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32_II_181

BGE 32 II 181

Bundesgericht (BGE) · 1906-02-23 · Deutsch CH
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27. Auszug aus dem Arteil vom 23. Februar 1906 in Sachen Hirt, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Palli, Kl. u. Ber.=Bekl. Kompetenz des Bundesgerichts; Streitwert. Art. 59 0G. Massge¬ bender Zeitpunkt für die Berechnung. « Klage » und « Antwort » nach solothurn. Zivilprozess. — Schriftliches oder mündliches Be¬ rufungsverfahren? Der Kläger Valli hatte gegen den Beklagten Hirt Klage er¬ hoben mit den Rechtsbegehren:

1. Der Beklagte habe den Mietvertrag über eine Wirtschaft zu erfüllen oder eine Entschädigung von 1500 Fr. an den Kläger nebst 5 % Zins seit Anhebung der Klage (21. September

1904) zu zahlen.

2. Der Beklagte habe den Kläger vom 17. August 1904 an für den Entzug der Wirtschaft monatlich, sei es für prænume¬ rando bezahlten und zu bezahlenden Mietzins, sei es für ent¬ gangenen Gewinn bis zur Zeit der eventuellen Übergabe der Wirtschaft zur mietweisen Benutzung mit 416 Fr. 65 Cts. zu entschädigen. Die Beklagte hatte Abweisung der Klage beantragt. Die Hauptverhandlung vor Amtsgericht Solothurn fand am 27. Juli 1905 statt. Über seine Kompetenz in dieser Streitsache, hinsichtlich des Streitwertes und das anzuwendende Verfahren, hat sich das Bundesgericht wie folgt ausgesprochen: Als für die Berechnung des Streitwertes maßgebender Zeit¬ puukt ist anzusehen der Tag der Haupiverhandlung vor erster Instanz (27. Juli 1905). Denn maßgebend, „Klage“ und „Antwort“ im Sinne von Art. 59 OG, sind nach solothur¬ nischem Zivilprozeß nicht die Klage= und Antwortschrift, sondern

die in der mündlichen Hauptverhandlung gestellten Begehren, da bis zu diesem Zeitpunkte neue Tatsachen vorgebracht werden kön¬ nen (§§ 103, 104, 127 soloth. ZPO). In jenem Zeitpunkte überstieg aber der Streitwert für das zweite Rechtsbegehren allein schon den Betrag von 4000 Fr. (monatlich 416 Fr. 65 Cts. vom 17. August 1904 bis 27. Juli 1905). Hieraus folgt auch, daß für das Bundesgericht das zutreffende Verfahren das münd¬ liche ist. Vergl. auch Nr. 18.