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31_I_104

BGE 31 I 104

Bundesgericht (BGE) · 1905-02-02 · Deutsch CH
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13. Arteil vom 2. Februar 1905 in Sachen Waadt gegen Thurgau. Art. 1 Abs. 2 Auslieferungs-Ges. vom 24. Juni 1852. Auch wenn bereits von einem Kanton ein Strafverfahren gegen den Angehörigen eines andern Kantons durchgeführt und ein Urteil erlassen ist, kann dieser (Heimats-) Kanton die Auslieferung verweigern unter der Be¬ dingung, das Strafverfahren selber durchzuführen. A. Am 12. Februar 1904 verurteilte das Polizeigericht von Vevey den Robert Benker von Dießenhofen (Thurgau) wegen abus de confiance in contumaciam zu drei Monaten Gefängnis. Nachdem sich infolge einer Anfrage des thurgauischen Polizeide¬ partementes vom 16. August 1904 herausgestellt hatte, daß Benker am 6. Juli 1903 wegen eines andern Deliktes im Kan¬ ton Thurgau verhaftet und seither in eine thurgauische Arbeits¬ anstalt verbracht worden war, stellte das Justiz= und Polizeide¬ partement des Kantons Waadt an das Polizeidepartement des Kantons Thurgau das Gesuch um Auslieferung des Benker. Als dieses Gesuch abschlägig beschieden wurde, richtete der Staats¬ rat des Kantons Waadt ein Auslieferungsbegehren an den Regie¬ rungsrat des Kantons Thurgau. Dieser antwortete am 23. Sep¬ tember, Benker protestiere gegen seine Auslieferung und behaupte, unter Beteuerung seiner Unschuld, von dem im Kanton Waadt gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren erst in jüngster Zeit Kennt¬ nis erhalten zu haben. Die Auslieferung werde deshalb abge¬ lehnt, dagegen werde auf Verlangen des Kantons Waadt die Übernahme des Strafverfahrens erklärt, falls Waadt nicht vor¬ ziehe, ein neues Strafverfahren gegen Benker anzuordnen und ihm dabei Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Am 4. Oktober schrieb der Staatsrat des Kantons Waadt an den Regierungsrat des Kantons Thurgau, es stehe Benker das Recht zu, eine neue Beurteilung (relief de son jugement) zu verlangen, und es werde deshalb das Auslieferungsgesuch erneuert. Der Regierungs¬ rat des Kantons Thurgau antwortete hierauf am 22. Oktober, er habe, da eine bestimmte Zusicherung, daß Benker Gelegenheit zu seiner Verteidigung erhalten werde, nicht vorliege, beschlossen, das Auslieferungsgesuch in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 des interkantonalen Auslieferungsgesetzes abzulehnen, dagegen die Übernahme des Strafverfahrens gegen Benker wegen des ihm im Kanton Waadt zur Last gelegten Vergehens durch die thurgaui¬ schen Behörden zu erklären und dem Staatsrat des Kantons Waadt ein Urteilsrezeß zuzusichern. B. Mit Eingabe vom 11. November 1904 erklärt der Staats¬ rat des Kantons Waadt, gegenüber der Weigerung des Kantons Thurgau an das Bundesgericht zu rekurrieren. Der Rekurs werde damit begründet, daß das von Benker begangene Vergehen in Art. 2 des Bundesgesetzes über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 vorgesehen und daß das gegen Benker ergangene Urteil definitiv und vollziehbar sei. C. In seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungsrat des Kantons Thurgau Abweisung der Beschwerde. Seine Weigerung, den Benker auszuliefern, beruhe auf Art. 1 Abs. 2 des Aus¬ lieferungsgesetzes. Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung sei er ohne weiteres berechtigt, die Auslieferung zu verweigern, wenn er, wie er dies dem Staatsrat des Kantons Waadt gegenüber getan habe, sich verpflichte, Benker nach den Gesetzen des Kantons Thurgau beurteilen und bestrafen zu lassen. Der Kanton Thur¬

gau mache von der ihm nach dem Gesetz zustehenden Befugnis, die Auslieferung zu verweigern, deshalb Gebrauch, weil der Re¬ gierungsrat des Kantons Waadt ihm keine genügende Zusicherung darüber gegeben habe, daß Benker in dem wieder aufzunehmenden Verfahren Gelegenheit zur Verteidigung erhalten werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es steht fest, daß Robert Benker, dessen Auslieferung ver¬ langt wird, im Kanton Waadt wegen eines der im Bundesgesetze über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom

24. Juli 1852 vorgesehenen Delikte verurteilt worden ist und daß somit Art. 1 dieses Gesetzes auf den vorliegenden Fall An¬ wendung findet. Ebenso unbestritten ist aber, daß Benker thur¬ gauischer Kantonsbürger ist. Es greift daher die in Absatz 2 des genannten Artikels aufgestellte Ausnahme Platz, wonach ein Kan¬ ton die Auslieferung seiner eigenen Bürger verweigern kann, wenn er sich verpflichtet, „dieselben nach seinen Gesetzen beurteilen und bestrafen, oder eine bereits über sie verhängte Strafe vollziehen zu lassen“

2. Nun könnte es nach dem Wortlaut dieser letztern Gesetzes¬ bestimmung in Verbindung mit derjenigen von Absatz 1 desselben Artikels fraglich erscheinen, ob hiemit dem requirierten Kantone im Falle bereits erfolgter Verurteilung die Wahl gegeben werden wollte, die verhängte Strafe zu vollziehen oder die betreffende Person nach seinen eigenen Gesetzen beurteilen und bestrafen zu lassen, oder ob nicht vielmehr die in Absatz 2 aufgestellte Alter¬ native — Aburteilung und Bestrafung nach den eigenen Gesetzen oder Vollzug der bereits verhängten Strafe — der in Absatz 1 aufgestellten Alternative- schwebende gerichtliche Verfolgung oder bereits erfolgte Verurteilung — in dem Sinne entspreche, daß der requirierte Kanton, um sich von der Auslieferungspflicht zu befreien, im Falle schwebender gerichtlicher Verfolgung die Ab¬ urteilung und Bestrafung des Angeschuldigten nach seinen eigenen Gesetzen, im Falle bereits erfolgter Verurteilung dagegen den Vollzug der verhängten Strafe anzubieten habe. Diese letztere, an sich mit dem Wortlaut von Art. 1 des Auslieferungsgesetzes verträgliche Interpretation hält indessen einer nähern Prüfung nicht Stich. Denn der Grund, der nach Art. 1 Abs. 2 des Aus¬ lieferungsgesetzes den requirierten Kanton von der Auslieferungs¬ pflicht befreit, liegt in der Verschiedenheit der kantonalen Gesetz¬ gebung auf dem Gebiete des Strafrechts und Strafprozesses und trifft gegenüber einem bereits gefällten Urteile in gleichem Maße zu, wie gegenüber einem noch schwebenden gerichtlichen Verfahren. Daher kann dadurch, daß ein Kanton seine Strafgerichtsbarkeit auf Jemand ausdehnt, der sich unter der territorialen Hoheit eines andern Kantons befindet, ohne letztern zuvor zu begrüßen, dieser nicht des Rechts beraubt werden, die Verfolgung und Be¬ strafung seiner Angehörigen nach seinen Gesetzen zu übernehmen, und es kann dadurch nicht bewirkt werden, daß der requirierte Kanton nur noch zwischen Auslieferung und Vollziehung des auswärtigen Urteils zu wählen hat; vielmehr kann er sich der Pflicht zur Auslieferung auch jetzt noch dadurch entschlagen, daß er sich verpflichtet, den Betreffenden nach seinen Gesetzen zu be¬ urteilen und zu bestrafen. Vergl. Amtl. Samml. d. bundesg. Entsch., Bd. XXV, 1. Teil, S. 348. Im vorliegenden Falle hat sich der Kanton Thurgau zu letz¬ terem verpflichtet, wovon Vormerkung genommen wird, und es ist somit die Bedingung, unter welcher die Auslieferung verweigert werden konnte, erfüllt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Auslieferungsbegehren wird abgewiesen.