opencaselaw.ch

31_I_213

BGE 31 I 213

Bundesgericht (BGE) · 1905-03-21 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

38. Entscheid vom 21. März 1905 in Sachen Jäggi & Cie. Aberkennungsklage. Frist. Die Frist wird nicht unterbrochen durch die Weiterziehung des Rechtsöffnungsentscheides an die obere kanto¬ nate Instanz. I. Die Rekurrenten Jäggi & Cie. hatten mit Zahlungsbefehl vom 25. April 1904 beim Betreibungsamt Luzern gegen Dr. Robert Huber in Luzern für eine Forderung von 5886 Fr. 85 Cts. nebst Zins Betreibung eingeleitet, welche der Betriebene durch Rechtsvorschlag hemmte. Mit Erkenntnis vom 19. Mai, zugestellt den 30. Mai, erteilte der Gerichtspräsident von Luzern der betreibenden Firma für eine Quote von 4782 Fr. 85 Cts. die provisorische Rechtsöffnung. Der Betriebene rekurrierte an die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Obergerichts als Oberinstanz in Rechtsöffnungssachen, welche indessen das unter¬ instanzliche Erkenntnis mit Entscheid vom 23. Juni, zugestellt den 30. Juni, bestätigte. Darauf reichte der Betriebene am Juli die Aberkennungsklage ein. Auf Begehren der Gläubiger Jäggi & Cie. vollzog das Be¬ treibungsamt am 11. Oktober 1904 die provisorische Pfändung. Am 21. Oktober verlangten die Gläubiger, es sei die Pfändung als definitive zu erklären, mit der Begründung, daß innert Frist,

d. h. innert zehn Tagen seit Zustellung des erstinstanzlichen Rechts¬ öffnungsentscheides, keine Aberkennungsklage eingereicht worden sei. Das Betreibungsamt entsprach diesem Begehren mit Ver¬ fügung vom 28. Oktober. II. Hiegegen erhob der Betriebene, Dr. Huber, Beschwerde, indem er sich auf den Standpunkt stellte: die Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage habe erst von der Zustellung des oberin¬ stanzlichen Rechtsöffnungsentscheides zu laufen begonnen, die Klage sei also rechtzeitig eingereicht und demnach eine definitive Pfändung unzulässig. III. Die untere Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde gut und die obere, an welche Jäggi & Cie. rekurrierten, bestätigte den

Entscheid am 15. Februar 1905. Im Entscheid der obern In¬ stanz wird geltend gemacht: Die Frage, ob die Klagfrist vom Richter eingehalten worden sei, habe der Richter auf Grund des kantonalen Prozeßrechtes zu prüfen; sie sei in dem zwischen den Parteien hängigen Civilrechtsstreite (betreffend die Aberkennungs¬ klage) vom luzernischen Obergerichte mit Urteil vom 13. Januar 1905 bejaht worden und es genüge, auf die Ausführungen dieses den Parteien zur Kenntnis gebrachten Urteils zu verweisen. Im genannten Urteile wird unter Verwerfung der von der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bundesgerichtes im Entscheide in Sachen Wicky vom 19. März 1904 (Archiv, Bd. VIII, Nr. 54) entwickelten Auffassung ausgeführt: Wenn man auch gemäß der bundesgerichtlichen Praxis der Weiterziehung im Rechtsöffnungsverfahren Suspensiveffekt für den Lauf der Betrei¬ bung abspreche, so folge daraus noch nicht in zwingender Weise, daß nun auch die Aberkennungsklage innert zehn Tagen nach Zustellung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungserkenntnisses einzu¬ legen sei. Dies könne zu Unzukömmlichkeiten, zwecklosen Rechts¬ handlungen und unnützen Mehrkosten führen, während den In¬ teressen des betreibenden Gläubigers durch die Möglichkeit pro¬ visorischer Betreibungsvorkehren hinreichend gedient werde. Art. 36 SchKG, auf den sich die Aberkennungsbeklagten berufen, könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht Anwendung finden. IV. Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse erneuern Jäggi & Cie. vor Bundesgericht ihr Begehren, die in Frage stehende Pfändung als definitive zu erklären. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Zur Entscheidung steht die Frage, ob der Weiterziehung eines Rechtsöffnungsentscheides an die durch das kantonale Recht vor¬ gesehene Oberinstanz Suspensivwirkung in dem Sinne zukomme oder nicht, daß durch sie die zehntägige Frist zur Erhebung der Aberkennungsklage auf den Zeitpunkt des oberinstanzlichen Rechts¬ öffnungsentscheides hinausgeschoben wird. Die Frage ist durch die bisherige bundesgerichtliche Praxis präjudiziert, welche annimmt, daß der Weiterziehung im Rechtsöffnungsverfahren kraft Bundes¬ rechtes Suspensiveffekt abgehe, dies insbesondere auch insofern, als es sich um den Fristenlauf für die Einreichung der Aberkennungs¬ klage handelt (vergl. Amtl. Samml., Bd. XXIII, 1. Teil, Nr. 130 in Sachen Lehmann; Entscheid in Sachen Brändlin, vom

30. September 1902*; Sep.=Ausg., Bd. VI, Nr. 15 in Sachen Kaiser; Entsch. in Sachen Wicky [Archiv, Bd. VIII, Nr. 54]) Von dieser Rechtssprechung, zu deren Rechtfertigung auf die Er¬ wägungen der zitierten Entscheide verwiesen werden kann, im vor¬ liegenden Falle abzugehen, fehlt es an einem genügenden Grunde. Wenn sie, wie die Vorinstanz geltend macht, praktisch zu Kompli¬ kationen und Unzukömmlichkeiten führen sollte, so liegt darin noch kein ausschlaggebender Grund gegen ihre Gesetzmäßigkeit. Die Möglichkeit von Schwierigkeiten der behaupteten Art ist gleicher Weise stets dann gegeben, wenn der Gesetzgeber einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung versagt und eine Vollziehung zuläßt, bevor der zu vollziehende Anspruch seine definitive richter¬ liche Anerkennung erfahren hat. Genügender Schlüssigkeit entbehrt namentlich auch das Argument, daß ein Aberkennungsprozeß, der nach dem erstinstanzlichen, die Rechtsöffnung versagenden Entscheid anzuheben ist, durch den zweitinstanzlichen, die Rechtsöffnung ge¬ währenden Entscheid sich als nutzlos erweise und nun die Frage auftrete, wie es mit der Erledigung eines solchen Prozesses, den entstandenen Kosten 2c. zu halten sei. Die nämliche Lage kann sich ja ebenfalls bieten, wenn in einem andern Punkte die betrei¬ bungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Aberkennungs¬ prozeß einzuleiten ist, nicht mehr gegeben sind, wenn z. B. die Betreibung aus irgend einem Grunde als ungesetzlich aufgehoben werden muß. In ähnlicher Weise kann ferner auch ein Proze߬ verfahren hinfällig werden, das sich auf eine Fristansetzung nach Art. 107 Abs. 1 oder Art. 109 SchKG gründet, nachdem die¬ selbe von den Aufsichtsbehörden als gesetzwidrig aufgehoben wor¬ den ist. Die Annahme der Vorinstanz endlich, daß die Frage nach dem Suspensiveffekte der Weiterziehung im Rechtsöffnungs¬ verfahren sich nach kantonalem Civilprozesse beurteile, erweist sich als unhaltbar angesichts der oben entwickelten Auffassung,

* In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. — ** Ges.-Ausg. XXIX, 1, (Anm. d. Red. f. Publ.) Nr. 26, S. 116 ff.

wonach das Bundesrecht den Suspensiveffekt ausgeschlossen wissen will. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet und damit die fragliche Pfändung als definitiv geworden erklärt.