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31_I_19

BGE 31 I 19

Bundesgericht (BGE) · 1904-10-26 · Deutsch CH
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4. Arteil vom 22. Februar 1905 in Sachen Dr. Ritter und Genossen gegen Regierungsrat Zürich. Expropriation von Kirchenortsrechten. Liegt in der Anordnung der Expropriation ein Eingriff in wohlerworbene Privatrechte der Berechtigten und eine willkürliche Anwendung des Expropriations¬ gesetzes? — Stellung des Bundesgerichts. — Art. 4 BV, Art. 4 zürch. KV, zürch. Exp.-G. vom 30. November 1879, § 1—23, Ver¬ ordnung dazu, vom 6. März 1880, §§ 1—3. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. Die Kirchgemeinde Uster hatte beschlossen, die in der Kirche Uster bestehenden zirka 1100 privaten Kirchenortsrechte gütlich oder im Wege des Zwangsenteignungsverfahrens zurückzuerwerben. Da mit zirka 70 Besitzern von solchen Kirchenörtern ein Abkom¬ men nicht zu erzielen war, ordnete der Regierungsrat des Kan¬ tons Zürich auf Begehren der Kirchgemeinde unterm 4. Februar

1904 an, daß das Gesuch der Gemeinde um Erteilung des Expropriationsrechts behufs Ablösung und Freigabe der privaten Kirchenortsrechte in der Kirche Uster unter Ansetzung einer Ein¬ sprachefrist publiziert werde. Nachdem die Rekurrenten Einsprache dagegen erhoben hatten, erklärte der Bezirksrat Uster durch Be¬ schluß vom 17. Mai 1904 das Expropriationsgesuch für begrün¬ det, und der Regierungsrat wies den von den Rekurrenten hiege¬ gen erhobenen Rekurs durch Entscheid vom 26. Oktober 1904 ab. B. Gegen den letztern Entscheid haben jene zirka 70 Kirchen¬ ortsbesitzer den staatsrechtlichen Rekurs aus Bundesgericht ergrif¬ fen mit dem Antrag, das Bundesgericht möge in Aufhebung des angefochtenen Entscheides erkennen, es sei die sofortige Expropria¬ tion der den Rekurrenten zustehenden Kirchenortsrechte — weil in offenbarem Widerspruch mit Art. 4 zürch. KV, mit Art. 1 pis 23 des zürch. Expr.=Gesetz vom 30. November 1879 und mit §§ 1 und 3 der Verordnung vom 6. März 1880 zu letzterm unzulässig und das Gesuch der Kirchgemeinde Uster um Bewilli¬ gung der Expropriation dieser Kirchenortsrechte (zum mindesten „zur Zeit“) abzuweisen. Es wird ausgeführt, daß die Kirchen¬ ortsberechtigungen als wohlerworbene Privatrechte unter dem Schutze des Art. 4 KV stünden und daß daher Zwangsenteig¬ nung bloß nach Maßgabe positiver Gesetzesbestimmungen zulässig sei. Nun handle es sich hier um obligatorische Ansprüche und nicht um dingliche Rechte, auf die Art. 1 des zürch. Expr.=Gesetzes unmöglich bezogen werden könne. Ferner fehle es an einem öffent¬ lichen Werk, einem Unternehmen, das erstellt werden wolle, wie dies das Expr.=Gesetz voraussetze (Art. 3, 7, 16, 17). Auch seien die gesetzlichen Vorschriften für die Zwangsabtretung nicht beob¬ achtet worden, indem ein Plan weder dem Regierungsrat einge¬ reicht, noch bei Publikation der Expropriation gesetzlich zur öffent¬ lichen Einsicht aufgelegt worden sei (§ 21 litt. c, und §§ 1—3 der Vollziehungsverordnung). Die Unmöglichkeit, einen Plan vor¬ zulegen, zeige gerade wieder, daß man es nicht mit einem Werk, sondern mit einer bloßen Abschüttelung von (obligatorischen) Pflichten zu tun habe. Schließlich fehle es an einem Bedürfnis in dem Sinn, daß das öffentliche Wohl eine solche Abtretung und zwar sofort erheische (§ 1 des Gesetzes und § 4 KV), was des nähern begründet wird. C. Der Regierungrat hat auf Abweisung des Rekurses ange¬ tragen; in Erwägung:

1. Eine Verletzung der Garantie des Eigentums, die in den meisten Kantonsverfassungen enthalten ist und in derjenigen von Zürich (Art. 4) in der erweiterten Fassung des Schutzes wohl¬ erworbener Privatrechte sich findet, liegt u. a. dann vor, wenn die kantonalen Behörden, in bloß scheinbarer Anlehnung an die ge¬ setzlichen Bestimmungen über Expropriation, diese auf solche Fälle ausgedehnt haben, welche darunter offenbar nicht subsumiert wer¬ den können, wenn also mit andern Worten die Voraussetzungen der Expropriation in willkürlicher Auslegung und Anwendung des Gesetzes bejaht worden sind. Nur in dieser Beschränkung steht nach bekannter Regel dem Bundesgerichte eine Nachprüfung der Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes zu. Die Beschwerde der Rekurrenten wegen Verletzung der Garantie wohlerworbener Rechte durch offenbar unrichtige Anwendung des zürch. Expr.=Gesetzes fällt daher auch wesentlich zusammen mit derjenigen aus Art. 4 BV wegen Rechtsverweigerung und Willkür. Dies gilt speziell auch für das Requisit des öffentlichen Wohls bei der Zwangsab¬ tretung, das nicht allein im Gesetze, sondern schon in der Ver¬ fassung aufgestellt ist; auch in dieser Beziehung steht dem Bundes¬ gericht, wie schon oft ausgesprochen wurde, eine freie Überprüfung des angefochtenen kantonalen Entscheides keineswegs zu, sondern seine Kognition geht wiederum nur darauf, ob jenes Erfordernis ganz offenbar zu Unrecht als erfüllt erachtet worden sei, indem insbesondere das gemeine Wohl bloß vorgeschoben wäre, um pri¬ vaten Interessen die Vorrechte zu verschaffen, die nur für die Er¬ reichung allgemeiner Zwecke gegeben sind.

2. Nach dem zürch. Expr.=Gesetz (§ 1) erstreckt sich die Ver¬ pflichtung zur Abtretung von Privatrechten auf Eigentum an be¬ weglichen und unbeweglichen Sachen, sowie auf andere auf unbe¬ wegliche Sachen bezüglichen Rechte. Nun ist das Recht auf be¬ stimmte Kirchenörter im zürch. PGB (ält. Red.) im Sachenrecht (in § 481) erwähnt, und es wird, wie Bluntschli in seinem Kommentar zum zürch. PGB, Anmerkung zu § 481, aus¬ führt, als dingliches Recht einer Person betrachtet, beim ordent¬ lichen Gottesdienst einen bestimmten Platz, der seinerseits, weil

mit dem Boden fest verbunden, ein Teil der Kirche ist, zu be¬ nutzen (s. auch Schneider, Kommentar, Note 2 zu § 50). Das Recht am Kirchenort kann darnach sehr wohl als ein auf unbe¬ wegliche Sachen bezügliches Recht im Sinn des Expr.=Gesetzes angesehen werden. Jedenfalls erscheint eine solche Auslegung des Gesetzes unter keinen Umständen als willkürlich.

3. Die Abtretung von Privatrechten kann nach dem Expr.¬ Gesetz § 3 verlangt werden für öffentliche Unternehmungen, welche die Genehmigung des Regierungsrates erlangt haben, und an andern Orten des Gesetzes ist von dem zu erstellenden Werk die Rede. Der Begriff der öffentlichen Unternehmung braucht nun nicht notwendig auf die Erstellung baulicher Anlagen beschränkt zu werden, wenn auch die letztern durchaus den Regelfall bilden mögen. Bei einer etwas weitern Interpretation, wie sie bundes¬ rechtlich noch keineswegs als unzulässig erscheint, können auch nichtbauliche Veränderungen eines bestehenden Werkes, wie z. B. die planmäßig betriebene Befreiung von dinglichen Lasten, die ja auch im gewöhnlichen Leben als Unternehmen bezeichnet wird, da¬ runter verstanden werden. Daß das Gesetz verschiedene Bestim¬ mungen enthält, die nur auf Werke baulicher Art, die in Plänen darstellbar sind, Anwendung finden können, steht einer solchen Aus¬ legung nicht absolut im Wege; denn jene Vorschriften haben eben den weitaus überwiegenden Regelfall, daß für bauliche Anlagen und Veränderungen expropriiert wird, im Auge. Ist aber gegen die Fassung des Begriffs öffentlicher Unternehmungen im bespro¬ chenen weitern Sinn bundesrechtlich nichts einzuwenden, so muß auch die Beschwerde der Rekurrenten, daß die Vorschriften des Gesetzes betreffend Auflage des Planes nicht befolgt worden seien, dahinfallen, weil dann diese Vorschriften für Unternehmungen, die nicht durch Pläne dargestellt werden können, nicht gelten.

4. Das in der Verfassung und im Gesetz enthaltene Erforder¬ nis, daß das öffentliche Wohl die Abtretung erheischen müsse, wird von den Rekurrenten in Abrede gestellt, nicht weil bei der Ablösung der Kichenortsrechte in der Kirche Uster private Interessen im Vordergrund stünden, sondern weil ein wirkliches Bedürfnis hiefür nicht vorliege. Indessen ist allgemein anerkannt, daß der Bestand solcher privater Berechtigungen an Kirchen, die Vorrechte der einen Kirchengenossen vor andern hinsichtlich der Teilnahme am Gottesdienst begründen, mit modernern demokratischen An¬ schauungen, wie sie bei uns zum Durchbruch gelangt sind, und namentlich auch mit einer tiefern und geläuterten Auffassung über das Wesen des christlichen Gottesdienstes sich nicht vereinigen las¬ sen, weßhalb sich mehr oder weniger überall das Bestreben auf Beseitigung solcher Sonderrechte geltend macht. Ob nun diese all¬ gemeinen Erwägungen auf die Verhältnisse in Uster ohne weiteres und in vollem Maße zutreffen, oder ob hier mit Rücksicht auf die Zahl der freien Stühle und auf andere Faktoren die Übel¬ stände weniger fühlbar waren, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da zweifellos die zürcherischen Behörden, von jener prinzipiellen Betrachtung der Dinge aus, die Ablösung der Kir¬ chenortsrechte als durch das Wohl der Kirchgemeinde Uster ge¬ fordert betrachtet werden konnten, ohne sich dadurch irgendwie einer Willkür schuldig zu machen; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.