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115. Arteil vom 22. Dezember 1905 in Sachen Platen. Auslieferungsbegehren gegen einen in der Schweiz (Zürich) wohnenden deutschen Reichsangehörigen, dem die väterliche Gewalt in Deutsch¬ land entzogen ist, wegen Anstiftung zur Kinderentziehung (§ 235 deutsches RStGB). — Ort der Begehung der Anstiftung, wenn die Anstiftung in der Schweiz, die Tat in Deutschland erfolgt ist. Einwirkung der Entmündigung auf die Rechtswidrigkeit der Tat, Stellung des Auslieferungsrichters. — Strafbarkeit nach dem Rechte des ersuchten Staates. § 150 zürch. StGB. — Versuch der An¬ stiftung? — Auslieferung des im Besitze des Verfolgten befind¬ lichen Geldes? Art. 9 Ausl.-V. mit den deutschem Reiche. A. Mit Note vom 1. November 1905 hat die k. deutsche Ge¬ sandschaft in Bern beim schweizerischen Bundesrat das Gesuch um Auslieferung des Moritz Hermann Platen, Schriftstellers sächsischen Staatsangehörigen, gestellt, verbunden mit dem Gesuche um Ausantwortung der in dessen Besitz befindlichen Gelder und sonstigen Gegenstände auf Grund von Art. 1 Eingang, Ziff. 4 und Art. 9 des Ausl.=Vertrages zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche, vom 24. Januar 1874. Der Note ist ein Haft¬ befehl des Untersuchungsrichters beim königl. sächsischen Land¬ gericht zu Leipzig beigelegt, wonach der Verfolgte „wegen drin¬ genden Verdachts der Vergehen nach §§ 235, 48, 74 des Straf¬ gesetzbuches für das deutsche Reich“ zur Untersuchungshaft zu bringen ist; des nähern lautet der Haftbefehl: „Infolge der Entmündigung Platens ruht kraft Gesetzes seine „elterliche Gewalt und übt seine Ehefrau namens Bertha Emilie „geb. das. die elterliche Gewalt über die gemeinschaftlichen Ab¬ „kömmlinge, darunter die am 2. Juni 1896 in Leipzig geborene „Katharina Luise Platen und den am 8. April 1899 in Leipzig „geborenen Hermann Julius Alfred Platen allein aus; ihr steht „daher das Erziehungs= und Aufsichtsrecht ausschließlich zu. Diese
„Sachlage ist zur Zeit der Begehung der unten bezeichneten Straftaten vorhanden gewesen. „Der verehelichten Platen sind ihre beiden Kinder Luise und „Alfred, die sie bei sich in Leipzig hatte, durch Gewalt entzogen „worden (§ 235 des Strafgesetzbuches) und Platen wird be¬ „schuldigt, „1. die Mitangeschuldigten Franz, Konrad und Harnisch zu „der Entziehung der Luise und „2. die Mitangeschuldigten Lenk und Grzesiak zu der Entzie¬ „hung des Alfred durch Geschenke oder andere Mittel vorsätzlich „bestimmt zu haben (§ 48 des Strafgesetzbuchs). „Zu 1: Die Entziehung der Luise Platen ist dadurch bewirk „worden, daß diese am 11. Februar 1905 vormittags im Rosen¬ „tale in Leipzig auf dem Wege zur Schule von der Hand ihre „Mutter gewaltsam weggerissen, mittels einer bereit gehaltenen „Droschke fortgefahren und dann nach Zürich zu ihrem Vater „gebracht, hierdurch aber, wie von den Tätern beabsichtigt, aus „der Gewalt ihrer Mutter entfernt worden ist. Der Tat dringend „verdächtig sind die Mitangeschuldigten Franz, Konrad und „Harnisch. „Zu 2: Die Entziehung des Alfred ist dadurch bewirkt worden, „daß dieser am 11. Oktober 1905 vormittags in der 5. Bezirks¬ „schule in der Elsässerstraße in Leipzig von dem Mitangeschul¬ „digten Grzesiak ergriffen, trotz seines Sträubens zu der bereit „gehaltenen Droschke getragen und dort dem Mitangeschuldigten „Lenk, der ihn mit der Droschke erwartete, übergeben und von „diesem in der Droschke untergebracht worden ist, damit er seinem „Vater nach Zürich zugeführt werde, hierdurch aber aus der Ge¬ „walt seiner Mutter, wie von den Tätern beabsichtigt, entfernt „worden ist." Der Angeschuldigte hat gegen seine Auslieferung Einsprache er¬ hoben; er ist gegen Kaution von 5000 Fr. auf freiem Fuße be¬ lassen worden. B. Aus der Einsprache und deren Beilagen ergiebt sich in tat¬ sächlicher Beziehung folgendes: Platen ist im April 1904 mit seinen beiden jüngern Kindern Katharina Luise und Hermann Julius Alfred nach Zürich übergesiedelt, wo er eine Villa käuflich erworben und wo er am 13. Juli 1904 für sich und seine beiden Kinder die polizeiliche Aufenthaltsbewilligung erlangt hat. Die Kinder sind später von der Ehefrau mit Hülfe der Zürcher Po¬ lizeibehörden nach Leipzig zurückgeholt worden. Platen suchte sie wieder in seine Gewalt zu bringen, was ihm nur mit dem Mädchen gelang. Schon unter dem 30. Mai 1904 war Platen durch Beschluß des Amtsgerichtes Dresden auf Antrag seiner Ehefrau unter vorläufige Vormundschaft nach § 1906 DBGB gestellt worden; durch Beschluß vom 27. September 1904 ist er sodann von der gleichen Behörde wegen Verschwendung entmün¬ digt worden (§ 6 Ziff. 2 DBGB). Gegen diese Entmündigung hat er Anfechtungsklage erhoben; das Verfahren schwebt noch. Der Angeschuldigte ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts Leipzig vom 28. Oktober 1905 auf Begehren seiner Ehefrau ver¬ urteilt worden, das Kind Katharina Luise Platen der Klägerin herauszugeben und auf seine Kosten nach Leipzig zu befördern. Der Angeschuldigte seinerseits hat im November 1905 beim Be¬ zirksgericht Zürich gegen seine Ehefrau Klage eingeleitet über die Rechtsbegehren: „Die Beklagte sei verpflichtet, das Recht des Klägers zur Erziehung und Aufenthaltsbestimmung der drei ehe¬ lichen Kinder der Litiganten anzuerkennen, und demzufolge die beiden rechtswidrig vorenthaltenen Kinder Hedwig und Alfred dem Kläger herauszugeben und an seinen zürcher Wohnsitz zu¬ rückzuschaffen.“ Erstinstanzlich wurde die Klage gutgeheißen. C. In rechtlicher Beziehung stützt sich die Einsprache des An¬ geschuldigten gegen die Auslieferung auf folgende vier Gründe: Ein Auslieferungsdelikt liege überall nicht vor, indem es am Moment der Rechtswidrigkeit fehle; die Grundlage des Ausliefe¬ rungsverfahrens, die Entmündigung, sei von einem unzuständigen Richter erlassen und deshalb ungültig. Sodann wäre Ort der Begehung Zürich, weshalb nach Art. 12 des Ausl.=Ges. vom
22. Januar 1892 die Auslieferung nicht stattzufinden habe. Ferner sei die eingeklagte Handlung jedenfalls nach dem Rechte des Kantons Zürich nicht strafbar. Endlich liege mit Bezug auf den einen der eingeklagten Tatbestände nur ein in Deutschland strafloser Versuch vor. Der Begründung der Einsprache an das Bundesgericht ist ein Gutachten von Professor Zürcher beigelegt,
das sich namentlich mit dem erstangeführten Einsprachegrund be¬ faßt und diesen für durchschlagend hält. D. Das Gutachten des Generalanwaltes der schweizerischen Eidgenossenschaft gelangt zum Schlusse, dem Auslieferungs¬ begehren sei zu entsprechen. Die Begründung läßt sich dahin zu¬ sammenfassen: Nach ständiger Praxis sei bei Auslieferungs¬ begehren seitens Deutschlands, die sich auf den schweizerisch¬ deutschen Auslieferungsvertrag stützen, nur dieser Vertrag und nicht das Auslieferungsgesetz maßgebend; ferner sei die Strafbar¬ keit der eingeklagten Handlung im Zufluchtskanton kein Erforder¬ nis der Auslieferung nach diesem Vertrage. Die eingeklagte Handlung erfülle sodann zweifellos den Tatbestand des Art. 1 Ziff. 4 des Ausl.=Vertrages. Ferner seien zur Beurteilung der Tat des Angeschuldigten, als Anstifters, die deutschen Gerichte zuständig. Endlich sei das Moment der Rechtswidrigkeit, das nach der deutschen Civil= und Strafgesetzgebung zu prüfen sei, gegeben. Denn: „Hiebei steht vor allem fest, daß die Familienrechte über „die Kinder nicht nur dem einen Elternteil, auch nicht allein dem „Vater zustehen, sondern beiden Eltern gemeinsam, vergl. Art. 1634 „BGB und 235 RStG. So lange nicht die elterliche Gewalt „durch Richterspruch einem der beiden Elternteile entzogen ist, „hat jeder Teil Anrecht auf Respektierung der von ihm ausge¬ „übten Sorge und Pflege der Kinder und auf strafrechtlichen „Schutz gegen gewaltsame Entziehung der Kinder. Im vorlie¬ „genden Fall wird nicht einmal von dem Vater behauptet, daß „der Mutter gegenüber eine derartige richterliche Entscheidung ge¬ „troffen worden sei, — auf die Frage der Folgen einer Ent¬ „mündigung des Vaters aber braucht gar nicht eingetreten zu „werden, da auch die volle väterliche Autorität nicht genügt, der „Mutter die natürlichen Rechte völlig zu benehmen, sondern durch „das Civilgesetz lediglich ein Überwiegen der Meinung des Vaters „bei Meinungsverschiedenheit unter den Eltern statuiert ist. E „darf dieses Plus von Autorität nicht eigenmächtig durch Ge¬ „waltsanwendung geltend machen. Auch in dieser Beziehung hat „die deutsche Gerichtspraxis sich bereits unzweideutig im Sinne „der eben entwickelten Interpretation der Gesetze ausgesprochen; „vergl. Olshausen, Kommentar zu Art. 235 RStG Ziff. 4 „und insbesondere Entscheid des Reichsgerichts in Strafsachen „Bd. XXII, Nr. 49. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die erste Einwendung des Angeschuldigten geht dahin, ei könne nicht ausgeliefert werden, weil die Anstiftung, deren er be¬ schuldigt sei, wenn überhaupt, so nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz begangen sei. Nun bestimmt allerdings Art. 12 des Ausl.=Ges. vom 22. Januar 1892, daß die Auslieferung nicht bewilligt werde, wenn die strafbare Handlung, wegen deren sie verlangt wird, auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft begangen worden ist, und schließt sich damit den allgemeinen in Ausliefe¬ rungssachen herrschenden Grundsätzen an. Allein dieser Grundsatz hat nun im schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrag keine Auf¬ nahme gefunden, vielmehr, wie das Bundesgericht stets anerkannt hat, die Auslieferungspflicht für Personen, die sich auf dem Ge¬ biete des ersuchten Staates aufhalten, allgemein statuiert, mit der einzigen in Art. 3 Abs. 1 statuierten, hier nicht in Frage kom¬ menden Ausnahme; und nach ebenso feststehender Praxis des Bundesgerichts hat das Auslieferungsgesetz dem früheren Aus¬ lieferungsvertrag weder derogieren wollen, noch derogieren können. (Vergl. namentlich A. S., Bd. XVIII, S. 193 Erw. 3; ferner Bd. XXV, 1, S. 345.) Dagegen fragt sich immerhin, ob der Angeschuldigte der deutschen und nicht der schweizerischen Juris¬ diktion untersteht, trotzdem er in der Schweiz seinen Wohnsitz hat. Der Entscheid dieser Frage ist davon abhängig, welcher Richter zuständig ist zur Beurteilung der Anstiftung, wenn die Anstiftung oder ein Teil derselben im einen Staate, die Tat selber im andern Staate begangen ist. Diese Frage ist zwar in der deutschen Wissenschaft kontrovers; allein das Reichsgericht steht konsequent auf dem Boden, daß der Richter des Tatortes zuständig sei auch für die Beurteilung der Anstiftung; vergl. namentlich Entsch. des RG in Strafs., Bd. XXV, S. 425. Auch nach zürch. Strafrecht, sofern darauf abgestellt werden dürfte und wollte, wäre übrigens anzunehmen, die Beurteilung der Anstif¬ tung unterstehe dem deutschen Richter, wie der Bundesanwalt in seinem Gutachten zutreffend ausführt. (Vergl. auch Sträuli, Komm. z. zürch. RPflGes., Suppl.=Bd., § 753, Anm. 4, S. 200.)
Der erste Einwand des Angeschuldigten ist sonach zu verwerfen.
2. Mit seiner Haupteinwendung macht der Angeschuldigte gel¬ tend, er sei nach deutschem Rechte nicht strafbar; denn die Ent¬ mündigung in Deutschland sei ungesetzlich und ungültig; in der Schweiz, von wo aus er gehandelt habe, sei er unbestrittener¬ maßen handlungsfähig und im Besitze der väterlichen Gewalt; er habe daher nicht rechtswidrig gehandelt. Die Frage nun, ob das dem Angeschuldigten zur Last gelegte Delikt — dessen Tat¬ bestand als gegeben vorausgesetzt — den angerufenen gesetzlichen Tatbestand erfülle, untersteht in der Tat der Prüfung des Aus¬ lieferungsrichters. Hiebei ist vorerst nach der deutschen Judikatur und Wissenschaft nicht zweifelhaft, daß das Delikt des § 235 RStGB auch von einem Elternteil gegen den andern verübt werden kann; vergl. Olshausen, Komm. z. StGB, 5. Aufl., 235, Anm. II (Bd. II, S. 865); RG Entsch. in StrS, Bd. XXII, S. 165 f. u. dort zit. Dagegen ist zweifelhaft, ob der Auffassung des Bundesanwaltes beizutreten sei, wonach auf die Frage der Entmündigung des Angeschuldigten überhaupt nichts ankomme, weil das Delikt auch von dem die väterliche Gewalt innehabenden Vater gegen die der elterlichen Gewalt nicht entho¬ bene Mutter gerichtet sein könne; das von ihm zitierte Urteil des Reichsgerichts (Entsch. in StrP, Bd. XXII, Nr. 49) betrifft einen andern Fall, indem dort der Elternteil, der das Delikt ver¬ übte — die Mutter — dem Zustand, daß die Kinder beim an¬ dern Teil blieben, zugestimmt hatte, und zudem diesem andern Teil (dem Vater) die überwiegenden Rechte zustanden. Es emp¬ fiehlt sich daher, die vom Angeschuldigten herangezogene Frage des Einflusses der Entmündigung zu prüfen, soweit diese Prüfung dem Auslieferungsrichter überhaupt zusteht. Es handelt sich hiebei um den Einfluß einer civilrechtlichen Vorfrage auf die Handlung des Angeschuldigten: hat der Angeschuldigte als entmündigt zu gelten, so ist seine Handlung strafbar; ist jenes nicht der Fall, so ist seine Handlung nicht rechtswidrig im Sinne des § 235 des RStGB. Das Gutachten Zürcher vertritt nun die Ansicht, es stehe dem Auslieferungsrichter, und nicht dem urteilenden Tatrichter zu, jene civilrechtliche Vorfrage zu prüfen, und es ge¬ langt sodann in Beantwortung dieser Vorfrage zum Schluß, für die Frage der Entmündigung sei ausschließlich das schweizerische Recht maßgebend, der Angeschuldigte habe daher nicht rechtswidrig gehandelt, jedenfalls nicht den angerufenen Deliktstatbestand erfüllt, und sei also nicht auszuliefern. Allein vorerst erscheint es nicht richtig, dem Auslieferungsrichter diese weitgehende Überprüfungs¬ befugnis einzuräumen. Es handelt sich um die Frage, ob ein Tatbestandsmerkmal, nämlich die Rechtswidrigkeit, wirklich (nicht nur in hypothesi) vorhanden sei; der Haftbefehl behauptet, der Angeschuldigte sei entmündigt, nach deutschem Recht ist er es auch unzweifelhaft und war er es auch zur Zeit der Begehung der Tat schon, — dagegen macht der Angeschuldigte geltend, diese Entmündigung sei nicht zu berücksichtigen, weil für die Frage seiner Handlungsfähigkeit das schweizerische Recht maßgebend sei. Es handelt sich also um die Prüfung des Vorhandenseins einer Tatsache, und diese Prüfung steht nach anerkannten Rechtsgrund¬ sätzen, denen sich auch das Bundesgericht in feststehender Rechts¬ sprechung angeschlossen hat, nicht dem Auslieferungsrichter, sondern nur dem urteilenden Tatrichter zu. Freilich ist die hier geltend gemachte Tatsache eine rechtliche Tatsache; allein das ändert am gesagten nichts: Sache des urteilenden Richters wird es sein, zu prüfen, ob die Entmündigung vom zuständigen Richter ausge¬ gangen ist und ob der Angeschuldigte als zur Zeit der Begehung der Tat entmündigt zu gelten habe. Aber auch wenn man weiter gehen und auf eine Prüfung der Frage der Entmündigung ein¬ treten will, so kann doch das Nachprüfungsrecht nur darin be¬ stehen, zu untersuchen, ob jener juristische Vorgang — die Ent¬ mündigung in Deutschland — als rechtlich nicht bestehend zu behandeln sei, ob also der Angeschuldigte als nicht entmündigt zu gelten habe. Hiebei handelt es sich nun um eine Statutenkollision: der Angeschuldigte ist nach deutschem Recht entmündigt ohne Rücksicht auf sein Domizil; anderseits untersteht er gemäß Art. 32 BG betr. civilr. V. d. N. u. A. für den schweizerischen Richter dem Wohnsitzrecht, und hienach ist er unzweifelhaft nicht entmündigt, sondern voll handlungsfähig und im rechtlichen (wenn auch nicht faktischen) Besitze der väterlichen Gewalt. Allein der Umstand, daß der Angeschuldigte in der Schweiz nicht als entmündigt zu betrachten ist, ist ohne Bedeutung für die Straf¬
barkeit der ihm zur Last gelegten Handlung. Denn in Deutsch¬ land hat er in das Rechtsgut der elterlichen Gewalt, dessen Ver¬ letzung das Objekt des Kinderraubes nach § 235 DRStGB bildet, eingegriffen; dort ist sein verbrecherischer Wille (dessen Vorhandensein immer vorausgesetzt) zur Ausführung gelangt; ein dortiges Rechtsgut ist verletzt; ob der Handelnde nach dem dort geltenden Rechte als zum Eingriff berechtigt anzusehen ist, ist maßgebend; das Recht, dem die Kinder unterstehen, ist an¬ wendbar auf die Frage, ob Kinderraub stattgefunden habe. Das BG betr. die civilr. V. d. N. u. A. kann bei dieser Frage nicht die Entscheidungsnorm bilden; denn es stellt nur Normen auf für den schweizerischen Richter, löst aber einen Konflikt der hier vorliegenden Art nicht.
3. Die Frage, ob die eingeklagte Handlung auch nach dem Rechte des ersuchten Staates (d. i. also nach dem Rechte des Kantons Zürich als des Kantons, in dem der Angeschuldigte sich befindet) strafbar sei, entfällt nach feststehender Praxis des Bun¬ desgerichts bei Auslieferungsbegehren seitens des deutschen Reiches, da der Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Deutsch¬ land dieses, sonst allerdings allgemein anerkannte Erfordernis der Auslieferung nicht kennt. (Vergl. BGE XXV, 1, S. 273 Erw. 2; XVIII S. 188 Erw. 1, und namentlich grundlegend IV S. 124 f. E. 2.) Wollte man aber auch von dieser Praxis abgehen, so erschiene doch die Strafbarkeit der eingeklagten Hand¬ lung auch nach zürcherischem Strafrecht als gegeben: In Betracht kommt § 150 zürch. StGB (in der Fassung vom 6. Dezember 1897), lautend: „Wer sich unbefugter Weise eines Menschen be¬ mächtigt, entweder durch List oder Gewalt, oder, wenn der Be¬ wältigte das sechszehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, mit dessen Willen, jedoch ohne Einwilligung seiner Eltern, Pflege¬ eltern, oder des Vormundes, um ihn dem Schutz des Staates oder derjenigen zu entziehen, unter deren Aufsicht er steht, wird ...... bestraft.“ Der Verteidiger des Angeschuldigten macht geltend: diese Bestimmung treffe deshalb nicht zu, weil das Bestreben des Angeschuldigten ausschließlich darauf gegangen sei, „seine Kinder aus der ihnen schädlichen Umgebung der Mutter wegzubringen und in einen besseren Zustand zu versetzen“; er beruft sich dafür, daß darin kein Menschenraub liege, auf Zürcher, Komm., Note 4 zu § 150, S. 133 (3. Aufl.). Allein der dort angeführte Fall ist vom heutigen verschieden, da dort die Einwilligung dessen, aus dessen Gewalt das Kind entzogen wurde, vorlag. Auch im übrigen treffen die Voraussetzungen der angeführten Gesetzesstelle zu; ebenso ist das zürch. StGB nicht etwa milder als das deutsche hinsichtlich der Stellung des Anstifters (vergl. § 37 Abs. 1). Endlich kann auch nicht gesagt werden, der Angeschuldigte habe nach zürcherischem Recht deshalb nicht unbefugt gehandelt, weil er nach zürcherischem Recht im Besitze der väterlichen Gewalt ge¬ wesen sei: auch wenn die Strafbarkeit nach dem Rechte des er¬ suchten Staates vom Auslieferungsrichter geprüft wird, so darf er sich dabei nicht an Stelle des urteilenden Richters setzen und hat er die Tat genau so auf ihre Voraussetzungen zur Ausliefe¬ rung zu prüfen, wie dies bei der Prüfung der Voraussetzungen nach dem Rechte des ersuchenden Staates geschieht: es gilt also in dieser Beziehung alles in Erwägung 2 ausgeführte auch dann, wenn die Frage der Strafbarkeit nach zürcherischem Strafrecht beurteilt wird; namentlich ist davon auszugehen, daß der Eingriff an einem Orte erfolgt ist, wo der Angeschuldigte entmündigt und nicht im Besitze der elterlichen Gewalt war.
4. Die letzte Einwendung des Angeschuldigten: mit Bezug auf die ihm zur Last gelegte Anstiftung zur Entführung seines Sohnes Alfred handle es sich um Anstiftung zum Versuch der Entführung; Anstiftung zum Versuch sei aber begrifflich un¬ möglich; sodann sei der Entführungsversuch nach zürch. StGB nicht strafbar; endlich sei der ersuchte Staat nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, wegen bloßen Versuches die Auslieferung zu ge¬ währen, — bezieht sich nur auf das zweite der eingeklagten De¬ likte und könnte daher bei Begründeterklärung nur eine Ein¬ schränkung, einen Vorbehalt bei der Auslieferung, nicht aber die gänzliche Verweigerung der Auslieferung zur Folge haben. Die Einwendung ist aber ebenfalls unbegründet. Abgesehen davon, daß die Frage der Strafbarkeit des Entführungsversuches nach zürch. StrR nicht zu prüfen ist — es handelt sich übrigens um Ver¬ such des Menschenraubes — und daß es nicht richtig ist, daß ein Versuch zu Anstiftung begrifflich unmöglich ist, — ist zweifelhaft,
ob es sich bei der eingeklagten Handlung um bloßen Versuch der Entführung handelt; denn es ist in der deutschen Literatur und Rechtssprechung streitig, ob zur Vollendung des Deliktes nach § 235 d. RStGB die Entführung aus der Gewalt genügt, oder ob dazu die Begründung eines neuen Gewaltverhältnisses gehört. (S. Olshausen, a. a. O., Anm. 1, S. 863.) Die Entscheidung dieser Kontroverse steht aber nicht dem Auslieferungsrichter, son¬ dern dem urteilenden Tatrichter zu.
5. Sind so alle Einwendungen des Angeschuldigten unstich¬ haltig, und steht der Auslieferung auch sonst kein aus dem Aus¬ lieferungsvertrage herzuleitendes Hindernis entgegen, so ist sie mit Bezug auf die Person des Angeschuldigten zu bewilligen. Dagegen hat sie nicht stattzufinden hinsichtlich des im Besitze des Ange¬ schuldigten befindlichen Geldes und der sonstigen Gegenstände: dieses Geld und die Gegenstände haben mit dem Verbrechen, wegen dessen der Angeschuldigte verfolgt wird, in keiner Weise etwas zu tun; Art. 9 Ausl.=V. trifft daher nicht zu. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprache des Moritz Hermann Platen gegen die von der k. deutschen Gesandtschaft in Bern begehrte Auslieferung an das königliche Landgericht Leipzig wird abgewiesen, und die Aus¬ lieferung hat stattzufinden, soweit es die Person des Verfolgten betrifft; hinsichtlich des Geldes und der übrigen Gegenstände wird die Auslieferung nicht bewilligt.