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130. Entscheid vom 7. Dezember 1905 in Sachen Gyr fils & Cie. Rechtsvorschlag. Wesen und Zweck. Art. 69 Z. 3, 74, 78 SchKG. Ein Rechtsvorschlag, dem beigefügt ist: « Sobald zahlungsfähig, werde ich zahlen », ist unwirksam. I. Mit Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 1905 des Betrei¬ bungsamtes Baselstadt hatte die rekurrierende Firma, H. Gyr fils & Cie. gegen Josef Schill in Basel Betreibung angehoben. Schill brachte an der für den Rechtsvorschlag bestimmten Stelle der Befehlsurkunde die Erklärung an: „Rechtsvorschlag. Sobald zahlungsfähig, werde ich bezahlen. Basel, 24. Oktober 1905. (sig.) Josef Schill.“ In dieser Erklärung erblickte das Betrei¬ bungsamt einen gültigen Rechtsvorschlag und weigerte sich deshalb dem gestellten Fortsetzungsbegehren Folge zu geben. Die kantonale Aufsichtsbehörde, bei der sich die betreibende Firma beschwerte, schloß sich der Auffassung des Amtes mit Entscheid vom 21. No¬ vember 1905 an, von der Erwägung aus: Die Erklärung des Schuldners, „Rechtsvorschlag“ zu erheben, werde durch den Nach¬ satz, er werde zahlen, sobald er zahlungsfähig sei, nicht aufge¬ hoben, da es keineswegs auf die — vom Betreibungsamt nicht zu untersuchende — Begründung des verlangten Rechtsvorschlages ankomme. II. Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse erneuern H. Gyr fils & Cie. ihr Beschwerdebegehren, die in Frage stehende schuldnerische Erklärung nicht als gültigen Rechtsvorschlag anzuerkennen, vor Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 69 Ziff. 3 SchKG hat derjenige „Schuldner, wel¬ er die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehles dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu er¬ heben).“ Daraus erhellt, daß das Mittel des Rechtsvorschlages
dem Betriebenen nicht schlechthin dazu gegeben ist, um die an¬ gehobene Betreibung aus irgend einem beliebigen Grunde zur Einstellung zu bringen, sondern nur, um zu verhindern, daß für einen nicht bestehenden oder einen nicht durch Betreibung reali¬ sierbaren Forderungsanspruch ein Betreibungsverfahren gegen ihn durchgeführt werde. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Betriebene seinen Rechtsvorschlag nicht zu begründen braucht. Daraus folgt allein, daß bei der bloßen Erklärung des Betriebenen, Rechtsvorschlag zu erheben, anzunehmen ist, er wolle die Betreibung aus einem relevanten Grunde des Art. 69 Ziff. 3 cit. hemmen und daß also ein solcher Rechtsvorschlag ohne wei¬ teres als gültig behandelt werden muß, d. h. ohne daß das wirk¬ liche Motiv, aus welchem der Betriebene die Hemmung der Be¬ treibung verlangt, näher eruiert zu werden brauchte oder dürfte. Hat nun aber statt dessen der Betriebene seiner Angabe „Rechts¬ vorschlag“ zu erheben, einen Grund beigefügt, aus dem gesetzlich die Einstellung der Betreibung nach Ziff. 3 cit. bezw. Art. 78 gar nicht verlangt werden kann, so läßt sich eine solche Erklärung, in ihrer Gesamtheit gewürdigt, ihrem wirklichen Sinne nach nicht, oder doch regelmäßig nicht, als einen eigentlichen, mit den gesetz¬ lichen Wirkungen ausgestatteten Rechtsvorschlag ansehen. Sie ist vielmehr eine rechtlich nicht relevante Erklärung, welcher die Wir¬ kungen des Rechtsvorschlages nicht beigelegt werden können. So verhält es sich hier, indem sich aus der Erklärung des Betriebe¬ nen: „Rechtsvorschlag. Sobald zahlungsfähig, werde ich bezahlen“ in zwingender Weise ergibt, daß derselbe weder die Pflicht zur Bezahlung der Forderung noch deren Betreibbarkeit bestreitet, sondern daß das einzige Motiv, um dessentwillen er sich der Be¬ treibung widersetzt, seine (behauptete) derzeitige Zahlungsunfähig¬ keit ist, also ein Grund, der die Zulässigkeit einer Betreibung gegen ihn nicht auszuschließen vermag. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit die in Frage stehende Rechtsvorschlagserklärung als rechtlich unwirksam erklärt.