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6. Arteil vom 2. Februar 1905 in Sachen Zuppinger gegen Regierungsrat Zürich. luternationale Doppelbesteuerung: Indirekte Heranziehung von aus¬ wärts gelegenem Grundeigentum zur Versteuerung im Wohnsitz¬ kanton (durch Verlegung des Schuldenabzuges auf das Gesamtver¬ mögen, inkl. die auswärtig gelegenen Liegenschaften und unvollständi¬ gen Abzug von den der kantonalen Steuerhoheit allein unterstehen¬ den). — Steuerrechtliche Natur von Warenvorräten und Betriebs¬ kapital (sind sie Mobiliar- oder Immobiliarvermögen ?). Umfang des Verbotes der internationalen Doppelbesteuerung. — Stellung des Bundesgerichts. A. Am 9. Juli 1902 starb der in Zürich wohnhafte Seiden¬ fabrikant Friedrich Alphons Leopold Zuppinger, der Vater der Rekurrenten Isabella Amalie Hedwig, Alphons Oskar Leopold und Bruno Leopold Gustav Zuppinger, seiner Erben, und Bruder des Rekurrenten Oskar Zuppinger=Fischer, seines Mitanteilhabers an der Kollektivgesellschaft Zuppinger & Cie. in Zürich. Die wai¬ senamtliche Inventarisation seines Nachlasses ergab
an Aktiven: ½ Anteil an Liegenschaften: )05 Fr. 221,050
a) in Zürich „ 172,500 —
b) in Bergamo ½ Anteil am Kapitalkonto der Firma Zup¬ 317,918 10 pinger & Cie. Anteil am Erlös von 1902 in Bergamo 50,192 70 verkauften Liegenschaften an Passiven: ½ Anteil an Hypotheken auf Fr. 70,000 dem Grundbesitz in Zürich 1,000 — Arztkonto Fr. 702,160 80 somit ein Nettovermögen von und (mit Einschluß des Vermögens der Kinder „ 159,560 erster Ehe des Verstorbenen von. dessen Versteuerung dem Verstorbenen oblag) von Fr. 861,720 80 Danach umfaßte das Vermögen des Rekurrenten Oskar Zup¬ pinger=Fischer als gleichbeteiligten Firmenteilhaber des Verstorbenen dieselben Aktiven und denselben Hypothekarpassivposten; es betrug festgestellten folglich, unter Mitberücksichtigung eines anderweitig weiteren Aktivpostens (Frauenvermögen) von 83,000 Fr., netto 786,160 Fr. 80 Cts. Auf Grund dieser Inventarisation bestimmte die zürcherische Finanzdirektion durch Verfügung vom 30. Dezember 1903 das steuerpflichtige Vermögen des verstorbenen Zuppinger=Eisentraut und des Rekurrenten Oksar Zuppinger=Fischer für die Jahre 1900 bis und mit 1902 wie folgt: Sie brachte von den angegebenen Nettovermögensbeträgen je in Abzug:
a) Den Wert des Anteils an den Liegen¬ Fr. 172,500 — schaften in Bergamo von und
b) den Anteil am Erlös der 1902 in Ber¬ 55,192 70 gamo verkauften Liegenschaften von und für Zuppinger=Eisentraut überdies
c) vom Vermögen der Kinder erster Ehe einen erst 1903 steuerpflichtigen Betrag von. 25,000 — und gelangte so auf: 609,028 10 für Zuppinger=Eisentraut und 558,468 10 für den Rekurrenten Zuppinger=Fischer. Diese Beträge aber erhöhte sie je um 20,000 Fr., weil gemäß § 6 Satz 1 des Steuergesetzes, lautend: „Bei Berechnung des „Vermögens von im Kanton wohnenden Pflichtigen sind von dem „Gesamtwert des Besitztums allfällige Schulden in Abzug zu „bringen“ vorliegend die Passiven vom Gesamtwert des Besitz¬ tums jedes der beiden Steuerpflichtigen in Abzug zu bringen, und folglich die Hyothekarschulden von je 70,000 Fr. und im Verhältnisse des Wertes des zürcherischen zum auswärtigen Be¬ sitztum an den im Kanton Zürich steuerpflichtigen Vermögens¬ objekten abzurechnen, d. h. mit nur zirka 50,000 Fr. statt 70,000 in Rechnung zu bringen seien. Die so ermittelten Sum¬ men von 629,028 Fr. 10 Cts., bezw. 578,468 Fr. 10 Cts. rundete sie für die Steuerberechnung ab auf Fr. 615,000 Fr., bezw. 565,000 Fr. An Hand dieser Ziffern stellte sie eine unge¬ nügende Steuerleistung der beiden Steuerpflichtigen fest und ver¬ fügte eine fünffache Steuernachzahlung für die Jahre 1900 und 1901 im Betrage: Für Zuppinger=Eisentraut, bezw. dessen Erben, die rekurrierenden Kinder Zuppinger, von total Fr. 10,400 und für den Rekurrenten Zuppinger=Fischer von total „ 8,400 Diese Nachsteuerverfügung fochten die davon Betroffenen beim Regierungsrate des Kantons Zürich an. Sie verlangten bezüg¬ lich der Feststellung des steuerpflichtigen Vermögens — außer der Nichtberücksichtigung des Frauenvermögens von 83,000 Fr. des Beschwerdeführers Zuppinger=Fischer — Abzug des vollen Betra¬ ges der Hypothekarschulden von je 70,000 Fr. und ferner Aus¬ scheidung verschiedener näher bezeichneter Posten als mit dem Grundeigentum in Bergamo verbundenes Besitztum im Sinne des § 3 litt. b des Steuergesetzes, im Gesamtbetrage von je 220,724 Fr. 83 Cts. Die angerufene Gesetzesbestimmung lautet: „§ 3. Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen:....
„b) Das außer dem Kanton befindliche, aus Grundeigentum be¬ „stehende oder mit solchem verbundene Besitztum eines Kantons¬ „einwohners, wenn für dasselbe da, wo es liegt, eine Vermögens¬ „oder Einkommensteuer zu entrichten ist.“ Durch Beschluß vom 11. August 1904 entsprach der Regie¬ rungsrat dem Begehren um Nichtberücksichtigung des Frauenver¬ vermögens des Beschwerdeführers Zuppinger=Fischer und reduzierte demnach den Betrag der Nachsteuer desselben auf 5,080 Fr.; im übrigen aber wies er die Beschwerde ab. B. Gegen diesen Beschluß des Regierungsrates hat Oskar Zuppinger=Fischer, handelnd für sich und als Vormund der drei minderjährigen Kinder seines verstorbenen Bruders Zuppinger¬ Eisentraut, rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun¬ desgericht erklärt mit dem Antrag, dieses wolle den angefochtenen Beschluß aufheben und entscheiden, daß die Taxationen für die Steuernachzahlung auf der Grundlage vorgenommen werden müs¬ sen, daß noch weiter je 222,608 Fr. 77 Cts. in Abzug zu brin¬ gen seien. Zur Begründung wird wesentlich ausgeführt: Die re¬ gierungsrätlichen Taxationen ziehen einmal den außerhalb des Kantons Zürich, in Bergamo, gelegenen Grundbesitz der Rekur¬ renten indirekt für je 20,000 Fr. zur Besteuerung heran, indem sie nicht den Gesamtbetrag der grundversicherten Passiven von je 70,000 Fr., sondern nur deren, den in Zürich befindlichen Akti¬ ven im Verhältnis zu den Gesamtaktiven entsprechende Quote von je 50,000 Fr. in Abzug brächten. Da die Rekurrenten ihre Liegen¬ schaften in Bergamo zum vollen Werte versteuern müssen, wofür eventuell Beweis anerboten werde, so bedeute dieser reduzierte Schuldenabzug eine, wenn auch verschleierte Doppelbesteuerung, wie das Bundesgericht bereits in seinen Urteilen in Sachen Riedtmann=Näf* festgestellt habe. Übrigens widerspreche derselbe den ausdrücklichen Vorschriften der (sub Fakt. A oben zitierten) §§ 3 litt. b und 6 des zürcherischen Steuergesetzes (vom 24. April 1870), wonach die Steuer nur von dem im Kanton steuerpflich¬ tigen Nettovermögen zu berechnen sei, so daß in dem abweichen¬
* S. eines davon, A. S., Bd. XXVIII, 1, Nr. 31, S. 122 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) den Verfahren der Steuerbehörden auch eine reine Willkür und Rechtsverweigerung liege. Sodann seien in dem Kapital¬ konto der Firma Zuppinger & Cie., welches Aktivum mit je 317,918 Fr. 10 Cts. in den angefochtenen Taxationen eingestellt sei, u. a. folgende auf den Hauptsitz des Geschäftes in Bergamo bezügliche Posten inbegriffen:
1. Vorschüsse für den Betrieb der Spinnerei und der Zwirnerei von zusammen Fr. 23,619 03 Dieser Posten sei für Arbeitslöhne und der¬ gleichen verwendet worden, sei also eigentlich überhaupt kein Aktivum.
2. Ankauf von Cocons neuer Ernte 205,606 90
3. Im Warenkonto figurierend: Vorräte von Cocons alter Ernte in der 49,130 - Spinnerei Ungezwirnte und in Arbeit befindliche Roh¬ 126,861 60 seide in der Zwirnerei somit total Fr. 405,217 53 oder auf jeden Gesellschafter entfallend die Hälfte von 202,608 Fr. 77 Cts. Diese Aktiven seien nach § 3 litt. b des Steuergesetzes als mit dem auswärtigen Grundeigentum der Re¬ kurrenten verbundenes Besitztum im Kanton Zürich nicht steuer¬ pflichtig. Nach dem bloßen Wortlaute der in Rede stehenden Be¬ stimmung wäre es allerdings wohl nicht möglich, den gegenteili¬ gen Entscheid des Regierungsrates als Rechtsverweigerung zu be¬ zeichnen; dagegen könne der § 3 litt. b unmöglich den ihm vom Regierungsrate beigelegten Sinn haben, daß unter dem mit Grundeigentum verbundenen Besitztum nur die Gegenstände ver¬ standen werden können, welche nach dem zürch. PGB als Zube¬ hörden gelten. Denn daß solche privatrechtliche Zubehörden nicht als bewegliche Sachen steuerpflichtig seien, sei schon an sich selbst¬ verständlich und hätte nicht ausdrücklich gesagt werden müssen. Das fragliche Besitztum umfasse vielmehr das, was in wirt¬ schaftlichem Sinne mit dem Grundeigentum verbunden sei. Dies seien bei einem industriellen Etablissement die Vorräte, die zur Verarbeitung bestimmten und in Verarbeitung begriffenen Rohmaterialien, Fabrikutensilien, Werkzeuge, 2e. Die Richtigkeit die¬
ser Auslegung ergebe sich auch daraus, daß die den umgekehrten Fall des Grundeigentums eines Ausländers im Kanton Zürich beschlagende, mit § 3 b wörtlich gleichlautende Vorschrift des § 2 litt. b des Steuergesetzes von den Steuerbehörden selbst im glei¬ chen Sinne ausgelegt und angewendet werde. Dem entspreche auch die frühere Praxis bezüglich des § 3 litt. b. Da nun die frag¬ lichen Aktiven tatsächlich in Italien besteuert würden, wofür even¬ tuell Beweis anerboten werde, so handle es sich auch hier um eine Doppelbesteuerung, und zwar — mit Rücksicht darauf, daß die betreffenden Aktiven nach der Steuergesetzgebung des Kantons Zürich zum Grundeigentum gehörten — um eine solche von Grundeigentum, gegen welche das Bundesgericht auch bei Konflik¬ ten mit dem Ausland Schutz gewähre. Nach dem Gesagten ergebe sich für jede der beiden angefochtenen Taxationen die beantragte Reduktion um total 222,608 Fr. 77 Cts. C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat sich auf den Rekurs wesentlich wie folgt vernehmen lassen:
1. Was die beanstandete Art des Schuldenabzuges betreffe, so werde gegenüber dem Vorwurfe der Rechtsverweigerung bemerkt, daß in § 3 litt. b des Steuergesetzes vom Schuldenabzug über¬ haupt nicht die Rede sei und § 6 daselbst die Auffassung der Rekurrenten geradezu ausschließe, so daß es sich keinenfalls um eine Verletzung des klaren Wortlautes jener angerufenen Bestim¬ mungen handeln könne. Auch eine unzulässige Doppelbesteuerung liege nicht vor. In seinen, die gegenteilige Auffassung vertretenden Urteilen in Sachen Riedtmann=Näf vom 26. Juni und 17. De¬ zember 1902, auf welche die Rekurrenten hinweisen, habe sich das Bundesgericht, nach der festen Überzeugung des Regierungsrates, geirrt. Der jenen Urteilen zu Grunde gelegte, an sich richtige Be¬ griff einer indirekten Doppelbesteuerung setze voraus, daß der steuerfordernde Kanton seinen Anspruch zwar mit Gründen mo¬ tiviere, zu deren Geltendmachung er kraft seiner Steuerhoheit be¬ fugt sei, die aber nur für einen Teil des Anspruchs zutreffen, so daß der Rest desselben sich doch nur durch einen faktischen Ein¬ griff in eine fremde Steuerhoheit erklären lasse. Danach frage es sich für den Entscheid über die vorliegend behauptete Doppelbe¬ steuerung, ob die streitige Steuerforderung teilweise nicht anders haltbar sei, als durch die Annahme ihrer Verlegung auf das in Bergamo befindliche Grundeigentum. Dies aber sei zu verneinen. Die streitige Steuerforderung stütze sich in erster Linie auf die Geltendmachung der zürcherischen Steuerhoheit über das gesamte Vermögen der Rekurrenten mit Ausnahme des in Bergamo ge¬ legenen Grundeigentums; da nun die Steuerhoheit in dem Rechte bestehe, die ihr unterstehenden Objekte zu ihrem vollen Werte, ohne jeden Schuldenabzug, zu besteuern, so sei klar, daß der Aus¬ scheidung der Objekte nach der Zuständigkeit der zürcherischen und der fremden Steuerhoheit je die Bruttobeträge der betreffenden Vermögensteile zu Grunde zu legen seien. Der zürcherische Steuer¬ anspruch sei also, soweit er sich auf die Geltendmachung der zür¬ cherischen Steuerhoheit stütze, vollkommen motiviert, wenn, wie vorliegend geschehen, vom Gesamtbruttowert der Aktiven der volle Wert der einer fremden Steuerhoheit unterstehenden Objekte abge¬ zogen und der Rest als der der zürcherischen Steuerhoheit unter¬ stehende Betrag bezeichnet werde. Es könne sich daher weiter nur fragen, ob der streitige Steuerbetrag mit Rücksicht auf die Be¬ stimmungen über den Schuldenabzug von dem in Zürich steuer¬ pflichtigen Bruttovermögen nicht gänzlich motiviert sei; allein dies berühre — da ja dabei das Maximum des steuerpflichtigen Brutto¬ vermögens als Berechnungsgrundlage in keinem Falle überschrit¬ ten werde — nicht das bundesrechtliche Verbot der Doppelbe¬ steuerung, sondern sei lediglich eine interne Frage der Anwendung des kantonalen Steuergesetzes. Übrigens sei der Schuldenabzug vorliegend nach gesetzlicher Vorschrift vorgenommen worden; denn das zürcherische Steuerrecht gewähre denselben im vollen Umfange nur den Steuerpflichtigen, deren ganzes Besitztum im Kanton liege, während es ihn lediglich in einem vom Gesamtwert des Be¬ sitztums abhängigen Maße zulasse, wenn ein Steuersubjekt sein Vermögen nur teilweise im Kanton liegen habe, wie dies hier der Fall sei, Aus diesem verschiedenen Rechtsgrund der Steuerforde¬ rungen (Verpflichtung zur Versteuerung des Nettovermögens nach § 6 Satz 1 des Steuergesetzes; Verpflichtung zur Versteuerung des um einen beschränkten Schuldenabzug verminderten Brutto¬ vermögens nach § 6 Satz 1 und 2 daselbst) erkläre sich die Ver¬ schiedenheit des Schuldenabzugs je nach dem Tatbestand, daß das
gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen oder daß nur ein Teil desselben sich im Kanton befinde. Wenn im letzteren Falle das auswärts befindliche Vermögen für die Bemessung des Schulden¬ abzuges berücksichtigt werde, so geschehe dies lediglich, um festzu¬ stellen, in welchem Maße für das im Kanton befindliche Vermögen der Tatbestand des reduzierten Schuldenabzuges gegeben sei; diese Berücksichtigung habe also lediglich die Bedeutung einer rechneri¬ schen Operation mit Bezug auf das in Zürich steuerpflichtige Vermögen und bedeute nicht die Anwendung des Schuldenabzuges auch auf das der fremden Steuerhoheit unterstehende Vermögen und damit einen Eingriff in diese Steuerhoheit, wie das Bundes¬ gericht im Falle Riedtmann aus dem vom Regierungsrat damals gebrauchten, leicht mißverständlichen Ausdrucke „Verlegung“ eines Teils der Passiven auf die auswärtige Liegenschaft irrtümlicher¬ weise gefolgert habe.
2. Die Heranziehung des in Bergamo befindlichen beweglichen Vermögens der Rekurrenten widerspreche weder dem Wortlaute, wie die Rekurrenten selbst zugeben, noch auch — entgegen deren Behauptung — dem Sinn des § 3 litt. b des Steuergesetzes. Die Rekurrenten vermöchten für ihre Auffassung, daß unter dem „mit Grundeigentum verbundenen Besitztum“ alles zu vestehen sei, was im „wirtschaftlichen“ Sinne zu einer Liegenschaft gehöre, weder irgend einen Vorentscheid der Steuerbehörden anzuführen, noch nachzuweisen, daß sich diese Auffassung mit derjenigen des Gesetz¬ gebers decke, noch endlich irgend welche Argumente allgemein¬ steuerrechtlicher Natur geltend zu machen. Der von den Rekurren¬ ten hervorgehobene Widerspruch der Interpretation des § 2 litt. b mit derjenigen des § 3 litt. b des Steuergesetzes seitens der Steuerbehörden erkläre sich aus der durch die maßgebenden völker¬ rechtlichen und bundesrechtlichen Grundsätze geschaffenen abweichen¬ den Ausdehnung der kantonalen Steuerhoheit in den beiden Fäl¬ len. Der Regierungsrat interpretiere den § 2 litt. b gemäß der bundesgerichtlichen Praxis betr. Doppelsteuerung dahin, daß in einem andern Kanton wohnende Personen im Kanton Zürich ihr hier gelegenes Grundeigentum, sowie das Betriebskapital ihrer hiesigen Erwerbsunternehmungen als Vermögen zu versteuern ha¬ ben und ziehe selbstverständlich auch im Auslande wohnhafte Per¬ sonen in gleichem Umfange zur Steuerleistung heran. Umgekehrt sei er durch die bundesgerichtliche Doppelbesteuerungspraxis gehal¬ ten, den § 3 litt. b dahin auszulegen, daß im Kanton wohnhafte Personen für ihr in einem andern Kanton gelegenes Grundeigen¬ tum und für ihre dort angelegten Geschäftskapitalien im Kanton Zürich keine Vermögenssteuer zu entrichten haben. Ebenso habe er nach allgemeinem völkerrechtlichem Grundsatze und der bundesge¬ richtlichen Praxis das im Auslande gelegene Grundeigentum zür¬ cherischer Einwohner im Kanton steuerfrei zu lassen; dagegen verpflichte ihn kein völkerrechtlicher oder bundesrechtlicher Grund¬ satz, dies auch mit Bezug auf im Ausland befindliches mobiles Vermögen zürcherischer Einwohner zu tun. Die angefochtene Be¬ steuerung des in Bergamo befindlichen Mobiliarvermögens invol¬ viere keine unzulässige Doppelbesteuerung. Das Bundesgericht sei für diese internationale Doppelbesteuerungsfrage inkompetent: es handle sich um Vermögensobjekte, die nach dem allein maßgebenden Sprachgebrauch zu den Mobilien zu zählen seien und selbst nach der von den Rekurrenten vertretenen Auslegung des zürcherischen Steuerrechts höchstens wie Immobiliarvermögen zu behandeln wären, nicht aber solches darstellten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der in Bergamo (Italien) gelegene Grundbesitz der Rekur¬ renten, auf welchen sich der erste Beschwerdepunkte bezieht, unter¬ steht, wie nach der bundesgerichtlichen Praxis betreffend die inter¬ nationale Doppelbesteuerung ohne weiteres klar und übrigens un¬ bestritten ist, der zürcherischen Steuerhoheit nicht und darf daher in Zürich als am Wohnsitz des Rekurrenten bezw. ihres Erblas¬ sers in keiner Weise zur Versteuerung herangezogen werden. E ist auch tatsächlich von den Zürcher Steuerbehörden nicht direkt zum hier steuerpflichtigen Vermögen gerechnet, bei dessen Festsetzung aber insofern berücksichtigt worden, als zur Ermittelung des nach § 6 des Steuergesetzes maßgebenden Reinvermögens eine seinem Werte im Verhälmis zu den Gesamtaktiven entsprechende Quote Schul¬ der — lediglich auf Züricher Liegenschaften lastenden den nicht in Abzug gebracht worden ist. Dieser Tatbestand ist der Sache nach identisch mit demjenigen des Falles Riedtmann=Näf (Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Juni 1902: A. S.,
(VIII, 1. T., S. 122 ff., durch welchen die Beschwerde des da¬ maligen Rekurrenten wegen Doppelbesteuerung gutgeheißen wurde). Die beiden Fälle unterscheiden sich nur mit Bezug auf das zur Herbeiführung des unvollständigen Schuldenabzugs von dem in Zürich steuerpflichtigen Vermögen eingeschlagene Verfahren, indem im Falle Riedtmann=Näf der auswärtige Grundbesitz vom gesam¬ ten Aktivüberschuß direkt nur in einem um die darauf entfallende Schuldenquote verminderten Betrage seines Wertes abgezogen wurde, während vorliegend der Grundbesitz in Bergamo zunächst im vollen Werte vom gesamten Nettovermögen abgerechnet, dafür aber das Ergebnis um die betreffende Schuldenquote erhöht wor¬ den ist. Diesem Unterschied kommt jedoch natürlich keine rechtliche Bedeutung zu. Die Rekurrenten erblicken nun in dem fraglichen unvollständigen Schuldenabzug eine indirekte Besteuerung ihres auswärtigen Grundbesitzes, die sie sowohl aus dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung wegen willkürlicher Auslegung des Steuer¬ gesetzes, als insbesondere auch, gestützt auf den zitierten Entscheid des Bundesgerichts, aus demjenigen der Doppelbesteuerung bean¬ standen. Der Regierungsrat vertritt in seiner Rekursantwort gegenüber diesem letzteren Argument in einläßlicher Erörterung den schon im Falle Riedtmann verfochtenen, im vorliegenden Ent¬ scheide wiederum zur Geltung gebrachten Standpunkt, von unzu¬ lässiger Doppelbesteuerung könne deswegen nicht die Rede sein, weil der Schuldenabzug lediglich die Anwendung des Steuergesetzes auf das der kantonalen Steuerhoheit unterstehende Vermögen, also ausschließlich innerkantonale Steuerrechtsverhältnisse betreffe, und auf das fremder Steuerhoheit unterstehende auswärtige Besitztum des Steuerpflichtigen nur zum Zwecke der ziffernmäßigen Bestim¬ mung des Steuerwertes jenes kantonszuständigen Vermögens, nicht im Sinne einer Steuerbelastung auch dieses auswärtigen Besitz¬ tums Bezug nehme. Dabei übersieht er jedoch das allein maßge¬ bende Moment, daß nämlich die angegebene rechnerische Berück¬ sichtigung von Vermögensobjekten, die der kantonalen Steuerhoheit entzogen sind, die Verlegung von Schulden auf solche Objekte (wie die fragliche Operation von den kantonalen Behörden im Falle Riedtmann zutreffend bezeichnet worden war), eben, gemäß der Feststellung des Bundesgerichts in den diesen präjudiziellen Fall erledigenden Urteilen vom 26. Juni und 17. Dezember 1902 (betr. Revision des erstern) faktisch, ihrer Wirkung nach, einer direkten Besteuerung jener Objekte für den Betrag der darauf ver¬ legten, von dem ausdrücklich besteuerten Vermögen nicht abgezo¬ genen Schuldenquote gleichkommt und deshalb der direkten Be¬ steuerung auch rechtlich gleichgestellt, d. h. als unzulässige Dop¬ pelbesteuerung erklärt werden muß. Wird somit diese vom Bun¬ desgericht in den zitierten Präjudizien vertretene Auffassung durch die vorliegenden Ausführungen des Regierungsrates keineswegs widerlegt, so ist, in Bestätigung derselben, der heutige Rekurs, so¬ weit er sich gegen den unvollständigen Schuldenabzug richtet und eine weitere Reduktion des der angefochtenen Nachsteuerberechnung zu Grunde gelegten Vermögens der Rekurrenten um je 20,000 Fr. verlangt, aus dem Gesichtspunkte der Doppelbesteuerung ohne weiteres gutzuheißen. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt blei¬ ben, ob das regierungsrätliche Schuldenabzugsverfahren, wie die Rekurrenten ferner geltend machen, auch nach dem Wortlaut des zürcherischen Steuergesetzes, wegen willkürlicher Handhabung des¬ selben, zu beanstanden wäre, oder ob gegenteils, nach der Behaup¬ tung des Regierungsrates, jenes Verfahren allein mit dem Ge¬ setze vereinbar sei. Doch mag immerhin bemerkt werden, daß sich die im vorstehenden geschützte Auffassung der Rekurrenten auch an Hand der einschlägigen Vorschrift des Steuergesetzes mindestens sehr wohl vertreten läßt. Denn wenn § 6 Satz 1 daselbst für die Berechnung des steuerpflichtigen Vermögens von Kantonsein¬ wohnern bestimmt, daß allfällige Schulden vom „Gesamtwert des Besitztums“ in Abzug zu bringen seien, so liegt es gewiß nahe, anzunehmen, der Gesetzgeber habe mit „Gesamtwert des Besitztums“ eben nur das gesamte der kantonalen Steuerhoheit unterstehende Bruttovermögen im Sinne der vorausgehenden §§ 2 und 3 des Gesetzes, also das Gesamtvermögen schlechthin mit Ausschluß u. a. der in § 3 litt. b erwähnten Objekte (auswärtiges Grundeigen¬ tum und damit verbundenes Besitztum), bezeichnen wollen.
2. Was die weitere Beschwerde wegen Einbeziehung in die Zürcher Steuerschatzung der einzelnen, in der Rekursschrift auf¬ geführten Vermögensobjekte, welche nach der Annahme der Re¬ kurrenten als zum Gewerbebetrieb in Bergamo gehörig mit dem
dortigen Grundeigentum verbundenes Besitztum darstellen und des¬ halb, gemäß § 3 litt. b des Steuergesetzes, in Zürich steuerfrei sein sollen, betrifft, geben die Rekurrenten selbst zu, daß diese Be¬ steuerung, die Nichtanwendung des § 3 litt. b des Steuergesetzes auf die fraglichen Objekte seitens der Steuerbehörden, nicht als Rechtsverweigerung bezeichnet werden könne. Danach aber ist die streitige Interpretation der erwähnten Bestimmung des kantonalen Steuerrechts ohne weiteres der Nachprüfung des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof entzogen und bedarf insbesondere die von den Rekurrenten beonte, in der Rekursantwort des Regierungsrates zugestandene, jedoch durch Hinweis auf die einschlägigen bundes¬ und völkerrechtlichen Grundsätze begründete Verschiedenheit der Auslegung des Begriffes „mit Grundeigentum verbundenes Be¬ sitztum“ in der kantonalen Steuerpraxis, je nachdem § 2 oder 3 des Steuergesetzes in Frage steht, keiner Erörterung. Zu beur¬ teilen bleibt vielmehr nur die Behauptung der Rekurrenten, daß auch die in Rede stehende Steuerbeiziehung gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoße. Nun bezieht sich dieses Verbot bei Kollision einer kantonalen mit einer ausländischen Steuerhoheit, beim internationalen Steuerkonflikt, wie er hier vorliegt, nach der bisherigen konstanten Praxis des Bundesgerichts, von welcher abzugehen kein Grund besteht, nur auf die Besteuerung des Grundbesitzes (Immobiliarvermögens). Von Unzulässigkeit der Besteuerung der fraglichen Vermögensobjekte in Zürich könnte da¬ her nur die Rede sein, sofern die Objekte als Immobilien bezw. als Bestandteile solcher anzusehen wären. Dies ist jedoch offenbar nicht der Fall. Maßgebend für die Beantwortung der Frage ist nämlich, wie der Regierungsrat zutreffend geltend macht, lediglich der allgemeine Sprachgebrauch bezw. die Natur der Sache; auf den Modus der Besteuerung der betr. Objekte nach zürcherischem Steuerrecht, den die Rekurrenten zur Begründung ihrer Auffas¬ sung anrufen, kommt dabei nichts an. Nach allgemeinem Sprach¬ gebrauch und nach der Natur der Sache aber ist ohne weiteres klar, daß Warenvorräte und Betriebskapital von Fabrikunterneh¬ mungen, was jene Vermögensobfekte darstellen, nicht als Im¬ mobiliarzubehörden betrachtet werden können. (Vergl. den analogen, das interkantonale Steuerrecht beschlagenden Entscheid des Bundes¬ gerichts in Sachen Imhof: A. S., Bd. XVI, S. 631 ff.) Somit ist der Rekurs mit Bezug auf diesen zweiten Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird insoweit gutgeheißen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 11. August 1904 in der Meinung aufgehoben, daß zur Ermittelung der beiden streiti¬ gen steuerpflichtigen Vermögen gegenüber der regierungsrätlichen Taxation ein weiterer Betrag von 20,000 Fr. in Abzug zu brin¬ gen ist. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.