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32_II_419

BGE 32 II 419

Bundesgericht (BGE) · 1905-11-28 · Deutsch CH
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55. Arteil vom 14. Juni 1906 in Sachen Burger, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Allgemeine Anfall- und Haftpflicht¬ Versicherungs-Aktiengesellschaft, Bekl. u. Ber=Bekl. Form der Berufung: Inhalt der Berufungsanträge. Art. 67 Abs. 2 0G. Das Bundesgericht hat, sich ergeben: A. Durch Urteil vom 28. November 1905 hat das Bezirks¬ gericht Kulm folgende Klage: Die Beklagte sei zu verurteilen, an den Kläger eine Aversal¬ entschädigung von 7500 Fr. nebst Zins à 5 % seit 17. Juli 1902 zu bezahlen. Eventuell: Die Beklagte habe dem Kläger eine jährliche Rente von 600 Fr., zahlbar in vierteljährlichen Terminen, erstmals auf 1. Juli 1904, auszubezahlen — abgewiesen. B. Die vom Kläger gegen dieses Urteil ergriffene Appellation hat das Obergericht des Kantons Aargau durch Urteil vom

20. April 1906 abgewiesen. C. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger die Beru¬ fung an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt mit dem Antrag: „In Aufhebung des Entscheides der kantonalen Instanzen wolle das h. Bundesgericht eine Oberexpertise anordnen und zu diesem Zwecke die Akten zur Vervollständigung an die zuständige kanto¬ nale Instanz zurückweisen; Eventuell: Das h. Bundesgericht wolle, in Aufhebung des Entscheides der kantonalen Instanzen, die Aktenvervollständigung im Sinne der obergerichtlichen Minderheit anordnen“ in Erwägung: Nach Art. 67 Abs. 2 OG ist in der Berufungserklärung an¬ zugeben, welche Abänderungen gegenüber dem kantonalen Urteile beantragt werden. Diesem Erfordernis eines materiellen Haupt¬ antrages wird, wie das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden erkannt hat, durch Anträge rein prozessualer Natur, insbesondere

durch ein Rückweisungsgesuch, nicht Genüge geleistet, und ebenso¬ wenig kann der materielle Hauptantrag durch das Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils ersetzt werden, da ein solcher Aufhebungsantrag für sich allein noch nicht mit Bestimmtheit er¬ kennen läßt, welches der Inhalt des zu erlassenden Endurteiles sein soll (vergl. AS 24 II S. 8; 28 II S. 179 u. 391, so¬ wie die im erstgenannten Urteile zitierten Entscheidungen). Die bloße Wahrscheinlichkeit, daß der Berufungskläger in letzter Linie Gutheißung seiner vor der obersten kantonalen Instanz gestellten Rechtsbegehren bezweckte, ist nicht geeignet, die vom Gesetz ver¬ langte ausdrückliche Erklärung zu ersetzen; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.