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32_II_563

BGE 32 II 563

Bundesgericht (BGE) · 1906-06-19 · Deutsch CH
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73. Arteil vom 29. September 1906 in Sachen Wettstein u. Genossen, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Stadtgemeinde Zürich, Bekl. u. Ber.=Bekl. Kantonales Besoldungsrecht und Bundesgesetz betr. die Unter¬ stützung der öffentlichen Primarschule, Art. 2 Abs. 5. Art. 349 OR. Besoldungsansprüche von staatlich angestellten Lehrern. Inkompetenz des Bundesgerichts. Art. 56, 83 0G. — Art. 77 0G: Die Einstel¬ lung des Berufungsverfahrens hat im Falle der Inkompetenz des Bundesgerichts nicht stattzufinden. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 19. Juni 1906 hat die erste Appella¬ tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über folgende Streitfragen:

1. Ist die Beklagte verpflichtet, anzuerkennen, daß die Kläger als definitiv gewählte Volksschullehrer der Stadt Zürich bis zum Ablauf der Amtsdauer, welche für die Sekundarlehrer am 1. Mai 1912, für die Primarlehrer am 1. Mai 1910 zu Ende geht, außer der gesetzlichen Barbesoldung als Entschädigung für die gesetzlichen Naturalleistungen (§ 1 und 3 des Gesetzes betreffend die Besoldungen der Volksschullehrer vom 27. November 1904) und als Gemeindezulage folgende Beträge zu beziehen haben: (Folgt Aufzählung.)

2. Ist die Beklagte im Sinne der Streitfrage 1 verpflichtet, den Klägern diese Beträge, vorbehältlich einer allfälligen Beendi¬ gung des Anstellungsverhältnisses vor Ablauf der Amtsdauer in monatlichen Raten einzubezahlen, resp. folgende, bereits fällige, aber zu wenig bezahlten Beträge sofort nachzuzahlen: (Folgt Aufzählung.) erkannt Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Be¬ rufung an das Bundesgericht eingelegt, mit der sie die Anträge stellen:

Das oberichtliche Urteil sei aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich in allen Teilen zu bestätigen. (Folgen eventuelle Anträge über die zu zahlenden Summen, Die Berufungkläger bemerken in ihrer Berufungserklärung, daß sie gegen das angefochtene Urteil auch Kassationsbeschwerde an das zürcherische Kassationsgericht eingericht haben; in Erwägung:

1. Der vorliegende Rechtsstreit beschlägt folgenden Sachverhalt: Gemäß Art. 164 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom Jahre 1892 erhalten die Primar= und Sekundarlehrer „freiwillige „Zulagen zur gesetzlichen Besoldung, welche so bemessen werden, „daß die Gesamtbesoldungen der Primarlehrer je nach der Dauer „des Schuldienstes 2800—3800 Fr., diejenigen der Primar¬ „lehrerinnen 2600—3000 Fr., diejenigen der Sekundarlehrer „3400—4400 Fr. betragen“. Nach dem Gesetz betreffend die Be¬ soldung der Volksschullehrer, vom 22. Dezember 1872, das da¬ mals in Kraft war, betrug der Grundgehalt im Minimum für einen Primarlehrer 1200 Fr., für einen Sekundarlehrer 1800 Fr. dazu kam eine jährliche staatliche Zulage von 100 Fr. für das bis 10., 200 Fr. für das 11. bis 15., 300 Fr. für das 16. bis 20. Dienstjahr, 400 Fr. für das 21. und die folgenden Dienst¬ jahre, endlich Barvergütung für Naturalleistungen (Ersatz für Wohnung, Pflanzland und Holz). Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Unterstützung der öffentlichen Primar¬ schule, vom 25. Juni 1903, erließ der Kanton Zürich am

24. November 1904 ein neues Gesetz betreffend die Besoldungen der Volksschullehrer, mit Rückwirkung auf den 1. Mai 1904, durch welches das Minimum des Grundgehaltes, bei beiden Kate¬ gorien, um 200 Fr. erhöht und die Alterszulagen anders nor¬ miert und ebenfalls erhöht wurden. Die Kläger machen nun geltend, die Beklagte habe ihnen ihre in Art. 164 der Gemeinde¬ ordnung festgesetzten Gesamtbesoldungen ab 1. Mai 1904 um den gleichen Betrag zu erhöhen, um welchen durch das Gesetz vom 24. November 1904 ihre gesetzliche Barbesoldung erhöht worden ist; die Beklagte widerspricht dieser Auffassung. Während die erste Instanz in Auslegung des Art. 104 der Gemeindeord¬ nung die Auffassung der Kläger und damit die Klage gutgeheißen hat, erachtet die zweite Instanz den Standpunkt der Beklagten als begründet.

2. Es erhellt hieraus, daß sich der ganze Prozeß um die Aus¬ legung einer Bestimmung des kantonalen Gesetzes über die Be¬ soldungen der Volksschullehrer dreht und eine Frage des kanto¬ nalen Besoldungsrechts zur Entscheidung steht. Der Vertreter der Kläger will zwar in seiner Berufungserklärung die Kompetenz des Bundesgerichtes (und die Zulässigkeit der Berufung) in erster Linie darauf stützen, daß durch das obergerichtliche Urteil Art. 2 Ziff. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Unterstützung der öffent¬ lichen Primarschule verletzt sei. Allein indem diese Bestimmung vorschreibt, die Bundesbeiträge dürfen nur (u. a.) zur Aufbesse¬ rung von Lehrerbesoldungen verwendet werden, begründet sie nicht einen Anspruch der Lehrer auf Besoldungserhöhung und konnte sie keinen solchen Anspruch begründen, das genannte Bundesgesetz regelt überhaupt in keiner Weise die Besoldungsansprüche der Lehrer und das Verhältnis der Lehrer zu den Kantonen und Gemeinden, sondern die öffentlich=rechtlichen Beziehungen des Bundes zu den Kantonen auf dem Gebiete des Volksschulwesens; es ist daher unerfindlich, wieso die Abweisung der Klage eine Verletzung der angerufenen Bestimmung bedeuten soll. Des weitern macht der Vertreter zur Begründung der Kompetenz des Bundesgerichts geltend, der Vorbehalt des Art. 349 OR treffe hier nicht zu, da es sich nicht um öffentliches Recht des Kan¬ tons, „d. h. um Gesetzesrecht, sondern lediglich um Vertragsrecht“ handle, indem es den Gemeinden nach § 1 des Gesetzes betreffend die Besoldungen der Volksschullehrer vom Jahre 1872, sowie § 5 des Besoldungsgesetzes von 1904 freistehe, Zulagen zur gesetz¬ lichen Besoldung zu bewilligen oder nicht. Die Zusicherung einer derartigen Zulage sei also „ein rein privatrechtlicher Vertrag“ umsomehr als die Volksschullehrer nicht Gemeindeangestellte seien, sondern vom Staate patentiert, beaufsichtigt und bezahlt werden, abgesehen von freiwilligen Gemeindezulagen. Daß diese Argumen¬ tation unhaltbai ist, bedarf keiner nähern Ausführung. Ganz klar ist, daß die zürcherischen Volksschullehrer öffentliche Beamte und Angestellte im Sinne des Art. 349 OR sind und daß daher die Bestimmungen des OR über den Dienstvertrag auf ihr Aus¬

stellungsverhältnis keine Anwendung finden. Streitig ist sodann nicht, ob sich die Parteien auf Grund des Art. 164 Gemeinde¬ ordnung über die Zulage geeinigt haben, sondern streitig ist, ob die Zulagen fix oder veränderlich, mit der Veränderlichkeit der Besoldungen, seien, es handelt sich einzig und allein um die Aus¬ legung einer kommunalen gesetzgeberischen Handlung, nicht um ein privatrechtliches Verhältnis zwischen Gemeinde und Lehrern, und für eine Anwendbarkeit eidgenössischen Rechts ist überall kein Raum. Ganz unzutreffend ist endlich auch der eventuelle Stand¬ punkt der Berufungserklärung, das Bundesgericht wolle „im „Sinne des Art. 83 OG auch die Anwendung des Art. 164 „Gemeindeordnung als kantonales Recht selbst vornehmen“: kan¬ tonales Recht darf das Bundesgericht (als Berufungsinstanz nur unter der doppelten Voraussetzung anwenden, daß es neben eidgenössischem Recht zur Anwendung kommt und das angefoch¬ tene Urteil es nicht beachtet hat. Darüber, daß diese Voraus¬ setzungen nicht gegeben sind, bedarf es keiner weitern Worte.

3. Da die Unzulässigkeit der Berufung auf der Hand liegt, so ist die Bestimmung des Art. 77 OG, wonach das Bundesgericht dann, wenn neben der Berufung auch die kantonale Nichtigkeits¬ beschwerde ergriffen ist, seinen Entscheid auszusetzen hat, nicht zur Anwendung zu bringen; sie kann sinngemäß nur dort befolgt werden, wo die Berufung zulässig, das Bundesgericht zuständig ist und den Entscheid in der Sache selbst zu treffen hat; der so¬ fortigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels steht die Bestimmung nicht im Wege; - erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Lausanne. — Imp. Georges Bridel & Ce