallen“ ist. Auch konstatiert Appellations= und Kassationshof, daß hierauf Bolard seine gegen die Beklagte gerichtete Klage auf Auszahlung des verarrestierten Teils der Forderung nicht weiter verfolgte. Daraus ergibt sich nun aber zweifellos, daß im Jahre 1903 ein ernstlicher Streit über die Frage, wer Gläubiger sei, nicht mehr bestand, bezw. daß für die Beklagte kein Grund mehr zur Befürchtung vorlag, zwei¬ mal zahlen zu müssen; denn nachdem der in Frankreich ausge¬ wirkte Arrest nach französischem Recht dahingefallen war, konnte es sich selbstverständlich auch nicht etwa um die Möglich¬ keit handeln, daß derselbe durch ein schweizerisches Gericht validiert werde, wie denn auch die Beklagte gar nicht einmal be¬ hauptet, dies befürchtet zu haben. Bestand aber über die Frage, wem die Forderung zustehe, kein ernsthafter Streit mehr, so konnte die Schuldsumme auch nicht mehr mit befreiender Wirkung deponiert werden.

3. Die Verwerfung der auf Art. 188 OR gegründeten Ein¬ rede der Beklagten hat ohne weiteres die Gutheißung der vor¬ liegenden Klage zur Folge. Denn die Beklagte hat weder die Entstehung noch die Fälligkeit der Forderung noch auch die Tat¬ sache bestritten, daß die Klägerin im Jahre 1899 alle diejenigen Rechte erworben habe, welche laut Police dem Versicherten Ott gegen die Beklagte zustanden.

Freilich hat die Beklagte noch im vorwürfigen Prozesse und sogar noch in der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht pro forma die Behauptung aufgestellt, Bolard habe „das bessere Recht“, d. h. die Klägerin habe im Jahre 1899 die streitige Forderung gar nicht mehr erwerben können, weil dieselbe bereits von Bolard mit Arrest belegt gewesen sei. Allein die Unbegründet¬ heit dieser Einrede ergibt sich aus demselben Umstande, an welchem schon die auf Art. 188 OR gestützte Einrede der Beklagten scheiterte: aus dem Umstande nämlich, daß der von Bolard s. Z. erwirkte Arrest, wie die Vorinstanz konstatiert, sogar nach franzö¬ sischem Rechte ungültig war, ganz abgesehen davon, daß eventuell,

d. h. im Falle formeller Gültigkeit desselben, dieser Arrest nach Art. 1 des Staatsvertrages mit Frankreich nicht anerkannt wer¬ den könnte.

4. Was schließlich die Zinsen betrifft, so ist der Vorinstanz darin beizupflichten, daß die Zinspflicht nach Art. 15 der Police erst 30 Tage nach Einreichung der den Anspruch auf die Ver¬ sicherungssumme begründenden Belege, also frühestens am

23. Oktober 1899 beginnen konnte. Anderseits ist zu sagen, daß die Ansetzung eines spätern Termins für den Beginn der Zins¬ pflicht (mit Rücksicht auf den von Bolard erhobenen Anspruch aus dem Grunde nicht gerechtfertigt wäre, weil ein Streit über die Gläubigerschaft den Eintritt des Schuldnerverzuges nicht hindert, und das einzige dem Schuldner in einem solchen Falle gegebene Mittel, sich von seiner Zinspflicht (wie überhaupt von seiner Schuldpflicht) zu befreien, in der Hinterlegung der Schuld¬ summe besteht, eine solche aber im vorliegenden Falle zur Zeit, als die Gläubigerschaft wirklich streitig war, nicht stattge¬ funden hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella¬ tions= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 30. Juni 1905 bestätigt.