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1. Auszug aus dem Arteil vom 7. Februar 1906 in Sachen Studer, Bekl. u. Haupt=Ber.=Kl., gegen Studer, Kl. u. Anschl.=Ber.=Kl. Nebenfolgen der Ehescheidung. Kompetenz des Bundesgerichts zu deren Beurteilung. Art. 49 Abs. 1 und 2 ZEG; Art. 56 und 57 0G. Was die Nebenfolgen der Scheidung betrifft, so hat das Bun¬ desgericht zwar in neuester Zeit seine Entscheidungskompetenz ge¬ stützt auf Art. 56 OG verneint, weil hiebei, gemäß Art. 49 Abs. 1 ZEG, die Anwendung kantonalen Rechts in Frage stehe (vergl. den grundlegenden Entscheid in Sachen Jacot: AS 28 II Nr. 44 Erw. 2 S. 346). An dieser Argumentation kann jedoch bei wiederholter Prüfung der Frage nicht festgehalten werden. Vielmehr ist, in Wiederaufnahme der früheren Praxis des Gerichts (vergl. AS 8 Nr. 77 Erw. 2 S. 519 und dort AS 32 II — 1906
nalen Richter getroffenen Lösung der Verschuldensfrage gelangt. kantonalen Scheidungsdispositivs oder wenigstens der vom kanto¬ der Nebenfolgen befugt ist, sofern es zu einer Abänderung des davon auszugehen, daß das Bundesgericht zu eigener Beurteilung der Parteien gleichzeitig mit der Scheidung selbst zu erkennen, ist, über die Nebenfolgen von Amtes wegen oder auf Begehren Abs. 2 ZEG, worin der Ehescheidungsrichter allgemein angewiesen zitierte Präjudizien), auf Grund der Bestimmung des Art. 49