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32_II_183

BGE 32 II 183

Bundesgericht (BGE) · 1906-01-24 · Deutsch CH
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28. Auszug aus dem Arteile vom 24. Januar 1906 in Sachen Mühlethaler, Kl., gegen Staat Bern, Bekl. Verantwortlichkeitsklage nach bern. Recht. Art. 15 bern. KV, §§ 51, 48 des Verantwortlichkeitsgesetzes: Erfordernis der vorausgegan¬ genen Verantwortlichkeitserklärung durch die Administrativbehörde. Aus den Gründen: Nach Art. 15 KV und § 51 des Verantwortlichkeitsgesetzes, beide lautend: „Jede Behörde, jeder Beamte und Angestellte ist Zivilansprüche, „für seine Amtsverrichtungen verantwortlich. - „welche aus der Verantwortlichkeit fließen, können unmittelbar „gegen den Staat vor den Gerichten geltend gemacht werden. „Das Gericht darf jedoch die Klage gegen den Staat nicht an¬ „nehmen, bis der Kläger nachgewiesen, daß er sich diesfalls

„wenigstens 30 Tage zuvor erfolglos an die oberste Vollzie¬ „hungsbehörde gewendet hat. Dem Staat bleibt der Rückgriff Dem Gesetze steht die wei¬ „gegen den Fehlbaren vorbehalten. „tere Ausführung dieser Grundsätze zu“- darf der Richter die Klage gegen den Staat nicht annehmen, wenn der Kläger sich nicht wenigstens 30 Tage zuvor mit seinem Begehren an den Regierungsrat gewandt hat. Dieses Formerfordernis, von dem dahingestellt bleiben kann, ob es auch Voraussetzung der Klage beim Bundesgericht ist, ist vorliegend erfüllt. Dagegen erscheint fraglich, ob nicht aus einem andern Grund auf die Klage nicht eingetreten werden kann. § 48 des zitierten Gesetzes bestimmt nämlich, daß die Erörterung über die Existenz einer Verletzung der Amtspflichten bei nicht strafbaren Pflichtverletzungen — wie sie im vorliegenden Fall allein in Frage kommen können — einzig Sache der kompetenten Administrativbehörden ist, und daß die Zivilklage erst zulässig ist auf ein vorausgegangenes Erkenntnis, daß eine Verletzung der Amtspflichten vorliege; in die richterliche Kognition fällt lediglich, aber auch ausschließlich, die Erörterung über Existenz und Größe des Schadens. Mit dieser in ähnlicher Form auch in andern Gesetzgebungen sich findenden und auf französische Anschauungen zurückgehenden Vorschrift (s. Ziegler, Referat über die Haftung des Staates für Versehen ec. der Be¬ amten, Zeitschr. für schw. Recht, n. F. 7 S. 523 ff. und Otto Mayer, Verwaltungsrecht, I S. 234) wird die gerichtliche Gel¬ tendmachung der Schadenersatzansprüche von einer vorgängigen Verantwortlichkeitserklärung durch die kompetenten Verwaltungs¬ behörden abhängig gemacht. Es wird dadurch die Zulässigkeit des Rechtswegs für den fraglichen kantonalrechtlichen Anspruch schlechthin beschränkt, und das genannte Requisit, dessen Vor¬ handensein von Amteswegen zu prüfen ist, gilt daher zweifellos auch für die Klage vor Bundesgericht (vergl. AS 3 S. 417 f.). An einer folchen vorgängigen Feststellung der Amtspflichtver¬ letzungen der betreffenden Behörden und Beamten fehlt es vor¬ liegend. Indessen wird jene Bestimmung, wie dem Bundesgericht (u. a. aus durchaus zuverlässigen persönlichen Mitteilungen) be¬ kannt ist, in ständiger Praxis der bernischen Gerichte und Admi¬ nistrativbehörden dahin ausgelegt, daß sie sich nur auf die Klage gegen den angeblich fehlbaren Beamten und nicht auch auf die Verantwortlichkeitsklage gegen den Staat beziehe (s. z. B. ein Urteil des bern. Appellations= und Kassationshofes in Sachen Blum, Zeitschr. des bern. Juristenvereins 13 S. 327, und Ziegler a. a. O. S. 524). In diesem Sinn hat sich denn auch der Regierungsrat des Kantons Bern dem Bundesgericht gegen¬ über in einem früheren Fall ausgesprochen (AS 7 S. 144), und es stimmt damit überein, daß im gegenwärtigen Prozeß eine bezügliche dilatorische Einrede seitens des Beklagten nicht erhoben worden ist. Und wenn nun auch ein innerer Grund für jene Unterscheidung kaum ersichtlich ist, so läßt sich immerhin für die Auslegung der bernischen Behörden die Stellung des Art. 48 im Gesetz bei den Normen über die Klage gegen Behörden, Beamte und Angestellte direkt und vor § 51, der von der Klage gegen den Staat handelt, sowie der mit Art. 15 KV sich denkende Wortlaut der letztern Bestimmung anführen, der besagt, daß Ver¬ antwortlichkeitsansprüche „unmittelbar“ gegen den Staat geltend gemacht werden können und als Voraussetzung der Klage nur das Formerfordernis der vorgängigen Anmeldung des Anspruchs beim Regierungsrat erwähnt. Da es sich um ein kantonales Gesetz handelt, so kann der konstanten und gewiß sehr wohl vertretbaren Interpretation der bernischen Behörden gegenüber für das Bun¬ desgericht kein Anlaß gegeben sein, durch eine abweichende, strengere Auslegung die gerichtliche Geltendmachung der Verantwortlich¬ keitsansprüche gegen den Staat Bern zu beschränken.