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31_I_695

BGE 31 I 695

Bundesgericht (BGE) · 1905-06-09 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

116. Arteil des Kassationshofes vom 3. Oktober 1905 in Sachen Steiner-Sury, Kass.=Kl., gegen Basel-Landschaft, Kass.=Bekl. Verantwortlichkeit des technischen Leiters einer Fabrik für Verun¬ reinigung eines Fischgewässers durch Ausfliessen von Schlempe. Art. 21 Fischereiges., Art. 19 BStR: Verhältnis der allgemeinen Be¬ stimmungen des Bundesstrafrechts zu den Spezialgesetzen. Auch fahrlässige Uebertretung des Fischereigesetzes ist strafbar. — Ver¬ letzung der Spezialverordnung zu Art. 21 des Fischereiges. vom 3. Juni 1889, als Kassationsgrund; Art. 34 Fischereiges., Art. 163 0G. A. Durch Urteil vom 9. Juni 1905 hat das Obergericht des Kantons Basel=Landschaft erkannt Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidentenverhörs Arlesheim d. d.

19. Januar 1905, lautend. „Der Beklagte wird der Übertretung des Fischereigesetzes schuldig „erklärt und in eine Buße von 80 Fr., im Nichtbezahlungsfalle „zu 16 Tagen Gefängnis verurteilt.“ wird in Bezug auf die Schuldfrage bestätigt, in Bezug auf das

Strafmaß aufgehoben und dahin abgeändert, daß der Beklagte zu 50 Fr. Geldbuße, im Nichtbezahlungsfalle zu 10 Tagen Gefäng¬ nis, verurteilt wird. B. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage Es sei das angefochtene Urteil als mit Art. 21, 31 und 34 des Bundesgesetzes über die Fischerei, vom 21. Dezember 1888, und Art. 1, 2 und 3 der dazu gehörigen Spezialverordnung vom

3. Juni 1889 im Widerspruch stehend aufzuheben. C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel=Landschaft stellt den Antrag, die Kassationsbeschwerde sei als unbegründet abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Basel=Landschaft schließt sich in seiner Vernehmlassung diesem Antrage an. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

* 1. Das angefochtene Urteil beruht auf folgendem Tatbestand: Am 11. Juli 1904 konstatierten zwei Landjäger des Kantons Baselland, daß von der am linken Ufer des Birsig gelegenen Genossenschaftsbrennerei Oberwil flußabwärts sich viele tote Fische im Birsig befanden. Am folgenden Tage machten Landjäger Ehr¬ sam und Fischeretaufseher Müller die Wahrnehmung, daß sich aus einer Dole, die hinter der Brennerei Oberwil in den Birsig ein¬ mündet, eine schlammige, braune Flüssigkeit in den Birsig ergoß die genannten faßten beim Auslaufe der Dole von der Flüssigkeit in eine Flasche, und übersandten sie der Direktion des Innern, die sie ihrerseits dem Kantonschemiker von Baselstadt zur Unter¬ suchung überwies. Dieser stellte fest: Das Abwasser sei von brauner Farbe, von dünnbreiiger Konsistenz; beim Stehen habe sich daraus ein feiner brauner Schlamm abgesetzt, der vorwiegend aus Hefe bestehe. Das Abwasser enthalte feste, fäulnisfähige und bereits in Fäulnis übergegangene Substanzen in einer Konzen¬ tration, die das Verhältnis von 1:1000 beträchtlich übersteige und deren Einleitung in Fischereigewässer gemäß Art. 21 BGes. betr. die Fischerei und gemäß Art. 1 d der Spezialverordnung

* Abgekürzt. (Red. f. Publ.) hiezu verboten sei; es sei nicht zu bezweifeln, daß dieses Wasser zu der im Birsig beobachteten Fischvergiftung habe Veranlassung geben können. Aus der hierauf angehobenen Strafklage ergab sich, daß die Schlempe, die sonst von den Bauern der Umgebung (zur Viehfütterung und Düngung) regelmäßig abgeholt wurde, in einer besondern Grube gesammelt wird, die sich zwischen der Fabrik und dem Birsig, etwas oberhalb der in Frage stehenden Dole, befindet. Weiter ergab sich aus der vom Obergericht aus Antrag des Kassationsklägers angeordneten Beweisergänzung, daß die Dole, aus welcher die Landjäger die schädliche Flüssigkeit fließen sahen, mit der Brennerei in keiner direkten Verbindung steht, daß es sich vielmehr um eine Drainierdole handelt, die aber von der Oberfläche her infiltriert werden kann. Hiedurch ist nach dem Gut¬ achten des Experten Dr. Leuthard die Möglichkeit gegeben, daß ausgeschüttete Hefe und Schlempereste, sowie durch das Tag¬ wasser aufgeschwemmte Fäulnisprodukte in die Dole einzutreten vermögen.

2. Das Obergericht stellt in objektiver Hinsicht zunächst fest daß das Wasser des Birsig von einer aus der fraglichen Dole ausfließenden Flüssigkeit verunreinigt worden sei; daß diese Flüssig¬ keit eine Substanz enthielt, welche das zulässige Verhältnis von 1:1000 beträchtlich überstieg; endlich, daß der Fischbestand durch das Einfließen dieser Flüssigkeit Schaden gelitten habe. Es er¬ achtet damit den objektiven Tatbestand der in Art. 21 Fisch.=Ges. normierten Übertretung als gegeben. Mit Bezug auf den sub¬ jektiven Tatbestand, nämlich die Frage der Täterschaft und des Schuldbeweises, stellt das Obergericht in erster Linie (objektiv fest, daß die in Frage kommende Hefe aus der Brennerei Ober¬ wil hergerührt habe. Offen läßt es dagegen die Frage, wie die Schlempe ausgetreten und auf welche Weise sie durch den durchlässigen Boden in die Dole gelangt und von da in den Birsig geflossen sei, ob infolge Verschüttens beim Verladen durch Dritte, oder, was wahrscheinlicher sei, infolge Überlaufens eines Behälters. Für diesen Ausfluß hält nun das Obergericht den Kassationskläger als verantwortlich, weil er der verantwortliche, technische Leiter der Brennerei sei, ihm der ganze Betrieb unter¬ stehe, und zum Betriebe auch die richtige Verwahrung und Ver¬

sorgung der Hefe und der Schlempe gehöre; er dürfe insbesondere nichts unterlassen, was das Ausfließen in den Bach verhindere in dieser Richtung aber sei unbedingt gefehlt worden. Von dieser Verantwortlichkeit vermöge den Kassationskläger die Tatsache der unrichtigen Fassung der fraglichen Flüssigkeit unmittel¬ bar bei der Einmündung der Dole in den Birsig statt 1 M. unterhalb der Einmündung, wie Art. 2 der Spez.=Verord. zum rt. 21 des Fisch.=Ges. vom 3. Juni 1889 vorschreibt, nicht zu befreien. Die Spezialverordnung stelle keine neuen Rechtssätze auf, sondern bezwecke nur eine Anleitung zur Handhabung des Bundesgesetzes.

3. Die Begründung der Kassationsbeschwerde geht nun dahin: Objektiv sei durch das geologische Gutachten festgestellt, daß die am 12. Juni 1904 ausgeflossene Flüssigkeit nicht aus der Bren¬ nerei herrühren könne, da die fragliche Dole mit der Brennerei nicht in Verbindung stehe. Sodann könne der Kassationskläger, der nur für den Betrieb verantwortlich sei, nicht verantwortlich gemacht werden für die baulichen Anlagen; nur der Fabrikbesitzer sei hiefür haftbar. Ferner stelle das angefochtene Urteil in keiner Weise fest, daß den Kassationskläger Verschulden, sei es Vorsa sei es Fahrlässigkeit, treffe; es fehle jedes Verschulden; das an¬ gefochtene Urteil selbst lasse ja die Frage offen, wie die Schlempe in die Dole und von da in den Birsig gelangt sei. Endlich ver¬ letze das Urteil direkt die Spezialverordnung zu Art. 21 Fisch.¬ Ges., sowie Art. 34 dieses Gesetzes.

4. Was zunächst die behauptete Verletzung der Art. 21 und 31 Fisch.=Ges. betrifft, so beziehen sich hierauf die Behauptungen, das Obergericht habe den Kassationskläger verantwortlich erklärt für Fehler der baulichen Anlagen, während hiefür nur der Fabrikbe¬ sitzer verantwortlich gemacht werden könne, und sodann fehle der Nachweis irgend einer Schuld auf Seite des Kassationsklägers.

5. Nach der ersten Richtung geht die Kassationsbeschwerde von einer unrichtigen Auffassung des angefochtenen Entscheides aus: sie beruht auf der vom Kassationskläger selber gesetzten Annahme, das Ausfließen der schädlichen Substanz sei nicht auf einen Fehler im Betrieb, sondern auf einen Fehler in der baulichen Anlage der Brennerei zurückzuführen. Das angefochtene Urteil geht nun aber gar nicht von dieser Annahme aus, sondern es erklärt gegen¬ teils expressis verbis, es wäre Sache der Betriebsleitung ge¬ wesen, alles zu tun, um ein Ausfließen von Hefe und Schlempe in den Birsig zu verhindern. Es läßt nur die Frage offen, welche der zwei Möglichkeiten des Abfließens — ob Verschütten beim Verladen, oder Überfließen — in concreto stattgefunden habe, nimmt dagegen als feststehend an, daß die Hefe und Schlempe oberflächlich in die infiltrierbare Dole eingesickert sei. Nirgends sagt es, das sei die Folge einer mangelhaften baulichen Anlage, sondern es nimmt an, der Kassationskläger hätte als Betriebs¬ leiter die Pflicht gehabt, durch richtige Verwahrung der Hefe und Schlempe das Auslaufen von Schlempe zu verhindern, gleichviel, ob das Auslaufen beim Verladen oder durch Überfließen aus dem Schlempereservoir vorgekommen. Aus der Aktenlage ergibt sich auch durchaus nicht, daß das Auslaufen auf einen baulichen Mangel zurückzuführen sei, und es kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Fesistellungen und tatsächlichen Annahmen des ange¬ fochtenen Urteils seien aktenwidrig.

6. Ohne weiteres zurückzuweisen wäre sodann die Auffassung des Kassationsklägers, wenn er behaupten wollte, das Fischerei¬ gesetz sehe überhaupt nur den Fabrikbesitzer als den möglichen Täter einer Übertretung des Art. 21 an. Nirgends ist im Fischereigesetz ein derartiger Satz ausgesprochen; es kommen da¬ her die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze über Täterschaft zur Anwendung, d. h. — gemäß dem Urteile des Kassations¬ hofes vom 30. Dezember 1901 in Sachen Iff (BGE XXVII, 1, S. 537 ff., spez. 539 ff., Erw. 6 — die Bestimmungen des Bundesstrafrechts vom 4. Februar 1853. (Vergl. auch W. Renold, Das schweizerische Bundesverwaltungsstrafrecht, S. 25 ff.) Nach Art. 19 dieses Gesetzes ist aber jeder, der durch eigenes Handeln (oder durch Anstiften anderer Personen) die Hauptursache einer Übertretung setzt, als Urheber zu betrachten, den die auf das Ver¬ gehen gesetzte Strafe trifft.

7. Hinsichtlich des Kassationsgrundes der unrichtigen Ent¬ scheidung der Schuldfrage ist die Behauptung des Kassations¬ klägers von vornherein zurückzuweisen, das Obergericht habe ein strafbares Verschulden des Kassationsklägers überhaupt gar nicht

behauptet, indem es die Frage, wie die schädigende Substanz in den Birsig gekommen sei, offen lasse. Es genügt, zur Wider¬ legung dieser Behauptung auf die in Erwägung 2 wiedergegebene Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen, aus der klar hervorgeht, daß das Obergericht ein schuldhaftes Verhalten des Kassationsklägers ausdrücklich annimmt, und zwar in der Form der Fahrlässigkeit. Daß aber eine fahrlässige Übertretung des Fischereigesetzes zur Bestrafung nicht genüge, behauptet der Kas¬ sationskläger mit Recht selber nicht. Allerdings erklärt Art. 12 BStrRt, daß fahrlässige Begehung nur dann bestraft werden solle, wenn der besondere Teil des Gesetzbuches dieses vorschreibe; allein gerade diese Vorschrift kann der Natur der Sache nach für die Polizeistrafnormen nicht analoge Geltung beanspruchen, weil bei ihnen dem Erfolg der strafbaren Handlung die Hauptbedeutung beigemessen und die Frage der Schuldform in den Hintergrund gedrängt wird (vergl. Renold, a. a. O., S. 50 f.). Art. 21 Fisch.=Ges. ist denn auch stets in diesem Sinne angewendet wor¬ den, und es weist wohl auch der Wortlaut des gesetzlichen Straf¬ tatbestandes, nach welchem ein Einfließenlassen genügt, daraufhin, daß nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die bloß fahrlässige Übertretung bestraft werden soll. Ob die Vorinstanz aber die weitere Frage, ob dem Kassationskläger mit Recht fahrlässiges, für den Erfolg kausales Verhalten zur Last gelegt werden könne, mit Recht bejaht habe, kann dahingestellt bleiben, da das angefochiene Urteil auf einem andern Mangel beruht, der es kassabel macht, wie sogleich auszuführen ist.

8. Das angefochtene Urteil gibt nämlich selber zu, daß die Fassung der schädlichen Flüssigkeit nicht in der in der Spezial¬ verordnung zu Art. 21 des Fisch.=Ges. (vom 3. Juni 1889) vorgeschriebenen Weise sttattgefunden hat. Eine Verletzung dieser Spezialverordnung hat also zweifellos stattgehabt, und es frägt sich nur, ob diese Verletzung einen Kassationsgrund bilde, d. h. ob sie erstens als Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift gemäß Art. 163 OG anzusehen sei, und ob zweitens diese Ver¬ letzung für das angefochtene Urteil kaufal gewesen sei. Hinsichtlich der ersten Frage ist zu bemerken: Die genannte Spezialverordnung stellt sich dar als Ausführung der dem Bundesrat durch Art. 34 Fisch.=Ges. übertragenen Befugnis und Pflicht, die nötigen Voll¬ zugsverordnungen zu erlassen. Sie gibt nicht nur, wie die Vor¬ instanz rechtsirrtümlich annimmt, eine „Anleitung zur Hand¬ habung des Gesetzes“, sondern sie spezialisiert den in Art. 21 des Gesetzes allgemein normierten Tatbestand im einzelnen, erklärt im einzelnen, welche Verunreinigungen verboten sind und welche nicht. Sie enthält also keineswegs bloße Verwaltungsvorschriften, sondern eigentliche Rechtsvorschriften, stellt sich also als „Rechtsverordnung“ (im Sinne Jellineks, Gesetz und Verordnung) dar. Die Verletzung einer derartigen Rechtsverordnung fällt aber ebenfalls unter Art. 163 OG und bildet einen Kassationsgrund. (Vergl. Botsch.

z. OG, S. 91, u. Th. Weiß, Kassationsbeschwerde, in Zeitschr.

f. schweiz. StrR, XIII, S. 142 f.) Eine Verletzung des Art. 34 Fisch.=Ges. dagegen wird vom Kassationskläger freilich zu Unrecht behauptet; diese Vorschrift enthält nur eine Anweisung an den Bundesrat, und kann von einem kantonalen Gericht jedenfalls nicht verletzt werden. Dagegen ist noch zu prüfen, ob jene Ver¬ letzung der Spezialverordnung für den angefochtenen Entscheid kausal gewesen sei. Hiebei ist davon auszugehen, daß es Sache der Anklagebehörde ist, den Nachweis zu leisten, daß eine in Fischgewässer gelangte Flüssigkeit schädigend im Sinne der Spezial¬ verordnung gewesen sei. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, worauf er sich zu erstrecken hat, schreiben Art. 1 und 2 der Spez.=Verord. vor; im vorliegenden Falle handelt es sich speziell darum, daß die fragliche Flüssigkeit schädliche Substanzen in einer stärkeren Konzentration als 1:1000 enthalten habe; und zwar war gemäß Art. 2 der Grad der Konzentration 1 M. unterhalb der Einlaufstelle der fraglichen Dole zu prüfen. Den nach der Verordnung zu erbringenden Nachweis, daß die Flüssigkeit an der maßgebenden Stelle, d. h. 1 M. unterhalb des Einlaufes der Dole in den Birsig, die erforderliche Konzentration gehabt habe, hat nun die Anklagebehörde nicht erbracht; denn der Kantonschemiker hat nicht mit der fraglichen Flüssigkeit vermischtes Birsigwasser, sondern die sozusagen unvermischte Flüssigkeit untersucht, der Nach¬ weis hat sich also auf etwas erstreckt, worauf er nach dem Ge¬ setze nicht zu erstrecken war, und sich nicht auf das bezogen, was er zu umfassen hatte. Daß der Grad der Konzentration an der

zu kontrollierenden Stelle das zulässige Maß überschreite, bildet nun aber, nach dem ganzen Inhalt der Spezialverordnung, ein Tatbestandsmerkmal der strafbaren Verunreinigung von Fischge¬ wässern. Und da es am Nachweise dieses Tatbestandsmerkmales gebricht, und dieser Mangel auf einer Verletzung der Spezial¬ verordnung, also einer eidgenössischen Rechtsvorschrift, beruht, so ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung, im Sinne des Art. 172 OG, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird als begründet erklärt, demgemäß das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel=Landschaft vom

9. Juni 1905 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.