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31_I_297

BGE 31 I 297

Bundesgericht (BGE) · 1905-05-11 · Deutsch CH
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2. Anderweitige Eingriffe in garantierte Rechte. — Atteintes portées à d'autres droits garantis

52. Arteil vom 11. Mai 1905 in Sachen Jatzer und Gasser gegen Regierungsrat Thurgau. Art. 1 Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche, vom 31. Mai 1890: Bedeutung der Gleichstellung der deut¬ schen Reichsangehörigen mit den Angehörigen anderer Kantone. Art. 2 BV enthält keine Garantie eines Individualrechts. — Garantie der persönlichen Freiheit, § 9 thurg. KV. Verletzung durch zu weit gehende Auslegung des Konkubinatsverbots (§ 129 thurg. PGB). A. Der Rekurrent Fatzer wurde durch Urteil des Bezirks¬ gerichtes Arbon vom 25. August 1904 von seiner Ehefrau Maria Frieda geb. Forster auf Klage der letzteren in Anwendung von Art. 46 a und b CEG definitiv geschieden; dem Ehemann wurde die Eingehung einer neuen Ehe für die Dauer von 2 Jahren

untersagt. Das Gericht konstatierte, daß Fatzer sich, allerdings nachdem seine Frau das Haus bereits verlassen hatte, mit seiner damaligen Haushälterin, der heutigen Rekurrentin Gasser, des Ehebruchs schuldig gemacht habe. Am 16. September 1904 gebar Anna Gasser ein uneheliches Kind, welches Fatzer als das seinige anerkannte. Am 1. November 1904 verfügte das Bezirksamt Arbon, gestützt auf die Tatsache, daß die Rekurrenten schon seit längerer Zeit in Konkubinat zusammenlebten, „in Anwendung von § 129 PGB“: „Es seien Julius Fatzer und Anna Gasser angewiesen, innert der Frist von 14 Tagen a dato ihr gesetzwidriges Verhältnis aufzulösen, resp. habe die Anna Gasser das Haus des Fatzer zu verlassen. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Verfügung würden die Obgenannten wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver¬ fügung dem Strafrichter überwiesen und müßte zugleich die Trennung durch polizeiliches Eingreifen vollzogen werden.“ Hierauf bezog die Rekurrentin Gasser anderwärts Wohnung. Am Nachmittag des 10. Januar 1905 befand sie sich im Hause des momentan abwesenden Rekurrenten Fatzer, als im Auftrage des Bezirksamtes ein Polizeikorporal erschien. Derselbe forderte sie auf, während seiner Anwesenheit das Haus zu verlassen, und erklärte ihr auch ferner, daß sie das Haus bis auf weiteres nicht mehr betreten dürfe, ansonst sie wegen Mißachtung amtlicher Ver¬ fügungen dem Strafrichter überwiesen würde. Nachdem zwei Stunden später der Rekurrent Fatzer zurückgekehrt war, gab der Polizeikorporal auch diesem von seinem Auftrage Kenntnis. Anna Gasser verließ darauf das Haus. B. Gegen die Verfügung des Bezirksamtes vom 10. Januar 1905 beschwerten sich Julius Fatzer und Anna Gasser am

13. Januar beim Regierungsrat des Kantons Thurgau. Sie be¬ riefen sich darauf, daß Anna Gasser sich seit dem im November erfolgten Aufgeben des Zusammenlebens jeweilen nur auf ein paar Stunden zur Verrichtung von Arbeit oder zu ehrbarem Be¬ such des Julius Fatzer, mit welchem sie verlobt sei, in das Haus desselben begeben habe. Das Recht hiezu nehme sie auch für die Zukunft für sich in Anspruch. Die Beschwerde stütze sich auf die durch Verfassung und Staatsvertrag mit dem deutschen Reiche garantierte Rechtsgleichheit, indem die bezirksamtliche Verfügung in ihrer Ausführung eine mit dem Gesetz unvereinbare, aus¬ nahmsweise Behandlung der Rekurrentin involviere. Auf § 129 PGB könne das Bezirksamt die Ausführung seiner Verfügung nicht stützen; denn dieser Paragraph treffe das Konkubinat und nicht den unverdächtigen Verkehr auf ein paar Tagesstunden. Es liege auch eine unerträgliche Einschränkung der persönlichen Frei¬ heit vor. Diese Beschwerde wurde vom Regierungsrat am 10. Februar 1905 als unbegründet abgewiesen, mit folgender Motivierung Die bezirksamtliche Verfügung vom 1. November 1904 sei, weil durch kein Rechtsmittel angefochten, in Kraft erwachsen. Was am

10. Januar 1905 durch den Polizeikorporal getan wurde, nichts anderes als ein korrekter Vollzug dieser rechtskräftigen Verfügung. Wenn der Anna Gasser auch das Weiterbetreten des Fatzerschen Hauses verboten worden sei, so sei hiemit lediglich die Bedeutung der Verfügung vom 1. November 1904 in einer ihrem Sinne durchaus entsprechenden Weise erläutert worden. C. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben Julius Fatzer und Anna Gasser rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei das von den thurgauischen Behörden an Anna Gasser gerichtete Verbot „des Betretens des Hauses ihres Bräutigams Julius Fatzer“ „im Sinne der Motivierung des Rekurses“ aufzuheben. Die Re¬ kursschrift enthält hierüber wörtlich folgendes: „Dabei soll der „kantonalen Behörde noch eingeräumt werden, daß sie Einsprache „erheben könnte gegen einen beständigen Aufenthalt der Frl. Anna „Gasser alle Tage und den ganzen Tag im Hause Fatzers, „weil das wieder als Zusammenleben im Sinne von § 129 „aufgefaßt werden könnte. Indes fordern wir einfach die Auf¬ „hebung des Verbotes in dem strikten Sinn, wonach uns „jeder Aufenthalt im Fatzerschen Hause schlechthin verboten „wird. Wir wollen nur das Recht bezw. die Möglichkeit, daß „Anna Gasser auf einige halbe Tage wie eine Taglöhnerin zur „Arbeit und auf einige Stunden in der Woche wie jede Braut „das Haus des Jul. Fatzer betreten kann.“ In rechtlicher Beziehung bemerken die Rekurrenten, der Rekurs

stütze sich auf Art. 2 und 4 BV und Art. 1 des Staatsvertrages mit dem deutschen Reiche, vom 31. Mai 1890. Das am 10. Ja¬ nuar an die Rekurrentin Gasser gerichtete absolute Verbot des¬ Betretens des Fatzerschen Hauses wolle auf § 129 des privat¬ rechtlichen Gesetzbuches gestützt werden und werde vom Bezirksamt und vom Regierungsrat demzufolge in die Verfügung vom

1. November 1904 hineininterpretiert bezw. derselben hinzugefügt. Hierin erblicken die Rekurrenten eine willkürliche Anwendung von § 129 cit. und damit eine mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze unvereinbare ausnahmsweise Behandlung der Rekur¬ renten (Art. 4 BV), sowie eine nicht zu rechtfertigende Beschrän¬ kung der persönlichen Freiheit (Art. 2 BV). D. In seiner Vernehmlassung auf den Rekurs verweist der Regierungsrat des Kantons Thurgau auf die Motivierung seines Entscheides vom 10. Februar 1905 und fügt lediglich bei, daß durch Gutheißung des Rekurses das in § 129 PGB enthaltene Konkubinatsverbot illusorisch gemacht würde. Es sei nicht einzu¬ sehen, inwiefern die Handhabung dieses Verbotes gegenüber den Rekurrenten eine Verletzung von Art. 2 und 4 BV oder Art. 1 des deutsch=schweizerischen Niederlassungsvertrages in sich schließen sollte. E. § 129 thurg. PGB steht unter dem Titel: „Besondere Bestimmungen über die Scheidung und die Nichtigerklärung der Ehe“ und lautet: „Auf Nichtigkeit der Ehe ist von Amtes wegen „zu klagen, wenn sie entgegen den Bestimmungen des § 39 Ziff. 1 „2 und 3 abgeschlossen worden ist. — Eine nichtige Ehe und „das Konkubinat sind von Staates wegen nicht zu dulden. Die „Kirchenvorsteherschaften sind verpflichtet, wo ihnen ein Fall der „Art zur Kenntnis gelangt, dem Statthalteramte für sich oder zu „Handen der Staatsanwaltschaft davon Anzeige zu machen, damit „die Sache dem Gerichte überwiesen, erforderlichen Falles die Ehe „von diesem als nichtig erklärt und damit die schuldigen Personen „von einander getrennt, beziehungsweise bestraft werden." § 250 thurg. StGB vom 15. Juni 1841 lautet: „Unge¬ „horsam gegen amtliche Verfügungen bildet ein strafgerichtlich zu „beurteilendes Vergehen, wenn derselbe für den Staat oder für eine „Privatperson einen Rechtsnachteil zur Folge hat oder wenn in „der mißachteten Verfügung die Überweisung an die Strafgerichte „angedroht worden war. Die Strafe dieses Vergehens ist Geld¬ „buße bis zu 200 Fr. oder Gefängnis bis zu einem Monate.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Rechtzeitigkeit der Beschwerde; Kompetenz des Bundes¬ gerichts. Der von den Rekurrenten angerufene Art. 1 des deutsch¬ schweizerischen Niederlassungsvertrages, vom 31. Mai 1890, ga¬ rantiert den Deutschen in jedem Kanton der Schweiz in Bezug auf Person und Eigentum diejenige Behandlung, welche den An¬ gehörigen anderer Kantone zu teil wird. Daraus folgt also für den vorliegenden Fall bloß, daß die Rekurrentin Gasser das Recht zur Beschwerde an das Bundesgericht besitzt, ein Recht, welches ihr übrigens von den Behörden des Kantons Thurgau nicht be¬ stritten wird. Der sodann in der Rekursschrift angerufene Art. 2 BV schließt, wie auch Art. 5 derselben, keine Garantie eines Individualrechtes in sich, sondern hat, wie das Bundesgericht schon oft entschieden, nur auf den Zweck und die Aufgabe des Bundes Bezug. Ob der von den Rekurrenten ebenfalls angerufene Art. 4 BV von Bedeutung sei, mag hier dahingestellt bleiben. Für den vor¬ liegenden Fall genügt es, daß die persönliche Freiheit in § 9 der thurg. KV gewährleistet ist und daß die Rekurrenten, wie sich aus dem ganzen Inhalt der Rekursschrift ergibt, offensichtlich auch diese Verfassungsbestimmung für sich in Anspruch nehmen, wie¬ wohl sie dieselbe nicht ausdrücklich zitieren.

2. Nun hat nach feststehender Doktrin und Praxis die Ga¬ rantie der persönlichen Freiheit den Sinn, daß dieselbe nur be¬ stimmten, im voraus gesetzlich geregelten Beschränkungen unter¬ worfen werden darf, insbesondere also eine Verhaftung, Bestrafung oder Strafandrohung nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig ist. (Vergl. Amtl. Samml. d. bg. E., Bd. IV, S. 396, Bd. V, 437.) Im vorliegenden Falle enthält die angefochtene Verfügung vom

10. Januar 1905, wie übrigens auch die nicht angefochtene vom

1. November 1904, ein administratives bezw. polizeiliches Verbot mit Strafandrohung. Diese Verfügung wird nun nicht etwa des¬

halb angefochten, weil sie von einer administrativen statt von einer gerichtlichen Behörde erlassen und aus diesem Grunde zwidrig sei, sondern ausschließlich deshalb, weil sie überhaupt jeder gesetzlichen Grundlage entbehre. Die Kognition des Bundes¬ gerichts hat sich daher auf diesen letztern Punkt zu beschränken.

3. Die einzige als gesetzliche Basis für die Verfügung vom

10. Januar 1905 angerufene und in Betracht kommende Ge¬ setzesbestimmung ist § 129 Abs. 2 thurg. PGB, welcher das Konkubinat verbietet. Denn wenn in § 250 thurg. StGB, vom

15. Juni 1841, der Ungehorsam gegen solche amtliche Verfü¬ gungen, welche eine Strafandrohung enthalten, als strafrechtlich zu beurteilendes Vergehen bezeichnet wird, so bezieht sich dies natürlich nur auf gültige amtliche Verfügungen. Wo es sich also, wie hier, gerade um die Frage handelt, ob eine bestimmte amtliche Verfügung Gültigkeit beanspruchen könne oder nicht, ist aus der angeführten Bestimmung des Strafgesetzes nichts abzu¬ leiten. Dagegen enthält allerdings § 129 PGB die Vorschrift, daß in nichtiger Ehe oder in Konkubinat zusammenlebende Personen „von einander getrennt, beziehungsweise bestraft werden“ sollen. Diese Bestimmung erscheint, trotzdem sie in einem Civilgesetzbuch figuriert, als genügende gesetzliche Grundlage für eine Verfügung, durch welche zwei in Konkubinat zusammenlebenden Personen be¬ fohlen wird, ihr Zusammenleben aufzugeben. Bei der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 1905 han¬ delt es sich nun aber nicht mehr bloß um das Verbot des Zu¬ sammenlebens, sondern um dasjenige jeden Betretens des Fatzer¬ schen Hauses seitens der Anna Gasser, unbekümmert um dessen Dauer und Zweck, so daß also jeder einzelne, nach den gegebenen Umständen ganz unverdächtige Besuch als ein strafbares Vergehen behandelt würde. Ein solches Verbot erscheint nicht mehr als durch § 129 PGB gedeckt. Denn es ist klar, daß mit dem bloßen Betreten des Fatzerschen Hauses seitens der Rekurrentin Gasser der Tatbestand des Konkubinats nicht gegeben ist. Ob aber und unter welchen Voraussetzungen in Zukunft je nach dem weiteren Verhalten der Rekurrentin begründeter Anlaß zum Einschreiten der Behörden vorhanden sein könnte, ist heute nicht zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß das am 10. Januar 1905 an die Rekurrentin Gasser gerichtete Verbot, das Haus des Rekurrenten Fatzer zu betreten, aufgehoben wird.