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31_I_14

BGE 31 I 14

Bundesgericht (BGE) · 1905-02-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3. Arteil vom 2. Februar 1905 in Sachen Kym gegen Obergericht Aargau. Beschwerde an das Obergericht in einer Zuchtpolizeisache; Nichtein¬ treten auf diese Beschwerde. Verweigerung des rechtlichen Ge¬ hörs? Untersuchung der Zulässigkeit der Beschwerde nach aarg. Recht (Art. 61 KV, §§ 71 und 72 Zuchtpolizeigesetz; § 13 erstes Ergänzungsgesetz zur Strafrechtspflege). — Willkürliche Austegung des aarganischen Wirtschaftsgesetzes durch den Strafrichter? A. Am 1. April 1904 verzeigte Polizeisoldat Humbel den Rekurrenten wegen Offenhaltens seiner Wirtschaft und Verab¬ reichung von Bier nach Mitternacht. In seiner Einvernahme vor Bezirksamt bestritt Kym, einem Bewohner der Ortschaft nach 12 Uhr noch Bier verabreicht zu haben; solches sei nur an zwei im Hause beherbergte Reisende verabreicht worden. Der Anzeiger bestritt seinerseits, daß die beiden Fremden schon vor Mitternacht die Absicht gehegt hätten, im Hause zu übernachten; dieselben seien erst auf diesen Gedanken gekommen, nachdem er, Humbel, dieselben als Übersitzer notiert habe. Am 19. April wies der Staatsanwalt die Sache „zur zucht¬ polizeilichen Erledigung“ an das Bezirksgericht Laufenburg. Dieses beschloß am 26. Mai nach Einvernahme von Zeugen und nach kontradiktorischer Verhandlung: „Der Anzeiger wird beauftragt, in Sachen weitere Erhebungen zu machen, namentlich auch darü¬ ber, ob die beiden fremden Herren wirklich im „Pfauen“ über¬ nachtet seien und bei der hiesigen Staatskanzlei, ob sie etwa als Übersitzer gebüßt worden seien.“ Am 8. Juni erstattete Humbel den verlangten Bericht und legte demselben eine Bescheinigung des Gemeinderates von Laufenburg bei, aus welcher ersichtlich ist, daß gegen die beiden Fremden eine Buße ausgesprochen worden ist, daß jedoch infolge Abreise derselben weder die Eintreibung der Buße noch eine Kenntnisgabe an die Gebüßten stattgefun¬ den hat. Am 23. Juni 1904 verfällte das Gericht den Rekurrenten ohne Zuziehung der Parteien in eine Buße von 10 Fr. und in die ergangenen Kosten. B. Mit Beschwerde vom 3. Juli 1904 stellte Kym hierauf beim Obergericht des Kantons Aargau folgendes Begehren: Es sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Beschwerde¬ führer von Schuld und Strafe freizusprechen unter Kostenfolge eventuell: es sei das Verfahren aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne weiterer Beweiserhebungen zu nochmaliger Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen, unter Kostenfolge. Durch Urteil von 11. Oktober 1904 erkannte das Obergericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Dieses Urteil wird motiviert wie folgt: Kym sei wegen Über¬ wirtens beanzeigt und bestraft worden. Das für dieses Vergehen angedrohte gesetzliche Strafmaximum betrage 20 Fr. Solche Ver¬ gehensfälle endgültig abzuwandeln, seien nach Art. 61 KV und konstanter Praxis des Obergerichtes die Gerichtspräsidien kompe¬ tent; eine Weiterziehung ihrer Entscheide finde nicht statt. Wenn nun im vorliegenden Falle das Bezirksgericht anstatt des Gerichts¬ präsidenten geurteilt habe, so könne hierin kein Grund gefunden

werden, das ganze Verfahren aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Gerichtspräsidium zu weisen. Dies umso¬ weniger, als der Beschwerdeführer selber vor Gericht keinerlei Einwendungen gegen das eingeschlagene Verfahren erhoben habe. Die Verteidigungsrechte des Beanzeigten seien allseitig gewahrt worden, und das Urteil erscheine nicht als aktenwidrig. C. Gegen das Urteil des Obergerichtes hat Kym mit Eingabe vom 4./5. Januar 1905 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er beantragt: Es sei in Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides vom 11. Oktober/8. November 1904 das aargauische Obergericht zu verhalten, auf die Beschwerde vom 3. Juli v. J. einzutreten und dieselbe materiell zu ent¬ scheiden, unter Kostenfolge. Der Rekurrent rügt, daß das Bezirksgericht geurteilt habe, ohne daß der Beanzeigte sich über den vom Ankläger eingereichten Bericht habe aussprechen können. Dieses Verfahren bedeute eine Verletzung von Art. 62 Abs. 1 KV. Das Obergericht habe sich dadurch, daß es auf die gegen ein erstinstanzliches Zuchtpolizei¬ urteil gerichtete und daher nach § 72 des Zuchtpolizeigesetzes und 3a KV in seine Kompetenz fallende Beschwerde nicht eingetreten sei, einer Rechtsverweigerung und einer Verletzung der genannten Verfassungsbestimmung schuldig gemacht. In dem Urteil des Ober¬ erichtes liege aber auch eine Verletzung von Art. 4 BV, insofern, als nunmehr einer willkürlichen und ungleichen Handhabung der §§ 25 und 26 des aargauischen Wirtschaftsgesetzes Tür und Tor geöffnet sei; denn es müsse auf alle Fälle ein Unterschied gemacht werden, je nachdem, ob die Verabreichung von Getränken nach Mitternacht an Ortsbewohner oder an im Hause beherbergte Fremde erfolge. D. In seiner Vernehmlassung verweist das Obergericht des Kantons Aargau auf die Vierteljahrsschrift für aargauische Rechts¬ sprechung, 1903, Nr. 158. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das vom Bezirksgericht Laufenburg eingeschlagene Verfahren ist allerdings insofern nicht ganz einwandfrei, als das Gericht in seiner zweiten Sitzung auf Grund einseitiger Erhe¬ bungen der einen Partei ohne nochmalige Einvernahme des Be¬ anzeigten das Urteil gefällt hat. Allein gegen das bezirksgericht¬ liche Urteil ist innert der 60tägigen Rekursfrist ein staatsrecht¬ licher Rekurs an das Bundesgericht nicht ergriffen worden. Es könnte daher auf diesen ersten Beschwerdepunkt heute nur dann noch eingetreten werden, wenn gesagt werden müßte, das Ober¬ gericht habe eine allfällig vom Bezirksgericht begangene Verwei¬ gerung des rechtlichen Gehörs dadurch zu der seinigen gemacht, daß es dem Eventualbegehren des Rekurrenten auf Rückweisung der Angelegenheit an das Bezirksgericht keine Folge gab. Dies würde aber voraussetzen, daß das Obergericht überhaupt kompe¬ tent gewesen sei, die Beschwerde des Rekurrenten an die Hand zu nehmen. Daß letzteres jedoch nicht der Fall war, ergibt sich aus den folgenden, zugleich für die Erledigung der übrigen Be¬ schwerdepunkte entscheidenden Ausführungen.

2. Das Obergericht des Kantons Aargau, gegen dessen Nichteintretensbeschluß rechtzeitig der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht ergriffen worden ist, stand vor folgenden An¬ trägen des Rekurrenten: dem prinzipiellen Antrag auf Frei¬ sprechung und dem eventuellen auf Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht. Es fragt sich, ob das Obergericht, wie in der Rekursschrift behauptet wird, dadurch, daß es auf diese Begehren nicht eintrat, ein in Art. 53 a aarg. KV, in Verbindung mit § 72 des Zuchtpolizeigesetzes begründetes Beschwerderecht des Rekurrenten verkümmert habe. Diese Frage ist zu verneinen. Einerseits gibt freilich der an Stelle von §§ 71 und 72 des Zuchtpolizeigesetzes getretene § 13 des ersten Ergänzungsgesetzes betreffend die Strafrechtspflege, vom 7. Juli 1886, in Verbin¬ dung mit § 396 der Zivilprozeßordnung „gegen die erstinstanz¬ lichen Zuchtpolizeiurteile“ das Rechtsmittel der Beschwerde an das Obergericht, und es ist richtig, daß im vorliegenden Falle die Beschwerde gegen ein Urteil eines Gerichtes erster Instanz gerichtet war. Anderseits bestimmt jedoch die KV in Art. 61, daß Vergehensfälle, welche durch das Gesetz mit einer Buße von höchstens 40 Franken bedroht sind — um einen solchen handelt es sich in casu — vom Gerichtspräsidenten durch motiviertes Urteil oder unbedingten Strafbefehl zu erledigen sind, worunter nach feststehender Praxis und übrigens, wie es scheint, auch

nach der Ansicht des Rekurrenten, eine erst= und letztinstanz¬ liche Erledigung zu verstehen ist. Vergl. Vierteljahresschrift für aargauische Rechtsprechung, 1903, Nr. 158. Nun ist aber gewiß die verschiedene Behandlung der Zuchtpolizeiurteile und der Prä¬ sidialentscheide hinsichtlich der Appellabilität nicht darauf zurückzu¬ führen, daß erstere vom Bezirksgericht, letztere von einem Einzel¬ richter erlassen werden, — denn dann müßten gerade die Präsi¬ dialentscheide appellabel und die Zuchtpolizeiurteile inappellabel sein —, sondern die Ursache jener verschiedenen Behandlung ist in der mehr oder minder großen Wichtigkeit des Straffalles zu erblicken, und diese bemißt sich nach dem gesetzlichen Straf¬ maximum. Wird also ausnahmsweise, wie in casu, eine in die Kompetenz des Einzelrichters fallende Sache durch das Bezirks¬ gericht abgeurteilt, so hat dieser Umstand keineswegs zur Folge, daß nun in Bezug auf die Appellabilität andere Vorschriften gelten, als wenn die Sache, wie es dem Strafmaximum ent¬ sprach, durch den Einzelrichter erledigt worden wäre. Daraus ergibt sich, daß im vorliegenden Falle, wo es sich um ein im Maximum mit einer Buße von 20 Franken bedrohtes und dem¬ gemäß in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fallendes Delikt handelte, die Beschwerde an das Obergericht nach Gesetz und Verfassung nicht zulässig war, so daß also das Obergericht durch Nichteintreten auf die Anträge des Rekurrenten weder eine Verfassungsverletzung noch eine Rechtsverweigerung beging.

3. Ob das bezirksgerichtliche Urteil allenfalls wegen funktio¬ neller Inkompetenz des Bezirksgerichtes hätte aufgehoben werden können, ist hier nicht zu entscheiden, denn ein diesbezüglicher Antrag lag dem Obergerichte nicht vor, und darin, daß dasselbe nicht von Amtes wegen einschritt, würde auch dann keine Rechts¬ verweigerung liegen, wenn einerseits, was zum mindesten sehr fraglich ist, das Bezirksgericht die Kompetenz, an Stelle des Gerichtspräsidenten zu entscheiden, nicht besessen haben sollte, und anderseits, was ebenfalls fraglich ist, das Obergericht die Kompetenz besaß, das bezirksgerichtliche Urteil aus jenem Grunde, von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei, zu kassieren.

4. Wenn schließlich der Rekurrent noch geltend macht, das Urteil des Bezirksgerichtes beruhe auf einer willkürlichen Inter¬ pretation des Wirtschaftsgesetzes und es liege daher eine mate¬ rielle Rechtsverweigerung vor, so mag hier zum Überfluß,

d. h. abgesehen von dem in Erwägung 1 gesagten, noch bemerkt werden, daß es durchaus dem Wortlaut der §§ 25 und 26 des aargauischen Wirtschaftsgesetzes entspricht, wenn die Be¬ wirtung von Reisenden und im Hause Beherbergten nur am Sonntag Vormittag, nicht auch nach Mitternacht ausnahmsweise zugelassen wird. Die Reisenden und im Hause Beherbergten selber werden freilich auch im letztern Falle, wie sich aus § 54 Ziff. 1 Abs. 2 des Wirtschaftsgesetzes ergibt, mit keiner Strafe bedroht; daraus folgt indessen nicht ohne weiteres die Straflosig¬ keit des Wirtes. Entspricht aber diese Interpretation dem Wort¬ laut des Gesetzes, so kann jedenfalls nicht gesagt werden, dieselbe verstoße gegen klares Recht und bedeute daher eine materielle Rechtsverweigerung. Demnach hat das Bundesgericht erkanni: Der Rekurs wird abgewiesen.