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31_I_737

BGE 31 I 737

Bundesgericht (BGE) · 1905-10-19 · Deutsch CH
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124. Entscheid vom 19. Oktober 1905 in Sachen C. Kayser & Cie. und Genossen. Verteilung im Konkurse: Verteilung des Prozessgewinnes nach Art. 260, Abs. 2 SchKG bei einer Streitgenossenschaft. Eidgenössisches und kantonales (Civilprozessrecht-) Recht. I. Im Konkurse der Firma von Arx & Sohn in Zofingen ließen sich eine Anzahl Gläubiger einen Anfechtungsanspruch gegen die Spar= und Leihkasse Zofingen nach Art. 260 SchKG abtreten. Die meisten dieser Gläubiger, nämlich die heutigen Re¬ kurrenten C. Kayser & Cie. und Mithafte, einigten sich darauf dahin, den Anfechtungsprozeß gegen die Spar= und Leihkasse zu¬ sammen als Streitgenossen durchzuführen und den Rekurrenten Dr. Hauri als ihren Anwalt zu bestellen, wobei ein eventueller Nettogewinn des Prozesses unter die Streitgenossen pro rata ge¬ mäß Kollokationsplan zu verteilen sei. Nachdem die Anfechtungs¬ kläger obgesiegt hatten, stellte das Konkursamt in Bezug auf den sich ergebenden Prozeßgewinn eine separate Verteilungsliste auf, worin es jedem Anfechtungskläger besonders das auf ihn ent¬ fallende Verteilungsbetreffnis zuwies. Diese Verteilungsliste er¬ wuchs nach erfolgter Auflegung unangefochten in Rechtskraft. Darauf wandten sich zwei der Anfechtungskläger, H. Baumer und O. von Arx, mit dem Begehren an das Amt, es möge die ihnen zukommenden Verteilungsbetreffnisse der Spar= und Leih¬ kasse Zosingen auszahlen. Diesem Begehren widersetzte sich Für¬ sprech Dr. Hauri, indem er verlangte, daß die Auszahlung der fraglichen Betreffnisse an ihn als Vertreter der Streitgenossen¬ schaft im Anfechtungsprozesse zu erfolgen habe. Das Konkursamt verfügte am 9. Juni 1905 im Sinne der Gläubiger Baumer und von Arx II. Hiegegen führten die übrigen Streitgenossen im erledigten Prozesse, C. Kayser & Cie. und Mithafte und mit ihnen Dr. Hauri Beschwerde, wurden aber von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen. Den am 22. August 1905 ergangenen Entscheid der obern

kantonalen Aufsichtsbehörde haben die Beschwerdeführer nunmehr mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse an das Bundesgericht weiter¬ gezogen. Ihr Rekursantrag geht dahin: es seien die Anteile der Streitgenossen Baumer und von Arx nicht an diese respektive in¬ folge deren Anweisung an die Spar= & Leihkasse Zofingen, sondern an die Streitgenossenschaft bezw. deren Vertreter aus¬ zuhändigen. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, zu Gegenbemerkungen in Sachen sich nicht veranlaßt zu sehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Rechtsgültigkeit der Verteilungsliste, welche den Rekurs¬ gegnern Baumer und von Arx die im Streite liegenden Ver¬ teilungsbetreffnisse zuweist, stellen die Rekurrenten nicht in Frage. Dagegen nehmen sie an, daß trotzdem die Rekursgegner gegenüber dem Konkursamt keinen Anspruch auf Auszahlung der ihnen zugeteilten Beträge (bezw. auf Zahlungsanweisung zu Gunsten der Spar= und Leihkasse Zofingen) hätten. Nach den Rekurrenten soll es nämlich die Streitgenossenschaft, die laut ihrer Behauptung wischen den Klägern im Anfechtungsprozeß derzeit noch besteht, und der auch die Rekursgegner angehören, mit sich bringen, daß die im Verteilungsplane den einzelnen Streitgenossen zugeschiedenen Betreffnisse ihnen nicht persönlich ausbezahlt werden dürfen, son¬ dern nur der Streitgenossenschaft selbst, nämlich dem Dr. Hauri als gemeinsamen Vertreter aller Streitgenossen. Nun führt aber die Vorinstanz aus, daß das Verhältnis der Streitgenossen unter sich das Konkursamt nicht berühre und für dieses nicht die Streit¬ genossenschaft als solche Gläubigerin sei, sondern die einzelnen im Verteilungsplan genannten Ansprecher. Damit wird, in An¬ wendung des aargauischen Civilprozeßrechts, ausgesprochen, daß das behauptete prozessualische Verhältnis zwischen den Anfechtungs¬ klägern, was die Berechtigung zum Bezuge des erstrittenen Pro¬ zeßgewinnes anbetreffe, jedenfalls ein bloß internes sei und die Befugnis jedes einzelnen dem Amte gegenüber unberührt lasse, die ihm durch den rechtskräftigen Plan zugewiesene Quote zu be¬ ziehen. Die Richtigkeit dieser Auffassung hat das Bundesgericht als eidgenössische Aufsichtsbehörde nicht zu prüfen, da eine Ver¬ letzung von Bundesrecht nicht in Frage steht. Dies führt ohne weiteres zur Verwerfung des Rekurses. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.