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31_I_620

BGE 31 I 620

Bundesgericht (BGE) · 1905-10-18 · Deutsch CH
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108. Arteil vom 18. Oktober 1905 in Sachen Thomasin gegen Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberhalbstein und Bezirksgerichtsausschuß Albula. Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung des BG betr. die persönliche Handlungsfähigkeit. Die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ist Vorausselzung der Zulässigkeit. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: Die Rekurrentin, Witwe Magdalena Thomasin in Tinzen, war von der Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberhalbstein unter Vormundschaft gestellt worden und hatte hiegegen an das Bezirksgericht Albula rekurriert. Durch Urteil des Bezirksgerichts¬ ausschusses vom 18. März 1905, der Rekurrentin mitgeteilt am

19. Juni 1905, wurde der Rekurs abgewiesen. Gegen dieses Ur¬ teil hat die Rekurrentin den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes¬ gericht ergriffen mit dem Antrag, es sei dasselbe aufzuheben. Die Begründung geht dahin, daß bei der Rekurrentin kein bundes¬ rechtlich zulässiger Bevogtigungsgrund vorliege; in Erwägung: Gegen den angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Albula stand der Rekurrentin nach Art. 244 der kantonalen CPO die Beschwerde an den Kleinen Rat von Graubünden offen, und es hätte mit diesem Rechtsmittel — wie sich aus einer Zuschrift des hierüber vom Bundesgericht um Auskunft angegangenen Kleinen Rats ergibt — speziell eine Verletzung der bundesrecht¬ lichen Normen über die Handlungsfähigkeit gerügt werden können. Der kantonale Instanzenzug ist also vorliegend nicht erschöpft worden. Nun hat das Bundesgericht schon in einem früheren Falle (s. Amtl. Samml. d. b. E. XX, S. 32) die vorgängige Durchlaufung der auf kantonalem Boden offen stehenden Instanzen als Requisit des staatsrechtlichen Rekurses in Vormundschafts¬ sachen erklärt und zwar zunächst in dem Sinne, daß gegen die Verfügung einer Gemeindebehörde als erstinstanzlicher Vormund¬ schaftsbehörde nicht unter Überspringung der kantonalen Ober¬ vormundschaftsbehörde direkt das Bundesgericht angerufen werden kann. Es rechtfertigt sich aber bei Beschwerden wegen Verletzung des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit, gleich wie bei solchen wegen Rechtsverweigerung, überhaupt und allgemein zu verlangen, daß die Rekurspartei zuvor die kantonalen Rechtsmittel erschöpft habe. Einmal spricht hiefür die Erwägung, daß bei solchen Rekursen, ähnlich wie in den Fällen behaupteter (materieller) Rechtsverweigerung, die Anwendung des kantonalen Rechts durch die kantonalen Behörden angefochten ist und daß dem Bundesgericht eine Überprüfung nur darüber zukommt, ob hiebei die Schranken, die sich aus dem Bundesrecht ergeben bei Vormundschaftsrekursen aus Art. 5 1. c. und bei Beschwerden wegen Rechtsverweigerung aus Art. 4 BV — überschritten sind. Wie im letztern, so erscheint es daher auch im erstern Falle der eigenartigen Gestaltung des staatsrechtlichen Rekursverfahrens an¬ gemessen, daß vor Anrufung des Bundesgerichts zuerst die obern

kantonalen Behörden entscheiden, mögen sie nun als Obervor¬ mundschaftsbehörde oder als allgemeine Rekursinstanz, wie in Graubünden der Kleine Rat, hiezu zuständig sei. Und sodann ist nicht zu verkennen, daß die Anfechtung einer Entmündigung auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses, was die Natur der in Frage kommenden bundesrechtlichen Normen und die Stellung des Bundesgerichts zum kantonalen Entscheide anbetrifft, gewisse Analogien zur Berufung aufweist und daß auch aus diesem Ge¬ sichtspunkt die Zulassung von Beschwerden gegen die Entscheide der untern kantonalen Behörden nicht als angezeigt erscheint. Nach dem gesagten kann auf den vorliegenden Rekurs wegen Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden; erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.