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74. Arteil vom 20. November 1906 in Sachen Roth, Expropriat und Rek., gegen Schweizerische Bundesbahnen, Expropriantin und Rekursbekl. Inkonvenienzentschädigung bei Expropriation einer Liegenschaft, auf der eine Wirtschaft betrieben wird. Einftuss der — nach Erstattung des ersten Gutachtens der bundesgerichtlichen Experten bekannt ge¬ wordenen — Tatsache, dass der Expropriat am nämlichen Orte ein anderes Haus besitzt, in dem er das Wirtschaftsgewerbe betreiben kann. Umzugskosten. Stellung des Richters zum Gutachten. A. Der Instrukionsantrag vom 10. September 1906 lautet dahin: I. Der Rekurs wird teilweise begründet erklärt und zwar in dem Sinne, daß
1. die Entschädigung für Abtretung der Liegenschaft* von 63,000 Fr. auf 70,000 Fr. erhöht wird;
* auf der eine Wirtschaft betrieben wurde. (Anm. d. Red. f. Publ.) AS 32 II — 1906
2. neben der vorinstanzlich gesprochenen Inkonvenienzentschä¬ digung von 5000 Fr. dem Expropriaten unter dem be¬ sondern Titel von Inkonvenienzen, die ihm aus unzeitiger Inbesitznahme der Liegenschaft durch die Expropriantin entstanden sind, noch zugesprochen werden:
a. wegen vorzeitiger Räumung der Wirt¬ Fr. 900 schaftslokalitäten
b. wegen Schädigung des Expropriaten aus vorzeitiger Auflösung der Miet¬ 275 verträge Fr. 1175 — zinsbar zu 4 ½% seit 1. Juni 1906. II. In allen andern Punkten wird der Schätzungsentscheid be¬ stätigt. B. Beide Parteien haben erklärt, diesen gutachtlichen Entscheid nicht annehmen zu wollen, und Beurteilung der Sache durch das Bundesgericht verlangt. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Expro¬ priaten den Antrag gestellt: Die Expropriationsentschädigung möge, auf Grundlage der ursprünglichen Expertise und unter Mit¬ berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens auf 80,275 Fr. samt 2% Zins ab 1. Juni 1906 festgesetzt werden. Der Rekursantrag der Expropriantin geht dahin: die Entschä¬ gung für indirekte Nachteile sei statt auf 6175 Fr. (5000 Fr. + 1175 Fr.) auf 4675 Fr. (3500 Fr. + 1175 Fr.) festzusetzen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Expropriat hat sein ursprüngliches Begehren auf Bezahlung von 85,000 Fr. nicht aufrechterhalten, sondern heute erklärt, sich mit einer Entschädigung von 80,275 Fr. zu begnügen,
d. h. mit dem Betrage, zu dem man gelangt, wenn man den Fall schlechthin nach Maßgabe des ersten Expertengutachtens und der darin proponierten Entschädigungssummen beurteilt. In einem Punkte wird dieses Gutachten und insoweit auch der Urteilsantrag (in seinem Dispositiv I, 1 —) von beiden Rekursparteien als zutreffend anerkannt, nämlich soweit die Ent¬ schädigung für Abtretung der Liegenschaft gegenüber dem Schätzungs¬ entscheid eine Erhöhung von 63,000 Fr. auf 70,000 Fr. erfährt. Es fragt sich also nur noch, ob auch auf die Lösung, die das erste Gutachten der Inkonvenienzfrage gibt, abzustellen, oder ob und inwieweit in dieser Beziehung mit dem Urteilsantrage die ab¬ weichenden Ergebnisse des Ergänzungsgutachtens als maßgebend zu betrachten seien.
a. Die eigentliche Inkonvenienzentschädigung — die für die in¬ direkten Nachteile zu leisten ist, welche wegen der Expropriation als solcher geschuldet wird, nicht aus Gründen, die im Verfahren liegen — haben die Experten anfänglich auf 7000 Fr. geschätzt und diesen Betrag dann im Ergänzungsgutachten um die volle Hälfte, also auf 3500 Fr. reduziert. Das Motiv dieser Herab¬ setzung bildet der erst nach Erstattung des Hauptgutachtens be¬ kannt gewordene Umstand, daß der Expropriat in Oerlikon, nahe bei der Expropriationsliegenschaft ein anderes Haus besitzt, das für die Weiterführung seines Wirtschaftsgewerbes sich eignet und jetzt auch zu diesem Zwecke hergerichtet ist. Zu Unrecht will zunächst der Expropriat eine solche Abände¬ rung der Schadensevaluierung schon aus prozessualischen Gründen ausgeschlossen wissen. Wenn die Sachverständigen bei Erstattung ihres Gutachtens für die Ermittlung eines bestimmten Schadens¬ betrages nach der Aktenlage darauf angewiesen sind, mit bloßen Wahrscheinlichkeitsfaktoren zu rechnen, so muß selbstverständlich später dem Richter die Befugnis zustehen, eine Berichtigung des Gutachtens anzuordnen, falls sich nachher auf Grund des nun¬ mehrigen (in gesetzlicher Weise vermehrten) Aktenmaterials positive Tatsachen herausstellen, die dartun, daß das, was das Gutachten als das Wahrscheinliche angenommen hat, der Wirklichkeit nicht entspricht. Sonst (d. h. wenn die einmal erfolgte Expertise als maßgebend zu betrachten wäre) sähe sich ja der Richter gezwungen, ein Urteil zu fällen, das er nach den Akten selbst als unrichtig ansehen müßte. Anders verhält es sich mit der weitern Frage, ob die durch das Ergänzungsgutachten vorgenommene Reduktion der Entschädigung auf 3500 Fr. sachlich gutzuheißen sei. Freilich handelt es sich hierbei in erster Linie um eine Expertenfrage und also um einen Punkt, der nicht schlechthin der freien und selbständigen Prüfung des Richters untersteht. Trotzdem läßt sich aber die genannte Her¬
absetzung in ihrem vollen Betrage nicht aufrecht halten, indem zu sagen ist, daß sie rechtsirrtümlicherweise zu weit geht. Von den verschiedenen Momenten, die beim ersten Gutachten als Scha¬ densfaktoren berücksichtigt wurden und zum Vorschlage einer Ent¬ schädigungssumme von 7000 Fr. geführt haben, kommt infolge jener neu bekannt gewordenen Tatsache direkt und voll nur ein einziges in Wegfall: nämlich die früher vorausgesetzte Schwierigkeit für den Expropriaten, in Oerlikon eine andere passende Wirtschafts¬ lokalität zu finden und die Annahme hiermit verbundener Kosten und Zeitverluste. Alle andern Momente werden entweder gar nicht berührt (so die Kosten des Umzuges und der Einrichtung einer neuen Wirtschaft) oder doch nur teilweise (wie die Einbuße an der Klientel). Fortbestehen bleibt namentlich auch das von den E perten hervorgehobene Moment, daß eine Ungewißheit darüber vorliegt, ob es dem Expropriaten möglich sein werde, die durch die Expropriation notwendige Verlegung seines Geschäftes vorzunehmen, ohne daß dessen Rentabilität leidet: d. h. der Expropriat muß auch so, wie sich die Sachlage jetzt darstellt, aus seiner bisherigen sichern in eine unsichere Erwerbsstellung eintreten. Erwägt man das alles, so gelangt man zu dem Ergebnis, daß die Experten bei der Neuschätzung der fraglichen, vom Expropriaten bisher verschwiegenen Tatsache (daß er nämlich in Oerlikon noch ein an¬ deres Haus besitzt) eine weitergehende Bedeutung für die Schadens¬ bemessung beigelegt haben, als ihr objektiv zukommen kann. Es ist deshalb geboten, die Inkonvenienzentschädigung entsprechend über den von den Experten proponierten Betrag hinaus zu erhö¬ hen, und zwar dürfte der Betrag von 5000 Fr. allen Verhält¬ nissen des Falles Rücksicht tragen. Damit kommt man aber, wenn auch aus anderm Grunde, in diesem Punkte zur Bestätigung des Urteilsantrages.
b. Als maßgebend muß dagegen das Nachtragsgutachten gelten, soweit es die früher proponierte Entschädigung wegen vorzeitiger Räumung der Wirtschaftslokalitäten von 3000 Fr. auf 900 Fr. herabsetzt. Bei dieser Reduktion bildet offenbar die Tatsache, daß der Expropriat in seinem andern Hause in Oerlikon bereits mit dem 15. Juli 1906 den Betrieb seiner Wirtschaft eröffnen konnte, ein sehr wichtiges Moment, da sie einen Betriebsunterbruch von nur 1½ statt der früher vorausgesetzten 6 Monate dartut. Das rechtfertigt ohne weiteres quotitativ die genannte Herabsetzung. Die Summe von 275 Fr. endlich, die als Ersatz des Schadens wegen vorzeitiger Auflösung der Mietverträge in Ansatz gebracht wurde, ist — und zwar mit Grund — unangefochten geblieben. Mit dem gesagten gelangt man zur Abweisung des vom Ex¬ propriaten eingereichten Rekurses.
2. Die Expropriantin stützt ihr Begehren, die Inkonvenienz¬ entschädigung von 5000 Fr. (— die Entschädigung 1175 Fr. (900 Fr. + 275 Fr.] wegen vorzeitiger Räumung des Expopria¬ tionsobjektes und vorzeitiger Auflösung der Mietverträge läßt sie unangefochten —) um 1500 Fr. tiefer zu stellen, auf einen pro¬ zessualischen Grund. Sie macht nämlich geltend, daß sie mit der Annahme des Schätzungsentscheides nur die Verpflichtung aner¬ kannt habe, die durch diesen Entscheid zugebilligte Gesamtent¬ schädigung zu bezahlen, daß sie damit aber nicht die Richtigkeit jedes einzelnen Postens dieser Gesamtenschädigung, namentlich also auch nicht die Richtigkeit jenes Postens von 5000 Fr. zugegeben habe und somit immer noch die von der Instruktionskommission als unzulässig erklärte Reduktion dieses Postens auf 3500 Fr., wie sie die Experten nachträglich vorschlagen, verlangen könne, da hier¬ mit nicht unter den anerkannten Gesamtbetrag von 68,000 Fr. gegangen werde. Dieser Rekursgrund ist nun aber durch die vor¬ angegangenen Ausführungen gegenstandslos geworden, laut denen die fragliche Inkonvenienzentschädigung mit dem durch das Nach¬ tragsgutachten proponierten Betrag von 3500 Fr. zu tief bemessen wurde und auf den Betrag eben von 5000 Fr. angesetzt werden muß, in welchem sie im Urteilsantrag figuriert. Damit braucht auf eine Erörterung jener von der Expropriantin aufgeworfenen prozessualischen Rechtsfrage nicht eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Urteilsantrag der Instruktionskommission wird in seinem Dispositiv zum Urteil erhoben.