Volltext (verifizierbarer Originaltext)
37. Entscheid vom 21. März 1905 in Sachen Dr. Meyer und Geuossen. Arrest. — Stellung der Aufsichtsbehörden zum Arrestbefehl. — Ar¬ restort für Exekution in Forderungen. I. Unterm 7. Februar 1905 erließ der Gemeindegerichts¬ präsident von Herisau, auf Begehren der Firma Gustav Rosen¬ busch & Cie., in Orlikon, für eine Forderung von 362 Fr. 90 Cts. und Zins gegen Frau Anna Hagenbucher in Herisau einen Ar¬ restbefehl, welcher als Arrestgegenstände bezeichnet: „Die pfänd¬ baren Vermögensgegenstände“. Am gleichen Tag schritt das Be¬ treibungsamt Herisau zum Vollzuge dieses Befehles, indem es unter anderm mit Arrest belegte: „1 Forderung von 7000 Fr. auf R. Naser, früher in Winterthur, gedeckt durch Schuldbrief von 8000 Fr. auf das Haus des ..... in Goldau als Faust¬ pfand“. Laut Angaben des Betreibungsamtes erklärte Frau Hagenbucher beim Arrestvollzug, daß sie an K. Naser in Winter¬ thur eine Forderung von 7000 Fr. habe und daß ihr ein beim Rekurrenten Dr. Meyer befindlicher Hypothekartikel als Pfand für diese Forderung bestellt sei. Als das Betreibungsamt darauf den Titel von Dr. Meyer heraus verlangte, um ihn in amtliche Verwahrung zu nehmen, widersetzte sich Dr. Meyer diesem Be¬ gehren mit der Behauptung: Frau Hagenbucher besitze am frag¬ lichen Titel kein Faustpfandrecht, wohl aber er, Dr. Meyer, dem er von Naser anläßlich eines Auftrages zur Erwirkung eines Nachlaßvertrages anvertraut worden sei. II. Diese Behauptung hielten Dr. Meyer und Frau Hagen¬ bucher in einer daraufhin eingereichten Beschwerde aufrecht, in der geltend gemacht wird: Der Arrestbefehl vom 7. Februar sei un¬ gültig und sein Vollzug aufzuheben, weil er die Arrestgegenstände nicht genau spezifiziere. Im weitern sei das Betreibungsamt offensichtlich über den Arrestbefehl hinaus gegangen, indem das verarrestierte Guthaben in Winterthur „domiziliert“ sei und also dessen Arrestlegung nur den dortigen Behörden zustehe. Zudem erweise sich das verarrestierte Guthaben aus civilrechtlichen Grün¬ den als unpfändbar, indem der Vertrag, auf den es sich stütze, als dahingefallen gelten müsse. Gänzlich ungesetzlich sei es gewesen, das dem Dr. Meyer bestellte Faustpfand bei demselben mit Arrest zu belegen. An einem Arrestbefehl hiefür habe es gefehlt und das Betreibungsamt sei, indem es Dr. Meyer über diesen Mangel hinweg getäuscht habe, unter Mißbrauch seiner Amtsgewalt vorge¬ gangen; dies um so mehr, als ihm Frau Hagenbucher ausdrück¬ lich erklärt habe, nicht sie, sondern Dr. Meyer besitze Pfandrecht an dem Titel. Gestützt hierauf stellten Frau Hagenbucher und Dr. Meyer die Begehren: 1. Die Arrestlegung auf das Guthaben an Naser und die auf sie sich stützende „Pfändung“ als unzulässig zu erklären;
2. die vorgenommene Verarrestierung der fraglichen Hypothekar¬ obligation als angeblichen Faustpfandes für jenes Guthaben eben¬ falls aufzuheben; 3. die „versuchte Arrestlegung“ bei Dr. Meyer als gesetz= und rechtswidrig zu erklären. III. Mit Entscheid vom 22. Februar 1905 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet ab, wobei sie dem Beschwerdeführer Dr. Meyer die Möglichkeit vorbehielt, seine An¬ sprüche am fraglichen Titel im Vefahren der Art. 106/9 zur Geltung zu bringen. IV. Mit ihrem nunmehrigen, innert Frist eingereichten Rekurse gegen genannten Entscheid erneuern Frau Hagenbucher und Dr. Meyer die gestellten Beschwerdebegehren vor Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Bezüglich des ersten Beschwerdegrundes, daß nämlich der Arrestbefehl vom 7. Februar 1905 ungültig sei, weil er die zu
verarrestierenden Objekte nicht genau spezifiziere, sondern ganz allgemein „die pfändbaren Vermögensgegenstände" des Schuldners als Arrestobjekte bezeichne, ist vor allem darauf hinzuweisen, daß der Arrestbefehl, als solcher, weil keine betreibungs= bezw. konkurs¬ amtliche Verfügung im Sinne der Art. 17/19 SchKG vor den Aufsichtsbehörden nicht durch Beschwerde angefochten werden kann. Vielmehr ist im Beschwerdeverfahren eine Anfechtung lediglich des Vollzuges möglich, den das Betreibungsamt dem Befehle giebt. Hiebei wiederum hat man davon auszugehen, daß das Amt, bezw. die Aufsichtsbehörden sich im allgemeinen an den zuständigerweise erlassenen Arrestbefehl zu halten haben, da eine Weigerung, dem¬ selben Folge zu geben, bezw. ihn als für die Betreibungsbehörden verbindlich anzuerkennen, im Resultate der Beanspruchung einer Kompetenz zur Überprüfung desselben auf seine Rechtmäßigkeit gleich käme. Allerdings kann aber dieser Grundsatz dann nicht mehr Platz greifen, wenn der Vollzug des Arrestbefehls, überhaupt oder in einzelnen Punkten, zu Maßnahmen des Amtes führen müßte, welche sich als eine Verletzung der Vorschriften darstellen, deren Beobachtung das Gesetz dem Amt für den Arrestvollzug zur Pflicht macht.
2. Unter letzterem Gesichtspunkte bemängeln nun die Rekur¬ renten in der Tat die Vollziehung des Arrestes vom 7. Februar durch das Betreibungsamt Herisau, wenn sie behaupten, daß das mit Arrest belegte Guthaben an Naser als nicht in Herisau, dem Wohnorte der Arrestschuldnerin und Gläubigerin, sondern als in Winterthur, dem Wohnorte des Drittschuldners gelegen zu be¬ trachten sei. Denn mit der Verarrestierung eines außerhalb seines Betreibungskreises befindlichen Vermögensstückes würde das Betrei¬ bungsamt gegen die gesetzlichen Bestimmungen über seine örtliche Kompetenz zur Vornahme von Amtshandlungen verstoßen haben. Bei Prüfung der Frage nun, wo eine Forderung (und zwar eine, welche, wie die vorliegende, in keiner Urkunde zur Verkör¬ perung gelangt ist) als Vermögensstück sich befinde, fällt vorab in Betracht, daß man es mit einer res incorporalis, mit einer bloßen Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner zu tun hat, in Betreff der von einer räumlichen Lage im wirklichen Sinne sich nicht sprechen läßt, sondern nur in bildlicher Bedeutung, da¬ durch, daß man sie in Gedanken einem körperlichen Objekte gleichstellt und rechtlich wie ein solches behandelt. Je nach der Erheblichkeit, die man hiebei den einzelnen in Betracht kommenden rechtlichen Momenten beilegt, bieten sich namentlich zwei verschie¬ dene Lösungen der Frage: nämlich entweder den Wohnsitz (bezw. letzten Wohnsitz) des Gläubigers oder denjenigen des Schuldners als maßgebend zu erklären. Für den vorliegenden (allein zu er¬ örternden) Fall der Erekution in Forderungen muß der erstern Lösung vor der zweiten (und andern etwa noch denkbaren) der Vorzug gegeben und ihr die Bedeutung einer im allgemeinen an¬ wendbaren Regel zuerkannt werden. Als das natürlichste erscheint es nämlich, das Forderungsrecht als da gelegen anzusehen, wo sich der Träger desselben dauernd befindet und mit ihm für gewöhnlich auch der ganze oder größte Teil der zu seinem Vermögen ge¬ hörenden körperlichen Werte. Daß das Recht durch den Schuldner zur Erfüllung gelangt, kann dem gegenüber nicht aufkommen, um so weniger, als diese Erfüllung (bei den hier einzig in Frage stehenden Geldschulden) nach gesetzlicher Präsumption doch wiederum am Wohnsitze des Gläubigers geschehen muß (Art. 84 Ziff. 1 OR). Sodann ist zu beachten, daß die exekutionsrechtliche Beschlagnahme der Forderung durch eine amtliche Erklärung gegenüber dem Gläubiger der Forderung zu erfolgen hat und mit dieser Erklä¬ rung eintritt, während die Anzeige an den Drittschuldner rechtlich nur den Charakter einer vorsorglichen Maßnahme zur Sicherung der Rechte besitzt, die vom exequierenden Gläubiger gegen den Forderungsgläubiger schon aus der Beschlagnahme erworben wurden (vergl. Art. 99 und 275 SchKG). Auch den praktischen Bedürfnissen scheint die gewählte Lösung in der Mehrzahl der Fälle am besten zu entsprechen, namentlich deshalb, weil häufig der Wohnsitz des Gläubigers als Arrestort für körperliches Ver¬ mögen des Schuldners mit in Betracht fällt. Inwiefern von der aufgestellten Regel aus besondern Gründen abzuweichen sei, wozu insbesondere bei internationalen Verhältnissen Veranlassung sein mag, und ob und inwiefern unter Umständen neben dem Wohnsitz des Arrestschuldners der des Drittschuldners als konkurrierendes Arrestforum mit in Betracht kommen könne, braucht hier nach der Lage des Falles nicht erörtert zu werden.
* Vergl. darüber oben Nr. 33, S. 198 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.
Damit erweist sich die Behauptung der Rekurrenten, das Be¬ treibungsamt Herisau sei zur Arrestnahme des fraglichen Gut¬ habens nicht zuständig gewesen, als hinfällig.
3. Ohne weiteres zurückzuweisen ist der in zweiter Linie gegen die Verarrestierung des fraglichen Guthabens erhobene Einwand, dasselbe sei aus civilrechtlichen Gründen unpfändbar.
4. Das Begehren endlich, die Verarrestierung der beim Rekur¬ renten Dr. Meyer vorgefundenen Hypothekarobligation aufzuheben, beruht auf einer Verkennung des wirklichen Sachverhaltes. Eine Arrestnahme dieser Obligation ist nämlich gar nicht erfolgt. Viel¬ mehr hat sich der Arrest vom 7. Februar 1905 nur auf das Pfandrecht erstreckt, welches die Rekurrentin Frau Hagenbucher ir die verarrestierte Forderung gegen Nafer an dieser Obligation nach Annahme des Betreibungsamtes besitzt. Damit erweisen sich die Ausführungen als hinfällig, womit der Rekurrent Dr. Meyer darzutun versucht, es sei ihm gegenüber in ungesetzlicher Weise zu einem Arrestvollzuge geschritten worden. Die Verarrestierung des (angeblichen) Pfandrechts der Frau Hagenbucher erfolgte dieser gegenüber als ein zur Arrestnahme ihres Guthabens an Naser gehöriger Akt. Dem Rekurrenten Dr. Meyer gegenüber hatte das Vorgehen des Betreibungsamtes (nämlich das Begehren um Aus¬ hingabe der Forderungsurkunde) lediglich die Bedeutung einer gegegüber einem Dritten ergehenden Maßnahme zur Sicherung des als Accessorium des Guthabens Naser bereits verarrestierten Pfandrechtes und dessen allfälliger späterer Pfändung und Ver¬ wertung. Natürlich bleibt es dem Rekurrenten unbenommen, die Existenz dieses Pfandrechtes zu bestreiten und sich dessen Ein¬ beziehung in das Arrestverfahren auf dem hiefür vorgesehenen Wege der Art. 106/9 SchKG zu widersetzen, falls er sich durch dessen Verarrestierung in seinen Rechten verletzt glaubt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.