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21. Entscheid vom 24. Januar 1905 in Sachen Rüegg. Vornahme von Betreibungshandlungen während den Betreibungsferien, Art. 56 Ziff. 3 SchKG : die Handlungen sind nicht absolut ungültig, sondern nur anfechtbar und müssen daher innert der Beschwerde¬ frist des Art. 17 SchKG angefochten werden. — Zustellung der Be¬ treibungsurkunden, Art. 64 eod. I. Mit Zahlungsbefehl vom 25. März 1904 hatte die Witwe Kienast gegen den Rekurrenten Rüegg beim Betreibungsamt Eschenz Betreibung eingeleitet. Die Zustellung des Befehls an den Betriebenen erfolgte Sonntags den 27. März, d. h. innert den Ostern=Betreibungsferien. Nach Angabe des Rekurrenten hätte der zustellende Postbeamte die beiden Doppel einem Schul¬ kinde übergeben und das Gläubigerdoppel mit dem Verrichtungs¬ zeugnis dem Amte nicht zurückkommen lassen. Rekurrent erhob gegen den Zahlungsbefehl weder Beschwerde noch Rechtsvorschlag. Am 30. September erließ das Amt an ihn die Mitteilung des Verwertungsbegehrens. Am 20. Oktober reichte Rüegg dann, auf Verletzung des Art. 56 SchKG abstellend, Beschwerde ein, mit dem Begehren, die Betreibung aufzuheben und das Betreibungsamt zur Einleitung einer neuen Betreibung anzuweisen. II. Die beiden kantonalen Instanzen beschieden die Beschwerde wegen Verspätung abschlägig.
Gegen den am 3. Dezember 1904 ergangenen Entscheid der obern Aufsichtsbehörde richtet sich der nunmehrige, dem Bundes¬ gerichte innert Frist eingereichte Rekurs Rüeggs, worin derselbe sein Beschwerdebegehren erneuert. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Für die Beurteilung der vorliegenden Rekurssache präjudi- ziell der Bundesgerichtsentscheid i. S. Ziegler vom 7. Februar 1903 (Amtl. Sammlung, Separatausgabe, Bd. VI, Nr. 1 *). Durch denselben wurde erkannt, daß eine Betreibungshandlung, welche ein Amt entgegen Art. 56 Ziff. 2 an einem Sonntage bezw. staatlich anerkannten Feiertag vorgenommen hat, nicht schlechthin ungültig und deshalb jederzeit anfechtbar sei, sondern daß sie wenn nicht innert gesetzlicher Frist angefochten, in Rechts¬ kraft erwachse. Dieser Grundsatz muß auch für die Ziff. 3 des Art. 56 gelten, d. h. für den Fall, wo man es mit der Vor¬ nahme einer Betreibungshandlung während den Betreibungsferien zu tun hat. Denn die dem Entscheide Ziegler zu Grunde liegenden Erwägungen (— auf die hier lediglich verwiesen werden kann — treffen in entsprechender Weise auch auf den zuletzt erwähnten Fall zu. Hienach hätte also der heutige Rekurrent gegen die in Frage stehende Zustellung des Zahlungsbefehls, mag sie nun als eine an einem Sonntage, oder als eine während den Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlung gesetzwidrig sein, innert der zehntägigen Frist Beschwerde führen sollen. Mangels dessen ist der fragliche Zustellungsakt für ihn unanfechtbar geworden. Eine Anfechtung desselben ist sodann,und zwar ebenfalls wegen Ver¬ spätung, auch insoweit ausgeschlossen, als Rekurrent behauptet, die Zustellung sei nicht an eine erwachsene Person (Art. 64) erfolgt und das Gläubigerdoppel vom Zustellungsbeamten nicht an das Amt zurückgesandt worden. Ob überhaupt letzterer Um¬ stand für ihn einen Beschwerdegrund abgeben könnte, braucht nicht geprüft zu werden. Was die übrigen Betreibungsakte und speziell die Mitteilung des Verwertungsbegehrens anbetrifft, so werden dieselben nicht als solche, sondern lediglich wegen der dem Zahlungsbefehl an¬
* Ges.-Ausg., XXIX, 1, Nr. 12, S. 67 ff. (Anm. d. Red. f. Pabl.) haftenden Gesetzwidrigkeit angefochten. Sie sind also, sobald der Zahlungsbefehl aufrecht zu bleiben hat, ebenfalls als gültig an¬ zusehen. Übrigens wäre auch bezüglich der Anfechtung der Mit¬ teilung des Verwertungsbegehrens, welche am 30. September erfolgt war, die erst am 20. Oktober eingereichte Beschwerde ver¬ spätet gewesen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.