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31_II_809

BGE 31 II 809

Bundesgericht (BGE) · 1905-09-06 · Deutsch CH
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107. Arteil vom 8. Dezember 1905 in Sachen Burckhardt-Keller & Cie., Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Wiser, Kl. u. Ber.=Bekl. Berufung an das Bundesgericht; Zulässigkeit: Streit über das Recht der Ehefrau, eine Frauengutsforderung im Wege der Anschluss¬ pfändung geltend zu machen. Art. 111 SchKG. Streitwert. Art. 59. Abs. 2, 53 Abs. 3 0G. A. Durch Urteil vom 6. September 1905 hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfrage der Klägerin: „Ist nicht gerichtlich zu erkennen, die Beklagten haben die von der Klägerin in der Betreibung Nr. 190 (Schuldner: Joh. Wiser; Gläubiger: die Beklagten) geltend gemachte Anschlu߬

pfändung für einen Frauengutsanspruch von 9500 Fr. anzu¬ erkennen?“ und die Gegenrechtsfrage der Beklagten: st nicht gerichtlich zu erkennen, die von der Klägerin in der Betreibung Nr. 190 (Schuldner: Joh. Wiser; Gläubiger: Die Beklagten) geltend gemachte Anschlußpfändung für eine Frauen¬ gutsansprache von 9500 Fr. sei als unzulässig abzuweisen? erkannt: Die Klage ist geschützt. B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, „es sei die Klage der Gegenpartei als unbegründet abzuweisen und die von ihr bean¬ spruchte Anschlußpfändung als unzulässig zu erklären.“ C. (Anträge der Klägerin.) Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wie aus den sub A hievor wiedergegebenen Rechtsbegehren der Parteien ersichtlich ist, hat die Klägerin in einer von den Beklagten gegen ihren Ehemann angehobenen Betreibung im Wege der Anschlußpfändung einen Frauengutsanspruch von 9500 Fr. geltend gemacht. Der Bestand dieser Forderung ist im Verlaufe des Prozesses von den Beklagten anerkannt worden, ebenso ist die beklagtische Forderung von 2531 Fr. 95 Cis. nicht bestritten: streitig ist zur Zeit einzig und allein noch das von der Klägerin in Anspruch genommene Recht, ihre Forderung im Wege der Anschlußpfändung geltend zu machen. Gemäß Pfändungsurkunde vom 13. März 1905 und „Anschlußpfändungs¬ urkunde“ vom gleichen Tage konnte beim Schuldner (außer einigen seither aus der Pfändung gefallenen Mobilien im Schatzungs¬ werte von 232 Fr.) nur ein Lohnguthaben von 1200 Fr. (100 Fr. per Monat, auf die Dauer eines Jahres) gepfändet werden.

2. (Rechtzeitigkeit der Berufung.)

3. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechtes fällt in Betracht, daß die Beklagten und Berufungskläger den Bestand der kläge¬ rischen Forderung anerkennen und der Klägerin lediglich das Recht der Anschlußpfändung im Sinne von Art. 111 SchKG bestreiten, indem sie behaupten, es bestehe ein Satz des eidgenös¬ sischen Rechts, wonach an Lohnpfändungen kein Anschluß Sinne von Art. 111 stattfinden könne, und dieser Rechtssatz im vorliegenden Falle verletzt worden. Es ist somit dem Erforder¬ nis des Art. 57 OG, wonach die Berufung nur mit einer Ver¬ letzung eidgenössischen Rechtes begründet werden kann, Genüge geleistet.

4. Ob das angefochtene Urteil als Haupturteil in einer Civilrechtsstreitigkeit zu betrachten sei und ob daher die Kompetenz des Bundesgerichts auch hinsichtlich der in Art. 56 und 58 OG aufgestellten Erfordernisse gegeben wäre, sowie, ob r Beurteilung der heute allein noch streitigen Frage überhaupt die Gerichte und nicht vielmehr die Aufsichtsbehörden zuständig wären, braucht hier nicht erörtert zu werden; denn, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, kann auf die vorliegende Berufung jedenfalls mangels des gesetzlichen Streit¬ wertes nicht eingetreten werden.

5. Was nämlich diesen letztern Punkt betrifft, so ist davon auszugehen, daß der Streitwert grundsätzlich durch das (nach Maßgabe von Klage und Antwort zu ermittelnde) ver¬ mögensrechtliche Interesse der Klagpartei am Ausgang des Pro¬ zesses bestimmt wird (wie denn auch gemäß Art. 53 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 OG bei Uneinigkeit der Parteien über diesen Punkt das freie richterliche Ermessen entscheidet) und daß von diesem Grundsatz nur dann abzuweichen ist, wenn ent¬ weder schon das Gesetz eine Ausnahme von demselben statuiert (vergl. Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2, Satz 2, sowie Art. 60, Abs. 2 OG) oder aber die Ermittlung des Interesses der Par¬ teien im einzelnen Falle bezw. in der Mehrzahl der Fälle einer bestimmten Kategorie untunlich oder unsicher ist. Aus diesem letztern Grunde hat das Bundesgericht in konstanten Praris (vergl. Amtl. Samml. d. bg. Entsch., Bd. XIX, S. 840, Erw. 2, Bd. XXIII, S. 185, Erw. 1, Bd. XXVI, 2, S. 192) allerdings daran festgehalten, daß bei Kollokationsstreitig¬ keiten im Konkurse der für die Eintretensfrage in Be¬ tracht kommende Streitwert — von den Fällen, wo nur streitig ist, in welcher Klasse ein Gläubiger anzuweisen sei, bezw. ob er ein Pfandrecht habe oder nicht (vergl. Jäger, Anm. 4 zu Art. 148,

sub „Streitwert“, sowie Amtl. Samml. d. bg. Entsch., Bd. XXIX, 2, S. 762) abgesehen — sich stets nach der Höhe der bestrittenen Forderung richtet, und zwar auch dann, wenn im konkreten Falle vorauszusehen ist, daß die auf diese Forderung entfallende Konkurs¬ dividende den Betrag von 2000 Fr. bezw. 4000 Fr. nicht er¬ reichen wird, oder sogar bereits feststeht, daß sie denselben nicht erreicht hat; denn (vergl. Amtl. Samml. d. bg. Entsch., Bd. XXVI, 2, S. 192) „die Frage des Streitwertes kann nicht durch die Zufälligkeit beeinflußt werden, daß sich ein Kollokationsstreit über die Liquidation der Aktiven hinauszieht; vielmehr müssen für die Beantwortung derselben überall die nämlichen Faktoren ma߬ gebend sein.“ Bei Kollokationsstreitigkeiten im Pfändungsverfahren trifft dieser Gesichtspunkt nicht zu. Immerhin ist hier zwischen dem Normalfalle (demjenigen des Art. 148) und dem in Art. 111 Abs. 3 vorgesehenen Falle zu unterscheiden. Im Normalfalle kann es überhaupt erst nach der Verwertung zu einem Kollokations¬ streite kommen, so daß also schon im Momente der Klagerhebung feststeht, welcher Teil des Erlöses auf die bestrittene Forderung entfällt: es liegt deshalb kein Grund vor, vom Interesse der Klagpartei am Ausgang des Prozesses abzusehen, und in rein formeller Weise auf den Nominalbetrag der bestrittenen Forderung abzustellen. Das Bundesgericht ist denn auch in einem neuern Entscheide (s. Bd. XXX, 2, S. 356, Erw. 2) davon ausgegangen, daß im Falle des Art. 148 der Streitwert sich nach demjenigen Teil des Erlöses bemißt, der dem Beklagten durch die Klage ent¬ zogen werden will. Anders verhält es sich mit demjenigen antizipierten Kollo¬ kationsstreit, welcher auf Grund von Art. 111 Abs. 3 angehoben wird, und um welchen es sich in casu handelt: hier beginnt der Kollokationsprozeß zwar vor der Verwertung, aber immerhin nach der Pfändung, an welcher der Gläubiger, dessen Anspruch bestritten wird, teilzunehmen verlangt, sowie meistens auch nach der durch die Anmeldung der streitigen Forderung veranlaßten Ergänzungspfändung. Wenn daher in dem für die Bemessung des Streitwertes maßgebenden Zeitpunkte (vergl. Art. 59 OG) zwar in der Regel noch nicht feststeht, welchen Teil des Erlöses die Klagpartei für sich beansprucht und auf welchen genauen Betrag sich demnach das Interesse der Parteien am Ausgang des Prozesses beläuft, so steht doch bereits fest, welches das Maxi¬ mum dessen ist, was der Klagpartei vom Betreibungsamte geteilt und vom bestreitenden Gläubiger entzogen werden kann und welches also im Maximum das Interesse der klagenden Partei am Ausgang des Prozesses ist. Es erscheint somit als durchaus gerechtfertigt und im Sinne von Art. 53 Abs. 3 OG liegend, die Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht in Fällen dieser Art davon abhängig zu machen, daß der Wert der gepfändeten Vermögensobjekte mindestens 2000 Fr. betrage, eine Lösung, welche übrigens bereits in einem frühern Urteile des Bundes¬ gerichts (Bd. XXIV, 2, S. 11, Erw. 2) angedeutet worden ist. Im vorliegenden Falle konnte beim Schuldner mangels weiterer Aktiven (von einigen seither aus der Pfändung gefallenen Mo¬ bilien im Schätzungswerte von 232 Fr. abgesehen) schon an¬ läßlich der ersten Pfändung nur ein Lohnguthaben im Betrage von 1200 Fr. gepfändet werden, und auch die Ergänzungs¬ pfändung ergab kein besseres Resultat. Es stand somit schon da¬ mals fest, daß sowohl bei Gutheißung als bei Abweisung der Klage keine Partei mehr als jenen Betrag werde erhalten können, und es war daher die Möglichkeit der Berufung an das Bundes¬ gericht gemäß Art. 59 OG von vornherein ausgeschlossen.

6. Zur Vermeidung dieser Konsequenz erklären die Beklagten und Berufungskläger nun nachträglich, ihr Interesse bestehe dar „feststellen zu lassen, daß die Klägerin weder jetzt noch in Zu¬ kunft für ihre Frauengutsforderung je an einer gegen ihren Ehe¬ mann gerichteten Lohnpfändung teilnehmen dürfe“. Demgegenüber ist zu bemerken, daß die Frage, ob die Anschlußpfändung zulässig sei, im vorliegenden Prozesse nur mit Wirkung für die am Rechte stehenden Parteien oder doch jedenfalls nur für die Gläubiger der in Betracht kommenden Gruppe entschieden werden konnte. Unstichhaltig ist sodann auch die Argumentation der Berufungs¬ kläger, wonach die „untere Grenze“ des Streitwertes deshalb 2400 Fr. betrage, weil die Klägerin, „um die gepfändeten 1200 Fr. völlig absorbieren zu können, verlangen müsse, mit wenigstens 2400 Fr. zur Teiknahme an der Pfändung zugelassen zu werden“: nicht darum handelt es sich, wie groß der Nominal¬ betrag der streitigen Forderung sein müsse, um ein gegebenes

Verwertungsobjekt völlig absorbieren zu können, sondern darum, wie groß das Verwertungsobjekt sei, welches von einer Forderung deren Nominalbetrag gegeben ist, absorbiert werden kann. Was schließlich die sogenannte obere Grenze des Streitwertes betrifft, welche nach der Auffassung der Berufungskläger durch die Höhe der Forderung der Beklagten hergestellt wird, so ist der Umstand, daß diese Forderung 2531 Fr. 95 Cts. beträgt - selbst bei angloger Anwendung von Art. 250, Abs. 3, Satz 3 - ebensowenig geeignet, den Streitwert zu erhöhen, wie es der Umstand war, daß die Forderung der Klägerin mehr als 1200 Fr. betrug. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.