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31_I_713

BGE 31 I 713

Bundesgericht (BGE) · 1905-10-03 · Deutsch CH
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119. Entscheid vom 3. Oktober 1905 in Sachen Rus-Martin. Betreibungsart. — Betreibung gegen einen gewesenen Kollektivge¬ sellschafter nach Auflösung der Gesellschaft. Art. 39 Ziff. 2, 40 SchKG. — Anfangspunkt der Frist des Art. 40 ist nicht der Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation bezw. der darauf gerich¬ teten Publikation, sondern der Zeitpunkt der Auflösung der Gesell¬ schaft bezw. der darauf bezüglichen Publikation im Handelsregister, Art. 545, 572 OR. I. Am 3. Januar 1898 löste sich die Kollektivgesellschaft „Paul Ruf & Cie.“ in Basel, welcher der heutige Rekurrent Paul Ruf=Martin angehörte, auf und trat in Liquidation. Die Auf¬ lösung wurde am 6. Januar 1898 im schweizerischen Handels¬ amtsblatt publiziert mit dem Beifügen, daß die Liquidation unter der Firma „Paul Ruf & Cie. in Liquidation“ von den Gesell¬ schaftern besorgt werde. Die Liquidation dauerte bis 1905, wo¬ rauf am 9. Juni d. J. die Firma „Paul Ruf & Cie.“ in Liq.“ im Handelsregister gelöscht und diese Löschung am 15. Juni im Handelsamtsblatt bekannt gemacht wurde. Am 19. Juni erließ das Betreibungsamt Binningen gegen den Rekurrenten Ruf eine

Konkursandrohung und in der Folge — unterm 24. und 25. Juli und 1. und 2. August — verschiedene Zahlungsbefehle auf Wechselbetreibung. Der Betriebene verlangte auf dem Beschwerdewege Aufhebung dieser Betreibungen, indem er geltend machte: Die Kollektivge¬ sellschaft Ruf & Cie. habe sich bereits im Jahre 1898 aufge¬ löst und von da an nicht mehr existiert. Mit der damaligen Be¬ kanntmachung der Auflösung im Handelsamtsblatt habe die sechs¬ monatliche Frist des Art. 40 SchKG zu laufen begonnen, wäh¬ rend welcher der Beschwerdeführer als Mitglied der aufgelösten Gesellschaft noch der Konkursbetreibung unterliege. Letzteres sei also derzeit nicht mehr der Fall, II. Die kantonale Aufsichtsbehörde gelangte in ihrem am 7. Juli 1905 ergangenen Entscheide zur Abweisung der Beschwerde, indem sie sich der vom Bundesrat im Entscheide in Sachen Lewie (Archiv III, Nr. 41) entwickelten Auffassung anschloß, unter Ver¬ werfung der vom Bundesgerichte im Entscheide in Sachen Duvanel (Archiv V, Nr. 111) vertretenen, und indem sie darauf hinwies daß Art. 40 SchKG in Bezug auf die Bestimmung des An¬ fangspunktes der sechsmonatlichen Frist nicht von der Auflösung der Gesellschaft, sondern von der Streichung im Handelsregister spreche. III. Mit seinem nunmehrigen, innert Frist eingereichten Re¬ kurse erneuert Ruf vor Buudesgericht den gestellten Beschwerde¬ antrag um Aufhebung der fraglichen Betreibungen. Die Vorinstanz läßt sich im Sinne der Abweisung des Re¬ kurses vernehmen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung Laut Art. 39 Ziff. 2 SchKG unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, „wenn er als Mitglied einer Kollektivgesell¬ schaft im Handelsregister eingetragen ist“. Nach Art. 40 unter¬ liegt er sodann der genannten Betreibungsart im weitern noch während sechs Monaten, „nachdem die Streichung (des Eintrages) durch das Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist“. Zur Entscheidung steht nun hier, ob als Anfangspunkt der genannten Frist der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft bezw. der darauf bezüglichen handelsregisteramtlichen Publikation oder der¬ jenige der Beendigung der Liquidation bezw. der bezüglichen Pub¬ likation gelten müsse. Entgegen der Auffassung, die der Bundesrat als frühere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs in seinem Entscheide in Sachen Lewie (Archiv III, Nr. 41) ver¬ treten hat und die auch der Administrativpraxis im Handels¬ registerwesen zu Grunde liegt (vergl. v. Salis, Bundesrecht, Bd. IV, Nr. 1616/1619), und in Übereinstimmung anderseits mit dem bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Duvanel (Archiv V, Nr. 111), ist die erste Lösung als die richtige anzusehen. Das ergibt sich mit Notwendigkeit aus der Erwägung, daß die Auflösung der Kollektivgesellschaft ohne weiteres den Untergang der Gesellschaft zur Folge hat. Daß dem so ist, erhellt schon aus der Natur der Sache, indem, so wie der Gesellschaftsvertrag das Gesellschaftsverhältnis begründet und den Gesellschaftszweck wirksam werden läßt, so die Auflösung des Vertrages dieses Verhältnis wieder vernichtet und einen Verzicht auf die Verfolgung des (eine Voraussetzung des Bestandes einer Gesellschaft bildenden) Gesell¬ schaftszweckes bedeutet. Seinen positiven gesetzlichen Ausdruck hat dies dadurch gefunden, daß Art. 545 OR (— der laut Art. 57 leg. cit. auch für die Kollektivgesellschaft gilt —) die „Auflösung“ der Gesellschaft der „Beendigung“ derselben gleichstellt (deutscher Text: „Beendigung der Gesellschaft“; französischer: « La société finit ... »). Mit obigem ist allerdings nicht gesagt, daß mit der Auflösung der Gesellschaft, dem Aufhören ihrer Existenz auch die durch sie geschaffenen Rechtsbeziehungen untergehen. Diese dauern auch nach dem Verschwinden der Gesellschaft fort und zwar auf der Grundlage eines bloßen Gemeinschaftsverhältnisses (communio), das, an die Stelle des bisherigen Gesellschaftsver¬ hältnisses tretend, zwischen den frühern Gesellschaftern in Bezug auf das Gesellschafts= bezw. nunmehrige Liquidationsvermögen nach seiner aktiven und passiven Seite, bis zu durchgeführter Liquidation fortbesteht. Die Gesellschaft selbst dagegen hört mit ihrer Auf¬ lösung zu existieren auf, und hieraus ergibt sich von selbst, daß mit der Auflösung der Gesellschaft auch die bisherigen Mitglieder der Gesellschaft aufhören, solche zu sein, und daß also die Ein¬ tragung der Auflösung im Handelsregister rechtlich gleichzeitig die

Bedeutung einer Löschung der bestehenden Eintragungen als Mit¬ glieder der aufgelösten Gesellschaft hat. Damit stimmt überein, wenn Art. 564 Abs. 3 des Obligationenrechtes erklärt, der ein¬ zelne Gesellschafter könne mit der Auflösung der Gesellschaft, d. h. bereits mit ihr und nicht erst mit erfolgter Liquidation für die Gesellschaftsschulden belangt werden: Räumt der Gesetzgeber dem Gläubiger schon von der Gesellschaftsauflösung an die Möglichkeit betreibungsweiser Geltendmachung seiner Forderung ein, so will er offenbar auch die sechsmonatliche Frist des Art. 40 SchKG innert welcher er ihm die Möglichkeit der Konkursbetreibung ge¬ währt, bereits von da an laufen lassen. Das gesagte führt zur Gutheißung des Rekurses, da vorlie¬ genden Falles die genannte Frist bei Anhebung der angefochtenen Konkursbetreibungen feststehendermaßen schon längst abgelaufen war. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden damit die angefochtenen Konkursbetreibungen aufgehoben.