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31_I_416

BGE 31 I 416

Bundesgericht (BGE) · 1905-07-12 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

77. Arteil vom 12. Juli 1905 in Sachen

Linder & Favetto und Genossen gegen Regierungsrat Bern.

Frist für den staatsrechtlichen Rekurs, Art. 178 Z. 3 06. Tag der

« Mitteilung ».

Das Bundesgericht hat,

in Erwägung:

Die Rekurrenten beschweren sich wegen Rechtsverweigerung und

Doppelbesteuerung über einen Steuerentscheid des Regierungs¬

rates Bern vom 13. Februar 1905. Dieser Entscheid ist dem

Rekurrenten Rudolf Linder in Basel von der Amtsschaffnerei

Niedersimmenthal durch nicht eingeschriebenen Brief mitgeteilt

worden. Linder war unbestrittenermaßen legitimiert, für sämtliche

Rekurrenten die Mitteilung in verbindlicher Weise entgegenzu¬

nehmen. Laut Notiz des Amtsschaffners auf dem mitgeteilten

Exemplar des Entscheides erfolgte die Zustellung am 20. Februar

1905. Am 27. Februar schrieb Linder an den Amtsschaffner:

„Unterm 20. Februar teilen Sie mir mit, daß nach dem Re¬

„gierungsbeschluß vom 13. Februar die Firma Linder & Favetto

„... zu entrichten habe. Ich bekenne mich zum Empfang dieser

„Mitteilung, die mir nach Rückkehr von einer mehrtägigen Ab¬

„wesenheit zukommt ... Der staatsrechtliche Rekurs ist am

27. April zur Post gegeben worden. Er kann somit nach Art.

178 Ziff. 3 OG, und zwar sowohl was den Beschwerdepunkt

der Rechtsverweigerung, als auch was denjenigen der unzulässigen

Doppelbesteuerung (Amtl. Samml. d. bg. E. XXX, 1, S. 614)

anbetrifft, nur dann als rechtzeitig erfolgt gelten, wenn die Mit¬

teilung des angefochtenen Entscheides an Linder nicht vor dem

26. Februar stattgefunden hat. Als Tag der Mitteilung im Sinne

des Art. 178 Ziff. 3 OG kann aber selbstverständlich nur der

Tag in Betracht kommen, da der den angefochtenen Entscheid ent¬

haltende Brief in der Wohnung oder im Geschäftslokal des Linder

von der Post abgegeben worden ist, und nicht etwa der Tag, an

welchem Linder den Brief geöffnet oder tatsächlich von dessen In¬

halt Kenntnis genommen hat. Nun kann aber als festgestellt be¬

trachtet werden, daß die Zustellung durch die Post im ange¬

gebenen Sinne vor dem 26. Februar erfolgt ist. Einmal muß aus

der Notiz des Amtsschaffners auf dem angefochtenen Entscheid

die wegen ihres amtlichen Charakters, jedenfalls bis zum Beweise

der Unrichtigkeit, vollen Glauben verdient, geschlossen werden, daß

die Absendung des Entscheides in Wimmis am 20. Februar er¬

folgt ist; dann darf aber unbedenklich angenommen werden, daß

die Zustellung durch die Post in Basel aller Wahrscheinlichkeit nach

am 21. Februar, jedenfalls aber vor dem 26. Februar, stattgefunden

hat. Hiefür spricht auch die Antwort des Linder an den Amtsschaffner

vom 27. Februar; denn wenn darin gesagt ist, daß Linder nach mehr¬

jägiger Abwesenheit Kenninis von der Mitteilung erhalten habe, so

kann das doch nur dahin verstanden werden, daß der Brief schon

mehrere Tage da lag, von Linder aber erst nach seiner Rückkehr am

27. Februar geöffnet wurde. Diesen Umständen gegenüber, aus

denen zwingend gefolgert werden muß, daß die fragliche Mit¬

teilung vor dem 26. Februar erfolgt ist, hätte von den Re¬

kurrenten der strikte Nachweis für eine spätere Zustellung erbracht

werden müssen. Der Möglichkeit eines solchen Nachweises hat sich

aber Linder dadurch begeben, daß er laut Mitteilung seines An¬

waltes den betreffenden Briefumschlag mit dem Poststempel des

Empfangsortes Basel nicht aufbewahrt hat; -

erkannt:

Auf den Rekurs wird wegen Verspätung nicht eingetreten.