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2. Arteil vom 22. Februar 1905 in Sachen Bücheli=Michel, Kl. u. Ber.=Bl., gegen Bücheli, Bekl. u. Ber.=Bekl. Berufung gegen ein Urteil, das bei einer Klage des einen Teils aus Art. 47 ZEG die Ehe auf Grund des Art. 45 eod. geschieden hat, weil der Beklagte sich der Berufung nicht widersetzte. Zulässigkeit der Berufung mit der Begründung, dass die Ehe aus Verschulden des Beklagten zerrüttet und dieser zu einer Entschädigung zu verurteilen sei. — Wirkung des die Trennung von Tisch und Bett anordnenden Urteils auf das nachherige Scheidungsurteil. — Entschädigung an den schuldlosen Ehegatten gemäss § 53 graubündn. PGB. A. Durch Urteil vom 17. Januar 1903 hat das Bundes¬ gericht auf Berufung der heutigen Klägerin die Ehe der Liti¬ ganten auf zwei Jahre von Tisch und Beit getrennt. B. Im März 1905 erneuerte die Klägerin die Scheidungs¬ klage beim Bezirksgericht Plessur, wobei sie u. a. die Zusprache einer Entschädigung wegen Verschuldens des Beklagten an der Ehezerrüttung verlangte. C. Durch Urteil vom 3. November 1905 hat das Bezirksge¬ richt Plessur erkannt:
1. Die Ehe der Litiganten wird auf Grund von Art. 45 des Bundesgesetzes über Zivilstand und Ehe gänzlich geschieden.
2. Die aus der Ehe hervorgegangenen beiden Knaben werden bis zum erfüllten zwölften Altersjahr des jüngern derselben der Mutter zur Pflege und Erziehung übergeben. Von da an sollen sie an den Vater übergehen.
3. Der Beklagte hat der Klägerin für die Dauer der Unter¬ bringung der Kinder bei ihr jährlich 1000 Fr. Alimentations¬ kosten zu entrichten.
4. Das persönliche Entschädigungsbegehren der Klägerin wird abgewiesen. D. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen, es sei das Urteil da¬ hin abzuändern, daß der Klägerin wegen Verschuldens des Beklagten an der Ehezerrüttung eine Entschädigung in periodischen Leistungen oder in einer Aversalsumme von 3500 Fr. zugesprochen werde. E. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter der Klägerin diesen Antrag wiederholt und begründet. Der Vertreter des Beklagten hat beantragt, es sei auf die Berufung weil unzulässig nicht einzutreten, eventuell, es sei dieselbe abzu¬ weisen, ganz eventuell, es sei nur eine sehr reduzierte Entschädi¬ gung zu sprechen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Sinn und Tragweite der Berufungsanträge sicht die Klägerin das kantonale Urteil insofern an, als dadurch die Ehe der Litiganten nicht aus Verschulden des Beklagten geschieden und diesem nicht demgemäß eine Entschädigung aufgelegt worden ist. Nun hat das kantonale Urteil in der Tat, indem es die Ehe aus Art. 45 ZEG schied, die Verschuldensfrage offen gelassen, und ist von diesem Standpunkt aus zur Abweisung des Entschädi¬ gungsbegehrens der Klägerin gelangt. Die Berufung bezieht sich also keineswegs, wie der Beklagte einwendet, nur auf die dem kantonalen Recht unterstehenden Nebenfolgen der Scheidung, son¬ dern vielmehr mit auf die nach eidgenössischem Recht zu lösende Frage, aus wessen Verschulden die Scheidung auszusprechen sei, und es ist deshalb auf sie einzutreten.
2. Die Vorinstanz hat ein gemeinschaftliches Scheidungsbe¬ gehren der Litiganten angenommen, weil der Beklagte der Trennung der Ehe keinen Widerstand entgegengesetzt hatte, und die Ehe aus Art. 45 des Bundesgesetzes geschieden. Dieses Vorgehen ist rechts¬ irrtümlich. Da die Klägerin einseitig die Scheidung, gestützt auf Art. 47 wegen Verschuldens des Beklagten, begehrte, hätte die Vor¬
instanz dieses einseitige Scheidungsbegehren beurteilen und nicht aus der Tatsache, daß der Beklagte mit der Scheidung an sich einverstanden war, ein gemeinschaftliches Scheidungsbegehren her¬ leiten sollen (s. AS 28 II Nr. 57). Die Verschuldensfrage durfte also nicht, wie dies seitens der Vorinstanz geschehen ist, umgangen werden. Da aber die zur Lösung dieser Frage erforderlichen Fest¬ stellungen aus den vorhandenen Akten geschehen können, so kann von einer Rückweisung der Sache in dieser Beziehung Umgang genommen werden (Art. 82 OG).
3. Wenn nach Ablauf der gerichtlichen Trennungszeit die Scheidungsklage von einem Teile erneuert wird, so ist der Richter, der nach Art. 47 i. f. hierüber nach freiem Ermessen zu erkennen hat, an das frühere rechtskräftige Urteil und an dessen rechtliche Würdigung des Prozeßmaterials gebunden. (In diesem Sinne hat sich das Bundesgericht im Urteil Bannwart vom 6. Dezember 1905 * ausgesprochen.) Darnach steht fest, daß die Ehe der Liti¬ ganten im Jahre 1903 aus überwiegendem Verschulden des Be¬ klagten im Sinne des Art. 47 tief zerrüttet war. Die eheliche Zerrüttung besteht seither und auch heute noch unbestrittenermaßen fort, und hinsichtlich der Frage nach dem Verschulden an dem Eheunglück sind jedenfalls keine Veränderungen zu Ungunsten der Klägerin eingetreten. Wie die Vorinstanz feststellt, sind neue, die Klägerin belastende Momente seitens des Beklagten nicht vorge¬ bracht worden, während umgekehrt die Klägerin den Beweis für den etwas verdächtigen Verkehr des Beklagten mit einer Kellnerin erbracht hatte. Bei dieser Sachlage ist die Ehe der Litiganten, ge¬ mäß dem Begehren der Klägerin, gestützt auf Art. 47 des Bundes¬ gesetzes, und zwar aus überwiegendem Verschulden des Beklagten, zu trennen.
4. Für die Entschädigungsforderung der Klägerin ist ma߬ gebend Art. 53 des bündnerischen Privatrechts. Darnach „kann der unschuldige Ehegatte .... von dem schuldigen .... eine Entschädigung verlangen, die nach Maßgabe der erlittenen Unbill und der Vermögensumstände des geschiedenen Ehegatten zu be¬ messen ist und sowohl in einer Aversalsumme, als in periodischen
* In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.) Leistungen bestehen kann.“ Da die Schuld an der Ehezerrüttung nur ganz selten ausschließlich auf einer Seite liegt, sondern höch¬ stens den einen Teil überwiegend und in viel geringerem Maße den andern Teil belastet, so darf unbedenklich angenommen werden, daß nach richtiger Auslegung der zitierten Gesetzesbestimmung und in Übereinstimmung mit andern kantonalen Rechten (s. z. B. § 629 des zürcherischen Privatrechts) auch zu Gunsten des in der Hauptsache unschuldigen Teils das Recht auf Entschädigung gegeben sein soll. Der Vertreter des Beklagten hat denn auch gegen eine solche der Berufung zu Grunde liegende Interpretation des Gesetzes heute nichts eingewendet. Demgemäß erscheint das Entschädigungsbegehren der Klägerin als des überwiegend un¬ schuldigen Teils gegen den Beklagten als den hauptsächlich schul¬ digen Teil grundsätzlich als begründet. Wenn nun auch die Akten über die Vermögensverhältnisse des Beklagten keinen ganz genauen Aufschluß geben, so rechtfertigt es sich doch, daß zur Vermeidung von Weiterungen und um den Parteien neue Kosten zu ersparen, die Entschädigung heute durch das Bundesgericht fest¬ gesetzt und somit von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu diesem Behufe Umgang genommen werde. Denn es steht immerhin soviel fest, daß der Beklagte zwar selber wohl noch kein erhebliches Vermögen besitzt, daß er aber einer wohlhabenden Fa¬ milie angehört und ein ordentliches Einkommen hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Entschädigung unter Berück¬ sichtigung der von der Klägerin erlittenen Unbill auf eine Aversal¬ summe von 1000 Fr. zu sixieren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Eheleute Bücheli=Michel werden, in Abänderung des Ur¬ teils des Bezirksgerichts Plessur vom 3. November 1905, auf Grund von Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend Zivilstand und Ehe aus überwiegendem Verschulden des beklagten Ehemanns gänzlich geschieden, und es wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Entschädigung von 1000 Fr. wegen Verschuldens der Ehezerrüttung zu bezahlen.