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21. Arteil vom 13. Januar 1906 in Sachen Burckhardt, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Bopp, Bekl. u. Ber.=Bekl. Begriff des literarischen Werkes. Ein Steuerregister fällt nicht darunter. A. Durch Urteil vom 22. September 1905 hat das Handels¬ richt des Kantons Zürich die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 20,000 Fr. nebst Verzugszinsen vom Datum der Anhebung der Klage an, zu bezahlen.
2. Es seien dem Beklagten weitere Drucke des in seinem Ver¬ lage erschienenen Steuerregisters zu verbieten und es seien die sämtlichen noch vorhandenen Exemplare zu konfiszieren.
3. Es seien eventuell die Akten zur Abnahme der vor erster Instanz anerbotenen Beweise mit Bezug auf die Höhe des ent¬ standenen Schadens durch die Vorinstanz zu ergänzen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diese Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger, der in Luzern eine Buchdruckerei betreibt, hat An¬ fangs des Jahres 1905 eine gedruckte „Schematische Übersicht von Vermögen und Einkommen in der Stadt Zürich (von 10,000 Fr. an aufwärts), abgeschlossen per 1903 und 1904“ erscheinen lassen. Darin sind die Steuerpflichtigen in alphabetischer Reihenfolge angeführt; neben jeder Person ist durch zwei Zahlenreihen ange¬ geben, wieviel Tausend Franken Vermögen und wieviel Hundert Franken Einkommen sie versteuert. Der Beklagte seinerseits hat diese „Übersicht“ in kleinerem Format und anderer äußerer Aus¬ stattung, aber im übrigen durchaus wortgetreu, nachgedruckt und unter dem Titel „Auszug aus dem Steuerregister der Stadt Zürich, Taxation der Vermögens= und Einkommenssteuer im Jahre 1903/1904“ zu 2 Fr. auf den Markt gebracht (der Kläger verkaufte sein städtisches Register, das er „vertraulich“ erscheinen und verbreiten ließ, zu 8 bis 10 Fr., ein größeres Register, das außer Angaben von Zürich=Stadt auch die Vermögenstaxationen der zürcher Landgemeinden enthält und das er bald nach Erschei¬ nen des erstern herausgab, um 12 Fr.). Der Kläger hat infolge dessen gegen den Beklagten Klage wegen Verletzung des Urheber¬ rechtes mit den aus Fakt. B ersichtlichen Rechtsbegehren erhoben. Das klagabweisende Urteil der Vorinstanz beruht auf der Erwä¬ gung, das Steuerregister des Klägers stelle kein urheberrechtlich geschütztes „Werk“ der Litteratur im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 dar, da dieser bloßen Zusammenstellung jede geistige, schöpferische Idee abgehe.
2. Falls dieser Standpunkt der Vorinstanz sich als richtig er¬ weist, ist das angefochtene Urteil ohne weiteres zu bestätigen, ohne daß es nötig wäre, die übrigen Einwendungen des Be¬ klagten — Bestreitung der Aktivlegitimation des Klägers, An¬ rufung des Art. 11 Ziff. 2 UrhRG — zu prüfen, denn daraus, daß das fragliche Produkt kein „Werk“ im Sinne des Urheber¬ rechts=Gesetzes ist, folgt ohne weiteres, daß in diesem Nachdruck keine Verletzung eines Urheberrechts liegen kann. Es empfiehlt sich daher, zunächst die Begründetheit dieser Auffassung nachzu¬ prüfen.
3. Nun enthält das Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst keine Desinition des Be¬ griffes eines „literarischen Werkes“, es enthält nur implicite vergl. den Titel und Art. 1 — den Grundsatz, daß nur ein „Werk der Literatur“ den Urheberrechtsschutz genießt. Dafür, was unter einem solchen „Werk“ zu verstehen sei und ob ins¬ besondere die „Schematische Übersicht“ des Klägers unter diesen Begriff falle, ist deshalb auf die Rechtswissenschaft und Rechts¬ sprechung abzustellen. Das Bundesgericht selber ist in feststehender
Praxis (siehe namentlich Urteil vom 30. November 1894 in Sachen Preuß gegen Hofer und Burger, AS 20 S. 1046 Erw. 5) von dem Grundsatz ausgegangen, daß als „Werke der Literatur“ alle Schriftsachen erscheinen, welche eine selbständige Gedankendarstellung enthalten; insbesondere genüge nicht die „bloße Zusammenstellung von Daten und die Mitteilung von gemeinfreiem Material“. Nach dieser Definition, die sich z. B. mit der Auffassung von Stobbe=Lehmann, Deutsches Privat¬ recht III S. 35; Gierke, Privatrecht I S. 770 f. deckt, muß das Schriftstück, um „Werk“ und als solches urheberrecht¬ lich geschützt zu sein, die Manifestation einer individuellen geistigen Tätigkeit sein, „sich als originale geistige Schöpfung offenbaren“. Diese individuelle geistige Tätigkeit kann auch in der besondern Anordnung von Tatsachen und gemeinfreiem Ma¬ terial, in einer besondern Einteilung und Sammlung bestehen (vergl. hiezu Kuhlenbeck, Urheberrecht, S. 67 f.; Daude, Lehr¬ buch des Urheberrechts, S. 17). Der Kläger erblickt nun diese geistige Tätigkeit und die dadurch geschaffene geistige Originalität und Individualität seiner Übersicht in drei Punkten: der alpha¬ betischen Anordnung der Namen der Steuerpflichtigen, der Auf¬ nahme nur derjenigen, die ein Vermögen von über 10,000 Fr. versteuern, und der Art und Weise der Angabe der Steuertaxa¬ tionen (abgekürzt in Tausenden für das Vermögen und Hunderten für das Einkommen). Allein nach keiner dieser Richtungen kann (wie auch die Vorinstanz richtig hervorgehoben hat) eine selbstän¬ dige geistige Tätigkeit, die die „Übersicht“ zu einem „Werk der Literatur“ zu gestalten vermöchte, gefunden werden. Die alpha¬ betische Anordnung ist für eine derartige Zusammenstellung als im Interesse der leichten Auffindbarkeit und Orientierung geradezu selbstverständlich zu bezeichnen, und entspricht übrigens, wie die Vorinstanz feststellt, der Anlegung der behördlichen Steuerregister selbst; das Herausgreifen der Steuerpflichtigen von 10,000 Fr. an aufwärts konnte auf rein mechanischem Wege erfolgen; ebenso wenig liegt in der Art und Weise der Angabe der Steuertaxation irgendwie eine individuelle geistige Tätigkeit. Das Ganze stellt sich vielmehr als bloße mechanische Zusammenstellung von ge¬ meinfreiem Material dar. Der Entscheid der Vorinstanz, der auf diesen Grundsätzen beruht, steht auch völlig im Einklang mit dem schon zitierten bundesgerichtlichen Urteil in Sachen Preuß gegen Hofer und Burger, in dem einem Fahrtenplane die Qualität eines Werkes der Literatur aberkannt wurde: a fortiori muß das bei der Zusammenstellung, dem Auszug des Klägers, der Fall sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels¬ gerichts des Kantons Zürich von 22. September 1905 in allen Teilen bestätigt.