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46. Arteil vom 14. Juni 1906 in Sachen Lutz, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Thies, Bekl. u. Ber.=Bekl. Stellung des Bundesgerichts gegenüber Urteilen, die im « Schadensliqui¬ dationsverfahren » (das im Anschluss an die grundsâtzliche Feststel¬ lung der Schadensersatzpflicht im Adhäsionsprozesse erfolgt) gefällt werden; es hat auch die grundsätzliche Frage der Entschädigungs¬ pflicht frei zu prüfen. Art. 58 Abs. 2 0G. — Schadenersatz aus unerlaubter Handlung: Publikation der Sperre eines Geschäftes. Mass der Entschädigung. Kausalität der Schadenszufügung. A. Durch Urteil vom 1. November 1905 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern über das klägerische Rechtsbegehren:
1. Die Schadenersatzsumme, welche Thies dem Lutz gemäß Ur¬ teil des Assisenhofes des zweiten Bezirks vom 24. Oktober 1903 schuldet, sei gerichtlich festzusetzen;
2. Die Geldsumme, welche Thies dem Lutz gemäß dem näm¬ lichen Urteil für ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse schuldet, sei gerichtlich festzusetzen;
3. Der schuldige Betrag sei vom 24. Oktober 1903 hinweg zinsbar zu erklären erkannt:
1. Der Klägerin ist ihr erstes Rechtsbegehren für einen Be¬ trag von 500 Fr. zugesprochen, nebst Zins davon zu 5 % seit
24. Oktober 1903.
2. Im ferneren ist ihr das zweite Rechtsbegehren zugesprochen für einen Betrag von 300 Fr., nebst Zins davon zu 5 % seit
24. Oktober 1903. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Ziffer 2 des Dispositivs sei dahin abzuändern, daß der Kläge¬ rin, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, ihr erstes Rechts¬ begehren für einen Betrag von 2500 Fr., nebst Zins davon zu 5 % seit 24. Oktober 1903, zugesprochen wird. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläge¬ rin Gutheißung, der Vertreier des Beklagten dagegen Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres ver¬ storbenen Ehemannes Abraham Lutz erhobene Schadenersatzan¬ spruch wird von ihr aus der Veröffentlichung folgenden, auf Seite 4 der „Arbeiterstimme“ vom 17. April 1903 erschienenen Artikels hergeleitet, für welchen der Beklagte die Verantwortung zu übernehmen erklärt hat: „Lohnbewegung der Holzarbeiter. ... Ferner wurde die Zentralkommission genötigt, über die Möbelfabrik Lutz in Kreuzlingen die Sperre zu verhängen. Nach den Löhnen, die Herr Lutz seinen Arbeitern verabreicht, dürfte er keinen Kollegen verlocken, in diesem Eldorado in Arbeit zu treten. Un¬ sere Kollegen haben sich die Mühe genommen und am letzten Zahltage die Lohnsäcklein gesammelt; auf diesen ist zu ersehen, daß die betreffenden Kollegen Löhne von 9, 10, 12 und 15 Fr.
in 14 Tagen verdient oder richtig ausgezahlt erhielten. Zu diesen hohen Löhnen kommen noch etwa für 10 Fr. Most und Brot. Herr Lutz verkauft nämlich an seine Arbeiter diese Waren jeden¬ falls in der Absicht, auch damit noch Geld zu verdienen. Wahr¬ lich, der Holzarbeiterverband würde sich ein großes Verdienst er¬ werben, wenn er ein derartiges Geschäft zum Stillstand bringen würde. Die Sperre ist denn auch vom deutschen Holzarbeiterverband über diese Bude verhängt werden.“
2. Wegen dieses Zeitungsartikels ist der Beklagte vom Assifen¬ hof des zweiten Geschworenenbezirks des Kantons Bern polizeilich verurteilt worden
a) zu einer Geldbuße von 50 Fr. „für die einfache Ehrver¬ letzung"
b) zu einer ferneren Geldbuße von 10 Fr. „für die ehrbeleidi¬ genden Außerungen“;
c) (Kosten)
d) dem Zivilkläger Abraham Lutz gegenüber grundsätzlich zur Entschädigung
e) (Interventionskosten der Zivilpartei.) Behufs Bestimmung des Maßes der sub d vorgesehenen Entschädigung wurden die Parteien „an den Zivilrichter ver¬ wiesen“. Immerhin enthielt das Urteil in seiner Motivierung bezüglich des Zivilpunktes folgende Ausführungen: Es frage sich, ob die Veröffentlichung des Artikels eine widerrechtliche Handlung im Sinne von Art. 50 ff. OR darstelle. Dies sei nur dann der Fall, wenn die darin behaupteten Tatsachen, nämlich die Ausbeu¬ tung der Arbeiter durch Bezahlung zu niedriger Löhne und durch unpreiswürdigen Verkauf von Lebensmitteln an dieselben, nicht wahr seien. (Folgen mehrere Seiten über das nach Ansicht des Gerichtes völlig negative Resultat des vom Beklagten verursachten Wahrheitsbeweises.) Da die vom Beklagten gegen Lutz erhobenen Vorwürfe in der Tat unwahr gewesen seien, so habe sich Thies durch die Veröffentlichung des inkriminierten Artikels einer wider¬ rechtlichen Handlung schuldig gemacht, und er sei daher ver¬ pflichtet, allen daraus entstandenen Schaden, wenn ein solcher überhaupt eingetreten sei, der verletzten Zivilpartei zu ersetzen. Nun bedeute der Vorwurf der Arbeiterausbeutung für Lutz eine Herabsetzung seiner Person in der Achtung seiner Mitbürger sei daher in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt worden und ihm schon daraus ein Schaden, ein tort moral, er¬ wachsen. Daneben sei ihm aber auch ein materieller Schaden zu¬ gefügt worden; denn jener Artikel sei gerade hauptsächlich in denjenigen Kreisen verbreitet worden, aus denen er seine Arbeiter¬ schaft rekrutiere, was zur Folge gehabt habe, daß er nicht mehr genügend gelernte Arbeiter erhalten und in seiner Fabrik nicht mehr die bisher regelmäßige Quantität Möbel habe herstellen können. Infolgedessen sei ihm ein Gewinnausfall erwachsen. Die Höhe des materiellen Schadens an Hand der dem Gerichte be¬ kannten Tatsachen zu bestimmen, sei jedoch unmöglich. Deshalb sei der Angeklagte grundsätzlich der Zivilpartei gegenüber zum Schadenersatze zu verurteilen, für die Ausmessung des Maßes aber seien die Parteien an den Zivilrichter zu verweisen. Unter Berufung auf dieses Urteil gelangte Lutz nun mit dem oben sub. A wiedergegebenen Rechtsbegehren vor den Gerichtspräsi¬ denten I von Bern. In der Folge wurde das Begehren 1 dahin präzisiert, daß der Beklagte dem Kläger für materiellen Schaden 6606 Fr. und für moralischen Schaden 1000 Fr. zu bezahlen habe, wogegen der Beklagte grundsätzlich gänzliche Abweisung der klägerischen Rechts¬ begehren verlangte. Durch Urteil vom 25. Mai 1905 erkannte der Gerichts¬ präsident: „a) Die Schadenersatzsumme, welche Thies dem Lutz gemäß Urteil des Assisenhofes des II. Bezirkes vom 24. Oktober 1903 schuldet, ist bestimmt auf 2500 Fr.
b) Die Geldsumme, welche Thies dem Lutz gemäß dem näm¬ lichen Urteil für ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse schuldet, ist gerichtlich bestimmt auf 300 Fr.
c) Beide Beträge sind vom 24. Oktober 1903 hinweg zu 5% verzinslich erklärt.“ Infolge Appellation des Beklagten fällte sodann die Vorinstanz das sub. A wiedergegebenen Urteil.
3. Wie sich aus vorstehendem ergibt, ist das Urteil der Vor¬ instanz kantonalrechtlich der Abschluß eines sogenannten Schaden¬
ermittlungs= oder Liquidationsverfahrens, d. h. eines Prozesses, welcher zwar vor dem Zivilrichter, wie das Adhäsionsverfahren aber im Anschluß an die strafgerichtliche Verurteilung des Be¬ klagten und auf Grund des strafgerichtlich festgestellten Tatbe¬ standes, durchgeführt wird. Daraus folgt, daß der Kläger im Liquidationsverfahren“ Schadenersatzansprüche nur aus solchen Handlungen herleiten kann, wegen derer der Beklagte bestraft wurde. Im vorliegenden Fall ist nun der Beklagte, wie sich aus der Anklageakte und dem Strafurteil mit aller Deutlichkeit ergibt, nur wegen des mit den Worten „Ferner wurde die Zentralkom¬ mission“ beginnenden und mit den Worten „über diese Bude ver¬ hängt werden“ schließenden Zeitungsartikels auf der vierten Seite der „Arbeiterstimme“ vom 17. April 1903 strafrechtlich verurteilt worden, nicht aber auch wegen der auf der ersten Seite derselben Nummer enthaltenen Publikation der vom schweiz. Holzarbeiterver¬ band gegen Lutz verhängten Sperre. Es konnte sich somit im „Liqui¬ dationsverfahren“ und kann sich folgerichtig auch heute nur darum handeln, der Klägerin einen Ersatz für denjenigen Schaden zuzu¬ sprechen, der ihrem verstorbenen Ehemanne durch jenen auf Seite 4 der „Arbeiterstimme“ vom 17. April 1903 publizierten Zeitungs¬ artikel zugefügt worden ist. Daß er grundsätzlich zum Ersatz dieses Schadens ver¬ pflichtet ist, hat der Beklagte seinerseits durch Nichtergreifung der Berufung gegen das angefochtene Urteil stillschweigend anerkannt. Aus diesem Grunde ist das Bundesgericht der Aufgabe enthoben, die vom Strafrichter bejahte Frage der Widerrechtlichkeit jenes Zeitungsartikels zu überprüfen. Dagegen könnte hiefür keineswegs etwa das Argument der Vorinstanz maßgebend sein, wonach im „Schadenermittlungsverfahren“ der Zivilrichter „nicht unter freier Würdigung des gesamten Tatbestandes ein selbständiges Zivilurteil zu fällen“ habe, sondern an das strafgerichtliche Urteil, soweit es den Zivilpunkt dem Grundsatze nach erledigt habe, gebunden sei. Für den kantonalen Richter bestand offenbar, kraft kantonalen Prozeßrechtes, eine solche Gebundenheit. Für das Bundesgericht als Berufungsinstanz aber bildet der Zivilpunkt, sofern nicht, wie in casu, eine Anerkennung der grundsätzlichen Entschädigungs¬ pflicht vorliegt, ein unteilbares, nach Art. 58 Abs. 2 OG anlä߬ lich der Berufung gegen das kantonale Endurteil zu beurteilendes Ganzes.
4. Fragt es sich nun, welcher Schaden dem Rechtsvorgänger der Klägerin durch den inkriminierten Zeitungsartikel zugefügt worden sei, so ist zunächst von der dem Urteil der Vorinstanz Grunde liegenden Expertise auszugehen. Darnach hat Lutz im Frühjahr und Sommer 1903 infolge Arbeitermangels 19,190 Fr. weniger Möbel fabriziert als im Vorjahr und ist ihm daraus ein Schaden von 1919 Fr. (10 % der Minder¬ produktion) erwachsen. Ferner hat er nach der Berechnung der Experten durch Kundenverlust (ebenfalls infolge Arbeitermangels) einen direkten Schaden von 500 Fr. und einen indirekten Schaden von 1000 Fr. (gleich dem Betrag der zur Wiedergewinnung von Kunden nötigen Auslagen) erlitten. Infolge der Unmöglichkeit sodann, den Maschinenbetrieb und die Bureaukosten im Verhältnis zur Minderproduktion zu reduzieren, ist nach der Ansicht der Ex¬ perten ein weiterer Schaden von 2187 Fr. entstanden, und schließlich infolge Anstellung ungeübter Arbeiter ein olcher von 1000 Fr., insgesamt somit ein Schaden von zirka 6500 Fr. Die Vorinstanz hat hieran aus dem Grunde zwei Abstriche von je 1000 Fr. vor¬ genommen, weil die Posten „Auslagen zur Wiedergewinnung von Kunden“ und „Verlust infolge Anstellung ungeübter Arbeiter“ in der Schadensberechnung der Klagpartei nicht figurierten und ihr dieselben daher nach der Verhandlungsmaxime nicht zuzusprechen seien. Es könnte sich fragen, ob das Bundesgericht an diese, in der Form einer prozeßrechtlichen Entscheidung zu Tage tretende Auffassung der Vorinstanz gebunden sei, oder ob nicht vielmehr auf die Erfahrungstatsache abzustellen wäre, daß in der Regel ein und derselbe Schaden mittelst verschiedener rechnerischer Me¬ thoden nachgewiesen werden kann und daß daher die Methode der Klagpartei sich mit derjenigen der Experten nicht zu decken brauchte. Dem in Art. 51 OR aufgestellten Prinzip, wonach Art und Größe des Schadenersatzes durch das freie richterliche Ermessen bestimmt werden, scheint es freilich zu widersprechen, wenn der Urheber eines laut Expertise wirklich entstandenen Schadens zum Ersatz desselben nur deshalb nicht angehalten
wird, weil die Experten auf einem andern Wege als der Kläger zur Feststellung dieses Schadens gelangten. Anderseits ließe sich gegenüber der Berechnung der Experten einwenden, daß der Be¬ trag von 2187 Fr. solche Auslagen repräsentiert, welche Lutz auch im Vorjahr gehabt hatte, und daß dieser Betrag daher nicht neben dem Mindergewinn in Rechnung gebracht werden durfte: Der von der Minderproduktion herrührende Schaden besteht ent¬ weder in dem durch die Minderproduktion bedingten Minderge¬ rtise winn bei gleichbleibenden Generalspesen, was nach der E 1919 Fr. ausmacht, oder aber, was nach der Expertise 2187 Fr., also ungefähr ebensoviel ausmacht, in dem der Minderproduktion entsprechenden Anteil an den gleichbleibenden Generalspesen. Es hätte sich somit unter diesem Gesichtspunkte ein Abstrich von zirka 2000 Fr. gerechtfertigt.
5. Indessen ist es nicht nötig, den dem Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahre 1903 infolge Arbeitermangels erwachsenen Gesamtschaden ziffermäßig zu bestimmen; denn, wie sich im fol¬ genden zeigen wird, hat der Beklagte von dem Gesamtschaden einen derart kleinen Teil zu vertreten, daß unter dem Titel der Entschädigung für materiellen Schaden auf alle Fälle, betrage der Gesamtschaden über 5000 Fr., wie die Klägerin behauptet, oder nur 3700 Fr., wie die Vorinstanz annimmt, doch nicht mehr als 500 Fr. zugesprochen werden könnten. Mit der Vorinstanz und auf Grund der eigenen Angaben der Klagpartei über den Arbeitermangel vor und nach dem 17. April 1903 ist zunächst anzunehmen, daß wenigstens ein Drittel des dem Ehemann der Klägerin erwachsenen Gesamtschadens zur Zeit des Erscheinens des inkriminierten Zeitungsartikels (am 17. April
1903) bereits entstanden war, und mit der Vorinstanz ist ferner anzunehmen, daß der seither entstandene Schaden nur zum kleiner Teil auf den vom Beklagten zu vertretenden Zeitungsartikel zu¬ rückzuführen ist, zu einem weitaus größern Teil dagegen auf die kurz vorher vom schweizerischen Holzarbeiterverband über die Lutz'sche Fabrik verhängte Sperre, welche u. a. gerade am 17. April 1903 und auch seither mehrmals in der „Arbeiterstimme“ publi¬ ziert wurde, sowie auf die Nachwirkungen der schon im Februar vom deutschen Holzarbeiterverband verhängten, im März und im Juni aufgefrischten Sperre, welche letztere sogar durch rote Pla¬ kate an allen nach Kreuzlingen führenden Straßen bekannt gemacht worden war. Der von der Klagpartei angerufene Art. 60 OR trifft hier schon deshalb nicht zu, weil nicht gesagt werden kann, der Beklagte habe gemeinsam mit den beiden Arbeiterverbänden eine rechtswidrige Handlung vorgenommen. Vielmehr liegen hier mindestens drei selbständige, zeitlich und örtlich getrennte Hand¬ lungen vor; nur eine derselben ist vom Beklagten ausgegangen, und bezüglich der beiden andern ist er weder Anstifter noch Ge¬ hülfe gewesen. Zu diesen Momenten, in Berücksichtigung derer die Vorinstanz den Beklagten nur für einen Fünftel des seit dem 17. April 1903 entstandenen Schadens, also nur für 2/5 des Gesamt¬ schadens verantwortlich macht, und infolge derer es sogar zweifel¬ haft erscheint, ob der Zeitungsartikel des Beklagten dem Rechts¬ vorgänger der Klägerin überhaupt noch einen namhaften Schaden zufügen konnte, gesellt sich nun aber noch ein weiterer, von der Vor¬ instanz nicht hervorgehobener Faktor, der Umstand nämlich, daß im Jahre 1903, ganz allgemein und abgesehen von den speziell gegen Lutz gerichteten Angriffen, in der Holzbranche ein beträcht¬ licher Mangel an geschulten Arbeitern bestand, was sich u. a. aus einem bei den Akten liegenden, an den klägerischen Anwalt ge¬ richteten Brief des Rechtsvorgängers der Klägerin, vom 13. Mai 1903, ergibt. Lutz schrieb damals wörtlich: „Eine Schadenersatz¬ „klage dürfte ebenfalls seine Schwierigkeiten haben, ich kann wohl „sagen, daß ich infolge des Artikels in der Arbeiterstimme weniger „Arbeiter bekomme, also in der Produktion geschädigt bin, aber „es dürfte dem Gegner Thies nicht gerade schwer fallen, zu be¬ „weisen, daß bei dem jetzt etwas lebhaften Geschäftsgang allgemein „Mangel an tüchtigen Schreinern besteht.“ Mit Rücksicht hierauf war es offenbar schon nicht ganz richtig, der Berechnung der Entschädigung einfach die Differenz zwischen der Anzahl Arbeiter, die Lutz im Jahre 1903 beschäftigte, einer¬ seits, und der Anzahl Arbeiter, die er im Vorjahr beschäftigt hatte, anderseits, zu Grunde zu legen. Wenn in Ermangelung anderer rechnerischer Anhaltspunkte trotzdem von dieser Differenz ausgegangen wurde, so hat doch mit Rücksicht darauf, daß der
dem Rechtsvorgänger der Klägerin erwachsene Schaden nur zum Teil auf die gegen ihn speziell gerichteten Angriffe, also nur zu einem ganz geringen Anteil auf den Zeitungsartikel des Beklagten zurückzuführen ist, eine weitere Reduktion der Entschädigung ein¬ zutreten, sodaß daher die der Klägerin vorinstanzlich für mate¬ riellen Schaden zugesprochene Summe von 500 Fr. unter allen Umständen als genügend erscheint. Zu dieser Summe hinzuzurechnen ist schließlich noch der von einer Partei angefochtene Betrag von 300 Fr. für moralischen Schaden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations¬ und Kassationshofes des Kantons Bern, vom 1. November 1905, bestätigt.